BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – V ZR 3/23 – Rechtliches Gehör im Zivilprozess: Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen eines selbstständigen Beweisverfahrens…
KORE632312023 ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZR3.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20230928 V ZR 3/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 3 S 1 ZPO, § 411a ZPO, § 493 Abs 1 ZPO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6. Dezember 2022, Az: 5 U 198/22vorgehend LG Kiel, 5. August 2022, Az: 3 O 93/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliches Gehör im Zivilprozess: Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen eines selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess auf Antrag einer Partei Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 118.094,17 €.
I.
1 Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Oktober 2018 verkauften die Beklagten zu 1 und 3 an den Kläger ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zu einem Preis von 661.000 €. In Ziffer VII. Nr. 4 des Vertrages heißt es: „Der Käufer hat den Kaufgegenstand eingehend besichtigt; er kauft ihn in seinem derzeitigen gebrauchten und altersbedingten Zustand. Der Verkäufer hat jedoch vor Besitzübergabe noch folgende Mängel fachgerecht auf seine Kosten zu beheben: Verkleidung des Oberlichtes, Behebung Wasserschaden Dach (…). Rechte des Käufers wegen Mängeln des Gebäudes sowie von Grund und Boden sind ansonsten (bis auf Fälle des Vorsatzes oder der Arglist) ausgeschlossen.“ 2 Das Gebäude, das 1978 errichtet wurde, und die daran angebaute Garage haben ein Flachdach. Der Kläger hatte das Kaufobjekt vor Vertragsschluss mehrmals besichtigt, wobei Feuchtigkeitsspuren in der Garage und Wasserränder im Bereich der Attika, die das Dach des Wohngebäudes umrandet, sichtbar geworden waren. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verkäufer vor Übergabe des Kaufobjekts den Wasserschaden an der Attika behoben haben. Eine Sanierung des Dachs des Gebäudes und der Garage haben sie nicht durchgeführt. Nach Regenfällen im Mai/Juni 2019 trat Wasser durch das Garagendach ein und aus der Attika aus. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte zu 1 ließ der Kläger die gesamte Dachfläche sanieren. Mit der Klage verlangt er von den Beklagten zu 1 und 3 Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 118.094,17 €.
3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Beklagten zu 1 und 3 mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
4 Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 3 in Höhe von 118.094,17 € gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorgelegen. Die Parteien hätten eine Beschaffenheit dahingehend vereinbart, dass die Verkäufer unter anderem den Mangel „Wasserschaden Dach“ fachgerecht auf ihre Kosten zu beheben hätten. Die Zusage der Beseitigung des Wasserschadens am Dach umfasse sämtliche Schäden und Schadensursachen am Haupthaus und an der Garage und nicht nur die Feuchtigkeitsspuren im Bereich der Attika. Das ergebe die Auslegung der Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB. Für die Beseitigung der Ursache der Feuchtigkeitsschäden sei nach den Feststellungen des Gutachtens in dem selbständigen Beweisverfahren eine vollständige Sanierung des betroffenen Dachrandbereichs und der Dachflächen notwendig, wofür Kosten in Höhe von insgesamt 118.094,17 € entstünden. Der Kläger habe den Verkäufern erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB gesetzt. Der Haftungsausschluss (§ 444 BGB) gelte für die vereinbarte Beschaffenheit nicht. Ein Abzug neu für alt sei nicht vorzunehmen.
III.
5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten zu 1 und 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
6 1. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZR 170/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 2). Denn dieses Recht ist den Parteien nicht nur einfach-rechtlich nach §§ 397, 402 ZPO gewährt, sondern Teil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2015 - V ZR 214/14, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - IV ZR 47/14, NJW-RR 2015, 510 Rn. 8). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZR 170/16, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - VII ZR 204/17, NJW 2020, 1141 Rn. 15). So liegt es hier.
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13 2. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob für die Beseitigung des Wasserschadens (Schaden und Schadensursache am Dach des Haupthauses und am Garagendach) eine vollständige Sanierung dieser Bereiche erforderlich und die Beklagten zu 1 und 3 die dafür erforderlichen Kosten zu ersetzen haben (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB), zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den Sachverständigen angehört hätte.
14 3. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632312023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public