BGH II ZB 9/23
KORE701452026 ECLI:DE:BGH:2025:181125BIIZB9.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20251118 II ZB 9/23 EuGH-Vorlage Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 13 WpHG vom 16.07.2007, § 14 WpHG vom 16.07.2007, § 15 Abs 1 S 1 WpHG vom 05.07.2007, § 15 Abs 1 S 3 WpHG vom 05.07.2007, § 37b Abs 1 Nr 1 WpHG vom 28.10.2004, Art 6 Abs 1 UAbs 1 EGRL 6/2003, Art 6 Abs 2 S 1 EGRL 6/2003, § 17 AktG, § 18 AktG, § 93 AktG, § 311 AktG, § 249 HGB, § 31 BGB, § 166 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 29. März 2023, Az: 20 Kap 2/17, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 28. Februar 2017, Az: 22 AR 1/17 Kap, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2003 und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie - ABl. L 96 vom 12. April 2003, S. 16) folgende Fragen vorgelegt:
Für den Fall, dass die Frage zu 3. verneint wird oder aus der Richtlinie 2003/6/EG unionsrechtliche Wertungen für eine Zurechnung von Wissen abzuleiten sind:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2003 und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie - ABl. L 96 vom 12. April 2003, S. 16) folgende Fragen vorgelegt:
Für den Fall, dass die Frage zu 3. verneint wird oder aus der Richtlinie 2003/6/EG unionsrechtliche Wertungen für eine Zurechnung von Wissen abzuleiten sind:
A.
1 I. Die Musterbeklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft europäischen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Ihr Gegenstand ist die Leitung von Unternehmen oder die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich Fahrzeug- und Motorenbau tätig sind. Bis zu ihrer Umwandlung im Jahr 2007 bestand die Musterbeklagte unter der Firma Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und war operativ in der Produktion von Sportwagen tätig. Mit ihrer Umwandlung gliederte sie dieses Geschäftsfeld auf eine neu gegründete, wiederum als Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG firmierende Aktiengesellschaft aus. Im Jahr 2015 beschäftigte die Musterbeklagte - die Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet - 32 Mitarbeiter in den Bereichen Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Recht, Strategie, Beteiligungsmanagement und Personal.
2 Die als Aktiengesellschaft börsennotierte Nebenintervenientin ist ein großer Automobilhersteller mit Sitz in Wolfsburg und Tochtergesellschaften in mehreren europäischen Ländern. Zum 1. Januar 2003 wurde P. zum Mitglied des Vorstands der Nebenintervenientin bestellt, zum 1. Januar 2007 W. als Vorsitzender ihres Vorstands. Die Musterbeklagte begann ab dem Jahr 2005, eine Beteiligung an der Nebenintervenientin aufzubauen. Mit der Aufstockung der Beteiligung bis 5. Januar 2009 auf 50,76 % bezog die Musterbeklagte die Nebenintervenientin im Wege der Vollkonsolidierung in ihren Konzernabschluss ein. Die beiden Unternehmen schlossen eine Grundlagenvereinbarung zur Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns mit "Porsche" unter Führung der Nebenintervenientin samt Durchführungsverträgen ab, worüber die Nebenintervenientin in einer Pressemitteilung vom 13. August 2009 berichtete. Die Nebenintervenientin war gehalten, bestandsgefährdende Risiken aus ihrem Geschäftsbereich der Musterbeklagten mitzuteilen. Der Geschäftsbericht 2015 der Musterbeklagten führte in dem Zusammenhang aus:
3 "Die Aufgabe des Risikomanagements der Volkswagen AG ist es, die auf Ebene des Volkswagen Konzerns bestehenden Risiken zu identifizieren, zu steuern und zu überwachen. Dabei hat die Volkswagen AG ihr eigenes Risikomanagement-System definiert und ist damit selbst für ihre Risikohandhabung verantwortlich. Gleichzeitig ist die Volkswagen AG jedoch gehalten, sicherzustellen, dass die Porsche SE als Holdinggesellschaft - im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs - frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert wird. Dies geschieht unter anderem in Form von Managementgesprächen und der Weitergabe von Risikoberichten."
4 Mit Wirkung zum 25. November 2009 wurden W. zum Vorstandsvorsitzenden und P zum Vorstandmitglied für den Bereich Finanzen auch der Musterbeklagten bestellt. Nachfolgend wurde die Nebenintervenientin entkonsolidiert und fortan nach der Equitiy-Methode in den Konzernabschluss der Musterbeklagten einbezogen. Nach Einbringung ihrer mittelbaren Beteiligung an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, die das operative Geschäft im Sportwagenbau führte, in die Nebenintervenientin im August 2012 hielt die Musterbeklagte eine zwischenzeitlich weiter aufgestockte Beteiligung an der Nebenintervenientin. In den streitgegenständlichen Jahren 2014 und 2015 verlief die Entwicklung der Börsenkurse der VW-Stammaktie und der Porsche-Vorzugsaktie überwiegend parallel.
5 II. Der Vorstand der Nebenintervenientin fasste nach ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2006 ein Konzept zur Verbesserung der Marktposition des Volkswagen-Konzerns in den USA ins Auge, dessen wesentlicher Kern es war, mit moderner Dieseltechnologie in den USA größere Marktanteile zu generieren. Die moderne Dieseltechnologie sollte durch einen besonders sauberen und verbrauchsarmen Dieselmotor von Volkswagen, den "Clean TDI", repräsentiert werden, der in der Lage sein sollte, auch strengste Emissionsvorschriften zu erfüllen.
6 In Verfolgung dieses bedeutenden strategischen Ziels der Nebenintervenientin entwickelten deren Mitarbeiter spätestens im oder um das Jahr 2006 einen neuen 2,0-Liter Dieselmotor unter der Bezeichnung EA 189 (später bekannt als die Generation 1), der den Grundstein eines neuen Projekts zum Vertrieb von Diesel-Pkw in den Vereinigten Staaten bilden sollte. Jedenfalls eine Gruppe von Mitarbeitern aus dem Team von D. war der Ansicht, dass die Nebenintervenientin nicht in der Lage sei, einen Dieselmotor zu entwickeln, der sowohl den im Jahr 2007 in Kraft tretenden strengeren US-Nox-Abgasnormen entsprach als auch zu einer ausreichenden Nachfrage seitens der US-Kunden führen würde.
Daher entwickelte, erstellte und implementierte jedenfalls eine Gruppe von Mitarbeitern aus dem Team von D. aus der Hauptabteilung Entwicklung Dieselmotoren unter Rückgriff auf ein zuvor von der Tochtergesellschaft Audi AG verwendetes "Dual-Modus-Emissions-Zykluserkennungs-Softwaremodul" eine Softwarefunktion, die in der Lage war, die US-Abgasnormen zu umgehen. Da bekannt war, dass die US-Aufsichtsbehörden die Abgasemissionen der Dieselfahrzeuge mithilfe von Standardtests mit bestimmten veröffentlichten Fahrzyklen messen würden, wurde eine Abschalteinrichtung (sog. "Defeat Device") entwickelt. Diese sorgte dafür, dass das Fahrzeug in einem Modus betrieben wurde, in dem es die in den USA geltenden NOx-Abgasnormen einhielt, sobald die Software erkannte, dass das jeweilige Fahrzeug auf dem Prüfstand gefahren wurde.
Sobald die Software eines Fahrzeugs erkannte, dass das Fahrzeug nicht getestet wurde, wurde das Fahrzeug in einem anderen Modus betrieben, in dem die Effizienz der Emissionskontrollsysteme des Fahrzeugs erheblich zurückgefahren wurde.
7 Die Nebenintervenientin stellte im Jahr 2007 die neue Baureihe der Dieselmotoren EA 189 vor, produzierte diese spätestens ab März 2008 in Serie und vermarktete diese ab 2009, unter anderem in den USA, wo entsprechende Fahrzeuge durch die amerikanische Umweltbehörde (United States Environment Protection Agency, im Folgenden: EPA) und durch die kalifornische Umweltbehörde (California Air Resources Board, im Folgenden: CARB) zugelassen wurden. Die Motorentypen wurden in den Folgejahren in etwa 11 Mio. Fahrzeugen verschiedener Marken verbaut und waren mit Hilfe von Abschalteinrichtungen manipuliert worden.
8 Im Frühjahr 2014 stellte der International Council on Clean Transportation (im Folgenden: ICCT) in Zusammenarbeit mit der West Virginia University im Rahmen einer Studie durch Abgasmessungen bei jedenfalls zwei Testfahrzeugen mit dem zertifizierten Motortyp EA 189 erhebliche Diskrepanzen zwischen den offiziellen Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den entsprechenden realen Emissionswerten im Alltagsbetrieb fest. Die Emissionen der Fahrzeuge im Realbetrieb überstiegen die auf dem Prüfstand gültigen Grenzwerte der US-Abgasnormen mindestens um das 15-fache bis 35-fache. Demgegenüber wurden bei Messungen der Abgase unter Laborbedingungen die vorgegebenen Abgaswerte eingehalten. Hierüber informierte das ICCT umgehend die kalifornische Umweltbehörde CARB sowie die US-Umweltbehörde EPA. Im oder um den März des Jahres 2014 erhielten jedenfalls einzelne Mitarbeiter der Nebenintervenientin Kenntnis von den Ergebnissen der ICCT-Studie. Im Anschluss an die ICCT-Studie nahmen die CARB und die EPA Ermittlungen auf. Die EPA forderte die Nebenintervenientin auf, die Testergebnisse zu erklären. Am 22. Mai 2014 sandte der Leiter des Ausschusses für Produktsicherheit G. an seinen Vorgesetzten T. , Leiter der Qualitätssicherung bei der Nebenintervenientin, eine Chronologie der Ereignisse im Verhältnis zur CARB seit der ICCT-Studie.
9 Am 23. Mai 2014 richtete T. eine Notiz an den Vorstandsvorsitzenden W. und teilte unter Beifügung der Notiz von G. vom 22. Mai 2014 unter anderem folgendes mit: "In der Anlage erhalten Sie die Information zu Überschreitungen der NOx-Emissionen bei Real Driving Emission Tests (RDE) in den USA. Die Universität von West Virginia hat gemeinsam mit CARB und dem ICCT [...] Emissionstests im realen Fahrbetrieb durchgeführt. Bei den Messungen an VW Fahrzeugen mit R4 TDI EA 189 Gen I/Gen II wurden die NOx-Grenzwerte deutlich überschritten (Faktor 15 bis 35). Die ICCT hat die Testergebnisse übergeben und um eine entsprechende Kommentierung gebeten. In der Aggregateentwicklung ist eine Task-Force gegründet worden. Über die weiteren Entwicklungen und die Diskussionen mit der Behörde werde ich berichten."
10 Die VW Group of America schlug der CARB eine Software-Neukalibrierung der EA 189-Dieselmotoren der ersten und zweiten Generation im Rahmen einer nach Angaben der Nebenintervenientin ohnehin für den Jahreswechsel in den USA geplanten Servicemaßnahme vor. Im Dezember 2014 rief die Nebenintervenientin in den USA jedenfalls 280.000 Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 der Generationen 1 und 2 aus den Baujahren 2009 bis 2014 zurück. Mitarbeiter der Nebenintervenientin teilten den US-Aufsichtsbehörden und den Kunden in den USA mit, dass das Softwareupdate der Verbesserung der 2,0 Liter-Fahrzeuge diene. In Wirklichkeit erweiterte das Update jedenfalls bei den älteren Fahrzeugen auch das Defeat Device um eine Lenkwinkelerkennung, um die Belastung für die Abgaskontrollsysteme durch eine Verbesserung der Genauigkeit des Defeat Device zu verringern. In eigenen Testreihen der CARB erwiesen sich die Updates als nicht ausreichend, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken. Die gefundenen Ergebnisse teilte die CARB der Nebenintervenientin am 8. Juli 2015 mit, ebenso der EPA. Die CARB drohte damit, den Modelljahrgang 2016 der Dieselfahrzeuge nicht zu zertifizieren.
11 Am 19. August 2015 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Volkswagen Group of America und Vertretern des CARB statt. ln diesem Treffen räumten die Vertreter der Volkswagen Group of America ein, dass es Unregelmäßigkeiten mit der Software für die Motorsteuerung gegeben habe. Am 3. September 2015 räumte die Nebenintervenientin gegenüber der EPA und der CARB ein, eine als "Defeat Device" bezeichnete Software in den Fahrzeugen verbaut zu haben, die die Abgaswerte manipuliere, sobald das Computerprogramm registriere, dass das betreffende Fahrzeug in einem Labor überprüft werde.
12 Am 18. September 2015 veröffentlichte die EPA eine sog. Notice of Violation. Der Einsatz eines Defeat Device und die Historie seiner Aufdeckung einschließlich des Geständnisses der Nebenintervenientin wurden detailliert geschildert. Die Notice of Violation, in der exorbitante Strafzahlungen im zweistelligen Milliardenbereich angekündigt und in der begleitenden Pressekonferenz als realistisches Szenario bestätigt wurden, zog weltweite mediale Aufmerksamkeit auf sich. Im Vordergrund der Berichterstattung stand die Sanktionsdrohung von potentiell 18 Mrd. US-$.
13 Wann und inwieweit die obersten Führungsebenen der Nebenintervenientin und insbesondere deren Vorstand Kenntnis von den dargestellten Ereignissen erlangt haben, ist zwischen den Parteien streitig.
14 Am 22. September 2015 veröffentlichte die Nebenintervenientin um 11.39 Uhr eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden € "zur Abdeckung von Servicemaßnahmen und weiterer Anstrengungen, um das Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen", ergebniswirksam zurückzustellen; die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 würden dementsprechend angepasst.
15 Ebenfalls am 22. September 2015 teilte die Musterbeklagte in einer "Presse-Information" mit:
16 "Die Volkswagen AG hat heute in einer Ad-hoc-Mitteilung berichtet, dass der Volkswagen Konzern beabsichtigt, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Auskunftsgemäß unterliegt dieser Betrag aufgrund der laufenden Untersuchungen im Volkswagen Konzern Einschätzungsrisiken. Infolge der Kapitalbeteiligung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart ("Porsche SE"), an der Volkswagen AG (31,5 Prozent) ist ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt im Ergebnis der Porsche SE zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass das Ergebnisziel des Porsche SE Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 entsprechend angepasst werden wird."
17 In der Zeit nach dem Bekanntwerden der Manipulationen brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Nebenintervenientin und der Musterbeklagten ein.
18 III. Die Musterklägerin, ein britischer Pensionsfonds, und weitere Kläger verlangen von der Musterbeklagten Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen. Mit Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) hat das Landgericht Stuttgart dem Oberlandesgericht Stuttgart Feststellungsziele zur Entscheidung in einem Kapitalanleger-Musterverfahren vorgelegt. Nach Beschlüssen über die Erweiterung des Musterverfahrens vom 29. Juni 2022 und 28. September 2022 hat das Oberlandesgericht, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, über folgende Feststellungsziele entschieden:
A.I.1a. (auf Antrag der Musterklägerin) 19 Einer Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft über Ereignisse aus der Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG steht nicht schon entgegen, dass diese selbst gegebenenfalls hierüber ad-hoc-pflichtig ist.
A.II.1. (auf Antrag der Musterbeklagten) 20 Die [Muster-]Beklagte ist von Vorgängen aus der Sphäre der Volkswagen AG, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG betreffen, nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF unmittelbar betroffen.
A.I.3. (auf Antrag der Musterklägerin) 21 Für die [Muster-]Beklagte besteht eine Ad-hoc-Pflicht auch dann, wenn der für die Volkwagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster-]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst.
A.II.2. (auf Antrag der Musterbeklagten) Hilfsweise für den Fall, dass das Feststellungsziel A.II.1. verneint wird:
22 Für die [Muster-]Beklagte besteht keine Ad-hoc-Pflicht, wenn der für die Volkswagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster-]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster-]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst.
B.II.1a. (auf Antrag der Musterbeklagten) 23 Es wird festgestellt, dass die Kenntnis des Emittenten von einer vermeintlich ad-hoc-veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG aF ist.
B.I.1a. (auf Antrag der Musterklägerin) 24 Der objektive Tatbestand des § 37b Abs.1 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) setzt keine Kenntnis des Emittenten von den eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) bildenden Umständen voraus.
B.I.2a. (auf Antrag der Musterklägerin) 25 Der [Muster-]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG zuzurechnen.
B.I.2b. (auf Antrag der Musterklägerin) 26 Der [Muster-]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG auch dann zuzurechnen, wenn für die Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieser Kenntnisse Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Volkswagen AG bestehen.
B.I.2c. (auf Antrag der Musterklägerin) 27 Der [Muster-]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten waren, [keine] positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten.
B.II.2a. (auf Antrag der Musterbeklagten) 28 Der [Muster-]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen.
B.II.2c. (auf Antrag der Musterbeklagten) 29 Der [Muster-]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen nicht zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten.
30 Das Oberlandesgericht hat Feststellungen entsprechend der Feststellungsziele A.I.1a., A.I.3., B.I.1a., B.II.2a. und B.II.2c. getroffen sowie die Feststellungsziele A.II.1., A.II.2., B.II.1a., B.I.2a., B.I.2b. und B.I.2c. als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin, der 53 weitere Kläger beigetreten sind, und die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten, der die Nebenintervenientin beigetreten ist.
B.
31 Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden sind Vorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel in der vom 20. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung (WpHG aF), des Aktiengesetzes (AktG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich, die folgenden Inhalt haben: § 13 WpHG aF - Insiderinformation
32 Das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart, AG 2023, 655) hat, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
33 Die Feststellung zum Feststellungsziel A.I.1a. sei zu treffen. Eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht der Musterbeklagten scheitere nicht bereits daran, dass die Nebenintervenientin gegebenenfalls selbst über Ereignisse aus ihrer Geschäftstätigkeit ad-hoc-pflichtig sei. Als je eigenständige Emittenten könnten folglich auch mehrere börsennotierte Unternehmen von demselben Ereignis unmittelbar betroffen sein. Es sei allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen der §§ 13, 15 WpHG aF für die Musterbeklagte vorlägen. Dies gelte auch für eine herrschende und eine abhängige Gesellschaft im Sinne des Konzernrechts (§§ 17 ff. AktG), die jeweils eigene, nicht zwingend identische Anlegergruppen ansprechen könnten.
34 Die Feststellung zum Feststellungsziel A.I.3. sei zu treffen, diejenige zum Feststellungsziel A.II. 2. dagegen nicht. Ein Mutter- bzw. Holdingunternehmen könne jedenfalls dann zur Veröffentlichung von Ereignissen verpflichtet sein, die beim Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen eingetreten seien und das Mutter- bzw. Beteiligungsunternehmen nur reflexartig beträfen, wenn das Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen seiner Ad-hoc-Mitteilungspflicht noch nicht nachgekommen sei. Die Kenntnis von den Beteiligungsverhältnissen sei für den Anleger ohne Nutzen, solange das fragliche Ereignis infolge der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung der Beteiligungsgesellschaft nicht bekannt sei.
35 Das Feststellungsziel A. II. 1 sei unbegründet. Die Ad-hoc-Mitteilungspflicht könne sich auch auf außerhalb des Unternehmens des Emittenten eingetretene Umstände beziehen, soweit diese auf den Emittenten spezifisch einwirke. Entsprechend könne der Emittent von Vorgängen, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit einer abhängigen Beteiligungsgesellschaft beträfen, nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF unmittelbar betroffen sein. Die Frage der unmittelbaren Betroffenheit müsse anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Maßgeblich komme es dabei auf eine Abwägung der Gesamtumstände wie die Art der Unternehmensverbindung, die Höhe der Beteiligung und die Bedeutung des jeweiligen Ereignisses für die Holdinggesellschaft an.
36 Die Feststellung zum Feststellungsziel B.I.1a. sei zu treffen, die Feststellung zum Feststellungsziel B.II.1a. nicht. Nach dem zuletzt genannten Feststellungsziel solle festgestellt werden, ob die Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation zwingende Tatbestandsvoraussetzung von § 37b Abs. 1 WpHG aF sei. Dies sei nicht der Fall. Der Anwendungsbereich der §§ 15, 37b Abs. 1 WpHG sei nach allgemeinen deliktsrechtlichen Kategorien dahin fortzuentwickeln, dass der Vorstand der Emittentin die Pflicht habe dafür zu sorgen, dass ihm potentielle Insiderinformationen zur Kenntnis gelangten. Dafür sei ein geeignetes Informationssystem einzurichten und bei konkretem Anlass gezielt nachzufragen. Würde diese Pflicht verletzt und hätte der Vorstand bei ordnungsgemäßer Wissensorganisation Kenntnis von der Information verlangt, sei der objektive Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG in Bezug auf das erforderliche Wissenselement erfüllt.
Die Pflichtverletzung führe nicht zu einer Wissenszurechnung, sondern unmittelbar zur Haftung des Emittenten. Würde man dies anders sehen, stünde es dem Emittenten frei, sich seinen Publizitätspflichten durch bewusstes Wegsehen zu entziehen. Lediglich dann, wenn man den Emittenten für verpflichtet halte, dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Unternehmen entstehenden Insiderinformationen der für die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung verantwortlichen Stelle zur Kenntnis gelangten, könne der Gefahr entgegengewirkt werden, dass um die Information wissende, aber nicht dem Vorstand angehörende Mitarbeiter oder unternehmensexterne Personen ihr Insiderwissen missbräuchlich ausnutzten.
Art. 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie sehe eine Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation ebenso wenig vor wie § 15 Abs. 1, § 37b Abs. 1 WpHG aF.
37 Die Feststellung zum Feststellungsziel B.II.2c. sei zu treffen, diejenige zum Feststellungsziel B.I.2c. nicht. Es komme nicht in Betracht, der Musterbeklagten Wissen zuzurechnen, das lediglich auf Seiten der Nebenintervenientin fingiert werde, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin ein Konzernverhältnis bestehe. Eine konzernweite Zurechnung bzw. eine Haftung gemäß § 37b WpHG aF wegen der Verletzung konzernübergreifender Wissensorganisationspflichten sei nur in engen Grenzen in Betracht zu ziehen, weil die Grenzen rechtlich selbstständiger Unternehmen überschritten und Ad-hoc-Pflichten ins Uferlose überdehnt würden. Die Musterbeklagte habe keinen ungehinderten Zugriff auf die Daten der Nebenintervenientin gehabt und sei nicht gehalten gewesen, Informationen zu bestandsgefährdenden Risiken anlasslos abzufragen.
38 Eine Zurechnung komme zwar in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person so organisiert sei, dass ein Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbstständige juristische Einheit ausgegliedert sei. Die Musterbeklagte habe aber keine Aufgaben, die die Entwicklung von Motoren beträfen und daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Implementieren der Abschaltvorrichtung gestanden hätten, auf die Nebenintervenientin ausgelagert. Auch in Bezug auf das Risikomanagement habe es keine Auslagerung von Aufgaben gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Musterbeklagte, die im Verhältnis zur Nebenintervenientin nicht als Konzernobergesellschaft gemäß § 18 AktG anzusehen sei, eine ihr obliegende oder sonst wahrgenommene Kontrolltätigkeit in Bezug auf die Früherkennung bestandsgefährdender Risiken auf die Nebenintervenientin übertragen habe. Soweit die Musterbeklagte in ihren Risikoberichten ausgeführt habe, die Nebenintervenientin kontrolliere die aus ihrer operativen Tätigkeit resultierenden bestandsgefährdenden Risiken selbst und sei gehalten, die Musterbeklagte hierüber frühzeitig zu informieren, habe sie ein eigenes auf die Risiken aus der Beteiligung bezogenes Früherkennungssystem implementiert und nicht etwa ihr obliegende Kontroll- und Überwachungspflichten ausgelagert.
39 Die Feststellung zum Feststellungsziel B.II.2a. sei zu treffen, diejenige zum Feststellungsziel B.I.2a. nicht. Die Feststellungsziele seien dahin zu verstehen, dass es nur um das Wissen um die den Dieselskandal betreffenden Umstände gehe, soweit es sich um potentielle Insiderinformationen handele.
40 Die Zurechnung von Kenntnissen von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten sei im Ausgangspunkt nach § 31 BGB analog zu beurteilen, wobei auch die Kenntnis eines einzelnen Vorstandsmitglieds der Haftung gemäß § 37b WpHG nicht entgegenstehe, weil dieses dafür zu sorgen habe, potentielle Insiderinformationen dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen. Das Wissen eines Vorstandsmitglieds der Musterbeklagten, das es im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand der Nebenintervenientin erlangt habe, sei der Musterbeklagten jedoch nicht zuzurechnen, wenn das Vorstandsmitglied im Fall der Weitergabe des Wissens gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG verstoße. Eine Haftung des Emittenten gemäß § 37b WpHG könne auf dieses Wissen nicht gestützt werden. Auch von einem Organisationsverschulden könne nicht die Rede sein, wenn dem Vorstand der Zugriff auf bestimmte Informationen aufgrund bestehender Verschwiegenheitspflichten nicht möglich sei.
41 Die hier als Insiderinformation in Betracht kommenden Umstände im Zusammenhang mit dem Dieselskandal hätten ungeachtet einer bei der Nebenintervenientin bestehenden Publizitätspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF der Verschwiegenheitspflicht unterlegen, solange die Nebenintervenientin ihrerseits der Mitteilungspflicht noch nicht nachgekommen sei. Nach dem Scheitern der auf eine Verschmelzung der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin gerichteten Pläne im Jahr 2011 könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Offenbarung der Informationen im Interesse der Nebenintervenientin gelegen hätte.
42 Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht durch Weiterleitung von Informationen von der Tochter- zur Muttergesellschaft könne im Falle eines Vertragskonzerns, aber auch eines faktischen Konzerns zulässig sein, ohne dass die weiterleitende Person gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoße. Im Fall einer bloßen Abhängigkeit (§ 17 AktG) ohne einheitliche Konzernleitung (§ 18 AktG), wie sie im vorliegenden Fall anzunehmen sei, bleibe es hingegen bei der Verschwiegenheitspflicht. Überdies liege es nahe, dass einer Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht § 311 AktG entgegenstehe. Es lägen auch sonst keine Gründe vor, die eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht rechtfertigten.
D.
43 Der Erfolg der Musterrechtsbeschwerden hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ab.
44 I. Das nationale deutsche Recht sieht in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF vor, dass der Inlandsemittent von Finanzinstrumenten eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, unverzüglich veröffentlichen muss. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF betrifft eine Insiderinformation den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Die Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG um, so dass es für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten der Klärung bedarf, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG dahin auszulegen ist, dass ein Emittent von Finanzinstrumenten als Holding-Gesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft von Ereignissen aus der Geschäftstätigkeit einer von ihr abhängigen börsennotierten Gesellschaft "unmittelbar betroffen" sein kann (Frage 1).
45 1. Im deutschen Schrifttum ist umstritten, ob der Umstand, dass eine Holding-Gesellschaft durch Tatsachen aus dem Geschäftsbereich eines abhängigen, seinerseits mitteilungspflichtigen Unternehmens lediglich "reflexhaft" betroffen ist, die Auswirkungen also nur buchhalterisch nachvollzieht, weil sich der Wert der Beteiligung mindert, und dies ihrer Mitteilungspflicht entgegensteht.
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48 2. Der Senat neigt zu der Annahme, dass eine Holding-Gesellschaft von Ereignissen aus der Geschäftstätigkeit einer von ihr abhängigen börsennotierten Gesellschaft unmittelbar betroffen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, § 37b Abs. 1 WpHG aF sein kann, und zwar auch dann, wenn bei der Holding-Gesellschaft keine über die reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen bei der abhängigen Gesellschaft hinausgehende Folgen eintreten.
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58 3. Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten hängt von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Betroffenheit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ab, so dass eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Vorlagefrage geboten ist. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es nur dann, wenn die Antwort auf die Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 34 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193/22, BGHZ 242, 87 Rn. 26).
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62 II. Das nationale deutsche Recht sieht in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF vor, dass der Inlandsemittent von Finanzinstrumenten eine ihn unmittelbar betreffende Insiderinformation unverzüglich veröffentlichen muss. Mit dem Merkmal "unverzüglich" hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgabe aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG umgesetzt, dass eine Insiderinformation "so bald als möglich" der Öffentlichkeit bekannt zu geben ist. Für die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten bedarf es der Klärung, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe einer Insiderinformation erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insider-Information hat (Frage 2).
63 1. Die Feststellungsziele B.I.1a. und B.II.1a. bedürfen nach nationalem Rechtsverständnis der Konkretisierung. Als juristische Person kann ein Emittent keine eigene Kenntnis von einer Insiderinformation haben, diese kann ihm nur durch natürliche Personen, gegebenenfalls durch das von diesen im Unternehmen des Emittenten angesammelte Wissen vermittelt werden (vgl. Koch, AG 2019, 273, 277; Koch, AG 2024, 97 Rn. 53 f.; ebenso, allerdings eine normative Bestimmung von Unternehmenswissen befürwortend, König, Unternehmenshaftung, 2023, S. 642; Wagner, ZHR 189 [2025], 470, 478). Die Feststellungsziele müssen deswegen dahin verstanden werden, dass ihr Gegenstand die Frage ist, ob der Emittent der Pflicht zur Bekanntgabe von Insiderinformationen nur unterliegt, wenn er zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat.
64 2. Ob die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF nur besteht, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat, ist im deutschen Schrifttum umstritten.
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Teilweise wird angenommen, nur das Wissen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der für Vornahme der Veröffentlichung zuständigen Stelle des Emittenten könne eine Zurechnung begründen (Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 209 ff.; 299 ff.; 383 zu Art. 17 MAR), teilweise wird vertreten, auch das Wissen auf anderen Hierarchiestufen des Emittenten könne die Zurechnung zumindest dann begründen, wenn für den Wissensträger die Relevanz der Information erkennbar und er gehalten sei, diese an das zuständige Gremium weiterzuleiten (Wilken/Hagemann BB 2016, 67, 70; Ihrig ZHR 181 [2017], 381, 390 ff.; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau MarktmissbrauchsR-HdB, § 10 Rn. 18 ff. zu Art. 17 MAR;
Kumpan/Grütze in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 85 ff.; wohl auch U.H. Schneider in Festschrift Kronke, 2020, 1825, 1830 f. zu Art. 17 MAR). Dass der Wortlaut ein Kenntniserfordernis nicht explizit erwähne, sei unschädlich, da die Kenntnis als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal als selbstverständlich vorausgesetzt werden könne (Koch, AG 2019, 273, 276; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848). Zur Begründung wird ausgeführt: Wenn der Emittent relevante Insiderinformationen "unverzüglich" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF) bzw. "so bald als möglich" (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG) bekanntzugeben habe, lege dies die Voraussetzung nahe, dass der Emittent die Information bereits habe (Koch, AG 2019, 273, 276;
Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 214; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848). Maßgeblich sei, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF eine Wissensorganisationspflicht nicht normiere. Das Merkmal "unverzüglich" sei als gesetzliche Grundlage einer Pflicht des Emittenten, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass ad-hoc-relevante Informationen aufgenommen und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, kaum tragfähig (Koch, AG 2019, 273, 277 zu Art. 17 MAR). Auch teleologisch sei das Kenntniserfordernis zwingend. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht solle ein Informationsgefälle zwischen Emittent und (potentiellen) Anlegern beseitigen. Kenne der Emittent die (potentiell) ad-hoc-pflichtige Tatsache nicht, könne auch kein Informationsgefälle bestehen (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848).
Dabei müsse es auf das Wissen des Vorstands als vertretendes Organ ankommen. Die Erstreckung der Ad-hoc-Verantwortlichkeit auf Informationen, die der Emittent lediglich beschaffen und organisieren könne, führe in der Praxis zu einem Such- und Organisationsaufwand, dem kein zumindest gleichwertiger gesamtgesellschaftlicher Mehrwert gegenüberstehe (Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 215 f.).
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67 3. Der Senat neigt dazu, für die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF und auch für den Tatbestand der Schadensersatzpflicht gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF die Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation nicht vorauszusetzen, sondern die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nur davon abhängig zu machen, dass die Insiderinformation die für die Ad-hoc-Mitteilung zuständige Stelle des Emittenten bei vertretbarer Organisation erreicht haben müsste (vgl. unten unter [d] [cc] [2]).
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Nietsch, ZIP 2018, 1421, 1427). Das Argument, informieren könne nur der Wissende (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848; ähnlich Kumpan/Grütze in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 85), greift daher zu kurz, weil eine Pflicht zur Information, wie etwa nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG aF, auch an das Kennenmüssen der Information, eine vorgelagerte Informationsbeschaffungspflicht (vgl. Koch, AG 2019, 273, 276) oder daran anknüpfen kann, dass es dem Emittenten objektiv möglich ist, die Information zu veröffentlichen (Hellgardt in Assmann/ Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., §§ 97, 98 WphG Rn. 87 zu Art. 17 MAR). Da der Wortlaut der Norm, anders als beispielsweise § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 21 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF oder § 92 AktG, einen entsprechenden Bezugspunkt für das gebotene Verhalten, hier der Veröffentlichungspflicht, weder in der einen noch in der anderen Richtung regelt, bleiben an den Gesetzeswortlaut anknüpfende Interpretationsversuche für ein Wissenselement spekulativ (vgl.
Koch, AG 2019, 273, 276 f.), insbesondere kann dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden, es gebe nur eine Pflicht zur Bekanntgabe von Informationen, die beim Vorstand angekommen seien (aA Koch, AG 2024, 97 Rn. 34 f., 52).
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Dementsprechend regelt der von der zuständigen Aufsichtsbehörde herausgegebene Emittentenleitfaden in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung, durch die unternehmensinterne Organisation des Emittenten sei sicherzustellen, dass eine Insiderinformation unverzüglich einer entscheidungsberechtigten Person oder einem Gremium zuzuleiten sei, wenn diese an einer Stelle des Unternehmens entstehe, die nicht berechtigt sei, über die Veröffentlichung zu entscheiden (Abschnitt IV.6.3. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Auflage, Stand 22. Juli 2013; abweichend aber nunmehr in der 5. Auflage 2020, Modul C Abschnitt I.3.4; vgl. zu Organisationspflichten des Emittenten auch Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6.
Aufl., § 15 Rn. 293 ff.). Jedenfalls in einem Verständnis, nach dem die Veröffentlichungspflicht allein von der positiven Kenntnis der für die Vornahme der Veröffentlichung einer Insiderinformation zuständigen Stelle abhängig ist, gäbe es keine geeignete Rechtsgrundlage für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen.
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Der Emittent steht einer Information regelmäßig näher als andere Marktteilnehmer, wenn diese in seinem eigenen Tätigkeitsbereich anfällt. Aber auch wenn es um Insiderinformationen geht, die auf den Auswirkungen allgemeiner Ereignisse oder Marktdaten beruhen oder den Emittenten sonst unmittelbar betreffen, steht der Emittent der Information bei typisierter Betrachtung am nächsten, so dass Kostenvorteile bei der Informationsbeschaffung und -weitergabe entstehen (Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 39; Klöhn/Klöhn, MAR, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 110b). Der Tatbestand bietet insoweit Raum für eine Interpretation, nach der Insiderinformationen nur zu veröffentlichen sind, soweit dem Emittenten dies möglich ist (Hellgardt in Assmann/ Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8.
Aufl., §§ 97, 98 WphG Rn. 87 f.; Klöhn/Klöhn, MAR, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 110c; vgl. Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 40 f.). Eine weitergehende, im Gesetzeswortlaut nicht angelegte Begrenzung der Informationspflicht auf dem Emittenten bereits bekannten Informationen rechtfertigt der Aspekt einer unzumutbaren Indienstnahme vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzes nicht, weil eine solche Begrenzung zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Emittenten führen würde, deren Unternehmensführung den berechtigten Erwartungen des Rechtsverkehrs nicht entspricht (Gaßner, Ad-hoc-Publizität, Wissenszurechnung und die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht, 2020, S. 171 f.; Klöhn/Klöhn, MAR, 2.
Aufl., Art. 17 Rn. 110b; Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 34 f.).
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Erwägungsgrund 67 der Verordnung 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L vom 14. November 2024, S. 1) bringt aber nunmehr zum Ausdruck, dass bei zeitlich nicht gestreckten Vorgängen im Zusammenhang mit einem einmaligen Ereignis oder einer Reihe von Umständen - insbesondere wenn das Eintreten dieses Ereignisses oder dieser Reihe von Umständen nicht vom Emittenten abhängt -, die Offenlegung erst erfolgen soll, sobald der Emittent von diesem Ereignis oder dieser Reihe von Umständen Kenntnis erhält.
Angesichts dessen bedarf es der Beurteilung, ob und in welchem Umfang diese Erwägung Auswirkungen auf die Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG haben könnte, obwohl die dem Erwägungsgrund korrespondierende Änderung von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/2809 erst ab dem 5. Juni 2026 gelten wird (vgl. auch Koch, AG 2024, 97 Rn. 84) und Art. 17 Abs. 1a der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nunmehr auferlegt, die Geheimhaltung von Informationen bis zur Offenlegung nach Art. 17 Abs. 1 zu gewährleisten, wenn die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt sind.
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85 4. Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde hängt davon ab, ob die Pflicht zur Bekanntgabe einer Insiderinformation nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG erst dann besteht, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. Würde dies zu bejahen sein, wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen B.I.1a. und B.II.1a. abzuändern. Aus den oben unter I. 3. b) und c) dargelegten Gründen ist das Vorabentscheidungsersuchen nicht entbehrlich, weil es um die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts geht, deren Auslegung nicht von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG abhängig ist oder die Auslegung des nationalen Rechts die Mindestanforderungen des Unionsrechts zweifelsohne erfüllt.
86 III. Anknüpfend an die unter II. dargestellte Frage bedarf es überdies der Klärung, ob sich die Voraussetzungen, unter denen eine zurechenbare Kenntnis des Emittenten vom Vorliegen einer Insiderinformation angenommen werden kann, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten oder ob sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 2003/6/EG Vorgaben für eine solche Zurechnung ableiten lassen. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn der Gerichtshof die unter II. dargestellte Frage bejahen sollte. Aber auch für den Fall, dass es für die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG nicht nur auf das objektive Vorliegen einer Insiderinformation ankommen sollte, sondern - entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung "so bald als möglich" - auch darauf, dass sich die Emittentin durch eine ordnungsgemäße und zumutbare Organisation in die Lage versetzt, die Insiderinformation bekannt zu geben, könnte die Frage, ob eine Bekanntgabe möglich ist, wegen der Zurechnung des Wissens natürlicher Personen bejaht werden, weil die Möglichkeit der Veröffentlichung einer Insiderinformation für unmittelbar verfügbares Wissen eher bejaht werden kann (vgl. Klöhn, NZG 2017, 1285, 1287).
87 1. Gegenstand der Feststellungsziele B.I.2a. und 2b. sowie B.II.2a. ist die Frage, ob Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten über bestimmte Umstände des Dieselskandals vorlagen, die der Musterbeklagten als eigene Kenntnis zugerechnet werden können. Für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei zu unterstellen, dass Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Nebenintervenientin Kenntnisse über solche Umstände hatten.
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Nach dem Sachbericht, auf den sich das Landgericht im Vorlagebeschluss bezieht, sind die Behauptungen über entsprechende Kenntnisse streitig. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss und der im Sachbericht wiedergegebene Parteivortrag konkretisiert damit zugleich, um welche Kenntnisse über potentielle Insiderinformationen es dabei geht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 67). Dass die Parteien des Musterverfahrens die Feststellungsziele mit dem Oberlandesgericht übereinstimmend dahin verstanden haben, dass die Frage, ob bestimmte Kenntnisse tatsächlich vorgelegen haben, nicht Prüfungsgegenstand der Feststellungsziele seien, ist ohne Belang, weil die einzelnen Beteiligten über den durch den Vorlagebeschluss vorgegebenen Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens nicht disponieren können (BGH, Beschluss vom 19.
September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 69; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 68).
90 Die Zurückweisung der Feststellungsziele als unbegründet würde sich allerdings ungeachtet der fehlenden Feststellungen zu den Kenntnissen von Mitgliedern des Vorstands im Ergebnis als zutreffend erweisen, wenn das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hätte, dass eine Zurechnung von Wissen der Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten wegen ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit über ihre bei der Nebenintervenientin erworbenen Kenntnisse über den Dieselskandal betreffende Umstände nicht in Betracht kommt. Für diese Prüfung ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen, dass Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Nebenintervenientin Kenntnis von den maßgeblichen beweisbedürftigen Umständen erlangt haben, insbesondere von den in Rn. 245 des Vorlagebeschlusses im Einzelnen bezeichneten Umständen.
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94 2. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellt sich zunächst die Frage, ob sich die Voraussetzungen, unter denen eine zurechenbare Kenntnis des Emittenten vom Vorliegen einer Insiderinformation angenommen werden kann, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten oder ob sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG Vorgaben für eine solche Zurechnung ableiten lassen (Frage 3).
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Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 ff.; Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09, juris Rn. 16 ff.). Diese Form der Zurechnung wurde zunächst auf die Kenntnisse der vertretungsberechtigten Organe und anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne der §§ 31, 89 BGB bezogen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106), später wurde auf § 166 BGB und die aus dieser Bestimmung abgeleitete Rechtsfigur des "Wissensvertreters" verwiesen, also solcher Personen, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (BGH, Urteil vom 2.
Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 14; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, NJW 2016, 3445 Rn. 61 - Freunde finden). In der neueren Rechtsprechung wird unterschieden zwischen der Zurechnung des Wissens von "Wissensvertretern" und derjenigen, die auf der Wissensaufspaltung in einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Organisation beruht, für die also maßgeblich ist, ob das betreffende Wissen an die für die Vornahme der betreffenden Rechtshandlung innerhalb der Organisation zuständige Stelle hätte weitergeleitet werden müssen (BGH, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 158/19, WM 2022, 1504 Rn. 19 f.; vgl. auch Verse, AG 2015, 413, 415).
98 Diese für den rechtsgeschäftlichen Bereich entwickelten Grundsätze für die Zurechnung von Wissen in arbeitsteilig handelnden Organisationen werden beispielsweise auch im Bereich der Insolvenzanfechtung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - IX ZR 116/21, ZIP 2023, 1703 Rn. 14 mwN; Urteil vom 20. März 2025 - IX ZR 141/23, ZIP 2025, 1476 Rn. 21) und des Steuerrechts (BFHE 153, 463, 468 f.; BFH, DStRE 2010, 1263 Rn. 30; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, WM 2018, 2028 Rn. 198 f.) zur Anwendung gebracht. Der III. Zivilsenat und der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben die Übertragung dieser Grundsätze auf die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung von deliktischen Ansprüchen demgegenüber eingeschränkt, weil der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs hier nicht im Vordergrund stehe (BGH, Urteil vom 28.
Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 28) und eine Zurechnung von Wissen nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht komme, wenn die informierte Person vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit/der Anspruchsverfolgung in eigener Verantwortung betraut worden sei (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, WM 2012, 940 Rn. 12). Ob die genannten Grundsätze über die Wissenszurechnung im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung überhaupt Anwendung finden können, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bislang offengelassen und für eine Haftung einer juristischen Person wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB ausgeführt, das für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB verbundene moralische Unwerturteil könne nicht im Wege einer Wissenszusammenrechnung festgestellt werden, insbesondere lasse sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass die in der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt würden.
Es komme vielmehr darauf an, ob der "verfassungsmäßig berufene Vertreter" den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht habe (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 541/15, juris Rn. 14, 24; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 23).
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Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 53 f.; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 293 ff.; Kumpan/Grütze in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 79; kritisch Klöhn, NZG 2017, 1285, 1289). Entsprechend greifen die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof im Bereich des Deliktsrechts bewogen haben, eine Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung zu begrenzen, nicht durch. Auch begründet die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen kein moralisches Unwerturteil, das einer Zurechnung entgegenstehen könnte. Das Argument der Gleichstellung juristischer Personen oder anderer Organisationsformen mit natürlichen Personen im Rechtsverkehr mit den daraus abgeleiteten Anforderungen an die Organisation bei arbeitsteiliger Wissensaufspaltung betrifft die Reichweite einer Zurechnung (vgl.
BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35). Aus diesem Argument kann nicht abgeleitet werden, dass eine Zurechnung von Wissen ausscheidet, weil eine natürliche Person nicht Adressat der Ad-hoc-Mitteilungspflicht sein kann (aA Koch, AG 2019, 273, 278; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 255), denn es dient in erster Linie dazu, den vom natürlichen Sprachgebrauch auf eine natürliche Person bezogenen Begriff "Wissen" auf Organisationsformen mit arbeitsteiliger Wissensaufspaltung zu übertragen (vgl. Grigoleit, ZHR 181 [2017], 160, 173 f.).
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Wagner, ZHR 189 [2025], 470, 478; Buck, Wissen und juristische Person, 2001, S. 236). Welche Maßstäbe angesichts dessen für das Wissen der Emittentin um eine Insiderinformation im Einzelnen gelten müssen, bedarf für die Entscheidung vorliegend keiner allgemeinen Antwort. Aus der Wertung der jeweiligen Vorschriften über die Passivvertretung einer juristischen Person durch einzelne Mitglieder ihres Vertretungsorgans, hier aus § 41 Abs. 2 Satz 2 SEAG und § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, und der ihnen als Teil des Gesamtorgans zugewiesenen Verantwortung, die Pflicht zur Veröffentlichung einer Insiderinformation zur Gewährleistung einer gesetzmäßigen Unternehmensleitung (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 15) eigenverantwortlich zu prüfen, lässt sich jedenfalls ableiten, dass in dem Fall, in dem der Gesamtvorstand zur Entscheidung über die Veröffentlichung berufen ist, die Kenntnis eines einzelnen Mitglieds des Vorstands grundsätzlich genügend ist, die Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation zu begründen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 395 f.;
Sajnovits, WM 2016, 765, 770; Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 52; allgemein MünchKommAktG/Spindler, 6. Aufl., § 78 Rn. 94; Habersack/Foerster in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 42; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 35 Rn. 63).
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104 (a) Allerdings setzt die Zurechnung eines Schadens nach § 31 BGB voraus, dass das Organmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen hat. Im Hinblick darauf hat der Senat auch die Zurechnung von Wissen eines Organmitglieds davon abhängig gemacht, dass dieses in der Eigenschaft als Organmitglied erworben wurde (BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 638). Eine Verrichtung kann aber gleichzeitig Organhandlung für zwei Rechtspersonen sein, wobei für die Zuordnung nicht der innere Wille des Handelnden, sondern die Sicht eines objektiven Beurteilers entscheidend ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951 - III ZR 97/51, BGHZ 4, 253, 264;
Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296, 309; Urteil vom 6. März 2025 - III ZR 137/24, BGHZ 242, 371 Rn. 28). In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Januar 1962 wurde ausgeführt, dass die von einer juristischen Person in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandten Personen zwar die Belange der Entsendungsberechtigten zu wahren hätten, aber diesen nicht den Vorrang vor den Belangen der Aktiengesellschaft einräumen dürften, in deren Aufsichtsrat sie entsandt seien. Verletze sie diese Verpflichtung, könne diese Person nur in ihrer Eigenschaft als Organmitglied dieser Gesellschaft und nicht als Organmitglied der Entsendungsberechtigten tätig werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296, 309 f.).
105 (b) Aus dieser Rechtsprechung, die teilweise auf Kritik gestoßen ist (Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 374 f.), kann nicht hergeleitet werden, dass es sich bei dem Wissen, das ein Organmitglied in seiner Eigenschaft als Organ einer abhängigen Gesellschaft erlangt hat, generell oder jedenfalls dann um privat erworbenes Wissen handelt, wenn der Doppelmandatar sich nicht pflichtwidrig als Interessenwahrer der entsendenden Gesellschaft geriert (so aber Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 398; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 374 ff.; Breuer, Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 188 f.; MünchKommAktG/Spindler, 6. Aufl., § 78 Rn. 94). Nach den für die Beurteilung maßgeblichen Grundsätzen (dazu oben bb) hat die gebotene Wertung auch für die Abgrenzung, wann erworbenes Wissen als privat einer Zurechnung nur eingeschränkt zugänglich ist, nicht auf die Perspektive der Gesellschaft, sondern auf die betroffenen Belange des Verkehrsschutzes abzustellen (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Spindler, ZHR 181 [2017] 311, 351; Koch, AktG, 19. Aufl., § 78 Rn. 26).
106 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entsendung eines Organmitglieds in das Vertretungsorgan einer abhängigen Gesellschaft nicht dessen privater Sphäre zuzuordnen ist, sondern im Interesse und aus der Sphäre der herrschenden Gesellschaft heraus erfolgt. Entsprechend hat das Oberlandesgericht auch für den vorliegenden Fall festgestellt, dass mit der Einrichtung von Doppelmandaten unternehmenspolitische Ziele verfolgt wurden. Unabhängig davon gehört es zur Leitungsverantwortung des Vorstands der herrschenden Gesellschaft, dafür Sorge zu tragen, dass diese die Informationen, die sie für die Konzernrechnungslegung (§ 294 Abs. 3 Satz 1 HGB) und zur Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Pflichten unter dem Gesichtspunkt der Ad-hoc-Publizität benötigt, von der abhängigen Gesellschaft erhält (S.
H. Schneider/U. H. Schneider, AG 2005, 57, 65; Sajnovits, WM 2016, 765, 771; BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.6.2025, § 76 Rn. 102, 113; allgemein zur Legalitätskontrollpflicht im Interesse der Muttergesellschaft Habersack, Festschrift Möschel, 2011, S. 1175, 1182 f.; Verse, ZHR 175 [2011], 401, 407 f.; Poelzig, Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2017, VGR Band 23, S. 83, 99). Vorbehaltlich der Verwendungsbeschränkungen, denen das auf der Ebene der abhängigen Gesellschaft erworbene Wissen unterliegen kann, und des Gebots, die Tätigkeit an den Interessen der Gesellschaft auszurichten, zu der das Organverhältnis besteht, ist die Doppelmandatierung ein effektives Instrument im Konzern, den insoweit erforderlichen Informationsfluss zwischen den Gesellschaften zu gewährleisten (Kort in Großkomm.
AktG, 5. Aufl., § 76 Rn. 230; Lieder in Melot de Beauregard/Lieder/Liersch, Managerhaftung, 2022, § 9 Rn. 24). Die angesprochenen Beschränkungen rechtfertigen es ebenso wenig wie die rechtliche Trennung von herrschender und abhängiger Gesellschaft, die Tätigkeit des Organmitglieds der herrschenden Gesellschaft in der abhängigen Gesellschaft seiner privaten Sphäre zuzuordnen (aA Habersack, DB 2016, 1551, 1553; Habersack, NZG 2024, 91 Rn. 33). Allenfalls können sich aus diesen Gesichtspunkten im Einzelfall Einschränkungen für die Zurechnung von Wissen ergeben, das für die Wahrnehmung der gegenüber der herrschenden Gesellschaft bestehenden Organpflichten relevant ist (Spindler, ZHR 181 [2017] 311, 351 f.).
107 (c) Abgesehen davon steht nach der Rechtsprechung des Senats, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, privat erlangtes Wissen einer Zurechnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um Umstände handelt, die für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 193/11, juris Rn. 31). Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht für den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angenommen.
108
109 (a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Zurechnung von Wissen eines Vorstandsmitglieds nicht in Betracht kommt, wenn dieses im Hinblick auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit als Vorstand einer abhängigen Gesellschaft nicht befugt ist, vorhandenes Wissen zu offenbaren (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, ZIP 2016, 1063 Rn. 32; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 399; Sajnovits, WM 2016, 765, 771 f.; Verse, AG 2015, 413, 417 f.; Roth/Stöhr, WuB, 2016, 672, 677; aA Schwintowski, ZIP 2015, 617, 619).
110 (b) Das Oberlandesgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vorstandsmitglieder Kenntnisse über die Umstände des Dieselskandals, die sie in ihrer Eigenschaft als Vorstände der Nebenintervenientin erworben haben, nicht ohne Verstoß gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG weitergeben durften.
111 (aa) Das Oberlandesgericht hat die den Dieselskandal betreffenden Umstände im Hinblick auf ein objektives Geheimhaltungsinteresse der Nebenintervenientin (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 156/73, BGHZ 64, 325, 329; Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, WM 2013, 2361 Rn. 47; Urteil vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, ZIP 2016, 1063 Rn. 31) zutreffend als Geschäftsgeheimnis der Nebenintervenientin angesehen. Eine potentielle Ad-hoc-Mitteilungspflicht der Nebenintervenientin bezogen auf diese Umstände konnte deren Offenlegung nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen rechtfertigen (vgl. auch § 15 Abs. 5 Satz 1 WpHG aF). Eine Pflicht zur Offenlegung gegenüber einzelnen Dritten lässt sich daraus nicht ableiten. Ferner hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass der Gesamtvorstand der Nebenintervenientin über die Veröffentlichung bzw. über eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht zu entscheiden hatte. Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin zeigt nicht auf, unter welchen Gesichtspunkten sich eine Befugnis der betreffenden Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin hätte ergeben sollen, allein über die Veröffentlichung der Informationen zu entscheiden (vgl. MünchKommAktG/Spindler, 6. Aufl., § 93 Rn. 172).
112 (bb) Ob die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstands im Hinblick auf die konzernrechtliche Verbindung der Musterbeklagten zur Nebenintervenientin zurücktritt, weil eine Pflicht besteht oder jedenfalls von der Befugnis auszugehen ist, Umstände zu offenbaren, die die Musterbeklagte zur Erfüllung von Rechtspflichten benötigt (vgl. hierzu Koch, AktG, 19. Aufl., § 311 Rn. 36a ff.), was das Oberlandesgericht für den hier festgestellten Fall einer bloßen Abhängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 AktG verneint hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung. Auch für den Fall, dass eine solche Befugnis oder Verpflichtung zu bejahen sein sollte, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Entscheidung über eine Offenlegung nicht durch die betreffenden Mitglieder des Vorstands allein getroffen werden konnte, sondern dass diese Entscheidung dem Vorstand als Organ der Nebenintervenientin oblag, weil es sich um Informationen gehandelt hat, die für die Nebenintervenientin von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. Singhof, ZGR 2001, 146, 160 f.; Bank, NZG 2013, 801, 803; Habersack, DB 2016, 1551, 1554; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 373; BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.6.2025, § 93 Rn. 11; aA LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2018, 22 O 101/16, juris Rn. 276; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18).
113 (c) Das Oberlandesgericht hat jedoch verkannt, dass eine Zurechnung von Wissen auch für Kenntnisse in Betracht zu ziehen ist, die das Mitglied des Vorstands der abhängigen Gesellschaft nicht ohne Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG an die herrschende Gesellschaft weitergeben darf, wenn es von der ihm tatsächlich eröffneten Möglichkeit nicht Gebrauch macht, durch die Befassung des Gesamtvorstands der abhängigen Gesellschaft die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Mitteilungspflicht zu schaffen.
114 (aa) Die Wissensorganisation innerhalb einer Organisation muss gewährleisten, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb der Organisation bei den konkret Wissenden erkennbar ist, tatsächlich an jene Personen weitergegeben werden, sog. Informationsweiterleitungspflicht (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37).
115 Für Wissen, das in einer abhängigen Gesellschaft erworben wurde, ist die Zurechnung zu Lasten der herrschenden Gesellschaft jedenfalls dann eröffnet, wenn der Zugriff auf die jeweilige Information der Organisationsgewalt der herrschenden Gesellschaft unterliegt, mithin rechtlich abgesichert ist (Spindler, ZHR 181 [2017], 311, 333 f.; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 372; BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.6.2025, § 78 Rn. 60). Teilweise wird namentlich für die Weitergabe von Informationen angenommen, es genüge bereits das Versäumnis der herrschenden Gesellschaft, eine Zugriffsmöglichkeit zu schaffen (Sajnovits, WM 2016, 765, 770). Da die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen die herrschende Gesellschaft nicht zu einer Ausweitung ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses bei der abhängigen Gesellschaft zwingt, richtet sich die Reichweite der Wissensorganisationspflicht nach der tatsächlich ausgeübten Herrschaftsmacht und den aus ihr folgenden Einwirkungsbefugnissen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 411;
Kumpan/Misterek, AG 2023, 633 Rn. 26). Die rechtliche Selbstständigkeit einer abhängigen Konzerngesellschaft begrenzt insoweit den für die Wissensorganisation maßgeblichen Verkehrsbereich der herrschenden Gesellschaft (Ihrig, ZHR 181, [2017], 381, 411). Eine Verletzung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen zur Erfüllung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht der herrschenden Gesellschaft kann daher nicht mit dem Argument begründet werden, das herrschende Unternehmen könne über die Ausübung von (weitergehender) Leitungsmacht entscheiden (so Behn, Ad-hoc-Publizität und Unternehmensverbindungen, 2012, S. 145 f.).
116 (bb) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Verletzung der Wissensorganisationspflicht auch darin begründet sein kann, dass das in den Vorstand der abhängigen Gesellschaft entsandte Mitglied der herrschenden Gesellschaft es versäumt, eine Entscheidung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft über die Offenlegung einer bekannten und für die Wahrnehmung ihrer Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG aF relevanten Information gegenüber der herrschenden Gesellschaft herbeizuführen (vgl. Breuer, Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 187). Eine solche Nichtbefassung führt entgegen der Sicht des Oberlandesgerichts nicht nur zu einer Verletzung der gegenüber der herrschenden Gesellschaft bestehenden Treuepflichten, die keine drittschützende Wirkung entfalten.
Vielmehr ist auch der für die Wahrnehmung der Pflichten gegenüber der herrschenden Gesellschaft eröffnete Verkehrsbereich angesprochen. Die Wahrnehmung dieser Pflichten ist dem Mitglied des Vorstands der herrschenden Gesellschaft eröffnet, soweit seine Organpflichten in der abhängigen Gesellschaft dem nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296, 309). Eine Zurechnung ist hiervon ausgehend auch im Fall einer Nichtbefassung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft ausgeschlossen, wenn die abhängige Gesellschaft aus Rechtsgründen gehindert gewesen wäre, die Informationen gegenüber der herrschenden Gesellschaft offenzulegen. Liegt ein solches Hindernis nicht vor, kommt eine Wissenszurechnung demgegenüber in Betracht, wenn die Übermittlung der entsprechenden Informationen einer rechtlichen Pflicht der abhängigen Gesellschaft gegenüber der herrschenden Gesellschaft entsprochen hätte oder wenn die abhängige Gesellschaft ihrerseits zur Veröffentlichung der Informationen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF verpflichtet gewesen wäre.
Die Wahrnehmung dieser Rechtspflicht durch die abhängige Gesellschaft in Bezug auf das der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Wissen würde eine auf denselben Informationen beruhende Mitteilungspflicht der herrschenden Gesellschaft entweder erübrigen oder diese in die Lage versetzen, dieser nachzukommen.
117 (d) Ob die Nebenintervenientin verpflichtet gewesen wäre, der Musterbeklagten die den Dieselskandal betreffenden Umstände zu offenbaren, bedürfte nach den aufgezeigten Maßstäben keiner abschließenden Entscheidung, wenn die Nebenintervenientin ihrerseits nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF einer Mitteilungspflicht unterlegen und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF nicht vorgelegen hätten. Im Fall einer pflichtgemäßen Veröffentlichung wäre die Musterbeklagte in der Lage gewesen, etwaigen weitergehenden Veröffentlichungspflichten nachzukommen, ohne dass § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF oder § 311 AktG dem hätten entgegenstehen können. Hierzu fehlen indes Feststellungen des Oberlandesgerichts.
118 (e) Unabhängig davon kann mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung ein Verbot der Weiterleitung der den Dieselskandal betreffenden Kenntnisse an die Musterbeklagte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF oder § 311 AktG nicht angenommen werden.
119 (aa) Ob die Weiterleitung der Information durch die Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin an die Musterbeklagte "unbefugt" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF gewesen wäre, hängt maßgeblich davon ab, ob der Musterbeklagten gegen die Nebenintervenientin ein Anspruch auf eine entsprechende Information zugestanden oder ob auf Seiten der Nebenintervenientin eine Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF bestanden hätte.
120 (aaa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Buchst. a Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (ABl. L 334 S. 30) unterliegt die Weitergabe von Insiderinformationen einer engen, an der Zielsetzung der Bestimmung ausgerichteten Kontrolle, die insbesondere einen engen Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung der Arbeit bzw. des Berufs und die Unerlässlichkeit der Weitergabe über die Aufgabenerfüllung verlangt, die weitestgehend nach den die Aufgaben betreffenden nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-384/02, ECLI:EU:C:2005:708, ZIP 2006, 123 Rn. 46, 48 - Grøngaard und Bang).