BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 – Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen durch das "Gesetz zur Neuregelung der…
KVRE396851101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111012.2bvr023608 BVerfG 2. Senat 20111012 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 Beschluss Art 10 Abs 1 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 44 Abs 2 BVerfGGO 1986, EGRL 24/2006, RAVertrSchutzG, § 100a Abs 2 StPO, § 100a Abs 4 S 1 StPO, § 100f Abs 1 StPO, § 100f Abs 2 StPO, § 101 Abs 4 S 3 StPO, § 101 Abs 4 S 4 StPO, § 101 Abs 4 S 5 StPO, § 101 Abs 5 StPO, § 101 Abs 6 StPO, § 110 Abs 3 StPO, § 160a Abs 1 StPO, § 160a Abs 2 StPO, § 160a Abs 4 StPO, Art 1 TKÜNReglG, Art 2 TKÜNReglG vorgehend BVerfG, 15. Oktober 2008, Az: 2 BvR 236/08, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen durch das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" (juris: TKÜNReglG) - teilweise Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerden wegen Verfristung - keine Verletzung des Zitiergebots (Art 19 Abs 1 S 2 GG) - § 100a Abs 2, Abs 1 Nr 2, Abs 4 S 1 StPO hinreichend bestimmt und verhältnismäßig - keine Bedenken gegen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht (§ 101 Abs 4-6 StPO) - Differenzierung des § 160a StPO bzgl Zeugnisverweigerungsberechtigten ebenfalls unbedenklich 1. Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO).
A.
1 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung), mit denen einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung geändert worden sind.
I.
2 1. Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben mit im Wesentlichen übereinstimmendem Vortrag Verfassungsbeschwerden gegen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie gegen Vorschriften des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und der Abgabenordnung eingelegt.
3 Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 422/08 haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 4 Satz 1, § 100f Abs. 1 und 2, § 100g, § 101 Abs. 4 Sätze 3 bis 5, Abs. 5 und 6, § 160a Abs. 1, 2 und 4 StPO sowie die §§ 113a, 113b TKG gewandt.
4 Soweit andere Normen als § 100a Abs. 2 und 4, § 100f, § 101, § 110 Abs. 3 und § 160a StPO angegriffen werden, ist das Verfahren entsprechend § 44 Abs. 2 GOBVerfG vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts übernommen worden. Die abgetrennten Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen 1 BvR 601/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 237/08), 1 BvR 602/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 236/08) und 1 BvR 263/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 422/08) geführt worden. Mit Urteil vom 2. März 2010 (- 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt.
5 2. Ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben die Beschwerdeführer insoweit für erledigt erklärt, als vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Parallelverfahren über ein gleichlautendes Begehren entschieden wurde (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 121, 1; wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, BVerfGE 121, 391; erweitert durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 122, 120; wiederholt mit Beschlüssen vom 22. April 2009, BGBl I S. 1139 und 15. Oktober 2009, BGBl I S. 3704); im Übrigen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (BVerfGE 122, 63) die Eilanträge der Beschwerdeführer abgelehnt.
6 3. a) Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sollten nach dem Willen der Bundesregierung - neben der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in deutsches Recht - ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen geschaffen und zugleich verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden (BTDrucks 16/5846, S. 1 f.). Die Eckpunkte des damaligen Gesetzentwurfs hat die Bundesregierung unter anderem wie folgt umschrieben (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 32):
7 - Harmonisierung und Stärkung des Rechtsschutzes der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen, 8 - Harmonisierung und Ergänzung der Regelungen zur Verwendung von aus solchen Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten, 9 - Klarstellung der Grenzen der Wahrheitserforschung und Hervorhebung der besonderen Schutzwürdigkeit von Berufsgeheimnisträgern, 10 - Behebung von Unsicherheiten, die in der Rechtsanwendung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen aufgetreten sind, 11 - Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität und der EU-Richtlinie zur "Vorratsspeicherung" von Verkehrsdaten.
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19 § 100a 20
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25 1. aus dem Strafgesetzbuch:
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51 Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen, 52 4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
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59 Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, 60 7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
61
64 Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 65 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
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77 § 100f 78
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82 § 101 83
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111 § 160a 112
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117 Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) am 1. Februar 2011 - und damit zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerden - lautete § 160a StPO (im Folgenden: StPO a.F.) wie folgt:
118 § 160a 119
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II.
124 1. Die Beschwerdeführer in den Verfahren2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08tragen - mit im Wesentlichen übereinstimmenden Schriftsätzen - vor, sie seien wie jeder andere Bürger von den angegriffenen Regelungen unmittelbar betroffen. Sie hätten - beruflich wie privat - als Rechtsanwalt, Arzt, Gymnasiallehrer (Beschwerdeführer 1. bis 3. im Verfahren 2 BvR 236/08 sowie Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 237/08) oder Privatperson (Beschwerdeführer 4. bis 7. im Verfahren 2 BvR 236/08) Zugang zu einem Festnetztelefonanschluss, zu mindestens einem Mobiltelefon sowie Internetanschluss und vertrauten darauf, dass ihre damit geführte Kommunikation dem Zugriff des Staates entzogen sei.
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131 2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 422/08- Rechtsanwälte, Abgeordnete, ein Student und eine Publizistin - sehen sich durch die angegriffenen Vorschriften schon deswegen in ihren Grundrechten unmittelbar und direkt berührt, weil sie privat, freiberuflich oder in ihrer politischen Tätigkeit Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, Internetzugänge und E-Mail-Postfächer nutzen müssten. Sie hätten damit zu rechnen, dass auf ihre Daten zugegriffen werde, ohne nach den im Gesetz vorgesehenen Regeln von einer sicheren nachträglichen Benachrichtigung ausgehen zu können.
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133 Indem der Gesetzgeber gemäß § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO eine Überwachung der Telekommunikation nur dann für unzulässig ansehe, wenn sie "allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung" erbringe, stelle er eine Voraussetzung auf, von der er wisse, dass sie nie eintreten werde. Ferner enthalte das Gesetz keine Regelung zu einem Verfahren zum Schutz des Kernbereichs. Offenbar solle die ermittelnde Behörde selbst entscheiden, ob die Verwertung der erlangten Erkenntnisse nach § 100a Abs. 4 StPO zulässig sei oder nicht. Es bestehe damit die Gefahr, dass die unter einem Verwertungsverbot stehenden und alsbald zu löschenden Erkenntnisse als Ermittlungsansätze genutzt würden.
134 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei den in § 100f Abs. 1 und 2 StPO genannten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Erwähnung finde.
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140 Auch der nicht als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt sei ein Organ der Rechtspflege. Ihm obliege es, als unabhängiger Berater und Beistand im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinem Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung hierfür sei ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Heimliche Überwachungsmaßnahmen von Rechtsanwälten, die der Begehung einer Straftat nicht selbst verdächtig seien, seien von Verfassungs wegen unzulässig. Im Übrigen lasse sich die Tätigkeit als Strafverteidiger nicht immer von der des Anwalts abgrenzen, weil zu Beginn eines Mandats oft nicht zu erkennen sei, ob dabei strafrechtlich relevante Sachverhalte behandelt werden müssten. In gleicher Weise sei diese Unterscheidung unmöglich, wenn in einer Sozietät der eine Partner die zivilrechtliche und der andere die strafrechtliche Seite desselben Sachverhalts anwaltlich betreue.
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III.
143 Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patent-anwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband, die Wirtschaftsprüferkammer, die Bundesärztekammer, der Deutsche Anwaltsverein und der Deutsche Journalistenverband Stellung genommen.
144 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
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151 Dies gelte auch hinsichtlich der einzelnen Straftaten, die in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen worden seien. Der Gesetzgeber habe der Eingriffsintensität der Maßnahme Rechnung getragen, indem er nur "schwere Straftaten" in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen habe, deren Mindesthöchststrafe er mit fünf Jahren Freiheitsstrafe veranschlagt habe. Er habe sich aber bei der Zusammenstellung des Straftatenkatalogs nicht allein an dem Strafrahmen des jeweiligen Tatbestandes, sondern auch an der Bedeutung der Überwachung der Telekommunikation für die Aufklärung derartiger Taten orientiert. Angesichts dessen sei der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO insgesamt nicht zu beanstanden. Maßnahmen gemäß § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO kämen nur dann in Betracht, wenn die aufzuklärende Straftat nicht nur nach abstrakten Kriterien, sondern auch im Einzelfall schwer wiege.
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153 Jenseits des über Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten absoluten Schutzes vor Eingriffen in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung sei bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht durch den Gesetzgeber eine Abwägung zulässig, bei der neben der Gefahr, dass es zu Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich komme, auch das öffentliche, den jeweiligen Überwachungseingriff rechtfertigende Interesse berücksichtigungsfähig sei. Die für die akustische Wohnraumüberwachung entwickelten Grundsätze könnten nicht in gleichem Maße für andere Erhebungseingriffe Geltung beanspruchen. Das Risiko, dass es im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Kernbereichs komme, sei im Vergleich zur akustischen Wohnraumüberwachung deutlich geringer einzuschätzen.
Die besondere Kernbereichsrelevanz der Wohnung ergebe sich aus deren Funktion als Refugium, in das sich der Einzelne zurückziehen könne, um sich unbeobachtet und unbelauscht frei zu entfalten. Anders als bei der Wohnraumüberwachung seien sich die Beteiligten im Klaren, dass bei einem Austausch über ein Telekommunikationsmedium zwingend die Dienste eines Dritten in Anspruch genommen würden. Zudem lasse sich bei der Überwachung der Telekommunikation die Gefahr einer Kernbereichsverletzung vor der Durchführung der Maßnahme kaum abschätzen, da sich der Kernbereichsbezug nicht aus der geschützten Räumlichkeit, sondern allein aus den (noch unbekannten) Gesprächspartnern und -inhalten ergeben könne.
154 Der Gesetzgeber habe seine Verpflichtung, Vorkehrungen gegen eine Verletzung des Kernbereichs zu treffen, auch durch die Schaffung der Vorschriften zu Löschungspflichten sowie Übermittlungs- und Verwendungsverboten hinreichend umgesetzt. Das gesetzliche Verwertungsverbot in § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO schließe auch eine Nutzung der Informationen als Ermittlungsansatz aus. Der Gefahr eines Verstoßes gegen das absolute Verwertungsverbot werde durch die Pflicht zur unverzüglichen Löschung dieser Daten so weit wie möglich begegnet. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Ermittlungsbehörde zunächst selbst darüber entscheide, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation (BVerfGE 113, 348 <391 f.>) und zur Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274 <338 f.>) nicht gefordert, dass die Verwertbarkeit der erlangten Informationen von einer unabhängigen Stelle zu überprüfen sei.
155
Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt, dass die Benachrichtigung weiterer Personen von einer Maßnahme den Grundrechtseingriff der betroffenen Zielperson vertiefen könne (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). Daher begegne die in § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO vorgesehene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Zielperson, gegen die von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt wurde, am Nichtbekanntwerden einer Ermittlungsmaßnahme und dem Interesse eines Dritten, dessen Daten nur zufällig miterfasst wurden, an einer Benachrichtigung von einer durchgeführten Ermittlungsmaßnahme keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von diesem Grundgedanken seien auch die Regelungen des § 101 Abs. 4 Sätze 4 und 5 StPO getragen.
In Einzelfällen wiesen Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf nicht Tatverdächtige eine große Streubreite auf, beträfen diese Personen aber nur unerheblich. Daher sei es nicht von Verfassungs wegen geboten, diese zufällig von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen zu benachrichtigen, wenn der Eingriff nicht schwerwiegend gewesen sei oder die Ermittlung der potentiell zu Benachrichtigenden sich schwierig und aufwendig gestalte.
156 Die Ausgestaltung der gegebenenfalls wiederholten gerichtlichen Überprüfung der Zurückstellung der Benachrichtigung (§ 101 Abs. 6 StPO) entspreche den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht für die akustische Wohnraumüberwachung aufgestellt habe. Eine absolute Frist, innerhalb derer eine Benachrichtigung zwingend zu erfolgen habe, sei verfassungsrechtlich nicht geboten.
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Die Vorschrift ergänze insoweit aber nur die jeweilige strafprozessuale Eingriffsnorm, auf die die Ermittlungsmaßnahme gestützt werde. Sie weise keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auf. Selbst wenn man unterstellte, dass § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit einer strafprozessualen Befugnisnorm einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ermögliche, sei dieser nach der "Drei-Stufen-Theorie" des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ließen die Einschränkung der freien Berufsausübung zweckmäßig erscheinen. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips werde genügt. Die gesetzliche Regelung diene der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und somit der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe von hohem Verfassungsrang.
Der Eingriff sei auch geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.
158 Wenn das Gesetz in § 160a Abs. 1 StPO nur den Strafverteidiger - nicht aber den Rechtsanwalt - absolut von Ermittlungsmaßnahmen ausnehme, beruhe dies auf den strukturellen Unterschieden der beiden Berufsbilder. Dem Vertrauensverhältnis des Strafverteidigers zu seinem Mandanten komme aufgrund der mit der Durchführung des Strafverfahrens verbundenen Belastungen und der möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für den Beschuldigten eine herausgehobene Bedeutung zu. Zudem werde durch Ermittlungseingriffe, mit denen die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis vom Inhalt der Beratung mit dem Verteidiger erlange, das Recht auf Verteidigung in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar beeinträchtigt. Praktische Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Tätigwerden als Rechtsanwalt oder als Strafverteidiger stellten sich überdies nicht, da der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt ein Mandat als Strafverteidiger erteilen könne.
159 Da alle Gespräche mit dem Strafverteidiger dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschuldigten unterfielen, das Gespräch mit dem Arzt aber nur im Einzelfall (vgl. BVerfGE 109, 279 <322>), sei die Nichteinbeziehung der Ärzte in den absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.
160 2. Der Generalbundesanwalt hat sich der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat über die Anwendung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften berichtet.
161 3. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält - genauso wie die Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und der Deutsche Anwaltsverein - die Verfassungsbeschwerden für begründet, soweit § 100a und § 160a StPO betroffen seien.
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163 Darüber hinaus vertiefe die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 100a Abs. 2 StPO um Straftaten, die allenfalls den Bereichen der mittleren und leichten Kriminalität zuzuordnen seien, und die Einbeziehung von Vorbereitungshandlungen gemäß § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO in unverhältnismäßiger Weise den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Auch der in § 100a Abs. 4 StPO vorgesehene Kernbereichsschutz genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil er nur dann ein Beweiserhebungsverbot anordne, wenn durch die Maßnahme "allein" Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden.
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165 4. Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband halten die Vorschrift des § 160a Abs. 1 und 2 StPO wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Sie sind der Auffassung, dass auch Steuerberater in § 160a Abs. 1 StPO aufgenommen werden müssten, weil die Übergänge zwischen der allgemeinen Steuerberatung und der Bearbeitung von (Steuer-)Strafsachen fließend seien. Darüber hinaus sei die Abwägung in § 160a Abs. 2 StPO in der Praxis nicht handhabbar. Der Gesetzgeber lasse offen, wie die Feststellung, ob die Ermittlungsmaßnahmen kernbereichsrelevante Informationen erfassten, getroffen werden solle.
166 5. Die Bundesärztekammer und der Deutsche Journalistenverband halten ihrerseits die Regelung des § 160a StPO für verfassungswidrig, weil Ärzte und Journalisten nicht hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit in § 160a Abs. 1 StPO eingeordnet worden seien. Der Deutsche Journalistenverband rügt überdies, dass die Norm des § 160a StPO zu unbestimmt sei, weil Anlass, Zweck und Grenzen der Ermittlungsmaßnahmen nicht präzise und normenklar festgelegt worden seien.
B.
167 Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen § 100f und § 110 Abs. 3 StPO sowie gegen einen Teil des Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO richten.
168 1. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt richten, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, können gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden. Wird ein bestehendes Gesetz geändert, gilt § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften; für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2000 - 1 BvR 630/93 -, NJW 2001, S. 3402 unter Hinweis auf BVerfGE 12, 139 <141>; 17, 364 <369>; 43, 108 <115 f.>; 79, 1 <14>; 80, 137 <149>). Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. BVerfGE 43, 108 <116>; 56, 363 <380>; 80, 137 <149>; 122, 63 <74>).
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170 Die im Jahr 2008 gegen § 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO erhobenen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie die Einbeziehung der Erpressung und der Vergehenstatbestände des § 34 Abs. 1 bis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in die Katalogtaten in Frage stellen, denn sie wahren insoweit nicht die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG.
171 Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist bereits seit der Schaffung der Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949) Bestandteil des § 100a StPO und hat seinerseits seit 1. Januar 1999 keine Änderung mehr erfahren. § 34 Abs. 1 bis 6 AWG zählt seit dem 7. März 1992 zu den Katalogtaten des § 100a StPO (vgl. Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992, BGBl I S. 372), die Absätze 1 bis 3 dieser Norm sind seit 8. April 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 28. März 2006, BGBl I S. 574) - von einer Marginalie abgesehen (vgl. dazu Art. 1 Nr. 6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009, BGBl I S. 770) - unverändert.
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173 Dies gilt entgegen der Ansicht der Bundesregierung auch hinsichtlich des angegriffenen § 160a StPO, der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) neu in die Strafprozessordnung eingefügt wurde. Die Norm schuf erstmals ein Gesamtsystem zum Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern vor Ermittlungsmaßnahmen, so dass der Fristlauf des § 93 Abs. 3 BVerfGG mit dem Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 einsetzte.
174 2. Durch § 110 Abs. 3 StPO sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen und damit im Rahmen der Rechtssatzverfassungsbeschwerden nicht beschwerdebefugt. Die Durchführung der angegriffenen Vorschrift setzt einen Vollzugsakt voraus, den die Beschwerdeführer zuerst - unter Erschöpfung des Rechtswegs - angreifen müssen (vgl. auch BVerfGE 122, 63 <77 f.>).
C.
175 Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, nicht begründet. Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
I.
176 Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) verstößt nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
177 1. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels nennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>) - hier insbesondere Art. 10 GG und Art. 13 GG. Die Verletzung des Zitiergebots führt zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).
178 Das Zitiergebot erfüllt - bei nachkonstitutionellen Gesetzen - eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>; 113, 348 <366>; 120, 274 <343>). Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 5, 13 <16>; 85, 386 <404>; 113, 348 <366>). Die ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären.
179 Die Warn- und Besinnungsfunktion betrifft nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder erheblichen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Wird die Eingriffsgrundlage deutlich erweitert, greift das Zitiergebot (vgl. BVerfGE 113, 348 <366 f.>; Antoni, in: Hömig, GG, 9. Aufl. 2010, Art. 19 Rn. 4). Bei Gesetzen, die lediglich bereits geltende Grundrechtseinschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen, findet das Zitiergebot hingegen keine Anwendung (vgl. BVerfGE 5, 13 <16>; 16, 194 <199 f.>; 35, 185 <188 f.>; 61, 82 <113>).
180 2. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F. enthält gegenüber der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gültigen Rechtslage keine erhebliche Veränderung der Benachrichtigungspflicht und verstößt daher nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
181 Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung bezeichnet in seinem Art. 15 für die Änderungen der Strafprozessordnung nur das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG als eingeschränkt (BGBl I S. 3198 <3211>). Dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Regelung des § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO, die ein endgültiges Absehen von der Benachrichtigung bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht, eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht aufgeführt hat, vermag keinen Verstoß gegen das Zitiergebot zu begründen.
182
183 Jedenfalls die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt den von einer Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffenen, die von deren Anordnung und Durchführung - der Natur dieser heimlichen Ermittlungsmaßnahme entsprechend - keine Kenntnis haben, grundsätzlich einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung. Die Mitteilungspflicht unterliegt denselben verfassungsrechtlichen Schranken wie das Grundrecht selbst. Begrenzungen des Anspruchs auf Benachrichtigung sind auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 109, 279 <363 f.>). Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt jedoch ihrerseits einen Eingriff in Grundrechte dar (vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>; 109, 279 <364>).
184
185 § 100d StPO a.F.
186 … 187
188 1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme richtet, 189 2. sonstige überwachte Personen, 190 3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und Bewohner der überwachten Wohnung.
191 Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.
192
193 … 194 Der Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehört zu den wesentlichen Erfordernissen effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363 f., 367>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335 f.>). Wird die nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen zurückgestellt, wird die fehlende Möglichkeit zur persönlichen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen durch die richterliche Kontrolle kompensiert (vgl. BVerfGE 109, 279 <367 f.>; 120, 274 <331 f.>; SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 -, LVerfGE 4, 303 <369 ff.>). Während § 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. eine fortdauernde richterliche Kontrolle der Zurückstellung der Benachrichtigung der von einer Maßnahme nach § 100c StPO Betroffenen vorsah, ermöglicht § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F., dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F. knüpft eine endgültige Ausnahme von der Benachrichtigung auf tatbestandlicher Ebene aber an die zusätzliche Anforderung, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Nur nach sorgfältiger Prüfung dieser Voraussetzungen - unter Beachtung der betroffenen Grundrechte - kann bei dieser richterlichen Entscheidung von der Benachrichtigung endgültig abgesehen werden (BTDrucks 16/5846, S. 61).
195 § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F. stellt damit im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. eine nur unerhebliche Gesetzesänderung dar. Auch nach § 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. konnte es bei wiederholter gerichtlicher Überprüfung dazu kommen, dass der Betroffene endgültig nicht benachrichtigt werden musste. Da mit § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO keine wesentliche Veränderung der Eingriffsintensität gegenüber der Vorgängerregelung verbunden ist, bedarf es keines ergänzenden Hinweises auf eine Einschränkung von Art. 13 Abs. 1 GG.
II.
196 Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 2 StPO und gegen eine fehlende Präzisierung des Schwerwiegens der Anlasstat auch im Einzelfall nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO wenden, haben ihre Verfassungsbeschwerden ebenfalls keinen Erfolg. Auch die Rüge, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung durch § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht ausreichend geschützt werde, greift nicht durch.
197 1. § 100a StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und ermöglicht damit einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 113, 348 <382>).
198 Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG sind nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst. Das Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 107, 299 <312 f.>). Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis nehmen. Das Grundrecht will die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein (vgl.
BVerfGE 100, 313 <358>). Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>). Dabei erfasst Art. 10 Abs. 1 GG sämtliche, mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl.
BVerfGE 107, 299 <322>).
199 Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <313>).
200 2. Mit der Neufassung des Straftatenkatalogs des § 100a Abs. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung wurden 19 Straftatbestände gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu aufgenommen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Klassifizierung der neu aufgenommenen Delikte als Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, deren legitimen Zweck der Gesetzgeber darin sieht, den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Mittel zur Verfolgung schwerer und schwer ermittelbarer Kriminalität an die Hand zu geben (BTDrucks 16/5846, S. 40), bestehen mit Blick auf Art. 10 GG nicht. Insbesondere sind Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auszumachen.
201
202
203
204 Der Gesetzgeber hat in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO nur Delikte neu aufgenommen, deren Begehung mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies allein qualifiziert die Delikte allerdings noch nicht als schwere Straftaten, bei denen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG erst verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 124, 43 <63>; 125, 260 <328>). Eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist im Strafgesetzbuch der Regelfall. Mit ihr sind auch Straftaten bedroht, die angesichts des jeweils geschützten Rechtsguts und bei teilweise nicht erhöhter Mindeststrafe allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <348>).
205 Gleichwohl ist die gesetzgeberische Einstufung der in § 100a Abs. 2 StPO aufgenommenen Straftatbestände als "schwer" bei einer Gesamtschau vertretbar, die insbesondere die jeweils geschützten Rechtsgüter in den Blick nimmt.
206 Die in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommenen, lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Delikte greifen entweder - wie die Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), gewerbs- oder bandenmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 Abs. 2 StGB), sowie das gewerbs- oder bandenmäßige Sich-Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 2 StGB) - erheblich in die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen ein, oder sie beeinträchtigen in einschneidender Weise die Rechtsgüter Privater - wie die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 StGB) sowie die Förderung des Menschenhandels (§ 233a Abs. 1 StGB). Daher ist die Zuordnung dieser Delikte zu den schweren Straftaten in qualitativer Hinsicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst.
207 Ferner hat der Gesetzgeber die Überwachung der Telekommunikation nicht allein an den Verdacht geknüpft, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO begangen hat. § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO verlangt vielmehr, dass die zur Überwachung der Telekommunikation Anlass gebende Katalogtat auch im Einzelfall schwer wiegt. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten - ohne die Überwachung der Telekommunikation - wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber ein Schutzkonzept geschaffen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
208
209 3. Die durch § 100a Abs. 4 StPO geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung genügen sowohl auf der Erhebungsebene als auch in der Auswertungsphase den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
210
211 In vielen Fällen ist es allerdings praktisch unvermeidbar, dass die Ermittlungsbehörden Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen. In derartigen Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Zugriff wegen des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375, 381>; 120, 274 <338>). Ermittlungsmaßnahmen dürfen daher auch dann vorgenommen werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, jemand habe als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwer wiegende Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet, wenn die Aufklärung ansonsten wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 120, 274 <337 f.>).
212 In Fällen dieser Art ist es geboten, für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase zu sorgen (vgl. BVerfGE 120, 274 <337 f.>; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 157 <Januar 2010>). Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; Gudermann, Online-Durchsuchung im Lichte des Verfassungsrechts, 2010, S. 209). Entscheidende Bedeutung hat insoweit die Durchsicht der erhobenen Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte. Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Inhalte erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen; eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 <324, 331 ff.>; 113, 348 <392>; 120, 274 <339>; Hömig, Jura 2009, S. 207 <212>).
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217 Ein umfassender Kernbereichsschutz schon auf der Ebene der Informationserhebung würde bei der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO - ebenso wie beim heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>) - auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen, die überdies verschiedene Ursachen haben. Im Voraus lässt sich häufig kaum bestimmen, wann, wo und mit wem Telekommunikation stattfinden wird. Dementsprechend fehlt es in aller Regel an operationalisierbaren Kriterien, um eine Erhebung von Kommunikationsinhalten mit Kernbereichsbezug vorausschauend zu vermeiden (Käß, BayVBl. 2010, S. 1 <10>).
218 Schwierigkeiten für einen umfassenden Kernbereichsschutz schon auf der Erhebungsebene ergeben sich insbesondere daraus, dass Telekommunikationsüberwachung mittels automatisierter Aufzeichnung der Kommunikationsinhalte durchgeführt wird (vgl. Bär, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 60. Lieferung <Mai 2011>, § 100a, Rn. 43; Gusy, Auswirkungen des Lauschangriffsurteils außerhalb der strafprozessualen Wohnungsüberwachung, in: Schaar <Hrsg.>, Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung: Staatliche Eingriffsbefugnisse auf dem Prüfstand?, S. 35 <52, 58>) und eine persönliche Überwachung durch (paralleles) Mithören in Echtzeit in der Regel nur punktuell stattfinden kann.
219 Hinzu kommt, dass selbst bei persönlicher Überwachung der Telekommunikation durch ein Mithören in Echtzeit die Schwierigkeiten für einen wirkungsvollen Kernbereichsschutz auf der Erhebungsebene vielfach nicht zu beseitigen wären. So wird ein Großteil der zu Zwecken der Strafverfolgung überwachten Telekommunikation in fremden, zum Teil nicht ohne Weiteres identifizierbaren Sprachen und Dialekten und darüber hinaus unter Benutzung von Geheimcodes geführt (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 44). Dies führt dazu, dass selbst bei ständigem Mithören in Echtzeit durch einen Beamten der Strafverfolgungsbehörde und einen Dolmetscher - oder gegebenenfalls mehrere Dolmetscher, falls die Gesprächsteilnehmer ihr(e) Telefongespräch(e) in wechselnden Sprachen oder Dialekten führen - der Inhalt der Gespräche und somit auch eine etwaige Kernbereichsrelevanz derselben nicht stets sofort zutreffend erfasst und beurteilt werden könnten (vgl.
BVerfGE 120, 274 <338>; BTDrucks 16/5846, S. 44). Vielmehr ist hierfür oftmals das wiederholte Abspielen und Anhören der aufgezeichneten Kommunikation unabdingbar. Darüber hinaus sind Gespräche auch aus sonstigen, der Nutzung des Mediums geschuldeten Gründen wie zum Beispiel Hintergrundrauschen oder schlechter Empfang kaum ohne technische Aufbereitung beim ersten Hören zu verstehen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 44). Selbst in Fällen, in denen diese technisch bedingten Widrigkeiten nicht bestehen und das Telefongespräch in klarem, unverklausuliertem Deutsch geführt wird, gelingt die Zuordnung einer Stimme zu einer Person beim Mithören in Echtzeit nicht immer (vgl. Käß, BayVBl. 2008, S. 225 <232 f.>), so dass die Strafverfolgungsbehörden auch unter günstigsten Voraussetzungen vielfach nicht in der Lage wären, durch simultanes Mithören zu erschließen, in welchen persönlichen Beziehungen die Gesprächspartner zueinander stehen, und eine (etwaige) - echte und nicht lediglich zur Täuschung der Behörden vorgeschützte - Kernbereichsrelevanz geführter Gespräche zu erkennen.
220
221
222 Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung verfahrensrechtliche Sicherungen dafür gefordert, dass aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangte Daten nicht gespeichert, verwertet und weitergegeben sondern unverzüglich gelöscht werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <333>; 113, 348 <390 f.>; 120, 274 <338 f.>; 124, 43 <70>). In seinem Beschluss zur akustischen Wohnraumüberwachung hat es ausgeführt, dass es einer unabhängigen Stelle obliege, die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder als Ermittlungsansatz in anderen Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerfGE 109, 279 <333 f.>). Die von Verfassungs wegen geforderten verfahrensrechtlichen Sicherungen gebieten jedoch nicht, dass in allen Fallkonstellationen neben staatlichen Ermittlungsbehörden weitere unabhängige Stellen eingerichtet werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
223 Hier muss insbesondere berücksichtigt werden, dass Maßnahmen nach § 100a StPO einer gerichtlichen Anordnung bedürfen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor, in welchem Fall sie grundsätzlich gerichtlich zu bestätigen sind (§ 100b Abs. 1 StPO). Durch die Vorbefassung eines Richters bei der Überwachung der Telekommunikationsüberwachung ist somit sichergestellt, dass der Kernbereichsschutz bereits im Vorfeld von einer unabhängigen Instanz in den Blick genommen wird und Beachtung findet. Im Übrigen ist das anordnende Gericht nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnis zu unterrichten (§ 100b Abs. 4 Satz 2 StPO). Soweit die Ermittlungsbehörde in Einzelfällen ein Verwertungsverbot verneint, weil die erhobenen Daten nach ihrer Einschätzung nicht zum Kernbereich gehören, unterliegt diese Entscheidung ferner der gerichtlichen Überprüfung nach § 101 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 StPO.
224 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft über die (Nicht-)Verwendbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Ermittlungsverfahren entscheidet.
III.
225 Die gegen die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflicht in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO gerichtete Rüge greift ebenfalls nicht durch.
226 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur (anlasslosen) Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der heimlichen Erhebung von Daten seiner Bürger zur Transparenz verpflichtet sei. Er habe Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen zu schaffen, da diese allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes gehörten (vgl. BVerfGE 125, 260 <335> unter Verweis auf BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363 f.>; 118, 168 <207 f.>; 120, 351 <361 f.>). Nur durch die Information des Betroffenen kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363>; 118, 168 <207 f.>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335>).
227 Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 109, 279 <364>; 125, 260 <336>). Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl.
BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <364 ff.>; 125, 260 <336>). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, die nur zufällig von einer Ermittlungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten betroffen sind und somit nicht Ziel des behördlichen Handelns sind. Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 <365>; 125, 260 <337>; BVerfGK 9, 62 <81>). In diesen Fällen kann eine Benachrichtigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben (vgl.
BVerfGE 125, 260 <337>).
228 2. Gemessen an diesen Vorgaben halten die Regelungen des § 101 Abs. 4 bis 6 StPO einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
229 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 101 StPO eine grundrechtssichernde Verfahrensvorschrift ist, die einheitlich für die Ermittlungsmaßnahmen des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 12 StPO die Kennzeichnungspflicht (Absatz 3), die Benachrichtigungspflicht (Absatz 4), deren vorübergehende oder endgültige Suspendierung (Absätze 5 und 6), den Rechtsschutz (Absatz 7) und die Löschungspflicht (Absatz 8) regelt. Daneben macht die Norm in Absatz 2 für die akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO), die akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen (§ 100f StPO), den Einsatz besonderer technischer Mittel für Observationszwecke (§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO) und den Einsatz Verdeckter Ermittler (§ 110a StPO) gesetzliche Vorgaben für die Aktenführung.
Den in § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 12 StPO aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen ist gemein, dass sie eine begangene Straftat und konkrete Hinweise auf den Täter oder die Tatbeteiligten voraussetzen. Es handelt sich - mit Ausnahme der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Vorratsdatenspeicherung nach § 100g Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 113a TKG (vgl. BVerfGE 125, 260) - somit nicht um eine anlasslose, verdachtsunabhängige Informationsbeschaffung mit großer Streubreite (vgl. zur Bedeutung dieser Kriterien für die Intensität von Grundrechtseingriffen BVerfGE 115, 320 <354>). Darüber hinaus steht die Anordnung aller Maßnahmen - mit Ausnahme des § 100h StPO, der außerhalb von Wohnungen die Erstellung von Bildaufnahmen des Beschuldigten sowie den Einsatz technischer Hilfsmittel für Observationszwecke regelt - unter Richtervorbehalt.
Mithin sind die Maßnahmen, von denen Betroffene zu benachrichtigen sein können, von einem Richter auf ihre Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt ihrer Anordnung geprüft und gebilligt worden.
230
231 Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen, nach der es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, deren Daten nur zufällig miterfasst wurden (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). In Bezug auf diese Personengruppe bedarf es von Verfassungs wegen keiner richterlichen Bestätigung der Abwägungsentscheidung über einen Ausschluss der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). Die Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten und des Nichtbeschuldigten bei der Entscheidung über dessen Benachrichtigung darf im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität diesem gegenüber von Verfassungs wegen der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben.
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234
235 Die Norm sieht differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung des Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen in Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 125, 260 <353>).
236
237
238 Zwar greift der Staat in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wenn sich einer seiner Beamten unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt und sich unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen Informationen über dessen kriminelles Verhalten verschafft, die er ansonsten nicht erhielte (vgl. BVerfGE 120, 274 <345>). Andererseits gestattet und verlangt das Rechtsstaatsprinzip auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 122, 248 <272>), dem der mögliche anderweitige Einsatz des Verdeckten Ermittlers dient. Der Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <388>; 113, 29 <54>; 115, 166 <192>; 122, 248 <270, 272>).
Damit den Strafverfolgungsbehörden die Wahrnehmung ihres Auftrags gerade im Hinblick auf besonders gefährliche Kriminalitätsfelder nicht zusätzlich erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, bedarf es Verdeckter Ermittler (vgl. BVerfGE 57, 250 <284>). Sollte deren Einsatz unmöglich werden, weil eine Unterrichtung des Betroffenen in einem bestimmten Zeitraum den Betroffenen und sein Umfeld in die Lage versetzt, Rückschlüsse auf deren Identität zu ziehen, gingen wichtige Ermittlungsmöglichkeiten gerade dort verloren, wo die Aufklärung besonders schwierig ist und der Rechtsfrieden und die Sicherheit in besonderer Weise bedroht sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 101 Abs. 5 StPO einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Benachrichtigungsinteresse des von einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates geschaffen.
239 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279) nicht mit einer verzögerten oder gar suspendierten Benachrichtigungspflicht in Bezug auf den weiteren Einsatz eines Verdeckten Ermittlers auseinandergesetzt. Gegenstand der dort zur Prüfung stehenden Norm des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. war vielmehr eine Suspendierung der Benachrichtigungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die weitere Verwendung eines nicht offen eingesetzten Beamten nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <289 f., 366>).
240 Ein nicht offen ermittelnder Beamter ist kein Verdeckter Ermittler, sondern ein Polizeibeamter, der nur gelegentlich - ohne vorherige Schaffung einer Legende - verdeckt auftritt und hierbei seine Funktion nicht offenlegt (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 110a Rn. 6; m.w.N.). Im Gegensatz zu den strengen Voraussetzungen, unter denen ein Verdeckter Ermittler zum Einsatz kommen darf (§§ 110a und 110b StPO), richtet sich der Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten nach den Generalnormen der §§ 161 und 163 StPO (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 110a Rn. 6). Während die Polizei selbst einen offen ermittelnden Beamten zu einem nicht offen ermittelnden machen kann, bedarf es für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers der Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder in besonderen Fällen des Ermittlungsgerichts als Kontrollinstanz (§ 110b Abs. 2 StPO). Eine Vermehrung der Anzahl der Verdeckten Ermittler liegt somit nicht in den Händen der Polizei. Darüber hinaus stellt der Einsatz verdeckter Ermittler die ultima ratio der Ermittlungsbehörden bei ihrer Arbeit dar. Sie dürfen nach § 110a Abs. 1 Satz 3 StPO nur dann in den abschließend vom Gesetz aufgeführten Fällen zum Einsatz kommen, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Es bestehen mithin substantielle Unterschiede zwischen dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers und dem eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten.
241
242 Der Gesetzgeber durfte davon absehen, die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu wiederholten Prüfungen weiterer Zurückstellungen zu verpflichten, wenn sich an der eine Benachrichtigung hindernden Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach auf Dauer nichts ändern wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" errichtet er für die Prognose der Dauerhaftigkeit eine hinreichend hohe Hürde, um vorschnelle Beurteilungen wirkungsvoll zu verhindern.
IV.
243 Die Regelung über den Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet gewesen, den Anwendungsbereich des in § 160a Abs. 1 StPO normierten absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbotes auch auf die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Personengruppen zu erstrecken.
244 1. a) § 160a StPO enthält ein abgestuftes System von Beweiserhebungs- und Verwendungsverboten bei Berufsgeheimnisträgern, das - mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 97 und § 100c StPO und soweit auf die §§ 97 und 100c StPO verwiesen wird (vgl. § 160a Abs. 5 StPO) - für sämtliche offenen und verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt.
245 § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ordnet für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO), Verteidiger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) und Abgeordnete (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO) ein absolutes Beweis-erhebungs- und -verwendungsverbot an; dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Februar 2011 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände ausgedehnt.
246 Demgegenüber sieht § 160a Abs. 2 StPO hinsichtlich der übrigen in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger ein von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängiges und damit relatives Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot vor.
247 Die Regelung in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO bezweckt in Anlehnung an die in § 53 Abs. 1 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger den Schutz des zu diesen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Mit der Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnis-trägern trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit auch strafprozessualen Ermittlungen von vornherein entzogen ist: Soweit der Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160a Abs. 1 StPO). In allen anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht, der Kernbereich privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht des Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist, wird nur ein relativer Schutz gewährt (§ 160a Abs. 2 StPO). Soweit bei dieser Personengruppe im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert wird, ist auch im Bereich des § 160a Abs. 2 StPO von einer Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme auszugehen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 36 f.).
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249 Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299 <316>; 122, 248 <272, 273>). Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>; 107, 299 <332>). Solche Beeinträchtigungen bedürfen - auch vor dem Hintergrund des im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren - der verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>). Diese kann sich im Einzelfall aus Grundrechten ergeben, in die straf-prozessuale Ermittlungsmaßnahmen regelmäßig eingreifen. Grundrechtseingriffe bedürfen der Rechtfertigung und sind regelmäßig im Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse gegenüberzustellen.
250 Dieser verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung trägt das Gesetz Rechnung, wenn es in § 160a Abs. 2 StPO für die ganz überwiegende Zahl der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterwirft. Damit trägt es zugleich zu einer Gleichbehandlung der Berufsgruppen bei, denen nach § 53 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesteht und die - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in § 160a Abs. 2 StPO einem abwägungsgebundenen Beweisverbot unterstellt werden.
251 2. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil § 160a Abs. 1 StPO einzelne Gruppen von Zeugnisverweigerungsberechtigten privilegiert und gegen sie gerichtete Ermittlungsmaßnahmen mittels eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes für unzulässig erklärt. Das Begehren der Beschwerdeführer geht dahin, im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit in den Schutzbereich des § 160a Abs. 1 StPO aufgenommen zu werden. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. in dem Verfahren 2 BvR 236/08 sind der Auffassung, dem Vertrauensverhältnis zwischen ihnen als Ärzten und ihren Patienten, das nicht weniger wiege als das zwischen Abgeordnetem und Bürger, komme eine überragende Wichtigkeit zu. Es müsse ohne staatliche Beeinflussung und ohne Furcht vor Abhörmaßnahmen aufgebaut werden können. Eine Überwachung der Telekommunikation mit Ärzten verletze den Kernbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Auch seien sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die als Publizistin tätige Beschwerdeführerin zu 11. im Verfahren 2 BvR 422/08 rügt § 160a Abs. 2 StPO als zu unbestimmt, wobei sie sich auf die für die journalistische Arbeit entscheidende Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zum Informanten beruft und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht.
252 3. Die Beschwerdeführer begehren eine Erstreckung der Regelung des § 160a Abs. 1 StPO auf ihre berufliche Tätigkeit und machen insoweit geltend, die Differenzierung zwischen Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
253 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; stRspr). Da der allgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <96>; 89, 365 <375>; 95, 267 <316>). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl.
BVerfGE 60, 123 <134>; 88, 87 <96>; 89, 15 <22 f.>; 90, 46 <56>; 95, 267 <316 f.>; 97, 271 <290 f.>; 103, 172 <193>; 105, 73 <110 f.>; 107, 27 <46>; 121, 317 <370>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe - der Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung beeinträchtigt ist (vgl. BVerfGE 121, 317 <370>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl.
BVerfGE 55, 72 <88>; 93, 386 <397>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 121, 317 <369>; stRspr).
254 Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 <97>; 95, 267 <317>).
255 4. Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.
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261 Die genannten Personengruppen waren nach früherer Rechtslage nur dann von dem absoluten Schutz erfasst, wenn sie als Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO aufgetreten sind. In diesem Fall kam die Erwägung zum Tragen, dass das Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem typischerweise Bezüge zur Menschenwürdegarantie aufweist, was für die mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in § 160a Abs. 1 StPO aufgenommenen Berufsgeheimnisträger nicht ohne Weiteres der Fall ist. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats (vgl. BTDrucks 17/2637, S. 6) heben sie noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus, die einen Verzicht auf Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen könnte.
262 Eine hinreichende Rechtfertigung kann jedoch in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist (vgl. auch BTDrucks 17/2637, S. 6 f.). Bei der Kontaktaufnahme eines von einer Ermittlungsmaßnahme Betroffenen mit einem Rechtsanwalt wird sich aus der Außenperspektive vielfach nicht feststellen lassen, ob der Betroffene allgemeinen rechtlichen Rat oder die Beratung durch einen Strafverteidiger sucht. Auch bei einem bereits bestehenden nicht strafrechtlichen Mandat ist der Übergang zur Strafverteidigung mitunter fließend. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis ist - anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall ist - bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung immanent. Daher ist es mit Blick auf den Menschenwürdebezug der Strafverteidigung vertretbar, auch die nunmehr neu von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen an dem dort normierten absoluten Schutz teilhaben zu lassen.
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