BVerfG 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
KVRE417211601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161206.1bvr282111 BVerfG 1. Senat 20161206 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 Urteil Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 3 GG, Art 19 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 49 Abs 1 S 2 AEUV, Art 54 Abs 1 AEUV, § 7 Abs 1a S 1 AtG vom 31.07.2011, § 7 Abs 1b AtG, § 7 Abs 1c AtG, Anl 3 AtG, AtGÄndG 11, Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 vom 31.07.2011, Art 1 MRKZProt nachgehend BVerfG, 20. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Beschlussnachgehend BVerfG, 29. September 2020, Az: 1 BvR 1456/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen Stromerzeugungskontingente durch Einführung eines festen Abschalttermins für Atomkraftwerke als nicht zumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung - zudem Verletzung des Art 14 Abs 1 GG durch Fehlen einer Kompensation für gewisse Investitionen (Vertrauensschutz) - hingegen Streichung der im Jahr 2011 zusätzlich gewährten Stromerzeugungskontingente verfassungsrechtlich unbedenklich - Frist für Neuregelung bis 30.06.2018 1. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz.
Inhaltsverzeichnis A. Tatbestand I. Hintergrund und Entstehung der 13. AtG-Novelle 1. Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland 2. Entwicklung des Ausstiegsgesetzes 3. Entwicklung der 11. AtG-Novelle 4. Entwicklung der 13. AtG-Novelle II. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2821/11 - E.ON 1. Die Beschwerdeführerin 2. Beschwerdegegenstand 3. Vorbringen der Beschwerdeführerin III. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 321/12 - RWE 1. Die Beschwerdeführerin 2. Beschwerdegegenstand 3. Vorbringen der Beschwerdeführerin IV. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1456/12 - Krümmel/Vattenfall 1. Die Beschwerdeführerinnen 2. Beschwerdegegenstand 3. Vorbringen der Beschwerdeführerinnen V. Stellungnahmen 1. Bundesregierung 2. Landesregierungen Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein 3. Senat der Freien Hansestadt Bremen und die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz 4. Senat der Freien und Hansestadt Hamburg 5. Bundesverwaltungsgericht 6. Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle), mit dem die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen wurde. Mit der 13. AtG-Novelle hat der Gesetzgeber die im Jahr 2002 getroffene Grundentscheidung für den sogenannten Atomausstieg verschärft, indem er erstmals feste Endtermine für den Betrieb der Kernkraftwerke gesetzlich verankert und zugleich die im Herbst 2010 vorgenommene Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke rückgängig gemacht hat. Beschwerdeführerinnen sind die Kernkraftgesellschaften von drei der vier großen in Deutschland tätigen Energieversorgungsunternehmen sowie eine Kernkraftwerksbetriebsgesellschaft.
I.
2 1. a) Die friedliche Nutzung der Kernenergie in Deutschland fand ihren Ausgangspunkt in den 1950er Jahren mit der Eröffnung eines ersten Forschungsreaktors. Die kommerzielle energetische Nutzung nahmen Kernkraftwerke erstmals in den 1970er Jahren auf. Insbesondere infolge der deutlichen Erhöhung der Kraftwerksleistung ab 1976 belief sich der Anteil der Kernenergie an der Stromerzeugung in der Bundesrepublik Ende der 1990er Jahre auf 30 bis 35 %. Die letzten Kernkraftwerke wurden 1988 (Kernkraftwerk Emsland) und 1989 (Kernkraftwerk Neckarwestheim 2) in Betrieb genommen.
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4 2. Nach den Bundestagswahlen 1998 erklärte die neu gewählte Bundesregierung den Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu einem Schwerpunkt ihres Regierungsprogramms. Danach nahm sie Verhandlungen mit den Energieversorgungsunternehmen als Betreiber der Kernkraftwerke auf, um eine einvernehmliche Lösung der Ausstiegsfrage zu erreichen, auch um Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen zu vermeiden.
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Januar 2000 maximal produzieren dürfe ("Reststrommenge"). Die jeweilige Reststrommenge berechnete sich als Produkt aus der bei einer Regellaufzeit von 32 Jahren verbleibenden Restlaufzeit der jeweiligen Anlage und der um einen Zuschlag von 5,5 % erhöhten Referenzmenge. Diese ergab sich aus dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionsmengen zwischen 1990 und 1999 ("Jahresreferenzmenge"). Dabei gingen die Verhandlungspartner davon aus, dass sich in 32 Jahren ein Kernkraftwerk regelmäßig amortisiert haben werde. Darüber hinaus sollte in diesem Zeitraum ein angemessener Gewinn erzielt werden können (BTDrucks 14/6890, S. 16). Zudem sah die Vereinbarung die Möglichkeit der Übertragung der Produktionsrechte von Strommengen von älteren auf neuere und von kleineren auf größere Anlagen vor.
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7 Hintergrund dieser Abrede waren rechtliche Fehler im Genehmigungsverfahren für das vom RWE Konzern betriebene Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207) die erste Teilgenehmigung für die Errichtung des Kernkraftwerks vom 9. Januar 1975 aufgehoben. Das Kernkraftwerk wurde daraufhin nach nur 13 Monaten Leistungsbetrieb abgeschaltet. Eine nach dem Urteil vom 9. September 1988 erneut erteilte erste Teilgenehmigung wurde von den Verwaltungsgerichten wiederum aufgehoben, letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1998 (BVerwGE 106, 115). Nach der rechtskräftigen Aufhebung der ersten Teilgenehmigung erhob die RWE Energie AG Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Landes Rheinland-Pfalz. Der Bundesgerichtshof verwies diesen Rechtsstreit im Revisionsverfahren mit Urteil vom 16. Januar 1997 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung teilweise an das Oberlandesgericht Koblenz zurück (BGHZ 134, 268). Während dieses Verfahrens wurde der Vergleich geschlossen.
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Die Notwendigkeit, die Kernenergienutzung geordnet zu beenden, ergibt sich für die Bundesregierung aus der Neubewertung ihrer Risiken und der dazu seit Beginn der Nutzung der Kernkraft zur Elektrizitätserzeugung weltweit gewonnenen Erkenntnisse über
Zugleich dienen diese Regelungen zur Befriedung eines tiefgreifenden gesellschaftlichen Konflikts. (…) Die gesetzlich festgelegten Elektrizitätsmengen entsprechen einer Regellaufzeit von 32 Jahren für das jeweilige Kernkraftwerk gemäß der Vereinbarung vom 14. Juni 2000. (…) Die Regelungen zur Beendigung der Nutzung von Kernkraftwerken vor Ablauf der technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer stellen sicher, dass den Betreibern die Amortisation ihrer Investitionen ermöglicht wird und darüber hinaus ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass in den Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen auch nach Überzeugung beider Seiten ein für die Unternehmen betriebswirtschaftlich vertretbares Ergebnis erzielt wurde. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die im Hinblick auf die festgelegten Parameter zur Beendigung der Kernenergienutzung eine andere Beurteilung für die Energieversorgungsunternehmen, die nicht Verhandlungspartner waren, erforderten. Darüber hinaus wird für alle Energieversorgungsunternehmen die Belastung durch eine Beendigung der Nutzung der Anlagen nach 32 Jahren auch dadurch gemindert, dass sich einige der infolge von Alterungsprozessen nach dieser Betriebszeit tendenziell erhöhten Erhaltungs- und Nachrüstungsinvestitionen durch die vorgezogene Stilllegung erledigen.
Bei der Würdigung der Interessenlage der Betreiber ist auch darauf abzustellen, dass neben der Festlegung der Reststrommengen in der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 für die Betreiber weitere wichtige Fragen geregelt wurden. Dies gilt für die Durchführung der Transporte ebenso wie für die Schaffung von Zwischenlagern an den Standorten und zahlreiche andere Punkte. Insgesamt schafft die Vereinbarung zusammen mit diesem Gesetz wichtige Voraussetzungen, um langfristig die Rechts- und Planungssicherheit der Unternehmen zu verbessern. Die Maßnahmen tragen in hohem Maße zum Vertrauensschutz bei. Daraus folgt, dass es sich bei dieser Vereinbarung um ein ausgewogenes, die Interessen der Betreiber umfassend berücksichtigendes "Gesamtpaket" handelt. Die Regelung in § 7 Abs. 1 und den §§ 1a bis 1d ist auch vor diesem Hintergrund als angemessene und zumutbare Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzusehen.
Hinzu kommt, dass durch die im Gesetz geregelte Übertragungsmöglichkeit, die im Regelfall von älteren auf neuere Kraftwerke besteht, betriebs- und volkswirtschaftlich günstigste Restlaufzeiten für die einzelnen Kernkraftwerke vereinbart werden können. In der Summe wird dennoch die durchschnittliche Regellaufzeit von 32 Jahren je Kernkraftwerk nicht überschritten. Der genaue Zeitpunkt des Erlöschens der Berechtigung zum Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerkes brauchte zum jetzigen Zeitpunkt nicht starr festgelegt werden.
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11 Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Ausstiegsgesetzes fügte § 7 Abs. 1 AtG folgende Sätze 2 und 3 an:
Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.
12 Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Ausstiegsgesetzes fügte nach § 7 Abs. 1 AtG unter anderem einen neuen Abs. 1a, einen neuen Abs. 1b und einen neuen Abs. 1d ein:
13 Die in den Abs. 1a, 1b und 1d in Bezug genommene neue Anlage 3 des Atomgesetzes ("Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a") lautete:
Anlage Reststrommengen ab 1.1.2000 (TWh netto) Beginn deskommerziellenLeistungsbetriebs Obrigheim 8,70 1.4.1969 Stade 23,18 19.5.1972 Biblis A 62,00 26.2.1975 Neckarwestheim 1 57,35 1.12.1976 Biblis B 81,46 31.1.1977 Brunsbüttel 47,67 9.2.1977 Isar 1 78,35 21.3.1979 Unterweser 117,98 6.9.1979 Philippsburg 1 87,14 26.3.1980 Grafenrheinfeld 150,03 17.6.1982 Krümmel 158,22 28.3.1984 Gundremmingen B 160,92 19.7.1984 Philippsburg 2 198,61 18.4.1985 Grohnde 200,90 1.2.1985 Gundremmingen C 168,35 18.1.1985 Brokdorf 217,88 22.12.1986 Isar 2 231,21 9.4.1988 Emsland 230,07 20.6.1988 Neckarwestheim 2 236,04 15.4.1989 Summe 2516,06 Mülheim-Kärlich *) 107,25 Gesamtsumme 2623,31 *) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden.
14 3. Nach der Bundestagswahl 2009 legte die neu gewählte Bundesregierung ein neues Energiekonzept vor, das zwar am Ausstieg aus der Kernenergie festhielt, die Nutzung der Kernenergie aber nun als notwendige "Brückentechnologie" verlängern wollte. Im Jahr 2010 begannen Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Betreiberunternehmen über die Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke, das angestrebte Sicherheitsniveau der Anlagen sowie die Höhe und den Zeitpunkt eines Vorteilsausgleichs für eine angestrebte Laufzeitverlängerung.
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16 Durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a der 11. AtG-Novelle wurde § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 AtG wie folgt gefasst:
17 Durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b wurde Abs. 1b Satz 1 geringfügig geändert; die Vorschrift lautete sodann:
18 Anlage 3 wies in einer neuen vierten Spalte den Kernkraftwerken zusätzliche Elektrizitätsmengen zur Verstromung zu:
Anlage Elektrizitätsmengenab 1.1.2000(TWh netto) Beginn deskommerziellenLeistungsbetriebs zusätzlicheElektrizitätsmengen(TWh netto) Obrigheim 8,70 1.4.1969 - Stade 23,18 19.5.1972 - Biblis A 62,00 26.2.1975 68,617 Neckarwestheim 1 57,35 1.12.1976 51,000 Biblis B 81,46 31.1.1977 70,663 Brunsbüttel 47,67 9.2.1977 41,038 Isar 1 78,35 21.3.1979 54,984 Unterweser 117,98 6.9.1979 79,104 Philippsburg 1 87,14 26.3.1980 55,826 Grafenrheinfeld 150,03 17.6.1982 135,617 Krümmel 158,22 28.3.1984 124,161 Gundremmingen B 160,92 19.7.1984 125,759 Philippsburg 2 198,61 18.4.1985 146,956 Grohnde 200,90 1.2.1985 150,442 Gundremmingen C 168,35 18.1.1985 126,938 Brokdorf 217,88 22.12.1986 146,347 Isar 2 231,21 9.4.1988 144,704 Emsland 230,07 20.6.1988 142,328 Neckarwestheim 2 236,04 15.4.1989 139,793 Summe 2516,06 Mülheim-Kärlich*) 107,25 Gesamtsumme 2623,31 1804,278 *) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden.
19 Durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe d der 11. AtG-Novelle wurde § 7 Abs. 1e neu eingefügt:
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22 4. Auf die Folgen der Erdbebenkatastrophe für das japanische Atomkraftwerk in Fukushima am 11. März 2011 reagierte der Gesetzgeber mit dem hier in seinen wesentlichen Bestimmungen angegriffenen Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704 - 13. AtG-Novelle). Ein Erdbeben der Stärke 9 vor der Küste Japans hatte einen Tsunami ausgelöst, der unter anderem die Stromversorgung und dadurch die Kühlung der Reaktorblöcke des Kernkraftwerks Fukushima Daiichi unterbrach, was zu partiellen Kernschmelzen und zur Freisetzung erheblicher Mengen an radioaktiven Stoffen führte.
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24 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteilen vom 27. Februar 2013 (- 6 C 824/11.T -, EnWZ 2013, S. 233 und - 6 C 825/11.T -, DVBl 2013, S. 726) entschieden, dass die auf das Schreiben vom 16. März 2011 ergangenen Verfügungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2011 betreffend die Blöcke A und B des Kernkraftwerks Biblis rechtswidrig gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegten Anträge auf Zulassung der Revision mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2013 (- BVerwG 7 B 18.13 - und - BVerwG 7 B 19.13 -, jeweils DVBl 2014, S. 303) zurückgewiesen.
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26 Der aus der Sicherheitsüberprüfung folgende Bericht der Reaktor-Sicherheitskommission vom 16. Mai 2011 kam zu folgendem Ergebnis (S. 6 f.):
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen und des betrachteten Themenumfanges kann für die deutschen Kernkraftwerke anlagenunabhängig bei einem direkten Vergleich mit den Ursachen und Folgen der Unfälle in Fukushima I festgestellt werden:
Initiierende Ereignisse, die zu derartigen Tsunami führen können, sind nach dem jetzigen Kenntnisstand für Deutschland praktisch ausgeschlossen. In Fukushima I lag eine zu geringe Auslegung der Anlagen gegen einen Tsunami mit einer auf Basis vorliegender Literatur zu betrachtenden Ergebnishäufigkeit von ca. 10-3/a vor. Im Bereich der naturbedingten Einwirkungen von Außen sind für deutsche Kernkraftwerke für Eintrittshäufigkeiten von ca. 10-3/a die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigenden Einwirkungen, insbesondere solche die zu "cliff edge" Effekten führen können, durchgehend in der Auslegung berücksichtigt.
Die Stromversorgung der deutschen Kernkraftwerke ist durchgehend robuster als in Fukushima I. Alle deutschen Anlagen haben mindestens eine zusätzlich gesicherte Einspeisung und mehr Notstromaggregate, wobei mindestens zwei davon gegen äußere Einwirkungen geschützt sind.
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28 Zur Reihenfolge des Ausstiegs empfahl die Kommission (S. 6 des Berichts):
Aus ethischen Gründen sollen die Atomkraftwerke nur so lange laufen, bis ihre Leistung durch eine risikoärmere Energieversorgung ersetzt werden kann.
Die heute bereits entbehrliche Leistung der Atomkraftwerke von 8,5 Gigawatt soll dauerhaft vom Netz genommen werden. Die einstweilige Stilllegung der sieben ältesten Atomkraftwerke und des Atomkraftwerkes Krümmel zeigt, dass ihre 8,5 Gigawatt-Leistung durch eine risikoärmere Energieversorgung ersetzt werden kann. Die Strombedarfsspitzen im Sommer und Winter müssen durch andere Kapazitäten abgesichert werden.
29 Schließlich führte die Kommission aus (S. 11 des Berichts):
Die Risiken der Kernenergie haben sich mit Fukushima nicht verändert, wohl aber die Risikowahrnehmung. Mehr Menschen ist bewusst geworden, dass die Risiken eines großen Unfalls nicht nur hypothetisch vorhanden sind, sondern dass sich solche großen Unfälle auch konkret ereignen können. Somit hat sich die Wahrnehmung eines relevanten Teils der Gesellschaft an die Realität der Risiken angepasst.
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Auch nach den schwerwiegenden Ereignissen in Japan ist es zum jetzigen Zeitpunkt aus Gründen der Versorgungssicherheit, des Klimaschutzes und einer preiswürdigen Energieversorgung nicht möglich, sofort gänzlich auf die Nutzung der Kernenergie zu verzichten. Gleichwohl machen die Ereignisse in Japan eine Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken erforderlich. (...) Die Reaktor-Sicherheitskommission kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die deutschen Anlagen einen hohen Robustheitsgrad aufweisen und im Hinblick auf die Ereignisse in Fukushima hinsichtlich der Stromversorgung und der Berücksichtigung externer Überflutungsereignisse für deutsche Anlagen eine höhere Vorsorge festzustellen ist. Die Bewertung der Kernkraftwerke bei den ausgesuchten Einwirkungen zeigt, dass abhängig von den betrachteten Themenfeldern über alle Anlagen kein durchgehendes Ergebnis in Abhängigkeit von Bauart, Alter der Anlage oder Generation auszuweisen ist (vgl. Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission "Anlagenspezifische Sicherheitsüberprüfung - RSK-SÜ - deutscher Kernkraftwerke unter Berücksichtigung der Ereignisse in Fukushima-I - Japan -", S. 15 f.).
Auch in Kenntnis der Resultate dieser Überprüfungen ist die von der Bundesregierung eingesetzte Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" unter Einbeziehung von Kirche, Politik und Wissenschaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Realität eines Reaktorunfalls substanziellen Einfluss auf die Bewertung des Restrisikos hat und die mögliche Unbeherrschbarkeit eines Unfalls eine zentrale Bedeutung im nationalen Rahmen einnimmt (vgl. Bericht der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" vom 30. Mai 2011, S. 11 f.). (…) Die Bundesregierung hat unter Einbeziehung dieser Ergebnisse beschlossen, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zum frühestmöglichen Zeitpunkt - zeitlich gestaffelt - zu beenden. Zu diesem Zweck wird nunmehr ein festes Enddatum für die friedliche Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität eingeführt.
31 Zur Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt (a.a.O., S. 6):
Bereits in der Begründung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (Bundestagsdrucksache 14/6890) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die dortige Zugrundelegung einer Regellaufzeit von 32 Jahren den Betreibern eine Amortisation ihrer Investitionen und darüber hinaus die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermögliche. Die Regelungen des Gesetzes vom 22. April 2002 beruhten auf Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Betreibern und spiegeln die von den Parteien in der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 niedergelegten Modalitäten wider.
Auch die nunmehr vorgesehene zeitliche Befristung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb ist - insbesondere im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes - so ausgestaltet, dass die von dieser Regelung betroffenen Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden und den Betreibern eine Amortisation der Investitionen sowie die Erzielung eines angemessenen Gewinns weiterhin ermöglicht wird. Mit Blick auf diese nunmehr vorgeschlagenen Befristungen und daraus resultierenden Laufzeitenden ist unter Berücksichtigung der möglichen Übertragung von Elektrizitätsmengen eine Regellaufzeit von 32 Jahren, die aus jetziger Sicht eine Amortisation und angemessene Gewinnerzielung ermöglicht, weiterhin gewährleistet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1978 allein dem Gesetzgeber die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die Nutzung der Kernenergie obliegt und der Grundrechtsschutz nach Artikel 14 des Grundgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz von zukünftigen Gewinnen und Erwerbschancen umfasst. Dies gilt auch für den durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes erweiterten Rahmen für die Erzeugung von Elektrizität.
32 Die erste Beratung des Gesetzentwurfs erfolgte am 9. Juni 2011. Bereits am 8. Juni 2011 hatte eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter anderem zu dem Gesetzentwurf stattgefunden. Er empfahl mit großer Mehrheit, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen (Beschlussempfehlung und Bericht vom 29. Juni 2011, BTDrucks 17/6361, S. 15). Die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs fanden am 30. Juni 2011 statt. Nach Veröffentlichung am 5. August 2011 im Bundesgesetzblatt trat das Gesetz am 6. August 2011 in Kraft (vgl. Art. 2 der 13. AtG-Novelle).
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34 Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle entzog die erst kurz zuvor durch die 11. AtG-Novelle zugewiesenen Zusatzstrommengen, indem er Spalte 4 der Anlage 3 strich, und Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b ersetzte in der Fußnote die Wörter ", Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B" durch die Wörter "sowie Gundremmingen B und C". Anlage 3 lautet infolgedessen, abgesehen von dieser Änderung der Fußnote, wieder wie nach dem Ausstiegsgesetz 2002 (oben A I 2 b bb, Rn. 13).
35 § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 1b AtG lauten nach Maßgabe der 13. AtG-Novelle, die insbesondere durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a den § 7 Abs. 1a neu gefasst und durch Buchstabe b den § 7 Abs. 1b geändert hat, wie folgt:
2Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen.
36 Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c aa strich in § 7 Abs. 1c die Wörter "oder Anlage 3 Spalte 4".
II.
37 1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11 ist die E.ON Kernkraft GmbH (im Folgenden: E.ON). Alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist die E.ON Energie AG. Alleinige Aktionärin der E.ON Energie AG wiederum ist die börsennotierte E.ON SE. Die Aktien an der E.ON SE befinden sich nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend im Streubesitz.
38 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Kernkraftwerke Unterweser, Isar 1 und Grafenrheinfeld. Bei diesen Kernkraftwerken ist sie zugleich Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG, Inhaberin der Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 des Atomgesetzes, Inhaberin der Nutzungs- und Verbrauchsrechte am Kernbrennstoff und Betriebsführerin. Bei dem Kernkraftwerk Isar 2 ist die Beschwerdeführerin Miteigentümerin mit einem Bruchteil von 75 %, zugleich Mitinhaberin der atomrechtlichen Genehmigung und betriebsführend. Bei den Kernkraftwerken Brokdorf (80 %), Grohnde (50 %), Krümmel (50 %), Brunsbüttel (33,3 %), Gundremmingen B und C (jeweils 25 %) und dem Kernkraftwerk Emsland (unmittelbar 0,75 %) ist sie in unterschiedlichen Beteiligungshöhen Gesellschafterin der Betreibergesellschaft, die ihrerseits Eigentümerin des jeweiligen Kraftwerks ist. Auch bei diesen Betreibergesellschaften ist die E.ON Kernkraft GmbH teilweise Genehmigungsinhaberin und Betriebsführerin.
39 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c sowie gegen Art. 1 Nr. 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes. Sie rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.
40 3. a) Das Ereignis in Fukushima habe in der öffentlichen Meinung und bei der Bundesregierung zu einer veränderten Wahrnehmung des Restrisikos geführt, obwohl ein solches Ereignis in Deutschland tatsächlich nicht vorstellbar sei. Weder an der Gefahrenlage noch an der tatsächlichen Dimension der Vorsorge und des Restrisikos habe sich nach allgemeiner Meinung etwas geändert. Auch die Reaktor-Sicherheitskommission habe die Sicherheit der deutschen Kernkraftwerke nicht in Zweifel gezogen. Der Versuch einer "ethischen Herleitung" des beschleunigten Ausstiegs erweise sich als untauglich. Beispiellos seien auch das eilig durchgeführte Gesetzgebungsverfahren und die Gesetzesbegründung, die auf die (fehlende) Übertragbarkeit der Geschehnisse in Fukushima und das unveränderte Restrisiko nicht eingehe.
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43 Die jeweiligen Anlagen zur Kernenergieerzeugung dürften nur nach den Vorgaben des atomrechtlichen Regelungsregimes betrieben werden. Eine maßgeblich ausgestaltende Funktion habe hierbei die Betriebsgenehmigung nach § 7 AtG. Nur gemäß diesem Genehmigungsinhalt dürften die Anlagen zweckentsprechend betrieben werden. Durch die 13. AtG-Novelle werde bezogen auf den bisherigen Genehmigungsinhalt der rechtliche Rahmen für den Gebrauch des Anlageneigentums beschränkt und wesentliche Bestandteile der Rechtsposition, die für die Gebrauchsmöglichkeit prägend seien, entzogen.
44 Die atomrechtliche Genehmigung nach § 7 AtG sei eine eigenständig geschützte Rechtsposition gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Bei der Betriebsgenehmigung handele es sich um ein öffentliches Recht zur Nutzung des Anlageneigentums. Gegenstand des Eigentumsschutzes sei beim Betrieb eines Kernkraftwerkes neben dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum an der Anlage auch deren Nutzung. Die Betriebsgenehmigung bestimme zusammen mit den atomrechtlichen Vorschriften den Inhalt der zulässigen Nutzung einer Anlage, konkretisiere die allgemeine Sach- und Rechtsherrschaft des Eigentümers und sei entscheidende Voraussetzung für deren wirtschaftliche Nutzbarkeit. Sie gestalte nicht das Eigentum an der eigentlichen Kernkraftanlage aus.
Vielmehr sei sie eine eigenständig eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtsposition, da ihre Rechtsinhaberschaft und unternehmerische Bedeutung nicht zwangsläufig mit dem Anlageneigentum einhergehe. Die atomrechtliche Genehmigung nach § 7 AtG erfülle auch die verfassungsrechtlichen Strukturmerkmale der Privatnützigkeit: die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und das Beruhen auf einem eigenen Leistungsaufwand des Berechtigten. So sei die atomrechtliche Genehmigung mit umfangreichen privatwirtschaftlichen Investitionen des Anlagenbetreibers zur Errichtung und zum Erhalt der technisch hochkomplexen Anlage unmittelbar verknüpft. Sie sei auch deswegen ein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter vermögenswerter Gegenstand, da sie notwendige Voraussetzung dafür sei, dass die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Reststrommengen als Vermögenswert überhaupt produziert und wirtschaftlich verwertet werden könnten.
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46 Der Charakter eines eigenständigen Vermögenswertes ergebe sich aus dem Umstand, dass seit der Ausstiegsnovelle 2002 gemäß § 7 Abs. 1b AtG die Reststrommengen durch einen Übertragungsakt einer anderen genehmigten Kernkraftanlage zugeordnet werden könnten. Sie seien als eigenständig übertragbares Gut ausgestaltet, das Gegenstand von Handelsgeschäften sein könne. Aus den einzelnen Reststrommengen ergebe sich das subjektiv-öffentliche Recht, die konkrete Strommenge in einem ordnungsgemäß genehmigten Kernkraftwerk zu produzieren. Zwar sei ihre Verwertung akzessorisch an eine wirksame atomrechtliche Betriebsgenehmigung gebunden. Dennoch seien sie ein hiervon abtrennbarer eigenständiger Vermögenswert. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass dem Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in der Atomgesetznovelle 2002 Reststrommengen zugewiesen worden seien, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsgenehmigung nicht bestanden habe, und dass der neue § 7 Abs. 1b Satz 4 eine Übertragung von Elektrizitätsmengen "auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb" ermögliche.
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59 (a) Die konkrete Zweckrichtung des Gesetzes bleibe unklar. Die in der Gesetzesbegründung offenbarten Erwägungen wiesen konkret lediglich auf energiepolitische Ziele und eine rein politisch motivierte Neubewertung der Restrisiken hin. Es seien weder ein überragendes Gewicht noch Umstände einer auch nur annähernd rechtlich erheblichen, gegenwärtigen Gefahrenlage erkennbar, die den übergangslosen und entschädigungslosen Entzug der Rechtspositionen im Ausgangspunkt legitimieren könnten.
60 (b) Die 13. AtG-Novelle sei nicht geeignet, das Ziel der Minderung des Restrisikos zu erreichen. Die vorzeitige Abschaltung der deutschen Kernkraftwerke erhöhe signifikant die Abhängigkeit Deutschlands von Stromimporten und damit den Anreiz, ausländische Kernkraftwerke im grenznahen Bereich länger in Betrieb zu lassen.
61 (c) Auch seien die gesetzlichen Maßnahmen nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe weder Sicherheitsdefizite noch eine Veränderung des Restrisikos dargetan. Lägen tatsächlich Sicherheitsbedenken vor, stünden als alternative, mildere Mittel die existierenden atomrechtlichen Instrumentarien (insbesondere die atomrechtlichen Befugnisse nach § 7d AtG oder §§ 17, 19 AtG) zur Verfügung, um den Risiken des Kernkraftwerksbetriebs angemessen zu begegnen.
62 (d) Die Regelungen der 13. AtG-Novelle genügten auch nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Ihnen liege explizit keine auf einer substantiierten Tatsachengrundlage beruhende Gefährdungssituation zugrunde. Dabei sei der Aspekt der Versorgungssicherheit bei der gesetzgeberischen Konzeption weder hinreichend vollständig erfasst noch nach den Gesichtspunkten der Folgerichtigkeit in ein konsequentes und stimmiges Konzept eingebettet worden. Der Gesetzgeber nehme also objektiv Gefährdungen der Versorgungssicherheit und damit eines hohen Verfassungsgutes in Kauf. Zudem habe die 13. AtG-Novelle die Aspekte des Klimaschutzes nicht hinreichend berücksichtigt; denn durch die vorzeitige Beendigung der Nutzung der Kernenergie würden kurzfristig CO2-freie Erzeugungskapazitäten durch CO2-intensivere (Gas- und Kohle-) Kraftwerke ersetzt.
63 Die Streichung der mit der 11. AtG-Novelle eingefügten Elektrizitätsmengen und die zeitliche Befristung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Kernkraftwerke müssten in ihrer belastenden Wirkung gemeinsam betrachtet werden. Dabei sei zu beachten, dass die Garantiewirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der wirtschaftlichen Entfaltungs- und Gestaltungsfreiheit diene. In die Abwägungsentscheidung sei damit nicht nur einzustellen, welche besonders geschützten Vermögenswerte entzogen würden und mit welchen finanziellen Einbußen der Rechtsentzug unmittelbar verbunden sei. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch, welche monetären Nachteile damit mittelbar einhergingen. Deshalb seien frustrierte Aufwendungen und Folgeschäden einzubeziehen, die wegen der kurzfristigen Abkehr des Gesetzgebers von der bisherigen energiepolitischen Grundausrichtung zusätzliche Aufwendungen provoziert hätten, die bei einem langfristigeren Planungshorizont zu vermeiden gewesen wären. Auch diese finanziellen Zusatzbelastungen intensivierten die grundrechtliche Betroffenheit.
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66 Die Streichung von Anlage 3 Spalte 4 des Atomgesetzes sowie die Einführung der zeitlichen Befristung durch § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG führten zu einer weitreichenden Entwertung eigentumsrechtlicher Positionen. Die Nutzungsmöglichkeiten würden für jede einzelne Anlage ab einem festen Zeitpunkt untersagt. Mit diesem Vorgehen enttäusche der Gesetzgeber ihr tatsächliches und schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung. Durch die abrupte Änderung der Gesetzeslage werde dieses rechtsstaatlich und grundrechtlich fundierte Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung enttäuscht. So habe sie im Gegenzug auf die durch die Atomgesetznovelle 2002 eingeräumten Rechtspositionen bereits keine Verfassungsbeschwerde gegen die Ausstiegsentscheidung erhoben. Im Hinblick auf die 11. AtG-Novelle sei ihr Vertrauen bereits ab der Ankündigung der Laufzeitverlängerung im Koalitionsvertrag schutzwürdig gewesen; dieses habe sie durch Investitionen für die angekündigten längeren Laufzeiten der Kernkraftwerke Isar 1 und Unterweser betätigt.
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68 Bei den Gesellschaftsanteilen von Kapitalgesellschaften wie Personengesellschaften handele es sich um eigenständig durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen in Form des Anteilseigentums. Das Anteilseigentum stehe anerkanntermaßen unabhängig und neben den grundrechtlich geschützten Interessen der Gesellschaft selbst.
69 Durch die 13. AtG-Novelle werde das Anteilseigentum in Gestalt der Beteiligungen an den Betreibergesellschaften beschränkt. Die Gesellschaftsanteile würden durch den verfassungswidrigen Entzug der eigentumsgrundrechtlich geschützten Rechtsposition der Betreibergesellschaften grundlegend entwertet. Führe man sich den Gesellschaftszweck der jeweiligen Betreibergesellschaften vor Augen, so werde deutlich, dass mit dem Entzug der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb und der Reststrommengen der jeweils wesentliche Gesellschaftsinhalt nur noch zeitlich befristet fortgesetzt werden könne. Diese Eingriffssituation bei der Betreibergesellschaft habe unmittelbar negative Auswirkungen auf den Wert des Gesellschaftsanteils.
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72 Die 13. AtG-Novelle schränke die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in schwerwiegender Art und Weise ein. Sie werde gezwungen, den Kern ihres satzungsmäßigen Unternehmenszwecks, nämlich die Erzeugung von Kernenergie, nach Ablauf der Restlaufzeiten beziehungsweise nach Erzeugung der Elektrizitätsmengen gegen ihren Willen vollständig und auf Dauer einzustellen.
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74 Das Betreiben von Kernkraftwerken stelle ein eigenständiges Berufsbild dar, weil es einem spezifischen rechtlichen Regelungsregime unterfalle. So seien die Anforderungen an kerntechnische Anlagen in einem eigenständigen Gesetz normativ festgeschrieben. Hinzu komme, dass sich ihr Unternehmensgegenstand auf die Tätigkeit der Erzeugung von Strom aus Kernenergie konzentriere und beschränke. Auch sprächen die erheblichen Investitionen, die für die Errichtung und den Betrieb kerntechnischer Anlagen erforderlich seien, und die langfristigen unternehmerischen Entscheidungen dafür, das Betreiben kerntechnischer Anlagen zur Energieerzeugung als eigenes Berufsbild zu qualifizieren.
75 Die 13. AtG-Novelle nehme ihr infolge der durch sie festgelegten Restlaufzeiten und der damit erzwungenen Stilllegung der Kraftwerke die Möglichkeit, ihren Beruf zukünftig weiter fortzuführen und stelle deshalb eine objektive Berufswahlregelung dar. Wegen des objektiv wirkenden Charakters könne der Eingriff nur unter strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerechtfertigt werden. Der Eingriff sei nur zur Abwendung nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig. Daran fehle es hier.
76 Selbst wenn man nicht von einem eigenständigen Berufsbild und nicht von einer objektiven Berufswahlregelung ausginge sondern lediglich von einer Berufsausübungsregelung, wären vorliegend die für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von objektiven Berufswahlregelungen geltenden Anforderungen zu beachten, weil die angegriffenen Regelungen der 13. AtG-Novelle in ihren Wirkungen Beschränkungen der Berufswahlfreiheit gleich- oder nahekommen.
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III.
78 1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 321/12 ist die RWE Power AG (im Folgenden: RWE). Alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist die RWE AG. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Kernkraftwerke Biblis A und B sowie Berechtigte der Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich. Sie ist weiterhin Inhaberin der Betriebsgenehmigungen für die Blöcke A und B des Kernkraftwerks Biblis und Gesellschafterin der Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke Gundremmingen B und C (zu 75 %) sowie des Kernkraftwerks Emsland (insgesamt zu 87,5 %).
79 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c sowie gegen Art. 1 Nr. 3 der 13. AtG-Novelle. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
80 3. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 2821/11 und 1 BvR 321/12 decken sich inhaltlich in weiten Teilen. Unterschiede ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die nur seitens der Beschwerdeführerin E.ON vorgebrachte Entwertung von Gesellschaftsanteilen sowie der von RWE nicht in Art. 14 Abs. 1 GG verorteten, sondern eigenständig vorgenommenen Prüfung von Vertrauensschutz und Gleichheitssatz. Im Rahmen der gerügten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verweist RWE auf Besonderheiten im Hinblick auf ihre sogenannten Mülheim-Kärlich-Strommengen.
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85 Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 regte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Anforderung von Dokumenten des Bundeskanzleramts, des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesumweltministeriums hinsichtlich der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle durch das Bundesverfassungsgericht an. Die Anforderung der Dokumente aus den Verfahrensakten liege nahe, weil die 13. AtG-Novelle aufgrund ihrer adressaten- und kraftwerksgenauen Einzelregelungen im Grunde ein Verwaltungsaktsgesetz darstelle. Die angeforderten Dokumente gäben insbesondere Aufschluss über die Hintergründe der unterschiedlichen Beendigungszeitpunkte der Kraftwerke.
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Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Kalkar I-Entscheidung ausgeführt, dass die grundsätzliche normative Entscheidung für oder gegen die Kernenergie dem Gesetzgeber obliege. Mit dieser Entscheidung konkretisiere das Bundesverfassungsgericht jedoch lediglich den ohnehin geltenden Parlamentsvorbehalt, sage aber nicht, dass der Gesetzgeber ohne Beachtung der grundrechtlichen Gewährleistungsgarantien von seiner Entscheidung wieder abrücken könne, wenn sich die politischen Prioritäten verschöben. Der Gesetzgeber sei, wenn er eine entsprechende Nutzung einmal zugelassen und Private zu entsprechenden Investitionen veranlasst habe, verpflichtet, eine spätere Neuordnung dieses Rechtsgebiets auf nachvollziehbare, rationale Erwägungen zu stützen.
Unterlasse er dies, verstoße er gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rationalitätsgebot. Auch die Erwägungen der sogenannten "Ethik-Kommission" ließen keinen hinreichenden legitimen Zweck erkennen. Abgesehen von der fehlenden demokratischen Legitimation und erheblichen methodischen und argumentativen Schwächen stelle auch die "Ethik-Kommission" primär lediglich auf eine veränderte Risikowahrnehmung ab.
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88 Die Angemessenheit werde auch nicht dadurch hergestellt, dass eine Regellaufzeit der Kernkraftwerke von 32 Kalenderjahren gewährleistet sei. Diese Prämisse gehe bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl, denn der Regelung des Ausstiegsgesetzes 2002 habe der Ansatz von Reststrommengen als Produkt von Restlaufzeit und Referenzmenge zugrunde gelegen, was keineswegs mit einer Regellaufzeit von 32 Jahren identisch sei. Aber selbst eine Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren würde nicht erreicht. Dies gelte für die Kernkraftwerke der Gruppe 1, die trotz vorhandener Reststrommengen faktisch im März 2011 ihren Betrieb hätten einstellen müssen. Im Übrigen sei eine Regellaufzeit von 32 Jahren allenfalls unter Zuhilfenahme von Übertragungen von Reststrommengen denkbar, deren Realisierbarkeit vom Gesetzgeber nicht geprüft und fälschlicherweise unterstellt worden sei. Zudem habe der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass die abstrakte Möglichkeit von Übertragungen nicht denselben wirtschaftlichen Wert wie die Eigenproduktion von Elektrizitätsmengen aufweise. Der Verweis auf die Möglichkeit der Verstromung in fremden Anlagen stelle eine unangemessene Eigentumsverletzung dar.
89 Als besonders unangemessen erweise sich der Eingriff in die Mülheim-Kärlich-Mengen. Der Gesetzgeber lasse insoweit außer Acht, dass diese Mengen einen besonderen Schutz genießen müssten, weil es sich um eine Gegenleistung für die Beendigung des Amtshaftungsprozesses gegen das Land Rheinland-Pfalz und die Rücknahme des Antrags auf eine atomrechtliche Betriebsgenehmigung handele. Eine Schmälerung des Werts dieser Mengen sei in voller Höhe zu kompensieren. Andernfalls komme der Staat seiner in der Ausstiegsvereinbarung und in dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Koblenz eingegangenen Verpflichtung nicht nach, während der RWE-Konzern im Vertrauen auf deren Erfüllung seinerseits vollumfänglich in Vorleistung getreten sei.
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95 Die Beschwerdeführerin könne auf mehrere voneinander unabhängige staatlich geschaffene Vertrauenstatbestände rekurrieren. Bereits aus der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den vier Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000/11. Juni 2001 erwachse ein Vertrauenstatbestand. Darüber hinaus könne sie sich auf einen aus der Novelle 2002 erwachsenen Vertrauenstatbestand berufen, welcher untrennbar mit der Vereinbarung verwoben sei. Schließlich lasse sich auch aus der mit der 11. AtG-Novelle beschlossenen Laufzeitverlängerung ein keineswegs unerhebliches Maß an Vertrauensschutz ableiten. Speziell im Hinblick auf die Mülheim-Kärlich-Mengen begründe der Vergleich zwischen ihr und dem Land Rheinland-Pfalz vom 16. September 2003 vor dem Oberlandesgericht Koblenz einen Vertrauenstatbestand. Denn sie habe auf eine Fortführung des anhängigen Verfahrens und auf weitere Schadensersatzansprüche "in Vollziehung der Konsensvereinbarung vom 11. Juni 2001" verzichtet. Die in der Konsensvereinbarung getroffenen Regelungen zu Mülheim-Kärlich seien also conditio sine qua non für ihre Zustimmung zu dem Vergleich gewesen.
96 Sie habe auf den Bestand der Regelungen in verfassungsrechtlich geschützter Weise vertrauen dürfen. Zur Ausnutzung der Strommengenkontingente gemäß Anlage 3 der Novelle 2002 als auch im Vertrauen auf den Fortbestand der Laufzeitverlängerung durch die 11. AtG-Novelle habe sie erhebliche Investitionen getätigt. Durch Art. 1 Nr. 1 und Nr. 3 der 13. AtG-Novelle sei dieses Vertrauen in verfassungswidriger Weise enttäuscht worden. Die 13. AtG-Novelle sei an den Maßstäben zu messen, die für eine echte Rückwirkung gälten. Dies werde besonders deutlich im Hinblick auf die Mülheim-Kärlich-Mengen. Ihre Einräumung stelle einen abgeschlossenen Sachverhalt dar, in den der Gesetzgeber rückwirkend durch die 13. AtG-Novelle eingreife. Indem er feste Enddaten statuiere, verhindere er, dass die Mülheim-Kärlich-Mengen im vollen Umfang zur Stromerzeugung genutzt werden könnten. Folglich entwerte die 13. AtG-Novelle die - gleichsam anstelle eines Geldbetrages - als Gegenleistung gewährten Mülheim-Kärlich-Mengen.
97 Hilfsweise sei zumindest von einer unechten Rückwirkung auszugehen, weil die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der von der 13. AtG-Novelle betroffenen Kernkraftwerke einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt darstelle, in den die 13. AtG-Novelle eingreife. Auch die unechte Rückwirkung wäre nicht gerechtfertigt. Denn ihr Vertrauen sei besonders schutzwürdig, da sie von ihrer Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht und zu diesem Zweck erhebliche Aufwendungen beziehungsweise Investitionen getätigt habe. So habe sie im Hinblick auf das Ausstiegsgesetz 2002 insbesondere Investitionen in Höhe von etwa 157 Mio. Euro in die 2011 fällige Standardrevision des Kernkraftwerks Biblis B getätigt, weil sie von einer Laufzeit dieses Reaktors bis Mitte oder Ende des Jahres 2013 ausgegangen sei. Das Kernkraftwerk Biblis A wäre ohne Inkrafttreten der 11. AtG-Novelle bereits Mitte 2011 stillgelegt worden; nur in Anbetracht dieser Novelle seien Anfang 2011 umfangreiche Bestellungen für Nachrüstungsinvestitionen dieses Kraftwerks zur Nutzung der Neumengen in Auftrag gegeben worden. Die langen Vorlaufzeiten hätten eine frühzeitige Beauftragung von Lieferanten erfordert. Trotz der unmittelbaren Kündigung aller Bestellungen nach Bekanntgabe der 13. AtG-Novelle sei von einer verbleibenden Gesamtschadenshöhe von circa 32 Mio. Euro auszugehen.
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99 Rechtfertigungsmaßstab sei nicht lediglich das Kriterium der Willkür. Vielmehr müsse eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen, da auch Freiheitsgrundrechte und die hinter den Kernkraftwerken stehenden Personen betroffen seien. Es fehle bereits an einem genügenden Differenzierungsgrund. So habe für eine sicherheitstechnische Neubewertung der Kernenergie kein Raum bestanden. Ebenso wenig stelle der vom Gesetzgeber vorgebrachte Übergang in das Zeitalter erneuerbarer Energien ein überzeugendes Differenzierungskriterium dar. Schließlich lasse sich die Staffelung auch nicht damit begründen, dass alle Kraftwerke eine Regellaufzeit von 32 Jahren nutzen könnten, weil die Befristung sich - anders als von der Gesetzesbegründung suggeriert - nicht an einer Regellaufzeit von 32 Jahren orientiere.
100 Ferner liege eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor, weil die 13. AtG-Novelle keine spezifische Regelung für die Mülheim-Kärlich-Mengen vorsehe. Der Gesetzgeber stelle diese Mengen mit den sonstigen Altmengen gleich und missachte mit dieser undifferenzierten Gleichbehandlung den besonderen Charakter dieser Mengen. Er verstoße damit gegen die Vereinbarung vom 11. Juni 2001 und gegen den vor dem Oberlandesgericht Koblenz geschlossenen Vergleich.
IV.
101 1. Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1 BvR 1456/12 sind die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG (im Folgenden: Krümmel) und die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (im Folgenden: Vattenfall).
102 Gegenstand des Unternehmens der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG ist der Betrieb des Kernkraftwerks Krümmel. Sie ist Inhaberin der Betriebsgenehmigung und als Erbbauberechtigte des Kernkraftwerksgrundstücks Eigentümerin der dort gelegenen Anlage.
103 Die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH ist zu 50 % an der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG beteiligt, die anderen 50 % hält die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11, die E.ON Kernkraft GmbH. Geschäftsführende Gesellschafterin der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG ist die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Vattenfall Europe AG, die nunmehr unter Vattenfall GmbH firmiert. Deren alleinige Gesellschafterin war und ist die Vattenfall AB (Publikt Aktiebolag); alleiniger Anteilseigner der Vattenfall AB ist der schwedische Staat. Die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG ist Betriebsführerin des Kernkraftwerks Krümmel und Inhaberin der Betriebsgenehmigung.
104 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen ausschließlich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle. Sie rügen die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
105 3. Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen zur Zulässigkeit befasst sich im Schwerpunkt mit ihrer Beschwerdefähigkeit im Hinblick auf die jeweils mittelbare Beteiligung des schwedischen Staates. Im Rahmen der Begründetheit rügen die Beschwerdeführerinnen keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. In ihrem Vorbringen zu Art. 14 GG legen sie einen Schwerpunkt auf die eigentumsspezifische Gleichheitsprüfung in Bezug auf das Kernkraftwerk Krümmel.
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107 Mit dem Inkrafttreten der 13. AtG-Novelle sei die Berechtigung zum Leistungsbetrieb für das Kernkraftwerk Krümmel am 6. August 2011 erloschen, obwohl dieses Kraftwerk zu diesem Zeitpunkt noch über eine Reststrommenge nach Anlage 3 Spalte 2 in Höhe von 88,24511 TWh verfügt habe. Dies hätte einer Laufzeit von weiteren neun bis zehn Jahren entsprochen. Im Kernkraftwerk Krümmel hätten bis zum 6. August 2011 erst 44,2 % der diesem Kraftwerk zugewiesenen Reststrommenge erzeugt werden können. Die in der Ausstiegsnovelle 2002 verankerte Regellaufzeit von 32 Jahren sei im Kernkraftwerk Krümmel nicht erreicht worden. Zwischen der Aufnahme des Leistungsbetriebs am 28. März 1984 und dem Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb am 6. August 2011 hätten lediglich 27,36 Kalenderjahre gelegen.
108 Die 13. AtG-Novelle bewirke eine voraussichtlich vollständige Entwertung der Reststrommenge des Kernkraftwerks Krümmel. Im Gegensatz zu den anderen Betreibern deutscher Kernkraftwerke verfügten sie über keine weiteren eigenen oder konzernverbundenen Kernkraftwerke, die noch zum Leistungsbetrieb berechtigt seien. Es werde ihnen aller Voraussicht nach nicht möglich sein, eine Amortisation ihrer Investitionen nebst einem angemessenen Gewinn im Wege der entgeltlichen Übertragung ihrer Reststrommenge auf Kraftwerke anderer Betreiber zu erreichen.
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111 Auch die weiteren Erwägungen zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und von Unternehmen in Privatrechtsform mit überwiegender Beteiligung der deutschen öffentlichen Hand seien auf sie nicht übertragbar. Dies gelte insbesondere für die Frage der sogenannten Grundrechtskonfusion. Der schwedische Staat sei nicht Adressat der deutschen Grundrechte. Seine mittelbare Beteiligung an den Beschwerdeführerinnen könne deshalb nicht zu einer Situation führen, in der diese zugleich Berechtigte und Verpflichtete der Grundrechte wären. Ebenso wenig bestehe hier die Gefahr eines "Abstreifens" der Grundrechtsbindung durch Wahl einer privatrechtlichen Gesellschaftsform ("Flucht ins Privatrecht").
112 Zudem entfalle ihre Grundrechtsfähigkeit nicht deswegen, weil sie von dem angegriffenen Gesetz in der Funktion der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge betroffen seien. Selbst wenn ihre Tätigkeit als öffentliche Aufgaben qualifiziert würde, würde das angegriffene Gesetz sie nicht in der Funktion der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten betreffen. Betroffen sei allein das Verhältnis zwischen den Berechtigten und dem parlamentarischen Gesetzgeber, der diese Berechtigung entziehe, nicht aber das Verhältnis zwischen ihnen und den "Nutznießern" ihrer Tätigkeit.
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120 Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Indem die 13. AtG-Novelle das Kernkraftwerk Krümmel als "Altkraftwerk" behandle, obwohl es sich um eine neuere Anlage handle, weiche sie vom Differenzierungssystem des Gesetzes ab. Sachliche Gründe für diese Schlechterstellung seien weder angeführt noch sonst ersichtlich. Die Schlechterstellung könne der Gesetzgeber - selbst wenn er dies wollte - insbesondere nicht mit anlagenspezifischen Sicherheitsaspekten rechtfertigen.
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122 Indem der Gesetzgeber das Kernkraftwerk Krümmel als einzige neue, nach 1980 in Betrieb genommene Anlage der Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG unterwerfe, greife er aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte (neue Anlagen) einen Fall (Kernkraftwerk Krümmel) heraus und mache ihn zum Gegenstand einer Sonderregelung.
123 Es handele sich keineswegs um ein ausnahmsweise gerechtfertigtes Einzelfallgesetz. Das Kernkraftwerk Krümmel sei nicht der einzige Fall dieser Art, denn es gebe in Deutschland neun weitere Kernkraftwerke, die ihren Leistungsbetrieb nach dem Jahr 1980 aufgenommen hätten und deshalb nach der gesetzlichen Differenzierung als "neu" gälten. Zum anderen werde die besondere Behandlung des Kernkraftwerks Krümmel nicht durch sachliche Gründe getragen. Das Kernkraftwerk sei auf dem gleichen Stand von Wissenschaft und Technik wie die anderen neuen Anlagen, die ihren Leistungsbetrieb noch fortsetzen dürften.
V.
124 Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen die Bundesregierung, die Landesregierungen Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, der Senat der Freien Hansestadt Bremen zusammen mit den Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., das Deutsche Atomforum e.V. mit der VGB PowerTech e.V., der Wirtschaftsverband Kernbrennstoff-Kreislauf und Kerntechnik e.V., der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Greenpeace Deutschland e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein sowie - auf eigene Initiative - die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Energie Baden-Württemberg AG mit der EnBW Kraftwerke AG und der EnBW Kernkraft GmbH.
125 Die Landesregierungen Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sind den vorliegenden Verfahren beigetreten (§ 94 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 94 Abs. 4, § 77 Nr. 1 BVerfGG).
126 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden teilweise für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.
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128 Der Gesetzesbegründung zum Beendigungsgesetz 2002 habe die Annahme zugrunde gelegen, dass eine Amortisation getätigter Aufwendungen und das Erzielen eines angemessenen Gewinns jedenfalls durch eine Regellaufzeit von 32 Jahren ermöglicht würden. Nach Berechnung der Bundesregierung müssten innerhalb eines Prognosezeitraums von insgesamt elf Jahren die am 6. August 2011 noch verbliebenen Reststrommengen in den durch die 13. AtG-Novelle gesetzten Fristen rechnerisch erzeugbar sein.
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130 Alle Beschwerdeführerinnen seien in Bezug auf Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle nicht beschwerdebefugt; ihnen hätten die zusätzlichen Elektrizitätsmengen im Zeitpunkt ihrer Streichung durch die 13. AtG-Novelle nicht zugestanden. Denn die in Anlage 3 Spalte 4 AtG durch die 11. AtG-Novelle zusätzlich übertragenen Reststrommengen dürften nach § 7 Abs. 1e AtG erst verwendet werden, wenn alle Altmengen verbraucht wären; dies sei Anfang 2011 bei keinem Kernkraftwerk der Fall gewesen.
131 Die Frage der Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführerinnen Krümmel und Vattenfall im Verfahren 1 BvR 1456/12 sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden und europarechtlich ungeklärt. Die Grundrechte gäben Staaten keinen Schutz, weil diese nicht dazu in der Lage seien, die aus individuellen Handlungen hervorgehende Form von Freiheit auszuüben, die etwa ein im Eigentum von Individuen stehendes Unternehmen ausüben könne. Die Grundrechte des Grundgesetzes schützten Individuen und die von Individuen geschaffenen Organisationen vor der organisierten Staatsgewalt. Sie schützten aber nicht die deutsche oder eine dritte Staatsgewalt, ohne das asymmetrische Schutzkonzept des Grundgesetzes auf den Kopf zu stellen.
132 Auch die europäischen Grundfreiheiten geböten keine pauschale Anpassung mitgliedstaatlicher Grundrechte an ihre Schutzstandards. Eine entsprechende Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG habe keine diskriminierende oder beschränkende Wirkung. Vielmehr werde auf ein schwedisches Staatsunternehmen der Maßstab angewandt, der auch für deutsche Staatsunternehmen gelte.
133
134 Die Beschwerdeführerinnen würden in keinen eigentumsrechtlichen Positionen aus Art. 14 GG verletzt. Der Schutzbereich des Art. 14 GG sei nicht berührt, sondern werde durch Art. 12 GG als Prüfungsmaßstab verdrängt.
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136 Das angegriffene Gesetz enthalte allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine Enteignung scheitere sowohl am Fehlen einer Güterbeschaffung als auch am Vorliegen eines generell-abstrakten Regelungsgegenstandes. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung genüge die 13. AtG-Novelle den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die überragende Wichtigkeit der mit der Novelle geschützten Verfassungsgüter, die nur geringen Eingriffswirkungen auf die geltend gemachten Eigentumspositionen, deren schwachen personalen Bezug und die ausgeprägte Sozialgebundenheit der Eigentumspositionen der Kernkraftwerksbetreiber. Stattdessen sei die Berechtigung zum Leistungsbetrieb von Kernkraftwerken von vornherein ein unter dem Vorbehalt strikter Gemeinwohlbindung und staatlicher Kontrolle gewährtes Recht, das dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum einräume.
137 Auch genüge die 13. AtG-Novelle den Anforderungen des Vertrauensschutzes. Der vorliegende Sachverhalt sei ein Fall unechter Rückwirkung, da das vorliegende Gesetz keine abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Tatbestände regele, sondern nur bereits in der Vergangenheit begründete, aber noch andauernde Rechtsverhältnisse für die Zukunft abändere. Es fehle zunächst an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand ihrer Betriebsgenehmigung. Seit der Kalkar-Entscheidung aus dem Jahre 1978 (BVerfGE 49, 89) und der seit den 1980er Jahren bestehenden politischen Diskussion um die Frage der Nutzung der Kernenergie sei allen Beteiligten deutlich gewesen, dass die Kernenergienutzung von den politischen Mehrheiten in der Bundesrepublik Deutschland abhänge. Auch sei kein Vertrauenstatbestand durch die Vereinbarung 2000 begründet worden, weil es der Vereinbarung an einer rechtlichen Bindungswirkung fehle. Es fehle auch an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand der Regelungen des Beendigungsgesetzes 2002 und der 11. AtG-Novelle, weil die großzügigen Übergangsregelungen nicht verfassungsrechtlich zwingend gewesen seien.
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140 2. Die Landesregierungen Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein bringen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1456/12 zum Ausdruck, weil von einem beherrschenden Einfluss des schwedischen Staates über die Beschwerdeführerinnen auszugehen sei.
141 Sie halten die Verfassungsbeschwerden für insgesamt unbegründet und führen unter anderem aus, dass sich die Regelungen der 13. AtG-Novelle jedenfalls als eine gesetzliche Reform des Energierechts und damit verbunden der Eigentumsordnung darstellten, welche auch für die Altrechte als Inhalts- und Schrankenbestimmung und nicht als Enteignung zu qualifizieren seien.
142 Die angegriffenen Regelungen seien insgesamt verhältnismäßig. Auch die Mülheim-Kärlich-Mengen seien von Anfang an mit dem generellen Risiko einer gesetzgeberischen Neubewertung der kommerziellen Nutzung der Kernenergie behaftet gewesen. In Kenntnis dieses Risikos habe die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 321/12 sich dennoch entschieden, diese Mengen zunächst nicht zu nutzen. Sie habe kein schutzwürdiges Vertrauen darin bilden können, dass die Kernenergienutzung in der Bundesrepublik ewig fortgeführt werden könne, auch wenn die bestehenden Reststrommengen nicht verbraucht würden.
143 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da das zeitlich gestaffelte Ausstiegskonzept mangels personeller Anknüpfungen lediglich einer Willkürkontrolle zu unterziehen sei und sachliche Gründe für die Differenzierung vorlägen. Die Differenzierung finde ihre sachliche und damit verfassungsrechtliche Rechtfertigung in bauart- und konzeptbedingten Unterschieden, die bei älteren Anlagen zu einem höheren Risikopotenzial führten. Die Einordnung des Kraftwerks Krümmel in die Gruppe der älteren Anlagen folge aus der Zugehörigkeit zur Baulinie 69, auch wenn das Kraftwerk erst im Jahre 1984 den Leistungsbetrieb aufgenommen habe. Die Ungleichbehandlung der bau- und altersgleichen Anlagen Gundremmingen B und C sei zur Sicherstellung der Energieversorgung während der gesetzlich vorgesehenen Übergangszeit in Süddeutschland sachgerecht.
144 3. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen und die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz halten die Verfassungsbeschwerden in ihrer gemeinsamen Stellungnahme ebenfalls für unbegründet. Sie gehen davon aus, dass der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit mit der 13. AtG-Novelle die ohnehin verfassungswidrige Laufzeitverlängerung durch die 11. AtG-Novelle kassiert habe und im Wesentlichen zu der Ausstiegsregelung des Jahres 2002 zurückgekehrt sei. Dabei habe er den Interessen der Kernkraftwerksbetreiber hinreichend Rechnung getragen und ihre Grundrechte nicht verletzt.
145 Die Stellungnahme verweist insbesondere darauf, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 GG nur insoweit vorliege, als die angegriffenen Bestimmungen für die Zukunft das Nutzungsrecht der Anlagenbetreiber beschränkten, das aus dem Eigentum an den Kernkraftwerken resultiere. Die mit der 11. AtG-Novelle neu eingeführten zusätzlichen Reststrommengen seien hingegen nicht wirksam zugewiesen worden, weil die Novelle gemäß Art. 87c GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft habe; da diese Zustimmung fehle, sei das Gesetz formell verfassungswidrig und nichtig, so dass die Streichung dieser Zusatzstrommengen keinen Eingriff darstellen könne.
146 4. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg verweist auf seine Ausführungen im anhängigen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die 11. AtG-Novelle - 2 BvF 2/11 - und sieht von weiteren Ausführungen ab.
147 5. Der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der Mülheim-Kärlich-Strommengen geäußert. Mit Urteil vom 26. März 2009 (- BVerwG 7 C 8.08 -, NVwZ 2009, S. 921) habe er entschieden, dass die Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß § 7 Abs. 1d AtG nur auf die in der Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz aufgeführten Kernkraftwerke übertragen werden dürfe und dass die insoweit für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich getroffene Sonderregelung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. In dem Urteil finde sich außerdem die Aussage, dass die Mülheim-Kärlich-Reststrommenge eigentumsrechtlich geschützt sei. Diese beziehe sich auf die konkrete Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass dem Eigentümer einer nicht genehmigten und somit nicht zur Energiegewinnung nutzbaren Anlage aufgrund einer der gesetzlichen Regelung vorausgegangenen Konsensvereinbarung zwischen den Energieversorgungsunternehmen und der Bundesregierung eine Reststrommenge zur Beilegung vorausgegangener Streitigkeiten über die Genehmigungsfähigkeit übertragen worden sei. Eine generalisierende Aussage, bei Reststrommengen handele es sich um vom Anlageneigentum losgelöste selbständige Eigentumspositionen, sei damit hingegen nicht verbunden gewesen.
148 6.Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.nennt in seiner Stellungnahme Aspekte, die bei der Prüfung etwaiger Grundrechtsverletzungen der Beschwerdeführerinnen besonders berücksichtigt werden sollten.
149 Die Stellungnahme betont unter anderem, ein Grund für die Stärke des Wirtschaftsstandortes Deutschland sei der effektive und zuverlässige Rechtsrahmen, in dem wirtschaftliches Handeln stattfinde; deshalb bestehe ein hohes Vertrauen in den Bestand rechtlicher Normen und insbesondere der Grundrechte. Für die deutsche Industrie und den Wirtschaftsstandort Deutschland sei ein wirksamer Eigentumsschutz ein hohes Gut. Eine Einschränkung der Grundrechte dürfe nur dann gestattet sein, wenn sie durch eine begründete Faktenbasis dazu legitimiert werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
150 7. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.äußert sich zu den energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung.
151 8.In ihrer gemeinsamen Stellungnahme gehen das Deutsche Atomforum e.V. und VGB PowerTech e.V.umfangreich auf die den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Tatsachenfragen ein. Sie weisen darin insbesondere darauf hin, dass der einzige Grund für das Schmelzen von drei Reaktorkernen am Standort Fukushima Daiichi in der Errichtung eines Kernkraftwerks auf einer Höhe von nur 10 m über dem Meeresspiegel ohne weitere Schutzmaßnahmen zu sehen sei.
152 9. Der Wirtschaftsverband Kernbrennstoff-Kreislauf und Kerntechnik e.V. befasst sich in seiner Stellungnahme mit den Auswirkungen der 13. AtG-Novelle auf seine Mitgliedsunternehmen.
153 10. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. hat zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2821/11 und 1 BvR 321/12 ausführlich Stellung genommen und hält diese für unbegründet.
154 11. Greenpeace Deutschland e.V. betont, die Kernschmelzunfälle in Fukushima könnten nicht als singuläre Ereignisse angesehen werden, die den Weiterbetrieb der Kernkraftwerke unberührt ließen. Der Gesetzgeber habe sie in nicht anfechtbarer Weise zum Anlass genommen, nach der verfassungswidrigen Laufzeitverlängerung in der 11. AtG-Novelle auf eine Energiepolitik ohne Kernkraftnutzung umzustellen.
155 12. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält nicht Art. 14 GG, sondern allein Art. 12 GG für einschlägig, weil der Gesetzgeber nicht auf Eigentumspositionen, sondern auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung ziele. Es handele sich um eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung.
156 13. Der Deutsche Anwaltverein betont den eigenständigen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der Reststrommengen. Die 2002 zugewiesenen Mengen seien die Äquivalente eigener Leistungen der Kernkraftwerksbetreiber, da sie nach der Konzeption des Ausstiegsgesetzes als Ausgleich für die Beschränkung der durch die Betriebsgenehmigung und die darauf gestützten erheblichen Investitionen vermittelten Rechtspositionen festgelegt worden seien. Die 2010 normierten zusätzlichen Strommengen dagegen seien eher mit reinen Erwerbsmöglichkeiten zu vergleichen, die als solche nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fielen.
157 Da ein Güterbeschaffungsvorgang zur Erfüllung konkreter öffentlicher Vorhaben ein Wesensmerkmal der Enteignung sei, seien die Regelungen der 13. AtG-Novelle als Inhalts- und Schrankenbestimmung zu qualifizieren. Zweifelhaft sei allein, ob sie angemessen seien. Hinsichtlich der Reststrommengen 2002 komme eine Verletzung des Eigentumsrechts durch die Regelung eines festen Enddatums jedenfalls nur in Betracht, wenn dadurch tatsächlich die Nutzung der Reststrommengen vereitelt werde. Maßgeblich komme es darauf an, ob der Gesetzgeber insbesondere mit den gestaffelten Zeitpunkten der Außerbetriebnahme der Kraftwerke und der damit verbundenen Möglichkeit, einen wesentlichen Teil der Reststrommengen 2002 noch zu erzeugen, eine angemessene Überleitungsvorschrift geschaffen habe, oder ob die Belastung der Eigentumsrechte derart gravierend sei, dass es zusätzlich einer Entschädigungsregelung bedurft hätte.
158 Diese Frage beantworte sich maßgeblich danach, inwieweit ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtspositionen der Beschwerdeführerinnen begründet worden sei. Hier sei hinsichtlich der Reststrommengen aus 2002 zu berücksichtigen, dass der Betrieb von Kernkraftwerken einen erheblichen sozialen Bezug aufweise, da er grundsätzlich mit Restrisiken für die gesamte Bevölkerung verbunden sei; andererseits aber habe der Gesetzgeber mit der Zuteilung fester Reststrommengen im Ausstiegsgesetz 2002 zu verstehen gegeben, dass er die Erzeugung der Reststrommengen rechtlich akzeptieren werde. Unter anderem angesichts der Unsicherheit, die mit dem Betrieb von Kernkraftwerken verbunden sei, könne der Entzug von Reststrommengen 2002 nur dann eine mit dem Vertrauensgrundsatz unvereinbare, unangemessene Beeinträchtigung darstellen, wenn konkret dargelegt werde, dass eine Amortisierung beziehungsweise Gewinnerzielung aufgrund der Festlegung der festen Außerbetriebnahmedaten - auch unter Berücksichtigung der Übertragungsmöglichkeit - nicht möglich sei. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und Daten spreche jedenfalls viel dafür, dass das durch die Novelle 2002 eingeräumte Vertrauen in eine durchschnittliche Laufzeit von 32 Jahren und eine generelle Amortisierung und gewisse Gewinnerzielung der Anlagen durch die Festlegung fester Enddaten und die damit verbundene geringfügige Abschneidung von Reststrommengen nicht verletzt werde.
159 14. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält insbesondere die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1456/12 für unzulässig; auch die anderen Verfassungsbeschwerden seien insoweit unzulässig, als Atomkraftwerke nicht von den Beschwerdeführerinnen selbst, sondern von juristisch selbständigen Betreibergesellschaften betrieben würden, an denen die Beschwerdeführerinnen nur Gesellschafteranteile hielten.
160 Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig seien, seien sie unbegründet. Denn die Streichung der weiteren Reststrommengen in Spalte 4 der Anlage 3 zum AtG könne nur dann eine Grundrechtsbeeinträchtigung - gleich in welches Grundrecht - darstellen, wenn sie tatsächlich vor der 13. AtG-Novelle gültig gewesen wären. Dies sei jedoch insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Zustimmung des Bundesrats und die daraus folgende Verfassungswidrigkeit der 11. AtG-Novelle nicht der Fall.
161 15. Die Gesellschaften Energie Baden-Württemberg AG, EnBW Kraftwerke AG und EnBW Kernkraft GmbH halten die Verfassungsbeschwerden für begründet. Sie betonen insbesondere die ausschließlich politisch motivierte Neubewertung des Restrisikos.
VI.
162 Der Senat hat den Beschwerdeführerinnen und der Bundesregierung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Fragen zur Nutzungsmöglichkeit der durch das Ausstiegsgesetz 2002 in Spalte 2 von Anlage 3 des Atomgesetzes zugewiesenen Reststrommengen übermittelt.
163