BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 – Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB <juris: StGBEG>)…
KVRE442122101 ECLI:DE:BVerfG:2021:ls20210210.2bvl000819 BVerfG 2. Senat 20210210 2 BvL 8/19 Beschluss Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 7 Abs 1 MRK, § 2 Abs 5 StGB, § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 76a Abs 2 S 1 StGB vom 13.04.2017, § 76b Abs 1 StGB vom 13.04.2017, § 78 Abs 1 S 1 StGB vom 13.04.2017, § 78 Abs 1 S 2 StGB vom 13.04.2017, Art 316h S 1 StGBEG vorgehend BGH, 7. März 2019, Az: 3 StR 192/18, Beschlussnachgehend BGH, 30. November 2023, Az: 3 StR 192/18, Urteilnachgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: 3 StR 192/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB <juris: StGBEG>) verfassungsgemäß - Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter - "echte" Rückwirkung ausnahmsweise zulässig 1. Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 <13 ff.>).
Artikel 316h Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er § 76a Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches sowie § 76b Absatz 1 des Strafgesetzbuches jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches) eingetreten war.
A.
1 Die Vorlage des Bundesgerichtshofs hat die Frage zum Gegenstand, ob Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar ist, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 2 sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.
I.
2 1. Die vom Bundesgerichtshof zur Prüfung gestellte Bestimmung des Art. 316h Satz 1 EGStGB hat folgenden Wortlaut:
Art. 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 1Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. 2Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
3 Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 76a, 76b und 78 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) enthalten folgende Regelungen: § 76a Selbständige Einziehung
5 Sie ist in Fällen, in denen ein Schuldspruch ausbleibt, weil die zugrundeliegende Tat bereits verjährt ist, erstmals seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) grundsätzlich vorgesehen. Aufgrund der zu überprüfenden Norm des Art. 316h Satz 1 EGStGB ist sie auch hinsichtlich solcher Erwerbstaten möglich, bezüglich derer bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung Verfolgungsverjährung eingetreten war.
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7 Möglich war nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich ein erweiterter Verfall gemäß § 73d StGB a.F. (vgl. zur Kritik an dieser Regelung Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 73d Rn. 7; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 73d Rn. 11; Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvorschriften. Eine rechtssystematische, verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Analyse, 2002, S. 173; den erweiterten Verfall trotz Verjährung billigend hingegen Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 15; Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, 1. Aufl. 2013, § 73d Rn. 4; vgl. zur Möglichkeit des erweiterten Verfalls bei nicht mehr verfolgbaren Herkunftstaten auch BVerfGE 110, 1 <25>).
Danach konnten Erträge aus nicht im Einzelnen feststellbaren Erwerbstaten auch dann eingezogen werden, wenn hinsichtlich dieser Taten bereits Verjährung eingetreten war, während der Verfall im selbständigen Verfahren bei verjährten Herkunftstaten nicht möglich war (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität, BTDrucks 12/989, S. 24, unter Verweis auf BTDrucks 11/6623, S. 7). Eine Erweiterung des "einfachen" Verfalls auf Erträge aus verjährten Taten war zwar bereits bei Schaffung des erweiterten Verfalls beabsichtigt gewesen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 24, unter Verweis auf BTDrucks 11/6623, S. 7), wurde aber erst durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017 (BGBl I S. 872) eingeführt.
8 Der tatsächliche Anwendungsbereich der Sonderregelung zum erweiterten Verfall war indes gering (vgl. Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 401), denn dieser war gegenüber dem "einfachen" Verfall subsidiär. Hinzu kam, dass der erweiterte Verfall gemäß § 73d StGB a.F. lediglich bei rechtswidrigen Anlasstaten zur Anwendung kam, bei denen die jeweilige Strafnorm auf § 73d StGB a.F. verwies. Zunächst waren dies banden- oder gewerbsmäßige Begehungsweisen von Geldfälschungs-, Eigentums-, Geldwäsche- und Betäubungsmitteldelikten sowie solche des Menschenhandels und des unerlaubten Glücksspiels (vgl. BGBl I 1992 S. 1302 <1303 ff.>); im Fortgang der Gesetzesreform wurde der Anwendungsbereich auf die banden- und gewerbsmäßige Begehung weiterer Straftaten ausgeweitet (vgl. BTDrucks 18/9525, S. 6 f.).
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Nach der nun geltenden Rechtslage hat eine Einziehung von Tat-erträgen auch dann zu erfolgen, wenn Ansprüche Verletzter bestehen. Die Einziehung ist gemäß § 73e Abs. 1 StGB nur ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Anders als zuvor (§ 73c Abs. 1 StGB a.F.) ist nach neuem Recht für die Einziehung von Taterträgen keine Härtefallprüfung mehr erforderlich; auch eine Entreicherung des Betroffenen hindert die Einziehungsentscheidung nur gegenüber gutgläubigen Dritten (§ 73e Abs. 2 StGB). Erst im Vollstreckungsverfahren ordnet das Gericht gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 459g Abs. 2 StPO an, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder sie sonst unverhältnismäßig wäre.
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Dabei sind die konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie die Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/EU). Zu diesem Zweck wurde der bisher auf bestimmte Anlasstaten beschränkte "erweiterte Verfall" als "erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern" (§ 73a StGB) auf sämtliche Straftaten ausgeweitet (vgl. BTDrucks 18/9525, S. 57 f., 65).
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18 Mit diesen Regelungen ordnet Art. 316h Satz 1 EGStGB eine Ausnahme von den einfachgesetzlichen Vorschriften zur intertemporalen Anwendung des Strafgesetzbuchs (§ 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StGB) an, nach denen das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz anzuwenden ist, bei einer Änderung des Gesetzes nach Beendigung der Tat jedoch das mildeste Gesetz Anwendung findet (§ 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB).
19 Da sich der Anwendungsbefehl des Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht auf die Regelung des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB beschränkt, sondern darüber hinaus § 76b Abs. 1 und § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst, die die Einziehung von Taterträgen von der Verfolgungsverjährung der Erwerbstat entkoppeln und einer eigenständigen, grundsätzlich dreißigjährigen Verjährungsfrist unterstellen, erfasst die Rückwirkung auch die von der Vorlagefrage benannten Sachverhalte, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung der Erwerbstat bereits eingetreten war, die Tatbeendigung zum Zeitpunkt der Entscheidung aber noch nicht 30 Jahre zurückliegt (vgl. so ausdrücklich BTDrucks 18/11640, S. 84; vgl. auch Eser/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 76a Rn. 7; Saliger, ZStW 2017, S. 995 <1026 f.>).
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21 Erst im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 23. November 2016 wurde die Frage des Übergangsrechts sowie der Entkoppelung der Einziehung von Taterträgen von der Verfolgungsverjährung eingehend thematisiert (vgl. Wortprotokoll der 120. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll-Nr. 18/120, S. 16 f., 18, 31, 61-63, 69).
22 In seiner Beschlussempfehlung vom 22. März 2017 schlug der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages daraufhin die letztlich in Kraft getretene Fassung der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b und § 78 StGB sowie des Art. 316h EGStGB vor (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 16, 18 f., 21 f.). Als Übergangsvorschrift wurde bestimmt, dass das neue Vermögensabschöpfungsrecht, insbesondere auch § 76a Abs. 2 Satz 1 und § 76b StGB-E, ab seinem Inkrafttreten gelten solle, soweit nicht zuvor gerichtlich über den Verfall entschieden worden sei.
23 Die Entkoppelung der Vermögensabschöpfung von der Verfolgungsverjährung wurde mit der Erwägung begründet, dies stärke den verfassungsrechtlich legitimierten Zweck der Vermögensabschöpfung, strafrechtswidrige Störungen der Rechtsordnung zu beseitigen und dadurch der materiellen Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen. Die Neuregelung erleichtere es der Praxis erheblich, strafrechtswidrig erlangtes Vermögen aus nicht konkret nachweisbaren Taten abzuschöpfen (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 82). Die in § 76b StGB vorgesehene dreißigjährige Verjährungsfrist orientiere sich an der höchsten Verjährungsfrist, die für die Strafverfolgung bei verjährbaren Taten und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorgesehen sei, und übernehme zudem den Rechtsgedanken des § 852 BGB, der ebenfalls eine maximale Verjährung von 30 Jahren vorsehe (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 83). Die in Abweichung von § 2 Abs. 5 StGB formulierte Übergangsregelung entlaste die Strafrechtspraxis von der Prüfung, welches Recht im Einzelfall als das mildere anzuwenden sei. Zudem vermeide die Übergangsvorschrift ein jahrelanges Nebeneinander von altem und neuem Recht. Sie kollidiere nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot.
Art. 103 Abs. 2 GG finde keine Anwendung, weil die Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter besitze. Auch das in Art. 20 GG verankerte allgemeine Rückwirkungsverbot stehe der Regelung nicht entgegen, da ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage nicht schutzwürdig sei (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 84).
24 Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde in der durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgeschlagenen Fassung durch den Bundestag am 23. März 2017 angenommen (vgl. Plenarprotokoll 18/225, S. 22622 <D>); es trat am 1. Juli 2017 in Kraft.
II.
25 Das der Vorlage zugrundeliegende Verfahren betrifft die selbständige Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber zwei Unternehmen.
26 1. Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 sprach das Landgericht Oldenburg den Leiter eines fleischverarbeitenden Unternehmens und den Geschäftsführer eines Personaldienstleistungsunternehmens vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz in sechs Fällen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - im Folgenden: SchwarzArbG -, § 14 Abs. 1, § 53 StGB) beziehungsweise der Beihilfe hierzu (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 2 SchwarzArbG, § 27 Abs. 1, § 53 StGB) wegen absoluter Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) frei. Gegen die beiden von den Angeklagten geführten Unternehmen als Nebenbeteiligte ordnete es indes nach Art. 316h Satz 1 EGStGB in Verbindung mit § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1, § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) die Einziehung von 10.598.676,48 Euro (gegen das fleischverarbeitende Unternehmen, fortan: Nebenbeteiligte zu 1) und von 72.091,47 Euro (gegen das Personaldienstleistungsunternehmen, fortan: Nebenbeteiligte zu 2) an.
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28 Die Arbeiter waren formal über bulgarische Subunternehmen im Rahmen von Werkverträgen eingesetzt. Diese Werkverträge waren teilweise unmittelbar zwischen der Nebenbeteiligten zu 1) und den bulgarischen Subunternehmern, teilweise unter Einbindung der Nebenbeteiligten zu 2) geschlossen worden, die sich gegenüber der Nebenbeteiligten zu 1) in einem Rahmenwerkvertrag verpflichtet hatte, Arbeiten in der Fleischproduktion nach konkret vorgegebenen Werkbeschreibungen durchzuführen. In den Werkverträgen war geregelt, dass der jeweilige Auftraggeber kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Subunternehmens habe, die Arbeitnehmer nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sein und die Werklöhne nach festen Vergütungssätzen auf der Grundlage von Kilogramm-Mengen gezahlt werden sollten.
Tatsächlich wurden die Werkverträge in diesem Sinn nicht vollzogen. Die Leistungen der bulgarischen Vertragspartner beschränkten sich vielmehr darauf, in Bulgarien über Anwerbebüros Arbeitswillige zu akquirieren und sie der Nebenbeteiligten zu 1) zur Verfügung zu stellen, die die bulgarischen Arbeiter an zwei Betriebsstätten wie eigene Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer einsetzte. Die Arbeiter waren vollständig in den Betrieb integriert und unterlagen dem Weisungsrecht der Nebenbeteiligten zu 1) in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Entgegen der Vertragslage erfolgte keine Vergütung von Verrechnungspreisen nach Kilogramm-Mengen, sondern eine Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden.
29 Insgesamt leisteten die 933 von der Nebenbeteiligten zu 1) ohne Genehmigung beschäftigten bulgarischen Arbeiter im Tatzeitraum 833.223,04 Arbeitsstunden. Soweit die Nebenbeteiligte zu 2) zwischengeschaltet war, rechnete sie den Einsatz der "vermittelten" Arbeiter gegenüber der Nebenbeteiligten zu 1) mit einem Zuschlag von insgesamt 72.091,47 Euro auf die Eingangsrechnungen der bulgarischen Subunternehmen ab.
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31 Die Strafverfolgungsverjährung stehe der Anordnung der selbständigen Einziehung von Erträgen nach dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) zum 1. Juli 2017 geänderten Recht nicht entgegen. Nach Art. 316h Satz 1 EGStGB seien § 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des Reformgesetzes auch auf Taten anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden seien.
32 Die Einziehungsbeträge entsprächen dem Wert dessen, was die Nebenbeteiligten durch die Straftaten ihrer Geschäftsführer erlangt hätten (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Hinsichtlich der Nebenbeteiligten zu 1) berechne sich der Wert der insgesamt 833.223,04 Arbeitsstunden bei Ansatz eines Verrechnungssatzes von zwölf Euro für (legale) Leiharbeitnehmer auf insgesamt 10.598.676,48 Euro (§ 73d Abs. 2 StGB); abzugsfähige Aufwendungen lägen nicht vor (§ 73d Abs. 1 StGB).
33 Gegen die Einziehungsentscheidungen legten die Nebenbeteiligten - jeweils gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Revision ein.
34 2. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 beschlossen, das Revisionsverfahren auszusetzen, soweit es die Revisionen der Nebenbeteiligten betrifft, und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar ist, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.
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37 Die Verfolgung dieser Taten sei jedoch absolut verjährt.
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43 Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten nach anderen, nicht verjährten Strafvorschriften, die eine Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73a Satz 1 StGB a.F. ermöglicht hätte, scheide aus. Von der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG habe sich das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht zu überzeugen vermocht. Wegen Anstiftung der Verantwortlichen der bulgarischen Subunternehmen zum unerlaubten Überlassen nichtdeutscher Arbeitnehmer oder wegen Beihilfe hierzu gemäß § 15 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 26 beziehungsweise § 27 Abs. 1 StGB hätten sich die Angeklagten schon deshalb nicht strafbar gemacht, weil das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar sei. Möglicherweise noch nicht verjährte, prozessual selbständige Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB seien von der Anklage nicht erfasst. Darüber hinaus würde die an eine solche Strafbarkeit anknüpfende Vermögensabschöpfung nach altem wie neuem Recht andere Taterträge (die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge) erfassen.
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49 Insbesondere sei am 1. August 2016, als die verfahrensgegenständlichen Taten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG spätestens verjährt gewesen seien, noch nicht mit einer (rückwirkenden) gesetzlichen Neuregelung zu rechnen gewesen, denn erstmals durch die zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2016 (BTDrucks 18/9525) ergangene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22. März 2017 (BTDrucks 18/11640) sei vorgeschlagen worden, die Möglichkeit der selbständigen Einziehung von Taterträgen auch nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung zuzulassen. Zuvor habe kein Anlass zu der Erwartung bestanden, die Möglichkeit der selbständigen Einziehung von Taterträgen könnte von der Verjährung der Strafverfolgung entkoppelt werden. Insbesondere sei ein solcher Anlass nicht aus dem "Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterter Verfall - (...StrÄndG)" vom 9. März 1990 (BTDrucks 11/6623) abzuleiten gewesen. Dort sei zwar die Überlegung dokumentiert, dass im "Rahmen der Gesamtüberarbeitung der §§ 73 ff. StGB (...) eine an § 76a Abs. 2 StGB orientierte Lösung auch für den Fall der selbständigen Verfallsanordnung zu prüfen sein" werde (vgl. BTDrucks 11/6623, S. 7). Im Jahr 2016 sei die Umsetzung dieses gescheiterten Vorhabens aber nicht mehr aktuell gewesen.
50 Auch jenseits der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen lasse sich die nachträgliche Ermöglichung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten nicht - als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze - damit legitimieren, dass ein Vertrauen in das alte Recht des Verfalls sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vorgebrachte Erwägung, ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage sei nicht schutzwürdig (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 84), ermögliche eine solche Wertung nicht.
51 Zwar handele es sich bei der Beseitigung einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage um ein gesetzgeberisches Ziel, das die neugeschaffene Regelung des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB über die Einziehung von Erträgen aus verfolgungsverjährten rechtswidrigen Taten als solche von Verfassungs wegen zu legitimieren geeignet sei. Dies gelte indes nicht für die nachträgliche Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten. Dieser stehe ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen in die vor der Reform geltenden Verjährungsvorschriften entgegen.
52 Verfassungsrechtlicher Bezugspunkt für ein Vertrauen der Bürger, das durch neu geschaffene rückwirkende Normen beeinträchtigt werde, sei die bestehende Rechtslage. Maßgeblich sei, ob das Vertrauen in den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften Schutz verdiene.
53 Das Vertrauen in den Fortbestand der bis zur Reform des Vermögensabschöpfungsrechts geltenden Verjährungsvorschriften sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Regelungen über die Verjährung hätten einen eigenständigen, im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Wert, indem sie der Gewährleistung von Rechtssicherheit Ausdruck verliehen, die als berechtigtes Interesse des Bürgers, irgendwann nicht mehr mit einer Intervention des Staates rechnen zu müssen, mit dem entgegenstehenden Anliegen der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiellen Rechtslage in Ausgleich zu bringen sei. Auf diese Weise begründeten die Verjährungsvorschriften - der materiellen Rechtslage zuwider - ein von Amts wegen zu beachtendes, nicht behebbares Verfahrenshindernis, das der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden diene. Habe der Gesetzgeber in diesem Sinne das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach Maßgabe seiner Einschätzungsprärogative in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so dürften die Rechtsunterworfenen grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornehme und die ursprünglichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erkläre.
54 Abweichendes folge nicht aus den Wertungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere nicht aus denjenigen des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, dem die Vermögensabschöpfung aufgrund ihres quasi-kondiktionellen Charakters nahestehe. Zwar sehe das Zivilrecht mit dem sogenannten Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB ebenfalls einen Ausgleich rechtswidrig erlangter Bereicherung auch in den Fällen vor, in denen eine Schadensersatzforderung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB verjährt sei. Aber auch diese bereicherungsrechtliche Rückabwicklung sei im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zeitlichen Höchstgrenzen unterstellt, die dem Schuldner die Einrede der Verjährung eröffneten. Ein allgemeines Prinzip, dass derjenige, der Vermögenswerte strafrechtswidrig erlangt habe, nicht auf eine eingetretene Verjährung vertrauen dürfe, sondern diese gleichwohl herausgeben müsse, sei dem Zivilrecht damit fremd.
55 Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der potentiell vom Verfall nach §§ 73 ff. StGB a.F. Betroffene damit hätte rechnen müssen, die Regelung des § 852 Satz 2 BGB werde, soweit sie im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist vorsehe, auf strafrechtliche Maßnahmen übertragen, zumal dies nicht nur für die Frist von 30 Jahren, sondern auch für diejenige von zehn Jahren gelten müsste. Eine Angleichung von Verjährungsvorschriften im Sinne einer möglichst weitgehenden dogmatischen Kohärenz legitimiere echt rückwirkende, den Bürger belastende Gesetze nicht.
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57 Der Regelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB verbliebe zwar ein relevanter, verfassungskonformer Anwendungsbereich, wenn der Rechtsanwendungsbefehl nicht auf die selbständige Einziehung (des Werts) von Taterträgen aus vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten erstreckt würde. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch der gesetzgeberische Wille ließen aber eine solche Reduktion im Sinne der Vorlagefrage nicht zu. Die Vorschrift ordne ausdrücklich abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die Anwendung der § 76a, § 76b und § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB in der ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung für vor diesem Zeitpunkt begangene rechtswidrige Taten an. Der Wortlaut umfasse somit eindeutig auch solche Taten, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei. Dies stehe in Einklang mit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die "neuen Regelungen des § 76a Abs. 2 und des § 76b StGB-E" auf Fälle angewandt wissen wolle, in denen nach bisherigem Recht der Verfall aufgrund der Koppelung an die Verjährung der Tat bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschlossen gewesen sei (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 84).
58 3. a) Von der gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme hat namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gebrauch gemacht, das die Vorlage für unbegründet hält. Die über Art. 316h Satz 1 EGStGB gegebene Möglichkeit der selbständigen Einziehung von Taterträgen auch bei Taten, die bereits vor Inkrafttreten der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung verjährt gewesen seien, verstoße weder gegen Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
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62 Ein Fall ausnahmsweise unzulässiger unechter Rückwirkung liege nicht vor. Im Fall der strafverfolgungsverjährten, deliktischen Erlangung von Vermögenswerten stehe bereits in Zweifel, ob der Einziehungsbetroffene überhaupt in irgendeiner Form im Vertrauen auf den Bestand der Rechtsordnung Dispositionen getroffen habe. Der deliktische "Erwerbsvorgang" selbst erfolge in Widerspruch zur Rechtsordnung. Die Strafverfolgungsverjährung trete ohne Zutun des Betroffenen durch bloßen Zeitablauf ein.
63 Jedenfalls sei die Erwartung, deliktisch erlangte Vermögenswerte infolge bloßen Zeitablaufs und Verjährung dauerhaft behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig. Die nach altem Recht eingetretene Verjährung habe dem Delinquenten ohnehin keine umfassend gesicherte Position garantiert, da dieser sich weiterhin den zivilrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten selbst ausgesetzt gesehen habe, die erst nach 30 Jahren verjährt seien, sodass er auf einen dauerhaften Bestand der rechtswidrigen Vermögenslage nicht habe vertrauen dürfen.
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65 Der Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Ahndung der Tat liege maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass das Strafbedürfnis umso schwächer werde, je länger eine Straftat zurückliege. Die Strafverfolgungsverjährung verhindere mithin, dass es zu einer Bestrafung komme, die wegen Zeitablaufs nicht mehr angemessen wäre, und enthalte damit ein Element materieller Gerechtigkeit. Anders liege es bei vermögensabschöpfenden Maßnahmen. Es gehe bei der Vermögensabschöpfung nicht darum, durch die Zufügung eines konkret auf den Täter zielenden Strafübels eine lang zurückliegende Tat noch zu ahnden, obwohl die Zwecke der Strafe womöglich gar keine Ahndung mehr erforderten, sondern um die Beseitigung einer durch die Straftat bewirkten objektiv rechtswidrigen Vermögenszuordnung. Die strafrechtswidrig zustande gekommene Vermögenszuordnung verlange grundsätzlich unabhängig vom Zeitablauf nach einer Korrektur. Die Verjährung stelle bei der Vermögensabschöpfung demnach kein Gebot der materiellen Gerechtigkeit dar; vielmehr perpetuiere sie eine rechtswidrige Vermögenszuordnung.
66 Das Vertrauen des Betroffenen in die jeweilige Verjährungsentscheidung des Gesetzgebers sei nicht gleichermaßen schutzwürdig. In Anbetracht der mit der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung vorgenommenen Stärkung der Opferentschädigung habe der Gesetzgeber daher eine neue Abwägung zwischen dem Ziel der Beseitigung einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage und den Interessen des Betroffenen vornehmen und im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative entscheiden dürfen, dass die selbständige Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen auf bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährte Taten anzuwenden sei.
67 Entgegen der Auffassung des vorlegenden Strafsenats müsse sich der Gesetzgeber auch nicht an seinem Abwägungsergebnis zur alten Rechtslage festhalten lassen. Da die Verjährung im Hinblick auf den staatlichen Verfall angesichts fortbestehender zivilrechtlicher Ansprüche kein Vertrauen darauf begründet habe, deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten zu dürfen, sei der Gesetzgeber nicht gehalten gewesen, über die Neuregelung hinaus Vertrauensschutz zu gewähren.
68 Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens deliktisch Bereicherter sei zudem zu berücksichtigen, dass auch vor der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung kein ausnahmslos schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen anerkannt gewesen sei, nach Ablauf der Verjährung der Tat nicht mehr vom Staat mit Vermögensabschöpfungsmaßnahmen belangt zu werden. Bereits die vor der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bestehenden Verjährungsregelungen hätten in § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB a.F. (Sicherungseinziehung) und § 73d StGB a.F. (erweiterte Einziehung) Ausnahmen vorgesehen.
69 Hinzu träten die Wertungen des bürgerlichen Rechts, die der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens entgegenstünden. Das gelte namentlich für das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, dem die Vermögensabschöpfung aufgrund ihres quasi-kondiktionellen Charakters nahestehe. Ein Betroffener habe auch nach alter Rechtslage bei Eintritt der nach dem Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafverfolgungsverjährung nicht darauf vertrauen können, die strafrechtswidrig erlangten Vermögenswerte nicht wieder herausgeben zu müssen, weil er im Einzelfall fortbestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt gewesen sei.
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71 Die zur Rechtfertigung der rückwirkenden Änderung der Verjährungsvorschriften dienende Begründung, das Vertrauen in eine rechtswidrig geschaffene Vermögenslage sei nicht schützenswert, verkenne den Bezugspunkt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens und unterscheide nicht hinreichend zwischen der Legitimität eines gesetzgeberischen Ziels und der Verhältnismäßigkeit des zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittels. Maßgeblich für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens sei nicht, ob dieses sich auf den Fortbestand einer rechtmäßig oder rechtswidrig geschaffenen Vermögenslage bezogen habe. Entscheidend sei ausschließlich, ob der Normadressat auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung habe vertrauen dürfen. Die vormalige gesetzliche Regelung, die die Vermögensabschöpfung an die Verfolgbarkeit der Straftat und damit an deren Verjährung geknüpft habe, habe eine vertrauensgerechte Grundlage für alle Normadressaten geboten. Diese Rechtslage habe der Gesetzgeber des alten Verfallsrechts ursprünglich bewusst geschaffen. Mit ihrer Änderung sei aufgrund der Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu rechnen gewesen. Die Idee einer selbständigen, von der Strafverfolgungsverjährung abgekoppelten Einziehung von Tat-erträgen habe erstmals in den parlamentarischen Willensbildungsprozess Eingang gefunden, als die Taten, die den Anlass der gegenüber der Nebenbeteiligten erfolgten Einziehung bildeten, bereits verjährt gewesen seien.
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75 Die durch Art. 316h Satz 1 EGStGB eröffnete Möglichkeit zur Einziehung von Taterträgen aus vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten sei nicht an dem speziellen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen. Es handele sich nicht um eine Strafe im Sinne dieser Norm, weil die Neuregelung der Vermögensabschöpfung deren Rechtscharakter als quasi-kondiktionelles Instrument unberührt gelassen habe.
76 Art. 316h Satz 1 EGStGB verstoße in seiner durch die Vorlagefrage aufgeworfenen Reichweite auch nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten wurzelnde allgemeine Rückwirkungsverbot.
77 Die echte Rückwirkung, um die es in der zur Entscheidung vorgelegten Konstellation gehe, sei ausnahmsweise zulässig. Die aus der Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB folgende Möglichkeit, auch bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits verjährten Straftaten Maßnahmen der Vermögensabschöpfung in den zeitlichen Grenzen des § 76b StGB zu ergreifen, lasse sich zwar nicht unter die bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen subsumieren. Diese definierten die Fälle fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage indes nicht abschließend. Es handele sich um falltypische Beschreibungen eines ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage.
78 An einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der Gesetzeslage habe es auch bei denjenigen gefehlt, die Vermögenswerte durch Straftaten erlangt hätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts der Vermögensabschöpfung bereits verjährt gewesen seien. Die Frage, ob und wann ein Straftäter darauf vertrauen dürfe, den Profit aus seiner Tat behalten zu dürfen, sei nicht allein nach strafrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, sondern erfordere es, die zivilrechtliche Rechtslage in den Blick zu nehmen. Die strafrechtlichen Verjährungsregeln, die jeweils gestaffelt nach der Schwere des Delikts die Verfolgbarkeit der Straftat im Interesse der Rechtssicherheit für den Beschuldigten beschränkten, seien geeignet, dem mit zunehmendem Zeitablauf unterschiedlich zu gewichtenden Straf- und Sühnebedürfnis Rechnung zu tragen. Für die Frage, ob dem Täter auch der Profit aus seiner Straftat verbleiben solle, seien die hierfür relevanten Wertungen indes nicht maßgeblich, weil Maßnahmen der Vermögensabschöpfung keinen strafenden Zweck verfolgten, sondern als quasi-kondiktionelle und damit zivilrechtsähnliche Maßnahmen von hoher Hand die Korrektur einer in Unordnung geratenen Vermögenszuordnung bezweckten.
79 Der die Regelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB tragende Grundsatz, dass das faktische Vertrauen auf eine durch Straftaten geschaffene Vermögenslage nicht schutzwürdig sei, durchziehe das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Kondiktionsrecht, dem die Vermögensabschöpfung nahestehe. Dies zeigten die Vorschriften der § 134, § 817, § 819 Abs. 2, § 852, § 853 BGB, § 302 Nr. 1 InsO.
80 Danach habe, wer durch eine Straftat bereichert gewesen sei, bereits vor der Einführung des § 76b StGB mit einer Rückforderung des Erlangten rechnen müssen, die weit über die Verjährung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hinausgegangen sei. Auch im Falle eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung verweigere die Rechtsordnung dem geschlossenen Vertrag zumindest dann die Anerkennung, wenn, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, trotz Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit ein solcher Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen und eine Genehmigung vor Arbeitsbeginn auch nicht angestrebt werde.
81 Die rückwirkende Verlängerung der Verjährungsfrist durch § 76b StGB in Verbindung mit Art. 316h Satz 1 EGStGB entwerte deliktisch erlangte Vermögenspositionen danach nicht maßgeblich. Durch die Neuregelung werde keine gesicherte Vermögensposition genommen, sondern die Möglichkeit der Rückforderung von Taterträgen im Sinne einer für alle Täter gleichmäßigen Rechtsfolgenfestsetzung lediglich von einem zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen des Geschädigten oder Vertragspartners unabhängig gemacht.
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83 Ob die Rückwirkungsregelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße, soweit sie die Einziehung von Taterträgen aus bei Inkrafttreten der Regelung bereits verjährten Taten ermögliche, könne dahinstehen. Zwar unterfielen Verjährungsvorschriften grundsätzlich nicht Art. 103 Abs. 2 GG; zudem handele es sich bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Charakterisierung des erweiterten Verfalls auch bei der Einziehung von Taterträgen nach neuem Recht nicht um eine Strafe. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) davon auszugehen, dass die Einziehung von Taterträgen eine Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK sei, sodass Art. 316h Satz 1 EGStGB gegen diese Norm verstoße. Dem Gebot der konventionskonformen Verfassungsauslegung könne jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass ein Verstoß gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG und gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG angenommen werde.
84 Es gehe um einen Fall echter Rückwirkung. Einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle liege nicht vor. Die frühere Rechtslage sei geeignet gewesen, Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Regelung zu wecken. Denn das zu einer bestimmten Zeit geltende Recht eigne sich grundsätzlich als Basis für ein Vertrauen dahingehend, dass es nicht rückwirkend geändert werde. Auch die bereits seit dem Jahr 1992 bestehende Möglichkeit, im Rahmen des erweiterten Verfalls Taterträge aus verjährten Herkunftstaten abzuschöpfen, lasse die Vertrauensbasis nicht entfallen, da der erweiterte Verfall zumindest eine nicht verjährte Anknüpfungstat vorausgesetzt habe. Insofern sei es vom Verhalten des Betroffenen abhängig gewesen, ob das aus bereits verfolgungsverjährten Taten stammende Vermögen dem vermögensabschöpfenden staatlichen Zugriff infolge des erweiterten Verfalls wieder offen gestanden habe.
85 Das entstandene Vertrauen sei schutzwürdig. Die Verjährungsvorschriften dienten dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Mit dieser Zwecksetzung stehe es in Einklang, auch dem Tatverdächtigen Rechtssicherheit zu vermitteln. Ein Fehlen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ergebe sich nicht aus zivilrechtlichen Vorschriften, da auch diese Ansprüche einer ausdifferenzierten Verjährung unterlägen.
86 Die Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB verstoße überdies - in entsprechender Anwendung der Erwägungen zum Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot - gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
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89 Es könne dahinstehen, ob die in wesentlichen Teilen verschärfte Einziehung nach neuem Recht eine Kriminalstrafe darstelle und deshalb Art. 103 Abs. 2 GG unterfalle, da Art. 316h Satz 1 EGStGB jedenfalls gegen das allgemeine verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße.
90 Es handele sich um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung, soweit in Fällen, in denen bereits Verjährung eingetreten gewesen sei, eine Vermögensabschöpfung erneut ermöglicht werde. Der Umstand, dass diese der zukunftsbezogenen Korrektur einer Störung der Rechtsordnung diene, vermöge daran nichts zu ändern, da der Eintritt der Verjährung nicht nur einen "formalen" Umstand, sondern den materialen Kern des Vertrauensschutzes darstelle.
91 Eine in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Ausnahmekonstellation zulässiger echter Rückwirkung sei nicht gegeben. Auch sonstige Gründe außerhalb der anerkannten Fallgruppen rechtfertigten die echte Rückwirkung der Vermögensabschöpfungsnormen nicht. Bezugspunkt des Rückwirkungsverbots sei das Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts beziehungsweise auf eine bestimmte Rechtslage, sodass es auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage nicht ankomme.
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93 Art. 103 Abs. 2 GG sei mangels Strafcharakters der Einziehung nicht anwendbar.
94 Es handele sich um einen Fall echter Rückwirkung, ohne dass einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle vorliege. Indes sei das Vertrauen, dass Gewinne, die durch eigenes oder dem Eigentümer zuzurechnendes strafbares Verhalten erlangt worden seien, nicht aufgrund rückwirkender Verlängerung einer nach altem Recht bereits abgelaufenen Verjährungsfrist entzogen würden, nicht schutzwürdig. Das gelte jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
95 Es widerspräche zweifellos einem Grundgedanken des Rechtsstaatsprinzips, wenn rückwirkend belastende Rechtsfolgen an eine neue Bewertung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens geknüpft würden. Das Vertrauen in die Regelung der Rechtsfolgen eines von vornherein rechtswidrigen Verhaltens verdiene dagegen jedenfalls tendenziell nur geringeren Schutz. Die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens sei zusätzlich vermindert, wenn, wie Art. 316h EGStGB dies vorsehe, im Zeitpunkt der rückwirkenden Rechtsänderung ein Strafprozess noch anhängig und über die Verjährung daher noch nicht abschließend gerichtlich entschieden sei.
96 Mit der gesetzlichen Regelung der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens sei ein besonders deutliches Unwerturteil verbunden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit auf die strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslage in anderer Weise reagiert habe als nach dem neuen Recht, begründe nicht die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens in die strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslage.
97 Angesichts der Unschärfe, die dem Rechtsstaatsprinzip eigen sei, sei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage unter Berücksichtigung der Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB enthaltene Regelung überschreite diesen Spielraum nicht, auch soweit sie sich auf Taten beziehe, die bei Inkrafttreten der Regelung am 1. Juli 2017 bereits verjährt, aber noch Gegenstand anhängiger Strafverfahren gewesen seien. Der rückwirkende Eingriff in das Eigentum werde durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelte Wertung legitimiert. Das Vertrauen, die aus strafbarem Verhalten erlangten Vermögensvorteile behalten zu dürfen, verdiene jedenfalls bis zum Abschluss eines darauf bezogenen Strafverfahrens keinen Schutz.
B.
98 Die Vorlage ist zulässig.
I.
99 Die Vorlagefrage bedarf weder der Auslegung noch der Präzisierung (vgl. BVerfGE 76, 130 <138>; 78, 104 <116>; 78, 232 <242 f.>; 85, 176 <182 f.>; 108, 186 <210 f.>; 120, 56 <71>; 132, 302 <315 f.>). Sie ist hinreichend konkretisiert und verfassungsgerichtlicher Entscheidung zugänglich. Insbesondere ist es zulässig, dass die Vorlage darauf gerichtet ist, die zur Prüfung gestellte Norm des Art. 316h Satz 1 EGStGB nur teilweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig zu erklären. Die mit einer solchen Entscheidung verbundene Schonung formell-gesetzlicher Normsubstanz trägt dem von Art. 100 Abs. 1 GG gewollten Autoritätsschutz des parlamentarischen Gesetzgebers Rechnung (vgl. Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rn. 241 <August 2020>).
II.
100 Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 22, 175 <177>; 79, 240 <243>; 105, 61 <67>; 121, 108 <117>; 133, 1 <10 f. Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44 f., 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <13 Rn. 37>) sowie seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 85, 329 <333>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>; 121, 108 <117>; 136, 127 <142 Rn. 45, 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37; 15 f. Rn. 42>; 141, 1 <11 Rn. 23>) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise begründet. Der Bundesgerichtshof war insbesondere nicht gehalten, die Entscheidungserheblichkeit auch spezifisch mit Blick auf den Einfluss des Unionsrechts darzulegen (vgl. hierzu BVerfGE 129, 186 <204 f.>). Denn die hier maßgebliche nationale Vorschrift ist nicht unionsrechtlich überformt.
101 Sie ist vollumfänglich - und ausschließlich - am Maßstab des Grundgesetzes überprüfbar, da die materiellen Regelungen der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Zwar dient das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl I 2017 S. 872) auch der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU in innerstaatliches Recht (vgl. BTDrucks 18/9525, S. 48). Die Richtlinie macht indes keinerlei Vorgaben zur Verjährung staatlicher Einziehungsansprüche. Zudem fordert sie nur für Fallkonstellationen, in denen gegen den Beschuldigten nicht verhandelt werden kann, weil er verhandlungsunfähig erkrankt ist oder sich der Strafverfolgung durch Flucht entzogen hat (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42/EU), die Möglichkeit einer selbständigen Einziehung. Die Übergangsregelung des Art. 316h EGStGB ist folglich nicht durch Unionsrecht determiniert.
C.
102 Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar, auch soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 2 sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war.
103 Die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (I.). Der Prüfungsmaßstab für Art. 316h Satz 1 EGStGB ergibt sich ausschließlich aus dem allgemeinen Rückwirkungsverbot. Hiernach liegt eine - ausnahmsweise zulässige - Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor (II.).
I.
104 Art. 316h Satz 1 EGStGB ist nicht am spezifisch strafrechtlichen Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen (vgl. ebenso Altenhain/Fleckenstein, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, Vorb. zu § 73 Rn. 3; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb. zu §§ 73 bis 76b Rn. 37-40; im Ergebnis ebenso Hennecke, NZWiSt 2018, S. 121 <124>; a.A. Müller, Das Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, S. 80; Rebell-Houben, NZWiSt 2018, S. 153 <155>). Dies folgt aus dem fehlenden Strafcharakter der Einziehung von Taterträgen.
105 1. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft. Daher fallen rein präventive Maßnahmen nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>; 134, 33 <81 Rn. 110>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 232). Normzweck des Art. 103 Abs. 2 GG ist ein erhöhter rechtsstaatlicher Schutz gegenüber spezifisch strafrechtlichen Maßnahmen, mit denen der Staat auf schuldhaftes Unrecht antwortet.
Die Garantie des Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass der Staat ein Verhalten erst nachträglich hoheitlich missbilligt, es mit einer Sanktion belegt und dem Betroffenen den Vorwurf rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens macht. Sinn der Verfassungsnorm ist es, dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann (vgl. BVerfGE 32, 346 <362>; 109, 133 <172>). Wer sich gesetzestreu verhalten hat, darf nicht durch eine rückwirkende Rechtsnorm nachträglich "ins Unrecht gesetzt" werden. Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zu seinem Nachteil ändert (vgl.
BVerfGE 95, 96 <131>; 109, 133 <172>), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 46, 188 <192>; 81, 132 <135>; 109, 133 <172>) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertigungsgrunds (vgl. BVerfGE 95, 96 <131 f.>) - den Unrechtsgehalt neu bewertet (vgl. BVerfGE 109, 133 <172>).
106 2. Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13. April 2017 geregelt wurde, ist - wie schon nach den zuvor geltenden Vorschriften zum Verfall (vgl. BVerfGE 110, 1 <13 ff.>) - keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (a). Den präventiv-ordnenden Charakter der Vermögensabschöpfung nach alter Rechtslage wollte der Reformgesetzgeber ausdrücklich beibehalten (b). Auch erhebliche Neuerungen gerade im System der Opferentschädigung haben die Funktionsweise der Vermögensabschöpfung nicht derart verändert, dass nunmehr von einem Strafcharakter der vermögensabschöpfenden Maßnahmen auszugehen wäre (c).
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108 Ausgehend von diesem verfassungsrechtlichen Verständnis von Strafe hatte der (erweiterte) Verfall (vgl. oben Rn. 8), an dessen Stelle das Instrument der Einziehung von Taterträgen getreten ist, keinen Strafcharakter (krit. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 StR 467/18 -, juris, Rn. 28; Eser/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 73 Rn. 16 m.w.N.; Rebell-Houben, NZWiSt 2018, S. 153 <155>; Saliger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, Vorb. zu §§ 73 ff. Rn. 5; Müller, Das Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, S. 68-71, 80; für eine Einordnung des Verfalls nach altem Recht als zumindest strafähnliche Maßnahme auch Lindemann, in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1.
Aufl. 2017, Vorb. zu §§ 73 ff. Rn. 4; gegen die Einordnung als zumindest strafähnliche Sanktion vgl. hingegen Altenhain/Fleckenstein, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, Vorb. zu § 73 Rn. 3; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 73 Rn. 1; Heine, in: Satzger/Schlucke-bier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb. zu §§ 73 bis 76b Rn. 37-40; Schmidt, Vermögensabschöpfung. Handbuch für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 2. Aufl. 2019, S. 11 ff., Rn. 43, 47-49; im Ergebnis ebenso Hennecke, NZWiSt 2018, S. 121 <124>; speziell zur Regelung des § 76a Abs. 4 StGB ebenso Höft, HRRS 2018, S. 196 <200>; ebenso zum Verfall bereits Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3.
Aufl. 2016, Vorb. zu § 73 Rn. 28; Wolters, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Aufl. 2016, § 73 Rn. 5).
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111 Maßnahmen der Störungsbeseitigung knüpfen zwar an in der Vergangenheit begründete Zustände an, sind in ihrer Zielrichtung aber zukunftsbezogen. Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert (vgl. BVerfGE 110, 1 <17 f.> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 1989 - 2 BvR 554/88 -, NJW 1990, S. 1229).
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Der vermögensordnende Eingriff sollte die Unverbrüchlichkeit und die Gerechtigkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken (vgl. BVerfGE 110, 1 <19 f.>). Diese auch als positiver Aspekt strafrechtlicher Generalprävention anerkannte Zielsetzung ist kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften. Soweit es um die Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens geht, deckt sie sich mit einem alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatz, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist. Die normbestätigende Zielsetzung des erweiterten Verfalls charakterisierte diesen daher nicht zwingend als pönale Maßnahme (vgl. BVerfGE 110, 1 <20> unter Verweis auf BGHSt 47, 369 <373 ff.>).
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BVerfGE 110, 1 <20 f.>). Der Gesetzgeber wollte nach der damaligen Gesetzesbegründung das Verfallrecht an die im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung angleichen. Mit seinem Bezug auf den der Regelung des § 817 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Gedanken der Rechtsschutzverweigerung stellte er klar, dass er dem von einer Anordnung des Verfalls Betroffenen lediglich eine rechtliche Begünstigung versagen und damit die im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung übernehmen, nicht aber eine neue pönale Rechtsfolge schaffen wollte (vgl. BVerfGE 110, 1 <21 f.>).
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BTDrucks 18/11640, S. 79). Überdies sind Aufwendungen zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten abzuziehen (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB). Hieraus ergibt sich ein nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Betroffenen gestuftes System, nach dem Verlustrisiken dem Bösgläubigen zugewiesen und zugleich unbillige Belastungen vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 -, NStZ-RR 2018, S. 241, wonach der kondiktionsähnliche und gerade nicht pönale Charakter der Vermögensabschöpfung im neuen Recht vor allem durch die in § 73d Abs. 1 StGB eröffneten Abzugsmöglichkeiten für Aufwendungen sogar verstärkt worden sei; ähnlich Müller-Metz, NStZ 2018, S. 400 <401>;
Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 73 Rn. 1). Dass der Täter Maßnahmen der Vermögensabschöpfung wie eine Strafe - oder sogar stärker als eine solche - empfinden mag, ändert daran nichts.
121
122 3. Die Qualifizierung der Vermögensabschöpfung als Maßnahme eigener Art und nicht als Strafe steht schließlich im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; 149, 293 <328 Rn. 86>), auch wenn sie keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <366, 392 f.>).
123
Weitere relevante Faktoren sind die Art und der Zweck der Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die mit ihrer Schaffung und Durchführung verbundenen Verfahren und ihre Schwere (vgl. EGMR, Welch v. The United Kingdom, Urteil vom 9. Februar 1995, Nr. 17440/90, § 28; Vannucci v. San Marino, Entscheidung vom 28. März 2017, Nr. 33898/15, § 40; EGMR (GK), G.I.E.M. S.r.l. and Others v. Italy, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 1828/06 and 2 others, § 211; EGMR, Balsamo v. San Marino, Urteil vom 8. Oktober 2019, Nr. 20319/17 and 21414/17, § 59; vgl. entsprechend zum Strafbegriff außerhalb des Bereichs der vermögensabschöpfenden Maßnahmen EGMR (GK), Ilnseher v. Germany, Urteil vom 4.
Dezember 2018, Nr. 10211/12 and 27505/14, § 203). Für sich allein zwingt weder die fehlende Anknüpfung an eine strafrechtliche Verurteilung noch die Entscheidung durch ein Strafgericht oder die Schwere der Maßnahme zu einem bestimmten Abwägungsergebnis (vgl. EGMR, Balsamo v. San Marino, Urteil vom 8. Oktober 2019, Nr. 20319/17 and 21414/17, §§ 60, 63 f.; vgl. zur begrenzten Aussagekraft der Schwere der Maßnahme auch EGMR, Welch v. The United Kingdom, Urteil vom 9. Februar 1995, Nr. 17440/90, § 32; EGMR (GK), Ilnseher v. Germany, Urteil vom 4. Dezember 2018, Nr. 10211/12 und 27505/14, § 203). Die Einziehung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine auf den Bereich des Strafrechts beschränkte Maßnahme, sondern kommt in erheblichem Umfang auch im Bereich des Verwaltungsrechts vor (vgl.
EGMR, Balsamo v. San Marino, Urteil vom 8. Oktober 2019, Nr. 20319/17 and 21414/17, § 64).
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Denn die Einziehung sei unabhängig vom Eigentum der Betroffenen sowie von einem Strafverfahren oder einer Schuldfeststellung erfolgt und stelle nach der nationalen Dogmatik eine präventive Maßnahme dar. Zudem diene die Einziehung dem Zweck, den illegalen Gebrauch der aus Straftaten stammenden Gelder zu verhindern. Dieser Einschätzung stehe die Verhängung durch ein Strafgericht nicht entgegen; eine Entscheidung über nicht-pönale Maßnahmen durch Strafgerichte sei in mehreren Rechtssystemen bekannt, etwa zur zivilrechtlichen Entschädigung des Tatopfers. Auch die Schwere der Maßnahme allein sei nicht entscheidend. Denn viele nicht-pönale Maßnahmen präventiver Art hätten einen erheblichen Einfluss auf die betroffene Person (vgl.
EGMR, Balsamo v. San Marino, Urteil vom 8. Oktober 2019, Nr. 20319/17 and 21414/17, §§ 62-64).
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LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2018 - 18 KLs 2/17 -, juris, Rn. 1252; Altenhain/Fleckenstein, in: Matt/Renzi-kowski, StGB, 2. Aufl. 2020, Vorb. zu § 73 Rn. 3; Greier, jurisPR-StrafR 12/2018 Anm. 2; Hartmann, in: Festschrift für Gerhard Wolf, 2018, S. 246-254; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb. zu §§ 73 bis 76b Rn. 42; speziell zu § 76a Abs. 4 StGB Höft, HRRS 2018, S. 196 <200 f.>; a.A. LG Kaiserslautern, Urteil vom 20. September 2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3) -, NZWiSt 2018, S. 149 <151 f.> unter Verweis auf die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO; Heuchemer, in: BeckOK StGB, 48. Edition, <1.
November 2020>, § 73 Rn. 1.16; Reichling, wistra 2018, S. 139 <140>; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, Art. 7 EMRK Rn. 10; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 40-64; Saliger/Schörner, StV 2018, S. 388).
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II.
130 Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordneten Rückwirkung ist demnach allein das allgemeine Rückwirkungsverbot. Hiernach liegt eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor (1.), die ausnahmsweise zulässig ist (2.).
131 1. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im wechselseitigen Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (a). Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit "echter" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit "unechter" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die nicht grundsätzlich unzulässig sind (b). Im vorliegenden Fall ist über eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu entscheiden (c).
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133 Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 14, 288 <300>; 25, 142 <154>; 43, 242 <286>; 43, 291 <391>; 75, 246 <280>; 109, 133 <182>; 128, 326 <390>) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 <300>; 25, 142 <154>; 43, 242 <286>; 43, 291 <391>; 75, 246 <280>; 109, 133 <182>; 128, 326 <390>). Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich berührte Grundrecht (vgl. BVerfGE 109, 133 <186 f.>; 128, 326 <390>).
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136 Mit dem Eintritt der Verjährung der Straftat hatte der Gesetzgeber den Vorgang ersichtlich für abgeschlossen gehalten und ihn - mit Ausnahme der Möglichkeit des erweiterten Verfalls (vgl. oben Rn. 8) - auch für den Bereich der Vermögensabschöpfung für bedeutungslos erklärt. In diesen Vorgang greift der Anwendungsbefehl des Art. 316h Satz 1 EGStGB nachträglich ändernd ein und erstreckt den Anwendungsbereich der Vermögensabschöpfungsnormen auf den Zeitraum vor Verkündung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872), indem er die vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verfolgungsverjährung der Herkunftstat für den Bereich der Vermögensabschöpfung für unbeachtlich erklärt und die Möglichkeit der Entziehung deliktisch erlangten Vermögens von der Verfolgungsverjährung entkoppelt.
137 2. Die vom Gesetzgeber in Art. 316h Satz 1 EGStGB vorgesehene Rückbewirkung von Rechtsfolgen für Fälle, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war, ist zulässig.
138 Gesetze mit "echter" Rückwirkung sind am Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten zu messen (a) und regelmäßig nicht mit der Verfassung vereinbar (b). Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes jedoch nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (c). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht typisierende Fallgruppen entwickelt, in denen die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig ist (d). In der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation muss der Vertrauensschutz aufgrund überragender Belange des Gemeinwohls zurücktreten, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen (e).
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142 Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 <271 f.>; 88, 384 <404>; 101, 239 <266>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393>; 135, 1 <21 Rn. 61>). Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 <404>; 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 122, 374 <394>) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 50, 177 <193>; 131, 20 <41>; 135, 1 <21 f. Rn. 61>). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl.
BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 135, 1 <22 Rn. 61>). Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>). Die Kategorie der "echten" Rückwirkung - verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände - findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl.
BVerfGE 127, 1 <19>).
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BVerfGE 13, 215 <224>; 30, 367 <388>; 135, 1 <22 Rn. 62>). Dasselbe gilt, wenn im Laufe der Zeit (durch Entwicklungen in der Rechtsprechung) ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 <325 f.>; 131, 20 <41>). Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 88, 384 <404>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl.
BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 50, 177 <193 f.>; 101, 239 <263 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 <389>; 72, 200 <258>; 95, 64 <87>; 101, 239 <263 f.>; 135, 1 <22 f. Rn. 62>).
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November 2016 wurde die Entkoppelung der Einziehung von Taterträgen von der Verfolgungsverjährung eingehend thematisiert. Dieser Vorschlag wurde in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22. März 2017 aufgegriffen, der weitergehend eine von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen nicht angeregte umfassende Rückwirkung der Normen auch für Erträge aus Herkunftstaten vorsah, hinsichtlich derer bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 2, 82-84). Angesichts der erheblichen Reichweite der angeordneten Rückwirkung, die sich im Regelfall - entsprechend der eigenständigen Verjährungsfrist in § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017 (BGBl I S. 872) - auf bis zu 30 Jahre vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes am 1. Juli 2017 erstreckte, kann nicht davon ausgegangen werden, die Rechtsunterworfenen hätten vor dem 23. November 2016 mit einer derartigen Gesetzesänderung rechnen müssen. Auch im konkreten, durch den Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die absolute Verfolgungsverjährung der Herkunftstat bereits am 31. Juli 2016 eingetreten, somit noch vor der erstmaligen Erörterung einer Entkoppelung der Vermögensabschöpfung von der Verfolgungsverjährung der Herkunftstat in der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 23. November 2016. Dass die Nebenbeteiligten des Ausgangsverfahrens bis zum 31.
Juli 2016 aufgrund ihrer Beteiligung am Strafverfahren mit einer Einziehung rechnen mussten, vermag an diesem Befund nichts zu ändern, da zumindest ab dem 1. August 2016 Vertrauen darauf entstehen konnte, einer staatlichen Vermögensabschöpfung grundsätzlich nicht mehr ausgesetzt zu sein, soweit nicht eine noch nicht verjährte Tatvariante hätte nachgewiesen werden können.
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