BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17 – Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie…
KVRE448042201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220323.1bvr118717 BVerfG 1. Senat 20220323 1 BvR 1187/17 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 6 EEG 2014 vom 16.07.2021, § 36g Abs 3 EEG 2014 vom 16.07.2021, § 36g Abs 5 EEG 2014 vom 16.07.2021, § 3 WindPBüGemBG MV, § 4 WindPBüGemBG MV, § 6 WindPBüGemBG MV, § 10 Abs 6 S 2 WindPBüGemBG MV vom 18.05.2016, § 11 WindPBüGemBG MV, § 12 WindPBüGemBG MV DEU Bundesrepublik Deutschland Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V; juris: WindPBüGemBG MV) ganz überwiegend erfolglos - Eingriff in Berufsfreiheit der Windenergieanlagenbetreiber überwiegend gerechtfertigt - keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit 1. Gesetzliche Pflichten zu einer bestimmten rechtsgeschäftlichen Nutzung bereits bestehender Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten des Gesellschaftsrechts schaffen selbst kein zum "Recht der Wirtschaft" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehörendes Gesellschaftsrecht, sondern sind kompetenzrechtlich entsprechend dem Zweck der Pflichten einzuordnen.
A.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen landesrechtliche Vorschriften des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2016 (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V, GVOBl M-V S. 258), geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl M-V S. 1032).
2 1. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Landesregierung war Anlass für die Verabschiedung dieses Gesetzes die Annahme, das Land Mecklenburg-Vorpommern könne nur dann einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende leisten, wenn die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Neubau der das Landschaftsbild weithin sichtbar beeinträchtigenden Windenergieanlagen verbessert werde. Ein bewährtes Mittel hierzu sei die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks. So sei in Schleswig-Holstein die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie vor allem deshalb höher als in anderen Ländern, weil die Windparks dort überwiegend unter Beteiligung von Bürgern und Gemeinden als Bürgerwindparks betrieben würden.
Hierfür fehlten in Mecklenburg-Vorpommern die Voraussetzungen. Die potenziellen Windenergieflächen befänden sich oftmals nicht im Eigentum der Einwohner oder der Gemeinden, was zur Folge habe, dass die Pachteinnahmen kaum in der Region verblieben. Außerdem verfügten die Einwohner in anderen Ländern über höhere Einkünfte oder Spareinlagen und könnten damit die am Kapitalmarkt erhältlichen Beteiligungen an Windparks erwerben. Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz schaffe vor diesem Hintergrund die Voraussetzung dafür, dass die Bürger und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern zum Ausgleich für ihre Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen die Möglichkeit erlangten, an deren Wertschöpfung teilzuhaben, um die Akzeptanz für die Windenergie an Land zu steigern.
Dazu sehe das Gesetz eine Verpflichtung der Vorhabenträger vor, den Einwohnern und Gemeinden im Umfeld neuer Windparks eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung an eigens zu gründenden "Projektgesellschaften" anzubieten (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f., 23, 27, 30).
3 2. Nach § 3 BüGembeteilG dürfen in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen nur durch eine "Projektgesellschaft" errichtet und betrieben werden, die ausschließlich der Erzeugung von Windenergie dient. Der Vorhabenträger hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BüGembeteilG den in § 5 Absätze 1 und 2 BüGembeteilG bestimmten "Kaufberechtigten" mindestens 20% der Anteile an der Projektgesellschaft anzubieten. Kaufberechtigt sind danach in einer Entfernung von nicht mehr als fünf Kilometern vom Standort des Windparks lebende Personen und diejenigen Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet oder die nicht mehr als fünf Kilometer vom Standort entfernt liegen. Dieser räumlichen Voraussetzung für eine Kaufberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass bei der in Mecklenburg-Vorpommern vorherrschenden Landschaftsstruktur Windenergieanlagen typischerweise noch in einem Umkreis von fünf Kilometern sichtbar sind (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 30).
4 Um den Gemeinden den Erwerb von Anteilen zu ermöglichen, schreibt § 3 Abs. 3 BüGembeteilG vor, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Projektgesellschaft den Vorgaben der Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern für eine Beteiligung von Gemeinden an privaten Unternehmen genügen müssen. Um eine persönliche Haftung oder Nachschusspflichten der kaufberechtigten Anwohner und Gemeinden auszuschließen, muss deren Haftung gemäß § 3 Abs. 2 BüGembeteilG im Außen- und Innenverhältnis der Gesellschaft auf den Einlagebetrag beschränkt werden (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 27). Zudem darf sich die Projektgesellschaft nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an anderen Gesellschaften beteiligen oder Tätigkeiten auf andere Gesellschaften auslagern (§ 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BüGembeteilG). Damit soll im Interesse der Kaufberechtigten verhindert werden, dass die vor Ort erzielte Wertschöpfung durch vorhabenfremde Risiken geschmälert wird (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 27). In § 6 BüGembeteilG sind die näheren Einzelheiten zur Ermittlung des Kaufpreises und zur Stückelung der vom Vorhabenträger anzubietenden Anteile an der Projektgesellschaft geregelt.
5 Der Vorhabenträger kann gemäß § 10 Abs. 5 BüGembeteilG die wirtschaftliche Teilhabe der Kaufberechtigten anstelle des Angebots zum Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft auch über die Zahlung einer "Ausgleichsabgabe" an die Gemeinde und das Angebot eines Sparprodukts an die Anwohner sicherstellen. Für die Höhe der an die Gemeinde zu zahlenden Abgabe ist nach § 11 Abs. 2 BüGembeteilG der Ertrag der Projektgesellschaft maßgeblich. Die Mittel aus der Abgabe müssen die Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen bei den Einwohnern verwenden etwa für die Aufwertung des Ortsbildes oder zur Förderung kommunaler Kultur-, Bildungs- oder Freizeiteinrichtungen (vgl. § 11 Abs. 4 BüGembeteilG). Bei dem Sparprodukt, welches der Vorhabenträger den kaufberechtigten Anwohnern alternativ zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anbieten kann, handelt es sich gemäß § 2 Nr. 5 BüGembeteilG um der Einlagensicherung unterfallende Sparbriefe und Festgeldanlagen, deren Verzinsung sich ebenfalls nach dem Ertrag der Projektgesellschaft richtet (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 45). Mit der Alternative des Sparprodukts soll der Vorhabenträger die Einschränkungen vermeiden können, die sich aus der Gesellschafterstellung einer Vielzahl von Personen in der Projektgesellschaft ergeben; zugleich sollen die kaufberechtigten Anwohnerinnen und Anwohner eine reale wirtschaftliche Teilhabe an den Erträgen der Projektgesellschaft erlangen (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 45).
6 Anders als bei den kaufberechtigten Anwohnern erlischt die Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der kaufberechtigten Gemeinden nach § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG nur, wenn diese der vom Vorhabenträger angebotenen Alternative der Zahlung einer Ausgleichsabgabe zustimmen. Außerdem kann der Vorhabenträger den kaufberechtigten Anwohnern und Gemeinden zusammen mit dem Angebot des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft als Alternative vor allem einen vergünstigten lokalen Stromtarif anbieten. Die Kaufberechtigten müssen zwischen diesen Alternativen frei wählen können (§ 10 Absätze 1 und 4 BüGembeteilG). Nach dem durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl M-V S. 1032) geänderten § 1 Abs. 3 BüGembeteilG kann darüber hinaus die zuständige Behörde Ausnahmen von den Verpflichtungen zulassen, wenn eine anderweitige, den Gesetzeszweck erfüllende Beteiligung umgesetzt werden soll, insbesondere die bundeseinheitliche Regelung der Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Windenergie nach § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (nunmehr § 6 EEG 2021).
7 Schließlich hat der Vorhabenträger unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder nach dem Gewinn einer Ausschreibung, die nach dem Erhalt der Genehmigung stattfindet, zur Ermittlung der Vergütung der erzeugten Strommenge die kaufberechtigten Gemeinden schriftlich über das Vorhaben zu informieren. Dabei müssen unter anderem die Projektgesellschaft bezeichnet und die Anlageform mit der auf die Einlage beschränkten Haftung benannt sowie der Anteilspreis, das Gesamtinvestitionsvolumen, die Summe aller Gesellschaftseinlagen und die Zusammenfassung des Ergebnisses einer Ermittlung des Ertragswerts auf der Grundlage einer eigenen vorläufigen Kalkulation des Vorhabenträgers angegeben werden (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und 13 BüGembeteilG). Diese Informationspflicht trifft die Vorhabenträger nicht nur dann, wenn sie den kaufberechtigten Gemeinden gemäß § 4 BüGembeteilG den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft anbieten, sondern auch dann, wenn sie stattdessen die Abgabe nach § 11 BüGembeteilG zahlen möchten (§ 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG).
8 Das Gesetz enthält daneben noch Vorschriften zu weiteren Informationspflichten sowie zum Verfahren der Zeichnung der angebotenen Anteile und deren Zuteilung (§§ 7 bis 9 BüGembeteilG). Nach § 13 BüGembeteilG ist die zuständige Behörde befugt, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die - gemäß § 14 BüGembeteilG sämtlich bußgeldbewehrten - gesetzlichen Verpflichtungen des Vorhabenträgers zu treffen.
9 3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes lauten wie folgt: § 1 Anwendungsbereich
3Für Aufgaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 der Kommunalverfassung dürfen sie keine Verwendung finden. § 12 Sparprodukt
II.
10 Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Windenergiebranche in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Sie errichtet und betreibt Windenergieanlagen. Unter anderem ist sie in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Im Mai 2017 stellte sie Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windparks in Mecklenburg-Vorpommern am Standort (…) mit zwei Anlagen sowie am mittlerweile aufgegebenen Standort (…) mit sechs Anlagen. Die Anlagen sollen eine Nabenhöhe von rund 165 Metern, einen Rotordurchmesser von rund 130 bis 140 Metern und eine Nennleistung von je 3,6 Megawatt haben. Zur Nutzung der Standortfläche ist die Beschwerdeführerin aufgrund von Nutzungsverträgen mit den Grundstückseigentümern berechtigt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den verbliebenen Standort (…) wurde noch nicht erteilt.
11 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin unmittelbar die §§ 3, 4, 6, 11 und 12 BüGembeteilG an. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
12 Der Eingriff in ihre Grundrechte der Freiheit des Berufs aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG sei unverhältnismäßig. Wer in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen errichten und betreiben wolle, sei gezwungen, für jedes einzelne Vorhaben eine externe Gesellschaft zu gründen, auch wenn dies aus steuerlichen, personellen oder verwaltungstechnischen Gründen keinen Sinn mache. Die unternehmerische Freiheit werde weiter dadurch eingeschränkt, dass den Gemeinden im Gesellschaftsvertrag ein angemessener Einfluss im Überwachungsorgan der Projektgesellschaft zu sichern und Haftungsbeschränkungen zugunsten der Kaufberechtigten vorzusehen seien. Die Pflicht zur Offerte von 20% der Anteile an der Projektgesellschaft stelle eine "Zwangskollektivierung" privaten Eigentums dar und führe zu entsprechenden Rentabilitätseinbußen der Betreiber. Es komme hinzu, dass die Anteile unter dem Marktpreis angeboten werden müssten. Diesen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts stünden keine öffentlichen Belange von Gewicht gegenüber. Insbesondere gleiche die Beteiligung der Bürger an Projektgesellschaften keine durch die Windenergieanlagen bedingten Eingriffe in deren Grundrechte aus.
13 Die Verpflichtung nur der Betreiber von Windenergieanlagen zur Bürgerbeteiligung verstoße auch gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Andere Projekte wie große Einkaufscenter, Schweine- und Geflügelmastanlagen, Photovoltaikanlagen und Biogasanlagen stießen ebenfalls häufig auf großen Widerstand in der Bevölkerung, nutzten große Flächen und brächten umfangreiche Belastungen für die Anwohner mit sich. Gleichwohl unterlägen sie nicht denselben Anforderungen.
III.
14 Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen die Landesregierung und der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesregierung, die Brandenburgische Landesregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. sowie der Bundesverband WindEnergie e.V.
15 1. Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern ist dem Verfahren beigetreten, hat aber auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).
16 Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz sei formell verfassungsgemäß; bundesgesetzliche Regelungen entfalteten keine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG. Die Beteiligungspflichten seien durch insbesondere in Art. 20a GG verankerte Gemeinwohlziele gerechtfertigt. Die erheblichen wirtschaftlichen Gewinne der staatlichen Windkraftförderung kämen bislang allein den Windkraftunternehmen und den Verpächtern der genutzten Grundstücke zugute, während die Menschen vor Ort die Belastungen insbesondere in Gestalt einer Veränderung ihrer Umwelt durch die weithin sichtbaren Windenergieanlagen tragen müssten. Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz schaffe durch eine gerechtere Zuordnung der Vorteile und Lasten staatlicher Umweltpolitik die für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land notwendige Akzeptanz. Im Vergleich zu der herausragenden Bedeutung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele bleibe der Eingriff in die unternehmerische Freiheit insgesamt begrenzt. Die Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung liege unterhalb der Sperrminorität von 25% für Kapitalgesellschaften, und für die Übertragung der Anteile müsse eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Bei der Abwägung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Betreiber von Windenergieanlagen vielfältige Vorteile genössen wie eine gesetzlich garantierte Vergütung oder die bauplanungsrechtliche und raumplanerische Privilegierung von Windenergieanlagen.
17 2. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführerin sei bislang keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Sie müsse zunächst fachgerichtlich durch eine negative Feststellungsklage klären, ob sie den Pflichten des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes unterliege. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
18 3. Die Bundesregierung weist auf die entscheidende Bedeutung der Akzeptanz von Windenergieanlagen vor Ort für den Erfolg des Ausbaus erneuerbarer Energien und die Energiewende hin. Der Bund habe im Regelungsbereich des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes nicht abschließend von seinen Gesetzgebungskompetenzen Gebrauch gemacht. Die Länderöffnungsklausel des § 36g Abs. 7 EEG 2017 sei gerade dafür in Kraft gesetzt worden, um für das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Rechtssicherheit zu schaffen.
19 4. Nach Auffassung der Brandenburgischen Landesregierung ist das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz von der Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern gedeckt. Wie die Länderöffnungsklausel des § 36g Abs. 7 EEG 2017 zeige, habe auch der Bund die im Gesetz zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen einer Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen berücksichtigt.
20 5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehle, weil das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches - BauGB (Rücksichtnahmegebot) abschließend geregelten Grenzen für die Zumutbarkeit von Windenergieanlagen absenke. Abschließende Regelungen seien außerdem die bauplanerische Privilegierung von Windenergieanlagen sowie die Entschädigungsregelungen nach §§ 39 ff. BauGB.
21 6. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund erachtet die Verfassungsbeschwerde wegen der noch ausstehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für unzulässig. Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz sei zudem formell und mit Blick auf die Bedeutung einer Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen für die Transformation des Energiesystems auch materiell verfassungsgemäß.
22 7. Nach Auffassung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages verfügt das Land nicht über die Gesetzgebungskompetenz. Dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz liege der Gedanke einer Entschädigung der Nachbarn für die mit dem Betrieb von Windenergieanlagen verbundenen Belästigungen zugrunde. Insoweit enthalte das Baugesetzbuch jedoch abschließende Regelungen. Überdies beschränke das Gesetz die unternehmerische Freiheit unzumutbar.
23 8. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft macht geltend, dass bessere und weniger eingriffsintensive Lösungen zur Verfügung stünden als die erheblich in das wirtschaftliche Handeln der Unternehmen eingreifenden Vorgaben des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes. Dazu gehörten etwa regionale Stromtarife und Boni oder "Energiegenossenschaften" unter Beteiligung der Gemeinde. Die größte Akzeptanz könne ohnehin durch frühzeitige Kommunikation, transparente Planungsverfahren und freiwillige Beteiligungsformen erreicht werden.
24 9. Der Bundesverband WindEnergie anerkennt die Notwendigkeit einer akzeptanzsteigernden kommunalen und bürgerschaftlichen Partizipation an der durch Windenergie erzeugten Wertschöpfung. Dies solle jedoch nicht auf Landesebene, sondern bundeseinheitlich geregelt werden. Der Umsetzung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes stünden auch praktische Hindernisse wie die datenschutzrechtlich problematische Beschaffung der Daten der kaufberechtigten Anwohner oder die Kosten für die Gründung von Projektgesellschaften und die Ermittlung des Kaufpreises für Anteile durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer entgegen.
B.
25 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
I.
26 Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen die in §§ 3, 4, 6, 11 und 12 BüGembeteilG normierte Pflicht der Vorhabenträger, Windenergieanlagen nur durch eine ausschließlich diesen Zwecken dienende Projektgesellschaft zu errichten und zu betreiben sowie bestimmte kaufberechtigte Gemeinden und natürliche Personen hieran gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich zu beteiligen. Bei verständiger Würdigung der Verfassungsbeschwerde richtet sich diese aber der Sache nach auch gegen diejenigen Regelungen, nach denen es nicht in die Entscheidungsfreiheit der Vorhabenträger fällt, den kaufberechtigten Gemeinden und Anwohnern Alternativen zu den gesetzlichen Teilhabepflichten zu offerieren (§ 1 Abs. 3, § 10 Absätze 1, 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 BüGembeteilG).
Denn die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen kann nur unter Berücksichtigung der fehlenden Alternativenwahl der Vorhabenträger beurteilt werden (vgl. auch BVerfGE 133, 277 <279 f.>; 141, 220 <259>). Das betrifft zum einen die nachträglich in § 1 Abs. 3 BüGembeteilG eingefügte Regelung, wonach auf Antrag die zuständige Behörde entscheidet, ob mit Blick insbesondere auf eine finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden nach § 6 EEG 2021 (zuvor § 36k EEG 2021) an den Erlösen der Windenergieanlagen ausnahmsweise auf eine verpflichtende Beteiligung nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz verzichtet werden kann. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG entscheiden zudem nicht die Vorhabenträger, sondern die kaufberechtigten Gemeinden, ob anstelle einer Beteiligung an der Projektgesellschaft die Abgabe nach § 11 BüGembeteilG gezahlt werden kann.
Außerdem kann der Vorhabenträger eine wirtschaftliche Teilhabe wie insbesondere durch einen vergünstigten lokalen Stromtarif nur alternativ neben der Offerte einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anbieten, ohne die Kaufberechtigten in ihrer freien Wahl zwischen diesen Alternativen zu beeinträchtigen (§ 10 Absätze 1 und 4 BüGembeteilG). Schließlich ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auch von Bedeutung, dass auch Vorhabenträger, die den kaufberechtigten Gemeinden die Zahlung der Abgabe nach § 11 BüGembeteilG anbieten möchten, gleichwohl umfangreiche Vorbereitungen und Aufwendungen für einen etwaigen gemeindlichen Erwerb von Anteilen treffen müssen, um die Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG erfüllen zu können.
II.
27 Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt. Sie hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt (1) und ist durch die angegriffenen Regelungen selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (2). Auch die Anforderungen der Subsidiarität sind gewahrt (3).
28 1. Die Beschwerdeführerin zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten durch die angegriffenen Regelungen hinreichend substantiiert auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).
29
30 Bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen einzugehen (vgl. BVerfGE 130, 151 <174 f.>; 131, 66 <82 f.>). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
31 Die Annahme, der Gleichheitssatz verbiete allein auf Windenergieanlagen bezogene Teilhabepflichten oder gebiete eine Ausweitung auf alle Anlagen mit Akzeptanzproblemen, geht bereits am Zweck der angegriffenen Regelungen vorbei. Es geht dem Gesetzgeber nicht darum, allgemein die Voraussetzungen für verstärkte wirtschaftliche Aktivitäten zu verbessern, sondern um eine Verbesserung der Akzeptanz gerade für den Ausbau der Windenergie an Land mit dem Ziel, so einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende zu leisten (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f., 23; unten Rn. 102, 112). Dazu können die von der Beschwerdeführerin beispielhaft genannten großen Einkaufscenter sowie Schweine- und Geflügelmastanlagen nichts beitragen.
Das ist bei den ebenfalls genannten Biogas- und Photovoltaikanlagen zwar anders. Insoweit wird jedoch nicht dargelegt, dass es dort zu vergleichbaren Akzeptanzproblemen kommt wie bei Windenergieanlagen. Bei Windenergieanlagen macht der Gesetzgeber die Akzeptanzprobleme daran fest, dass sie das Landschaftsbild weithin sichtbar störten, ohne dass ein relevanter Anteil der mit den Anlagen zu erzielenden hohen Wertschöpfung in der Region verbleibe (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f., 23, 30 f.; unten Rn. 102, 112). Es ist nicht dargelegt, dass andere der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen die Landschaft vergleichbar raumgreifend beeinträchtigen und zugleich die vor Ort erzielte Wertschöpfung in vergleichbarem Umfang aus der Region abfließt, wie dies nach Einschätzung des Gesetzgebers bei Windenergieanlagen an Land der Fall ist.
32
33 2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Regelungen selbst betroffen. Sie beabsichtigt, in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen zu errichten und hat die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt. Damit ist die Beschwerdeführerin nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 BüGembeteilG "Vorhabenträgerin" und als solche Adressatin der angegriffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 108, 370 <384>; 140, 42 <57 Rn. 57>).
34 Sie ist auch unmittelbar betroffen. Die Pflichten des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes zur Gründung von und zur Beteiligung Kaufberechtigter an Projektgesellschaften sind von den Vorhabenträgern zu erfüllen, ohne dass es dazu eines weiteren Vollzugsaktes bedarf (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 126, 112 <133>); dementsprechend sind diese Pflichten auch als solche bußgeldbewehrt (§ 14 BüGembeteilG).
35 Auch die gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Regelungen liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch aussteht. Denn das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz zwingt die Vorhabenträger schon während des laufenden Genehmigungsverfahrens zu nicht mehr korrigierbaren geschäftlichen Dispositionen (vgl. BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 59>). Gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BüGembeteilG müssen sie die kaufberechtigten Gemeinden unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder spätestens nach dem Gewinn der Ausschreibung "über das Vorhaben" informieren, um diesen eine Grundlage für die Entscheidung über den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft zu geben; dabei dürfen zwischen der Genehmigungserteilung und dem Gebotstermin nicht mehr als vier Wochen liegen, um an einer Ausschreibung teilnehmen zu können (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).
Um die Informationspflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3, 7, 8 und 13 BüGembeteilG rechtzeitig erfüllen zu können, muss das Verfahren zur Gründung der Projektgesellschaft in der nach § 3 BüGembeteilG vorgeschriebenen Ausgestaltung schon vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zumindest weit fortgeschritten sein und müssen die wesentlichen wirtschaftlichen Kennzahlen der Projektgesellschaft jedenfalls überschlägig vorliegen. Dieser Aufwand fällt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG auch dann an, wenn die Vorhabenträger unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alternativ die Zahlung der Abgabe nach § 11 BüGembeteilG anbieten.
36 3. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
37
38
III.
39 Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der angegriffenen Regelungen des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes ist eröffnet, da diese Regelungen nicht zwingendes Unionsrecht umsetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 <162 ff. Rn. 83 ff.>; 156, 11 <35 ff. Rn. 63 ff.>). Das Unionsrecht gibt den Mitgliedstaaten keine bestimmte Politik zum Ausbau der erneuerbaren Energien vor. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie - EERL) lediglich verpflichtet festzulegen, welchen Beitrag sie zur Erreichung des Ziels der Union leisten wollen, den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 auf mindestens 32% des Bruttoendenergieverbrauchs zu steigern (Art. 3 Abs. 1 EERL).
C.
40 Die Verfassungsbeschwerde ist ganz überwiegend unbegründet. Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz ist nur insoweit nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, als die Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG umfangreiche Aufwendungen der Vorhabenträger notwendig macht, die nutzlos werden, wenn die kaufberechtigte Gemeinde dem Angebot zur Zahlung einer Abgabe gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG zustimmt; im Übrigen ist es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (I). Auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG (II) oder der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (III) liegt nicht vor.
I.
41 Die angegriffenen Regelungen greifen in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG derjenigen Betreiber von Windenergieanlagen ein, die Vorhabenträger im Sinne von § 2 Nr. 1 BüGembeteilG sind (1). Der Eingriff ist formell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ist gegeben (2). Die angegriffenen Regelungen sind überwiegend auch materiell mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Zu beanstanden ist lediglich die Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG (3).
42 1. Die Regelungen des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes, die Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind (oben Rn. 26), greifen in das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein.
43
BVerfGE 50, 290 <363>; stRspr). Dazu gehört auch die Freiheit, die unternehmerische Berufstätigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten und die beruflich erbrachte Leistung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 292 <312 ff.>; 50, 290 <364>; 97, 228 <253 f.>; 121, 317 <344>; 123, 186 <238 f.>; 138, 261 <284 f.>; 141, 82 <97 f.>; 145, 20 <70 f. Rn. 126 ff.>). Sie steht entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG auch Personenhandelsgesellschaften wie einer Kommanditgesellschaft zu (vgl. BVerfGE 53, 1 <13>). Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl.
BVerfGE 98, 83 <97>; 113, 128 <145>; 124, 235 <242>).
44 Der Betrieb von Windenergieanlagen ist eine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 155, 238 <276 Rn. 93> zum Betreiben eines Offshore-Windparks).
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47 Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst (vgl. BVerfGE 148, 40 <50 f. Rn. 27>). Weil nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, drohte das Grundrecht sonst, konturlos zu werden (vgl. BVerfGE 97, 228 <253 f.>; stRspr). Jedoch können auch Normen, die sich zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen, aber objektiv berufsregelnde Tendenz haben, in die Berufsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfGE 113, 29 <48>; 155, 238 <277 f. Rn. 97>; stRspr).
48
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Dabei liegt es nicht in der Entscheidungsmacht des Vorhabenträgers, sondern der kaufberechtigten Gemeinde, ob sie Anteile an der Projektgesellschaft erwirbt oder die Alternative einer Abgabenzahlung zum Tragen kommt (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG). Folglich können die Vorhabenträger gezwungen sein, eine Gemeinde gegen ihren Willen als Gesellschafterin in ihre Projektgesellschaft aufzunehmen. Die Berufsausübungsfreiheit wird weiter dadurch beschränkt, dass für die Ermittlung des Kaufpreises der Gesellschaftsanteile und deren Stückelung, die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe und der Verzinsung des Sparprodukts sowie bei der Information der Kaufberechtigten über das Projekt genaue Vorgaben zu beachten sind (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 6, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4 BüGembeteilG).
50 Alle diese Pflichten sind bußgeldbewehrt (§ 14 Abs. 1 BüGembeteilG). Zudem kann die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 1 BüGembeteilG ordnungsrechtliche Maßnahmen treffen, wenn Vorhabenträger bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen gegen diese Pflichten verstoßen.
51 Zu diesen unmittelbaren Beeinträchtigungen der unternehmerischen Organisations- und Gestaltungsfreiheit treten wirtschaftliche Einbußen der Vorhabenträger hinzu, auf die das Gesetz im Interesse einer Verbesserung der Akzeptanz abzielt. So liegt der gemäß § 6 BüGembeteilG nach einem Sachwertverfahren zu ermittelnde Kaufpreis der anzubietenden Anteile an der Projektgesellschaft im Regelfall unterhalb des Marktpreises (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 31). Der Verkauf von mindestens 20% der Anteile an der Projektgesellschaft an Anwohner und Gemeinden (§ 4 Abs. 1 BüGembeteilG) sowie eine alternative Beteiligung derselben am Ertrag der Gesellschaft (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4 BüGembeteilG) in gleichem Umfang schmälern die Rendite der Vorhabenträger.
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53 2. Die angegriffenen Regelungen sind durch eine Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt (a). Das gilt auch für die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe (b). Die bundesgesetzlichen Regelungen im Bereich des Energiewirtschaftsrechts entfalten keine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG (c).
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57 Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen. Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich BVerfGE 11, 126 <131> sowie jüngst BVerfGE 150, 244 <276 Rn. 74>; 157, 223 <263 Rn. 106>). Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 <212 f. Rn. 555>; 157, 223 <263 Rn. 106>; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 122 und - 1 BvR 971/21 -, Rn. 82).
58 Dabei gehören Teilregelungen, die derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung "verzahnt" sind, dass sie als Teil derselben erscheinen, zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 <251>; 121, 30 <47 f.>; 138, 261 <274 Rn. 30>). Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 <215 f.>; 136, 194 <241 Rn. 111>; 138, 261 <275 f. Rn. 33>). Handelt es sich um ein Landesgesetz, ist dann hinsichtlich jedes Kompetenztitels zu prüfen, ob der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis abschließend Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
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61 (b) Zum "Recht der Wirtschaft" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zählt das Gesellschaftsrecht. Es schafft unter anderem organisatorische Voraussetzungen für wirtschaftliche Betätigungen, indem es unterschiedliche Rechtsformen für den privatrechtlichen Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks bereitstellt, die im Rechtsverkehr genutzt werden können (vgl. etwa K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 1 I.1.a, S. 3 f.). Dem Gesellschaftsrecht gehören somit alle Regelungen an, welche die Rechtsform und konkrete Ausgestaltung solcher Zusammenschlüsse unmittelbar zum Gegenstand haben; insoweit hat der Bund von seiner konkurrierenden Zuständigkeit umfassend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 98, 145 <157>). Demgegenüber unterfallen gesetzliche Pflichten zur rechtsgeschäftlichen Gründung und Ausgestaltung von Gesellschaften nach Maßgabe der bereits zur Verfügung stehenden Rechtsformen nicht dem Gesellschaftsrecht, sondern sind kompetenzrechtlich nach dem objektivierten Zweck dieser Pflichten zuzuordnen (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2005 - Vf. 34-VIII-04 - zu kommunalrechtlichen, die Gemeinden verpflichtenden Anforderungen an die Ausgestaltung privater Unternehmen bei deren gesellschaftsrechtlicher Beteiligung).
62 (c) Dem Recht der "Energiewirtschaft" unterfallen diejenigen Regelungen, die spezifisch die wirtschaftliche Betätigung in diesem in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich benannten Wirtschaftszweig betreffen. Dazu gehören Regelungen zur Organisation der Energiewirtschaft und der handelnden Rechtssubjekte, soweit sie nicht - gesellschaftsrechtlich - unmittelbar die Ausgestaltung der in dieser Branche tätigen Gesellschaften zum Gegenstand haben, außerdem die Erzeugung und Verteilung von Energie, die Regulierung der Energiepreise sowie Maßnahmen zur Energiesicherung und zur Energieeinsparung (vgl. Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 89 m.w.N.; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 46; Szczekalla, in: Bonner Kommentar, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Rn. 136 ff. [Dez. 2021]).
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64 Zwar betreffen die zentralen Regelungen dieses Gesetzes die Organisation und Eigentümerstruktur der Zusammenschlüsse von Personen zur Erzeugung von Windenergie. Danach dürfen in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen nur durch eine diesem Zweck dienende projektbezogene Gesellschaft errichtet und betrieben werden (§ 3 Abs. 1 BüGembeteilG), an der bestimmten Kaufberechtigten eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung zu ermöglichen ist (§§ 4, 5, 12 BüGembeteilG). Hinzu kommen Regelungen zur Ermittlung des Kaufpreises und zur Stückelung der Anteile sowie zur Höhe der Verzinsung des Sparprodukts (§ 6 und § 12 Abs. 4 BüGembeteilG). Gleichwohl sind diese Regelungen kein Gesellschaftsrecht im kompetenzrechtlichen Sinne. Sie legen nicht die Rechtsform und konkrete Ausgestaltung von Projektgesellschaften für den Rechtsverkehr fest, sondern verpflichten den Vorhabenträger, die gesetzlichen Vorgaben bei der rechtsgeschäftlichen Gründung und Ausgestaltung der Projektgesellschaft nach Maßgabe der vom Gesellschaftsrecht bereitgestellten Rechtsformen zu beachten. Sie setzen also das bestehende Gesellschaftsrecht voraus.
65 Dass das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz das Gesellschaftsrecht als solches unverändert lässt, also nicht das Gesellschaftsrecht selbst regelt, sondern den Vorhabenträger lediglich im Rahmen des geltenden Gesellschaftsrechts zu bestimmten Handlungen verpflichtet, folgt schon aus dem Wortlaut der Regelungen, etwa wenn nach § 3 BüGembeteilG die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen durch eine Projektgesellschaft "zu erfolgen … haben", bei einer Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Gesellschaften die Gesellschaft sich die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte "ausdrücklich vorzubehalten … hat", die Gesellschaft die auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung der Kaufberechtigten im Außen- und Innenverhältnis "sicherzustellen … hat" und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung entsprechend den Vorgaben der Kommunalverfassung für eine Beteiligung von Gemeinden an Unternehmen in Privatrechtsform "auszugestalten … sind". Entsprechend diesem auf eine Verpflichtung der Vorhabenträger zu rechtsgeschäftlichem Handeln bezogenen Regelungsgehalt enthält das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz auch keine Instrumente zur unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Durchsetzung seiner Vorgaben im Rechtsverkehr, sondern sieht für den Fall von Pflichtverletzungen die Möglichkeit aufsichtsrechtlicher Maßnahmen (§ 13 BüGembeteilG) und die Verhängung von Bußgeldern (§ 14 BüGembeteilG) vor.
66 (b) Vielmehr ist das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz der "Energiewirtschaft" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Sein Gegenstand ist mit den zentralen Pflichten der Vorhabenträger zur Gründung und Ausgestaltung von der Erzeugung und dem Betrieb von Windenergieanlagen dienenden Projektgesellschaften und zur Beteiligung kaufberechtigter Anwohner und Standortgemeinden an denselben die Organisation und Eigentümerstruktur der Windenergiebranche. Dem Energiewirtschaftsrecht - und nicht etwa dem Kommunalrecht - ist auch die Pflicht der Vorhabenträger nach § 3 Abs. 3 BüGembeteilG zuzuordnen, die Projektgesellschaft so auszugestalten, dass sich die kaufberechtigten Gemeinden gemäß den kommunalrechtlichen Vorgaben an ihr beteiligen können. Denn das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz ändert weder die kommunalrechtlichen Vorgaben für den gemeindlichen Erwerb von Anteilen an privaten Unternehmen noch verpflichtet es die Gemeinden, sich auch dann an Projektgesellschaften zu beteiligen, wenn diese Vorgaben nicht erfüllt sind. Adressiert sind vielmehr allein die Vorhabenträger, die zum energiewirtschaftlichen Zweck der Förderung der Windenergie deren Akzeptanz verbessern sollen, indem sie dazu verpflichtet werden, den gemeindlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu ermöglichen.
67 (c) In Betracht käme allerdings auch eine Zuordnung des Gesetzes zum "Recht der Luftreinhaltung" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, weil es auch auf eine Reduzierung des klimaschädlichen Ausstoßes von CO2 zielt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, Rn. 27 zum Emissionshandel; vgl. auch BTDrucks 16/8148, S. 26, BTDrucks 17/6071, S. 44 und BTDrucks 18/1304, S. 89 zur kompetenzrechtlichen Zuordnung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Recht der Luftreinhaltung). Indes kann offenbleiben, ob das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz dem Recht der Luftreinhaltung unterfällt und in welchem Verhältnis diese Materie zum hier berührten Recht der Energiewirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stünde. Denn die Anforderung der Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG ist nur auf Bundesgesetze anwendbar und für die Beurteilung einer Sperrwirkung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes spielt die Zuordnung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes zum Recht der Luftreinhaltung keine Rolle (unten Rn. 85 ff.).
68 (d) Entgegen der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auffassung (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 23) kann das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz nicht auf die Befugnis der Länder zur abweichenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 GG im Bereich der Raumordnung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG gestützt werden. Das Gesetz unterfällt auch nicht dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG.
69 (aa) Unter den Begriff der "Raumordnung" fällt die überfachliche (zusammenfassende) und übergeordnete (überörtliche) Planung. Sie ist - ebenso wie das Bodenrecht - überfachlich, weil sie vielfältige, den Raum beeinflussende Fachplanungen und Belange zusammenfasst und aufeinander abstimmt. Sie ist übergeordnet, weil sie nicht selbst unmittelbar mit Außenwirkung die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regelt, sondern auf eine Konkretisierung durch nachfolgende staatliche Planung angelegt ist (vgl. BVerfGE 3, 407 <425>). Demgegenüber gehören zum "Bodenrecht" diejenigen Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfGE 3, 407 <424>; 34, 139 <144>).
70 (bb) Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz kann schon deshalb nicht der "Raumordnung" zugeordnet werden, weil es keine übergeordneten, auf eine weitere Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen angelegten Regelungen enthält. Die Vorhabenträger sind nach § 3 BüGembeteilG unmittelbar zur Gründung von Projektgesellschaften verpflichtet, wenn sie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erzeugung von Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern nutzen wollen. Es bedarf insoweit zwar der weiteren Ausgestaltung der Gesellschaft durch die Vorhabenträger, nicht jedoch weiterer staatlicher Konkretisierung. Dasselbe gilt für deren Pflicht, kaufberechtigten Anwohnern und Standortgemeinden eine Teilhabe an den Projektgesellschaften anzubieten. Insoweit legt das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz den Kreis der Kaufberechtigten und die Anforderungen abschließend fest.
71 (cc) Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz unterfällt auch nicht dem Bodenrecht. Zwar war für den Gesetzgeber eine bodenrechtliche Spannungslage zwischen der Wohnnutzung und der durch die Nutzung von Grund und Boden zur Erzeugung von Windenergie bewirkten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch Anlass dafür, die Vorhabenträger zur Teilhabe von Anwohnern und Standortgemeinden an eigens zu gründenden Projektgesellschaften zu verpflichten. Die bodenrechtliche Spannungslage wird zudem in § 5 Abs. 1 BüGembeteilG aufgegriffen, der den Kreis der Teilhabeberechtigten räumlich nach einem Umkreis um den Standort von Windenergieanlagen abgrenzt, in dem diese Anlagen typischerweise zu sehen sind(vgl.
LTDrucks 6/4568, S. 23, 30). Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz enthält jedoch keine Regelungen für einen Ausgleich dieser Spannungslage. Es beschränkt weder die nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eröffnete Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen noch ermächtigt es zu Maßnahmen zur Verringerung anlagenbedingter Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Das Gesetz zielt im Gegenteil gerade auf einen verstärkten Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern. Zu diesem Zweck wird aber nicht bodenrechtlich die Ordnung der Nutzung von Grund und Boden verändert oder ein auf die einzelnen Grundstücke bezogener entschädigungsrechtlicher Ausgleich für konkrete anlagenbedingte Beeinträchtigungen hergestellt (vgl. §§ 39 ff.
BauGB zum Ausgleich von Planungsschäden). Regelungsgegenstand ist vielmehr allein eine Veränderung der Organisations- und Eigentümerstruktur der Betreiber von Windenergieanlagen durch die Verpflichtung der Vorhabenträger, vor Ort Projektgesellschaften zu gründen und den von neuen Windenergieanlagen betroffenen Anwohnern und Gemeinden die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Teilhabe an deren Ertrag anzubieten.
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74 Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich dabei allein nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt ohne Rücksicht auf materielle Fragen etwa zum Grundsatz der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>; 137, 1 <17 Rn. 40>; 145, 171 <207 Rn. 103>; 149, 222 <250 f. Rn. 56 f.>).
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77 Damit wird die Abgabe nicht zur Finanzierung gemeindlicher Aufgaben erhoben. Es ist den Gemeinden nicht freigestellt, die im Haushaltsplan zu dokumentierenden Einnahmen aus der Abgabe (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 42) für beliebige gemeindliche Zwecke einzusetzen. Sie dürfen die Mittel vielmehr nur so verwenden, dass die Teilhabe der Gemeinde an der vor Ort durch die Windenergieanlagen erzeugten Wertschöpfung und die dadurch bewirkte Verbesserung der örtlichen Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger konkret erfahrbar werden. Nach dieser gesetzlichen Ausgestaltung steht die Abgabe als Alternative neben der Pflicht der Vorhabenträger, den Gemeinden den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft anzubieten. Beide Maßnahmen dienen demselben Zweck, die Akzeptanz in der Bevölkerung für neue Windenergieanlagen zu steigern, um so den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu fördern (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 41). Sie unterscheiden sich nur insoweit, als die akzeptanzsteigernde Wirkung bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Gemeinde an der Projektgesellschaft nicht über gesetzliche Vorgaben zur Verwendung von Gewinnausschüttungen hergestellt wird, sondern über die auch bei den Einwohnern erkennbare Rolle ihrer Gemeinde als Akteur der Windenergieerzeugung vor Ort (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 unter Bezugnahme auf "Bürgerwindparks").
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79 Dies ist hier nicht gegeben. Die Abgabe ist wie die Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Standortgemeinden an der Projektgesellschaft ein Mittel, um die Akzeptanz für die Windenergie im Interesse des Ausbaus dieser erneuerbaren Energie zu verbessern. Als Alternative zur öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht kann die Abgabe aber nicht zugleich eine Ausgleichs- und Anreizfunktion wahrnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf etwaige Mehrbelastungen, wenn Gemeinden als Gesellschafterinnen in die Projektgesellschaft aufgenommen werden. Es könnte schon nicht festgestellt werden, ab welcher Belastung die akzeptanzfördernde Wirkung der Abgabe endet und eine Ausgleichswirkung beginnt. Im Gegenteil wird die akzeptanzfördernde Wirkung der Abgabe mit ihrer Höhe steigen, weil dann den Einwohnerinnen und Einwohnern die Vorteile der Ansiedlung von Windenergie noch deutlicher vor Augen gestellt werden können. Eine Anreizfunktion kann die Abgabe schon deshalb nicht entfalten, weil nach § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG nicht der Vorhabenträger, sondern die kaufberechtigte Gemeinde darüber befindet, ob sie Anteile an der Projektgesellschaft erwerben will.
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83 Die Sperrwirkung hat zur Folge, dass das gleichwohl verabschiedete Landesgesetz wegen fehlender Kompetenz nichtig ist, unabhängig davon, ob die landesrechtlichen Regelungen mit dem erschöpfenden Bundesrecht inhaltlich kollidieren oder dieses nur ergänzen (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>). Das gilt auch, wenn die Sperrwirkung erst nachträglich eintritt, weil das Landesrecht bereits in Kraft war (vgl. BVerfGE 138, 261 <283 f. Rn. 50>). Zudem beseitigt auch eine nachträgliche Aufhebung der Sperrwirkung durch die Änderung von Bundesrecht nicht die bereits eingetretene Nichtigkeit des Landesrechts. Recht, das der Landesgesetzgeber ohne Kompetenz gesetzt hat, kann dadurch nicht wiederaufleben, sondern muss gegebenenfalls neu in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerfGE 29, 11 <17 f.>; 31, 141 <145>).
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86 (a) Das gilt einmal für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes am 18. Mai 2016 geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 in seiner Fassung durch das Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2498).
87 Dieses Gesetz enthielt keine Regelungen, die in irgendeiner Weise darauf gerichtet gewesen wären, den weiteren Ausbau der Windenergie durch eine Verbesserung der Akzeptanz in der Bevölkerung für neue Anlagen zu fördern. Der Gesetzgebungsgeschichte oder den Gesetzesmaterialien lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auf solche Maßnahmen absichtsvoll verzichtet wurde.
88 Die landesgesetzliche Pflicht der Vorhabenträger zu einer gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Beteiligung von Gemeinden und natürlichen Personen an der Projektgesellschaft konterkarierte auch nicht die vom Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 im Interesse des Ausbaus der Windenergie gewollte Subventionierung der Anlagenbetreiber (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>). Dieses Gesetz gewährte - ebenso wie die nachfolgenden Novellierungen - den Betreibern zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Betriebs ihrer Anlagen eine garantierte Vergütung für den erzeugten Strom, um so den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Stromverbrauch zu erhöhen (vgl. § 1 Abs. 2, § 19 EEG 2014). Danach waren landesgesetzliche Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG ausgeschlossen, welche die den Anlagenbetreibern bundesgesetzlich gewährte Subventionierung wieder entzogen hätten.
89 Eine solche Wirkung entfaltet das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz jedoch nicht. Das gilt für die Pflicht zur Offerte von Anteilen an der Projektgesellschaft (§ 4 Abs. 1 BüGembeteilG) schon deshalb, weil der gesellschaftsrechtlichen Gewinnausschüttung der von den Gemeinden für die Anteile zu entrichtende Kaufpreis gegenübersteht, auch wenn dieser wegen des nach § 6 BüGembeteilG vorgeschriebenen Sachwertverfahrens regelmäßig nicht den Marktpreis erreichen wird (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 31). Zwar werden den Vorhabenträgern durch die alternative Pflicht zur Zahlung einer Abgabe nach § 11 BüGembeteilG unmittelbar Mittel entzogen, da die Abgabe nicht dem Ausgleich von Leistungen der Gemeinde oder der Abschöpfung von Vorteilen, sondern der Akzeptanzsteigerung dient (oben Rn. 76 f.).
Dasselbe gilt für die alternative Pflicht zur Offerte eines Sparprodukts an die kaufberechtigten natürlichen Personen nach § 12 BüGembeteilG. Insoweit stehen der am Ertrag der Projektgesellschaft ausgerichteten Verzinsung des Sparprodukts (§ 12 Abs. 4 BüGembeteilG) keine Leistungen an die Vorhabenträger gegenüber. Doch sperrt die bundesgesetzliche Subventionierung der Betreiber von Windenergieanlagen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 diese landesgesetzlichen Pflichten gleichwohl nicht, weil die Vorhabenträger frei darüber entscheiden können, ob sie die Zahlung einer Abgabe und den Erwerb von Sparprodukten anstelle einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anbieten wollen, auch wenn sie hierfür im Unterschied zum Verkauf von Anteilen an der Projektgesellschaft von den kaufberechtigten Gemeinden und natürlichen Personen keine Gegenleistung erhalten.
90 (b) Auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020, BGBl I S. 1070) entfaltete keine Sperrwirkung gegenüber dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz.
91 Dieses Gesetz enthielt erstmals Regelungen zur Verbesserung der Akzeptanz für Windenergieanlagen, die bei den nachfolgenden Novellierungen im Wesentlichen beibehalten wurden. Sie beziehen sich auf "Bürgerenergiegesellschaften", bei denen mehr als die Hälfte der Stimmrechte bei im Bereich der geplanten Windenergieanlage wohnenden natürlichen Personen liegen (vgl. § 3 Nr. 15 Buchstabe b EEG 2017) und die Standortgemeinde eine finanzielle Beteiligung von 10% hält (vgl. § 36g Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe b EEG 2017). Solchen lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften wird eine maßgebliche Bedeutung für die Akzeptanz vor Ort für neue Windenergieanlagen beigemessen (vgl. BTDrucks 18/8832, S. 214). Sie werden bei der durch Ausschreibung zu ermittelnden Höhe der subventionierten Vergütung für den erzeugten Strom privilegiert, weil für die Vergütung nicht das von ihnen abgegebene Gebot maßgeblich ist, sondern der Wert des höchsten im Ausschreibungstermin bezuschlagten Gebots (§ 36g Abs. 5 Satz 1 EEG 2017, ebenso § 36g Abs. 3 Satz 1 EEG 2021). Bürgerenergiegesellschaften können also ein niedrigeres Gebot abgeben, um die Wahrscheinlichkeit eines Zuschlags zu erhöhen, doch wird ihre Förderung dennoch auf der Basis des höchsten erfolgreichen Gebots berechnet (vgl. Baker, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, § 36g EEG 2017 Rn. 8 [Nov. 2019]).
92 Zwar spricht die Gesetzgebungsgeschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 dafür, dass auf weitergehende bundesgesetzliche Regelungen zur Steigerung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen insbesondere durch eine dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz vergleichbare Pflicht der Vorhabenträger zur Beteiligung von Gemeinden und Anwohnern an deren Wertschöpfung bewusst verzichtet wurde. Einem auf dieses Teilhabemodell abzielenden Vorschlag der Fraktion DIE LINKE blieb im Ausschuss für Wirtschaft und Energie der Erfolg versagt (vgl. BTDrucks 18/9096, S. 349 ff.). Jedoch wurde stattdessen auf Empfehlung dieses Ausschusses die Regelung zur Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften um einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung ergänzt.
Nach § 36g Abs. 7 EEG 2017 (ebenso wie dann nach § 36g Abs. 5 EEG 2021) können die Länder weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen verabschieden, sofern § 80a EEG nicht beeinträchtigt ist. Dadurch soll "klargestellt" werden, "dass die Länder darüber hinaus die Möglichkeit haben, durch Maßnahmen oder Regelungen zur Bürgerbeteiligung an Windenergieprojekten die Akteursvielfalt und die Akzeptanz beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu stärken, soweit sie die Ausschreibung nicht unmittelbar betreffen" (BTDrucks 18/9096, S. 363). Nach dem Gang der Ausschussberatungen ist anzunehmen, dass diese Öffnung für die Landesgesetzgeber gerade auch mit Blick auf die damals schon im Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz verankerte Pflicht der Vorhabenträger zur Beteiligung von Anwohnern und Standortgemeinden an der Wertschöpfung von Windenergieanlagen erfolgt ist.
93 Somit hat der Bundesgesetzgeber selbst zwar absichtlich auf Regelungen verzichtet, die über eine Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung der Vergütung neuer Windenergieanlagen hinaus vergleichbar dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz alle Vorhabenträger verpflichten, Windenergie nur im Rahmen lokal verankerter Projektgesellschaften zu erzeugen. Nach dem Regelungsvorbehalt des § 36g Abs. 7 EEG 2017 sollte dieser bewusste Verzicht ergänzende landesgesetzliche Regelungen aber gerade nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 65 <73 f.>; 132, 372 <387 Rn. 43>).
94 (c) Schließlich hat auch das seit 1. Januar 2021 geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (BGBl I S. 3138) die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht gemäß Art. 72 Abs. 1 GG zum Wegfall gebracht.
95 Dieses Gesetz eröffnet den Anlagenbetreibern die Möglichkeit, den Standortgemeinden in begrenztem Umfang nach der vor Ort erzeugten Strommenge bemessene Zahlungen anbieten zu können (§ 6 EEG 2021; zuvor § 36k EEG 2021). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass eine solche Teilhabe der Standortgemeinden an der Wertschöpfung des Betriebs von Windenergieanlagen die Akzeptanz für die Windenergie erhöhen und zur besseren Nutzung geeigneter Flächen für Windenergieanlagen führen kann, weshalb auch ein Eigeninteresse der Anlagenbetreiber an Zahlungen unterstellt werden könne (vgl. BTDrucks 19/23482, S. 112 zur Vorgängerregelung des § 36k EEG 2021). Das bundesgesetzliche Modell einer Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen unterscheidet sich zwar vor allem dadurch vom Regelungsmodell des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes, dass es auf eine durch freiwillige Zahlungen der Anlagenbetreiber bewirkte Teilhabe der Standortgemeinden an der vor Ort durch die Windenergie erzeugten Wertschöpfung setzt, die zudem gemäß § 6 Abs. 5 EEG 2021 letztlich über den Netzbetreiber und die EEG-Umlage auf den Verbraucher überwälzt werden kann (vgl.
BTDrucks 19/23482, S. 113 zur Vorgängerregelung des § 36k Abs. 2 EEG 2021). Gleichwohl haben diese bundesgesetzlichen Regelungen keine Sperrwirkung gegenüber landesgesetzlichen Regelungen ausgelöst, die Anlagenbetreiber zu einer Teilhabe Dritter an einer eigens zu gründenden Projektgesellschaft verpflichten, insbesondere auch nicht gegenüber einer Pflicht zur Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde. Denn der Vorbehalt des § 36g Abs. 5 EEG 2021 zugunsten der Landesgesetzgebung wurde aufrechterhalten. Danach sind die Länder nach wie vor befugt, weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen in Kraft zu setzen.
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97 Die Entflechtungsregelungen werden durch das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz auch nicht etwa unterlaufen (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>). Aus den Projektgesellschaften selbst können keine vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen entstehen. Sie sind von vornherein auf die Ebene der Energieerzeugung beschränkt, weil sie allein der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen dienen und sich nur im Rahmen untergeordneter Hilfs- oder Nebengeschäfte an anderen Gesellschaften beteiligen dürfen (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BüGembeteilG). Soweit Gemeinden Verteilernetze innehaben, richtet sich die Möglichkeit des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft zwar nach den Vorgaben der Entflechtungsregelungen. Insoweit entsteht aber von vornherein keine Konfliktsituation, weil das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz die Gemeinden nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verpflichtet.
98 3. Der Eingriff in die berufliche Freiheit der Vorhabenträger ist überwiegend gerechtfertigt. Er dient verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, ist zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet, erforderlich und, abgesehen von der Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG, auch angemessen.
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LTDrucks 6/4568, S. 31). Vergleichbares gilt für die Pflicht nach § 6 Abs. 8 BüGembeteilG, die Anteile so zu stückeln, dass ein Kaufpreis von 500 Euro pro Anteil nicht überschritten wird (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 33). Nach § 3 Abs. 2 BüGembeteilG ist die Haftung der kaufberechtigten natürlichen Personen und Gemeinden im Außen- und Innenverhältnis auf den Einlagebetrag zu beschränken. Zudem sollen durch das Verbot einer über Hilfs- oder Nebengeschäfte hinausgehenden Beteiligung von Projektgesellschaften an anderen Gesellschaften nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BüGembeteilG vorhabenfremde Risiken für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 27). Soweit sich der Vorhabenträger entschließt, den Anwohnern ein Sparprodukt anzubieten (§ 10 Abs. 5 BüGembeteilG), ist die Verzinsung des Sparprodukts gemäß § 12 Abs. 4 BüGembeteilG nach dem Ertrag der Projektgesellschaft zu bemessen (vgl.
LTDrucks 6/4568, S. 46).
101 Darüber hinaus schreibt § 11 Abs. 4 BüGembeteilG vor, eine vom Vorhabenträger an die Standortgemeinde zu zahlende Abgabe so zu verwenden, dass die Vorteile der Ansiedlung von Windenergieanlagen für die Einwohnerinnen und Einwohner konkret erfahrbar werden (oben Rn. 76 f.). Auch insoweit wird die Teilhabe an der vor Ort durch Windenergie erzeugten Wertschöpfung durch eine ertragsbezogene Bemessung der Abgabe nach § 11 Abs. 2 BüGembeteilG hergestellt, die dadurch wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung gleichkommt, welche die gesellschaftsrechtlich an Projektgesellschaften beteiligten Gemeinden erhalten (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 42).
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107 Dem dient eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien zum einen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich vorgegebenen Klimaschutzziels. In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell durch § 1 Satz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 157, 30 <145 ff.
Rn. 208 ff.>). Daraus folgt die Notwendigkeit, den Ausstoß von CO2 durch den Verbrauch fossiler Energieträger immer stärker bis zu dem Punkt zu reduzieren, zu dem die Nutzung von Energie keinen Beitrag mehr zur globalen Erderwärmung leistet (vgl. BVerfGE 157, 30 <150 ff. Rn. 216 ff.> zum insoweit verbleibenden CO2-Restbudget). Das erfordert die Rückführung der Stromgewinnung durch Verbrauch fossiler Energieträger, die zur Sicherung einer ausreichenden Stromversorgung durch eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien aufgefangen werden muss. Hinzu kommt der gesetzlich festgelegte Ausstieg aus der Nutzung von Atomenergie, die wegen der Verpflichtung zur Klimaneutralität auf Dauer nur durch Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden kann.
Ein erhöhter Bedarf entsteht schließlich dadurch, dass fossile Energieträger nicht nur bei der Stromerzeugung, sondern auch in anderen Sektoren wie Verkehr, Gebäude oder Industrie durch "Grünstrom" oder durch alternative, unter Verwendung solchen Stroms gewonnene Energieträger wie etwa Wasserstoff ersetzt werden müssen. Somit verlangt die Sicherung der Stromversorgung bei gleichzeitiger Wahrung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzziels einen verstärkten Ausbau erneuerbarer Energien (vgl. Klimaschutzplan 2050, S. 39; Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050, BTDrucks 19/13900, S. 26).
108 Zum anderen dient eine vermehrte Nutzung der in Deutschland verfügbaren erneuerbaren Energien auch deshalb der Sicherung der Stromversorgung, weil so die Abhängigkeit von Energieimporten vermindert und die Eigenversorgung gestärkt werden kann.
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113 Diese Einschätzung wird durch Umfrageergebnisse gestützt. So befürworteten bei einer im Auftrag der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2015 durch das Meinungsforschungsinstitut TNS Emnid durchgeführten Befragung (Repräsentative Bevölkerungsbefragung in Mecklenburg-Vorpommern zum Thema Windkraft, November 2015) rund drei Viertel der Befragten die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe von Anwohnern und Standortgemeinden an neuen Windparks als gute oder sogar sehr gute Maßnahme. Bei einer im Jahr 2021 bundesweit telefonisch durchgeführten Umfrage betonten die Befragten, ihnen sei bei der Errichtung von Windenergieanlagen in ihrem Wohnumfeld (sehr) wichtig, dass umliegende Kommunen die Umsetzung mitgestalten könnten (83%) und finanziell hiervon profitierten (79%) und dass die Anlagen zumindest teilweise als Bürgerenergieprojekte umgesetzt würden (57%). Als für eine aktive Unterstützung für den Bau von Windenergieanlagen vor Ort besonders gut geeignete Faktoren benannten die Befragten insbesondere vergünstigte Stromtarife (72%), projektbedingte Einnahmen der Kommune mit dem Ziel einer Verbesserung der örtlichen Lebensverhältnisse (70%), die Möglichkeit von Investitionen in das Windenergieprojekt durch die Menschen vor Ort (63%) und eine Umsetzung als Bürgerenergieprojekt (54%).
114 Auch der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass lokal verankerte "Bürgerenergiegesellschaften" wesentlich zur Akzeptanz neuer Windenergieanlagen beitragen. Aus diesem Grund sind solche Gesellschaften bei der durch Ausschreibung zu ermittelnden Höhe der Subventionierung der Vergütung für Strom aus Windenergie privilegiert (§ 36g Abs. 3 EEG 2021; oben Rn. 91). Darüber hinaus eröffnet § 6 EEG 2021 eine Möglichkeit zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung; danach dürfen die Anlagenbetreiber den Standortgemeinden nach der vor Ort erzeugten Strommenge bemessene Zahlungen anbieten (oben Rn. 95).
115 Schließlich teilt auch der europäische Normgeber die Einschätzung, dass die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie "lokaler Behörden" an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energie die Akzeptanz hierfür verbessert (Erwägungsgrund 70 EERL). Die Mitgliedstaaten sind daher gemäß Art. 22 EERL verpflichtet sicherzustellen, dass solche lokalen "Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften" einen diskriminierungsfreien Zugang zu allen geeigneten Energiemärkten erhalten.
116 Nach allem erscheint die Annahme des Gesetzgebers plausibel, dass durch die verschiedenen im Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz verankerten Pflichten der Vorhabenträger zur gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Beteiligung von Anwohnern und Standortgemeinden an lokalen, der Erzeugung von Windenergie dienenden Projektgesellschaften die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert werden kann. Das gilt auch für die alternativ zum Angebot des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen bestehende Pflicht zur Zahlung einer Abgabe an die kaufberechtigte Gemeinde. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass auch die Abgabe die Akzeptanz für die Windenergie steigern kann, wenn sie entsprechend den Vorgaben nach § 11 Abs. 4 BüGembeteilG verwendet wird (oben Rn. 76 f.), ist nicht zu beanstanden. Es ist vertretbar anzunehmen, dass bei den Einwohnerinnen und Einwohnern eine solche Wirkung eintreten kann, wenn für sie erkennbar ist, dass Verbesserungen der örtlichen Lebensqualität auf der über die Abgabe vermittelten Teilhabe der Gemeinde an der vor Ort durch Windenergie erzeugten Wertschöpfung beruhen.
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118 Nach Angaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern stießen die Regionalen Planungsverbände vor Verabschiedung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes bei der Suche nach Eignungsgebieten für Windenergieanlagen auf erheblichen Widerstand in der Bevölkerung und bei den betroffenen Kommunen, weil der Ausbau der Windenergie mit weitgehenden Veränderungen der Landschaft einhergehe, ohne dass Möglichkeiten zur kommunalen und bürgerschaftlichen Teilhabe an der vor Ort erzielten Wertschöpfung bestünden. Die Bereitschaft zur Ausweisung neuer Eignungsgebiete sei daher zunehmend von einer rechtsverbindlichen Gewährleistung der Teilhabe an Windenergieanlagen abhängig gemacht worden (oben Rn. 102; vgl. auch § 2 Nr. 7 des Landesplanungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - LPlG M-V;
LTDrucks 6/4568, S. 2). Danach durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei einer Verpflichtung der Vorhabenträger zur Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Anwohner am Ertrag der Windenergienutzung auch die Bereitschaft der - insoweit gemäß § 12 Absätze 3 und 4 LPlG M-V nicht weisungsgebundenen - Regionalen Planungsverbände wächst, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen zu schaffen, weil sie dann auf weniger Widerstand in der Bevölkerung und bei den betroffenen Gemeinden stoßen würden. Die Einschätzung wird nachträglich dadurch bestätigt, dass nach Angaben der Landesregierung bei den laufenden Verfahren zur Fortschreibung der Regionalpläne die Bereitschaft der Planungsverbände erkennbar geworden ist, in deutlichem Umfang weitere Flächen für die Windenergie auszuweisen.
119 Es musste sich dem Gesetzgeber auch nicht aufdrängen, dass die Maßnahme den weiteren Ausbau der Windenergie gleichwohl nicht befördern könnte, weil die Betreiber von Windenergieanlagen sich nicht mehr in Mecklenburg-Vorpommern engagierten, um den Verpflichtungen zur Gründung von Projektgesellschaften und zur kommunalen und bürgerschaftlichen Teilhabe an deren Ertrag zu entgehen. Dagegen spricht schon der bundesweite Mangel an geeigneten Flächen für Windenergieanlagen. In der Praxis hat das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz denn auch nach Angaben der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern in diesem Verfahren nicht zu einem Rückgang von Genehmigungsanträgen geführt.
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