BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 – § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger…
KVRE449772201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220929.1bvr238021 BVerfG 1. Senat 20220929 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 2 Abs 1 AMG, § 2 Abs 2 AMG, § 2 Abs 3a AMG, EUV 2019/6, § 50 Abs 2 TAMG vom 27.09.2021 vorgehend BVerfG, 24. Januar 2022, Az: 1 BvR 2380/21, Ablehnung einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 12. April 2023, Az: 1 BvR 2380/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verletzt Tierheilpraktiker bzw Tierhalter in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG - mangelnde Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne 1. Für die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Regelung ist nicht ausschlaggebend, ob die dafür maßgeblichen Gründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Vielmehr sind auch solche Zwecke zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder im Verfassungsbeschwerdeverfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden. Erst das objektive Fehlen von Zwecksetzungen, die von Verfassungs wegen anzuerkennen sind, führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz - TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl I S. 4530), der am 28. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Die Norm stellt unter anderem die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel - worunter auch registrierte Humanhomöopathika fallen - bei Tieren durch Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, unter den Vorbehalt, dass die Arzneimittel von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und dass die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat.
I.
2 1. Die klassische Homöopathie ist eine Behandlungsmethode aus dem Bereich der Alternativmedizin. Ihr liegt die Überzeugung zugrunde, dass ein bestimmter Stoff, der in höherer Konzentration an Gesunden ähnliche Symptome hervorruft wie die Krankheit, in geringerer Konzentration heilende Wirkungen entfaltet. Sie arbeitet nur mit Einzelmitteln, die zur Einnahme oder zur äußerlichen Anwendung bestimmt und aus einem Ausgangsstoff hergestellt sind. Um toxische Wirkungen auszuschließen, kommen sogenannte Hochpotenzen mit einem Mindestverdünnungsgrad von 1/10.000 (Arzneimittel-Urtinktur/Fertigprodukt) zur Anwendung (Dezimalpotenzstufe 4 - D4 - und höher), welche die Selbstheilungskräfte des Organismus anstoßen sollen. Die zur Anwendung in der klassischen Homöopathie vorgesehenen Arzneimittel lassen sich weder einem bestimmten Anwendungsgebiet noch einer bestimmten Indikation zuordnen. Vielmehr wird jeweils auf der Grundlage einer ausführlichen Anamnese im Einzelfall ermittelt, welches homöopathische Arzneimittel in welcher Dosierung eingesetzt werden soll (vgl. zum Ganzen: Böttger/Kirchner, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 10-49; Genneper, in: Genneper/Wegener, Lehrbuch der Homöopathie, 2001, S. 170-173; Schumacher, Alternativmedizin, 2017, S. 29-31).
3 Die im Tierarzneimittelbereich verfügbaren Tierhomöopathika ermöglichen kein Arbeiten nach den Prinzipien der klassischen Homöopathie, weil es sich überwiegend um Komplexmittel oder um Darreichungsformen handelt, die - wie etwa Injektionen - nicht zur Anwendung in der klassischen Homöopathie vorgesehen sind. Tierheilpraktikerinnen und Tierhomöopathinnen, die - wie die Beschwerdeführerinnen - ihre tierischen Patienten im Wege der klassischen Homöopathie behandeln, greifen daher - wie auch aus den Stellungnahmen der Bundesverbände der Arzneimittel-Hersteller und der Pharmazeutischen Industrie in diesem Verfahren hervorgeht - auf Humanhomöopathika zurück.
4 2. Nach der bis zum 27. Januar 2022 geltenden Rechtslage war Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, die Anwendung jeglicher nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vorbehaltlos gestattet. Dies ergab sich - im Umkehrschluss - aus § 57a des Arzneimittelgesetzes (AMG) a.F., der (nur) für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Tierarztvorbehalt vorsah. Gemäß § 5 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) waren und sind aber Arzneimittel von der Verschreibungspflicht ausdrücklich ausgenommen, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden und deren Endkonzentration im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt, also das Fertigprodukt nicht mehr als 1/10.000 der Arzneimittel-Urtinktur enthält. Diese Voraussetzung erfüllen alle registrierten Humanhomöopathika (vgl. § 38, § 39 Abs. 2 Nr. 5b AMG), die in der klassischen Homöopathie ausschließlich verwendet werden.
5 3. Seit dem 28. Januar 2022 gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (Tierarzneimittel-Verordnung). Dies veranlasste den deutschen Gesetzgeber, zum 28. Januar 2022 ein Tierarzneimittelgesetz als eigenständiges neues Stammgesetz zur Durchführung dieser Verordnung zu schaffen und zugleich die bisher im Arzneimittelgesetz auf Tierarzneimittel bezogenen Regelungen aufzuheben.
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7 Der im Januar 2021 an verschiedene Verbände übersandte Referentenentwurf für ein Tierarzneimittelgesetz sah in § 43 Abs. 2 erstmals einen mit dem späteren § 50 Abs. 2 TAMG weitgehend identischen Tierarztvorbehalt auch für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel - und damit zugleich für alle Humanhomöopathika - vor, der der "Fortführung der Regelung in § 57a AMG" dienen sollte. In Stellungnahmen hierzu forderten der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V., die Deutsche Umwelthilfe e.V. und die Kooperation Deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V. unter Verweis auf die Antwort der Bundesregierung vom 4. November 2015 (BTDrucks 18/6558), die bisherige Rechtslage für Personen, die keine Tierärztinnen oder Tierärzte sind, nicht zu verschlechtern und den Tierarztvorbehalt nur auf verschreibungspflichtige Humanarzneimittel zu erstrecken.
8 Nach der Begründung des nachfolgenden Entwurfs eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. April 2021 soll der Nutzen des Tierarzneimittelgesetzes darin bestehen, das hohe Niveau des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier, das durch kohärente Rechtsvorschriften zu Tierarzneimitteln und hohe Qualitätsstandards für Tierarzneimittel sichergestellt wird, weiterhin aufrechtzuerhalten und bei der Entwicklung und Vermarktung von Tierarzneimitteln spürbare Effizienzgewinne zu erzielen (vgl. BTDrucks 19/28658, S. 1 f.). Die hier angegriffene Regelung in § 50 Abs. 2 TAMG diene der "Fortführung und Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben der Regelung aus § 57a AMG" (BTDrucks 19/28658, S. 128).
Vor Verabschiedung des Gesetzes beauftragten Abgeordnete die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit einem Gutachten zur Frage, ob § 50 des Gesetzentwurfes Tierheilpraktiker in ihrer Berufsausübung unverhältnismäßig beschränke. Das Gutachten vom 7. Juni 2021 kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung als unverhältnismäßig angesehen werden könne. Sie sei europarechtlich nicht geboten. Auch lägen keine wissenschaftlichen Nachweise für die Schädlichkeit der Anwendung homöopathischer Arzneimittel bei Menschen und Tieren vor, weswegen von einem für nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika geltenden Tierarztvorbehalt eine Besserung des Tierwohls nicht zuverlässig zu erwarten sei (vgl.
WD 3 - 3000 - 117/21; WD 5 - 3000 - 049/21, S. 8 f.). Nach Beschlussfassung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrats wurde das Gesetz am 4. Oktober 2021 verkündet.
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10 § 50 Abs. 2 TAMG, der am 28. Januar 2022 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut:
Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit 1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und 2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.
11 Den Zweck des Tierarzneimittelgesetzes bestimmt § 1 TAMG wie folgt:
II.
12 1. Die Beschwerdeführerinnen arbeiten seit vielen Jahren in eigener Praxis als Tierheilpraktikerinnen (Beschwerdeführerinnen zu I.1. und 3. sowie zu II.) oder Tierhomöopathin (Beschwerdeführerin zu I.2.) und bestreiten damit zumindest einen großen Teil ihres Lebensunterhalts. Sie behandeln vor allem Hunde und Katzen, aber auch Pferde und teilweise Kleintiere. Therapeutisch arbeiten sie fast ausschließlich klassisch homöopathisch und verwenden dabei hochpotenzierte Humanhomöopathika. Die Beschwerdeführerin zu II) hält daneben privat zwei Hunde und zwei Pferde, die sie bei Bedarf ebenfalls mit diesen Arzneimitteln behandelt.
13 2. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 50 Abs. 2 TAMG und rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin zu II) rügt zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und - als Tierhalterin - eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
14 Die Tierarzneimittel-Verordnung der Europäischen Union schreibe keinen Tierarztvorbehalt für die Anwendung homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren vor. Die Regelung des § 50 Abs. 2 TAMG sei unionsrechtlich daher nicht geboten. Der Tierarztvorbehalt sei insoweit auch nicht geeignet, das Tierwohl, die Tiergesundheit oder die öffentliche Gesundheit zu verbessern. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung von Humanhomöopathika bei Tieren schädlich sein könnte. Sie seien auch bei Menschen ohne ärztliche Anordnung oder Aufsicht frei anwendbar, selbst bei Kindern, Säuglingen und pflegebedürftigen Personen. Der Tierarztvorbehalt sei auch nicht geeignet, die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu verbessern, denn er treffe keine Regelung zu den Tierarzneimitteln selbst. Die Einbeziehung registrierter Humanhomöopathika in den Anwendungsbereich des Vorbehalts sei auch nicht erforderlich. Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen verfügten über eine besondere Sachkunde und aufgrund ihrer Spezialisierung sogar über eine bessere Sachkunde als Tierärzte. Mildere Mittel seien in jedem Fall ein Tierarztvorbehalt nur in Bezug auf Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienten, oder aber die Einführung eines Sachkundenachweises für Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen. Der Eingriff in ihre Berufsfreiheit sei schließlich aufgrund seiner besonderen Schwere und seiner Wirkung als Berufsverbot nicht angemessen. Das Gesetz sehe keine Ausnahme- und Übergangsregelungen vor.
15 Die Beschwerdeführerin zu II) rügt ferner eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffene Norm begründe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Während die Anwendung von Humanhomöopathika bei Tieren unter einem Tierarztvorbehalt stehe, sei für die Anwendung bei Menschen kein entsprechender Arztvorbehalt vorgesehen. Die Anwendung könne daher auch durch diese selbst oder durch einen Heilpraktiker erfolgen. Eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung bestehe darin, dass die Anwendung von Humanhomöopathika unabhängig davon unter einem Tierarztvorbehalt stehe, ob Tiere der Lebensmittelgewinnung dienten oder nicht.
16 Die Beschwerdeführerin zu II) sei darüber hinaus in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen, weil sie als Tierhalterin ihre Hunde und Pferde nicht mehr vorbehaltlos homöopathisch behandeln dürfe. Auch dieser Eingriff sei unverhältnismäßig, weil schädliche Wirkungen von Homöopathika nicht bekannt seien.
III.
17 1. Die Verfassungsbeschwerden wurden dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie allen Landesregierungen zur Stellungnahme zugeleitet.
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19 Selbst wenn die angegriffene Regelung am Maßstab der Grundrechte zu messen sei und bislang erlaubte Tätigkeiten einschränke, sei der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Bei § 50 Abs. 2 TAMG handele es sich um eine Berufsausübungsregelung. Sie mache eine Tätigkeit als Tierheilpraktikerin oder Tierheilpraktiker nicht unmöglich. Die Beschwerdeführerinnen könnten sowohl Tierhomöopathika anwenden als auch auf anderen Gebieten der Tierheilkunde tätig sein.
20 § 50 Abs. 2 TAMG verfolge legitime Zwecke. Die Regelung diene der Anpassung an europarechtliche Vorgaben in Art. 112 ff. VO (EU) 2019/6. Sie ziele - wie das Tierarzneimittelgesetz in seiner Gesamtheit - auf ein hohes Schutzniveau für Tiergesundheit, Tierschutz und Umwelt sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Das Risiko einer Fehlmedikation solle vermindert werden, indem für Umwidmungen von Humanarzneimitteln fachliche Qualifikationen verlangt würden. Zweck des § 50 Abs. 2 TAMG sei auch, den Tierschutz durch die Sicherung der Qualität von Diagnose und Therapie ebenso wie eine wirksame Zoonoseprävention zu gewährleisten. Schließlich habe sich der deutsche Gesetzgeber das Bestreben des Unionsgesetzgebers, die Verfügbarkeit spezifischer Tierarzneimittel zu erhöhen, zu eigen gemacht. Die angegriffene Regelung sei zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen. Einer Übergangsregelung habe es nicht bedurft, da spätestens mit der Bekanntmachung der Tierarzneimittel-Verordnung am 7. Januar 2019 schützenswertes Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage zerstört worden sei.
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22 2. Der Senat hat auf der Grundlage von § 27a BVerfGG sachkundigen Dritten - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Berufsverband klassischer Tierhomöopathen Deutschlands e.V., Bundestierärztekammer e.V., Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V., Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V., Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V., Bundesverband Tierschutz e.V., Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V., Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V., Deutscher Tierschutzbund e.V., Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte e.V., Gesellschaft für Ganzheitliche Tiermedizin e.V., Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V. und Verband der Tierheilpraktiker für klassische Homöopathie e.V. - Gelegenheit gegeben, zu den nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen: a) Liegen empirische Erkenntnisse dazu vor, ob und ggf. inwieweit die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Gesundheit von Tieren oder Gefahren für die Umwelt birgt? b) Welche konkreten Vorteile hat eine gesetzlich auf Tierärzte beschränkte Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen?
23 Die angehörten sachkundigen Dritten, die Stellung genommen haben, haben sich wie folgt geäußert:
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26 Konkrete Vorteile einer gesetzlich auf Tierärzte beschränkten Anwendung registrierter Humanhomöopathika bestünden nicht. Die Erreichung des durch das Tierarzneimittelgesetz verfolgten Ziels einer Minimierung von Antibiotikaresistenzen sei durch die Anwendung von Homöopathika nicht gefährdet. Durch deren Anwendung könne vielmehr der Einsatz von Antibiotika verringert werden. Die Zahl homöopathisch arbeitender Tierärzte sei gering und noch dazu rückläufig, was die Nachteile eines Tierarztvorbehalts für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren noch vergrößere. Tierheilpraktiker seien aufgrund ihrer Ausbildung zur Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren hinreichend qualifiziert.
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B.
36 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG rügen.
I.
37 Die Beschwerdeführerinnen begehren bei verständiger Auslegung ihrer Verfassungsbeschwerden (vgl. dazu BVerfGE 68, 1 <68 f.>; 129, 49 <67>), § 50 Abs. 2 TAMG nur insoweit für nichtig, hilfsweise für verfassungswidrig zu erklären, als er auch die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, durch Tierheilpraktikerinnen, Tierhomöopathinnen und Tierhalterinnen unter einen Tierarztvorbehalt stellt.
38 Die Beschwerdeführerinnen beantragen zwar, § 50 Abs. 2 TAMG in Gänze für nichtig zu erklären. In einer Gesamtschau lassen die Verfassungsbeschwerden jedoch erkennen, dass die nahezu ausschließlich klassisch homöopathisch arbeitenden Beschwerdeführerinnen die Regelung nur insoweit angreifen wollen, als sie der Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit entgegensteht, worauf die Beschwerdeführerinnen zu I) auch ausdrücklich hinweisen. Ihre bisherige Tätigkeit umfasste in erster Linie die Behandlung von Pferden, Hunden, Katzen und sonstigen Kleintieren im Wege der klassischen Homöopathie, mithin die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Die Beschwerdeführerinnen begehren als Tierheilpraktikerinnen, Tierhomöopathin und Tierhalterin insoweit ausgenommen zu werden.
II.
39 Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG rügen. Soweit die Beschwerdeführerin zu II) darüber hinaus eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, genügen ihre Darlegungen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
40 1. Die Beschwerdeführerinnen sind von der angegriffenen Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Sie sind als Tierheilpraktikerinnen, Tierhomöopathin sowie Tierhalterin jeweils "Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind", und damit Adressatinnen des in § 50 Abs. 2 TAMG geregelten Tierarztvorbehalts. Die Beschwerdeführerinnen sind auch gegenwärtig betroffen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerden (vgl. dazu BVerfGE 140, 42 <57 f. Rn. 58>) am 3. und am 17. November 2021 war die angegriffene Regelung zwar noch nicht in Kraft. Sie war aber bereits am 4. Oktober 2021 verkündet worden, weshalb es klar abzusehen war (vgl. dazu BVerfGE 114, 258 <277> m.w.N.), dass und ab wann die Beschwerdeführerinnen keine registrierten Humanhomöopathika mehr vorbehaltlos bei Tieren würden anwenden dürfen. Die angegriffene Norm wirkt auch unmittelbar auf ihre Rechtsstellung ein, denn sie verbietet die vorbehaltlose Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, ohne dass es dafür eines Vollzugsakts bedürfte.
41 2. Die Beschwerdeführerinnen haben die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. bereits BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Rn. 24).
42 Soweit die Beschwerdeführerin zu II) auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, genügen ihre Darlegungen hingegen nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin rügt als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass die Anwendung von Humanhomöopathika bei Menschen nicht unter einem Arztvorbehalt stehe und daher insbesondere auch Heilpraktikern vorbehaltlos erlaubt sei, während die Anwendung an Tieren Tierärzten vorbehalten und daher anderen Personen - insbesondere auch Tierheilpraktikern - nicht vorbehaltlos erlaubt sei. Auf den wesentlichen Unterschied zwischen der Anwendung eines Arzneimittels bei der Spezies (Mensch oder Tier), für die es registriert ist, und seiner Anwendung bei der Spezies, für die es nicht registriert ist, geht sie aber nicht ein.
Sie zeigt daher schon nicht auf, dass hier wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Nichts Anderes gilt für die Rüge einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung, weil die Anwendung von Humanhomöopathika bei allen Tieren gleichermaßen unter einem Tierarztvorbehalt stehe und nicht danach unterschieden werde, ob sie der Gewinnung von Lebensmitteln dienten oder nicht. Denn es fehlt bereits eine Auseinandersetzung damit, ob Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, im Hinblick auf die mit jeglicher Arzneimittelanwendung grundsätzlich verbundenen Gefahren etwa für den Tierschutz überhaupt als wesentlich ungleich zu betrachten sind.
III.
43 Die Verfassungsbeschwerden genügen dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität, der auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden gilt (vgl. dazu BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 41 ff.>; 154, 152 <212 Rn. 78>). Danach bedurfte es hier der vorherigen Anrufung der Fachgerichte nicht. Die angegriffene Norm enthält keine auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen Rechtsbegriffe und wirft allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Rn. 27).
IV.
44 Die Verfassungsbeschwerden sind fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen den in § 50 Abs. 2 TAMG mit Wirkung zum 28. Januar 2022 erstmals eingeführten Tierarztvorbehalt für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
45 1. Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der angegriffenen Norm erhoben werden. Wird ein bestehendes Gesetz geändert, gilt § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften. Für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen. Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (BVerfGE 129, 208 <234>; 137, 108 <139 Rn. 70>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 1732/14 -, Rn. 22).
46 2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat in § 50 Abs. 2 TAMG keinen bereits geregelten Tierarztvorbehalt lediglich im Sinne einer Bestätigung erneut in seinen Willen aufgenommen. Einen solchen regelten bis zum Ablauf des 27. Januar 2022 - entgegen der Ansicht der Bundesregierung - insbesondere weder § 56a Abs. 1 und 2 AMG a.F. (a) noch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG a.F. (b).
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50 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG a.F. entspricht im Wesentlichen dem seit dem 28. Januar 2022 geltenden § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b AMG. Die Regelung bestimmt, dass Fertigarzneimittel mit Stoffen oder Stoffkombinationen, deren Wirkungen nicht vollständig bekannt sind, ab ihrer Marktzugangsberechtigung, insbesondere ihrer Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen, zeitgleich der Verschreibungspflicht unterliegen. Dadurch soll eine Lücke vermieden werden, die ansonsten bis zum Inkrafttreten der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelmittelverschreibungsverordnung bestehen würde (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 16. März 2009, BTDrucks 16/12256, S. 52; Hofmann, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 48 Rn. 20; Wesser, in: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 48 AMG Anm. 3 und 31 <138. EL 2022>; Zuck/Dettling, in: Zuck/Dettling, AMG, 2021, § 48 Rn. 58). Arzneimittel, "die Stoffe mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG a.F. enthalten, sind solche, die erstmalig eine Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten haben, und deren Anwendung folglich in der medizinischen Wissenschaft und Praxis neu ist (vgl. Hofmann, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 48 Rn. 35; Wesser, in: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 48 AMG Anm. 31 <138. EL 2022>).
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53 Zwar unterscheidet das Recht der Europäischen Union, insbesondere im vormaligen Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel (RL 2001/82/EG - aufgehoben zum 28. Januar 2022) einerseits und im Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (RL 2001/83/EG) andererseits zwischen Human- und Tierarzneimitteln. Daraus folgt aber nicht, dass die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren - mithin die bloße Umwidmung von Humanhomöopathika - eine Verschreibungspflicht und damit einen Tierarztvorbehalt ausgelöst hätte. Verschreibungspflicht und Umwidmungsberechtigung waren und sind im Unionsrecht vielmehr unabhängig voneinander geregelt. So normierten Art. 70 Abs. 1 RL 2001/83/EG und Art. 67 Satz 1 RL 2001/82/EG jeweils die Verschreibungspflicht. Dagegen wurden zur Frage, ob ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel umgewidmet werden darf, in Art. 10 Abs. 1 RL 2001/82/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/28/EG vom 31. März 2004 (aufgehoben zum 28. Januar 2022; siehe nunmehr Art. 112 ff. VO <EU> 2019/6) umfangreiche Regelungen getroffen.
54 Die Umwidmung registrierter Humanhomöopathika für die Anwendung bei Tieren als solche begründet danach keine Verschreibungspflicht. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i RL 2001/82/EG durfte ein Tierarzt für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat gegen die Erkrankung eines Tieres kein genehmigtes Tierarzneimittel gab, auch ein solches Arzneimittel verabreichen, "das in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für die Behandlung von Menschen genehmigt ist". Aus dem Wort "genehmigt" folgt, dass es sich hierbei nur um zugelassene und nicht um registrierte Humanhomöopathika handeln konnte. Denn der genannte Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (RL 2001/83/EG) unterscheidet zwischen der "Genehmigung" von Arzneimitteln und der "Registrierung" homöopathischer Arzneimittel mit einem Mindestverdünnungsgrad von 1:10.000 (vgl.
Art. 6 ff. bzw.
Art. 13 ff. RL 2001/83/EG). Solche Humanhomöopathika ohne Angabe einer Indikation und eines Anwendungsgebietes, wie sie in der klassischen Homöopathie zur Anwendung kommen, konnten und können auch nicht nach der genannten Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt werden. Denn für die unionsweite Zulassung eines Humanarzneimittels verlangt diese Verordnung die Vorlage der Ergebnisse pharmazeutischer, vorklinischer und klinischer Versuche, also Unterlagen zur Wirksamkeit des Arzneimittels, sowie Angaben zu therapeutischen Indikationen (vgl.
Art. 5 ff., insbesondere Art. 6 Abs. 1 UA 1 Satz 1 VO <EG> Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 UA 1 Satz 1 Buchst. i RL 2001/83/EG). Regelungen zur Umwidmung von Humanhomöopathika, die zur Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG a.F. herangezogen werden könnten, enthielt Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i RL 2001/82/EG daher gerade nicht.
V.
55 Das Tierarzneimittelgesetz dient zwar als solches auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union (vgl. § 1 Abs. 3 TAMG). Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung des § 50 Abs. 2 TAMG im angegriffenen Umfang ist gleichwohl eröffnet, da es sich insoweit nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt.
56 1. Das Bundesverfassungsgericht übt grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE 152, 216 <235 f. Rn. 47> m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die zwingende Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 155, 119 <163 Rn. 84>).
57 Für die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich von Unionsrecht eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für eine Überprüfung anhand der Grundrechte besteht, ist daher in Bezug auf jede einzelne unionsrechtliche Regelung zu unterscheiden, ob und inwieweit diese den Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben macht oder ihnen Umsetzungsspielräume belässt (vgl. BVerfGE 142, 74 <113 Rn. 117>; 152, 216 <246 f. Rn. 78>). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Richtlinie oder eine Verordnung handelt. Allein aus der Rechtsform lassen sich keine abschließenden Konsequenzen ableiten, denn auch Verordnungen können etwa durch Öffnungsklauseln Gestaltungsfreiräume der Mitgliedstaaten begründen, ebenso wie Richtlinien zwingende und abschließende Vorgaben machen können (vgl. BVerfGE 152, 216 <247 Rn. 79>).
58 2. Danach kann die angegriffene Regelung vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden, denn sie beruht nicht auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts. Die Regelung setzt weder vollständig vereinheitlichendes Unionsrecht aufgrund eines Umsetzungsauftrags um (a), noch dient sie der Anpassung an insoweit verbindliches Unionsrecht (b).
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EuGH, Urteil vom 26. April 1988, Kommission/Deutschland, C-74/86, ECLI:EU:C:1988:198, Rn. 10; Beschluss vom 16. Januar 2014, Dél-Zémpleni, C-24/13, ECLI:EU:2014:40, Rn. 14 ff. m.w.N.; dazu Streinz/Schroeder, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 43, 47). Insoweit können nationale Bestimmungen im Interesse ihres inneren Zusammenhangs und ihrer Verständlichkeit für den Adressaten einzelne Aspekte der Unionsverordnungen wiederholen. Entsprechend darf der nationale Gesetzgeber etwa auch eine zersplitterte Rechtslage durch den Erlass eines zusammenhängenden Gesetzeswerks bereinigen, selbst wenn dadurch punktuelle Normwiederholungen nötig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1985, Kommission/Italien, C-272/83, ECLI:EU:C:1985:147, Rn. 26 f.; dazu Streinz/Schroeder, AEUV, 3.
Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 50). Aus dem Integrationsauftrag des Grundgesetzes folgt insoweit die verfassungsrechtliche Pflicht zum Erlass von Gesetzen zur Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht im Wege der Anpassung des nationalen Rechts an eine unionsrechtliche Norm (vgl. Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 8 und 51; Streinz, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band X, 3. Aufl. 2012, § 218 Rn. 63).
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64 Dieses Normverständnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit anderen Sprachfassungen der Tierarzneimittel-Verordnung. So spricht die englische Fassung an dieser Stelle lediglich von "homeopathic medicinal products registered in accordance with the Directive 2001/83/EC of the European Parliament and of the Council" und auch die französischen, spanischen und italienischen Sprachfassungen nennen an dieser Stelle nur allgemein "médicaments homéopathiques", "medicamentos homeopáticos" oder "medicinali omeopatici", ohne eine Einschränkung auf homöopathische Tierarzneimittel vorzunehmen. Zwar ist die deutsche Sprachfassung ebenso verbindlich wie alle anderen und keiner anderen Sprachfassung gegenüber nachrangig (vgl. Art. 55 Abs. 1 EUV). Bei der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts sind diese aber gleichwohl heranzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-442/16, ECLI:EU:C:2017:1004, Rn. 34 m.w.N.).
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66 Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 114 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) 2019/6 sehen einen Tierarztvorbehalt nur für solche Humanarzneimittel vor, die "gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen" sind. Dies trifft jedoch für die in der klassischen Homöopathie zur Anwendung kommenden registrierten Humanhomöopathika nicht zu. Nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 können diese schon deshalb nicht zugelassen werden, weil dafür die Ergebnisse pharmazeutischer, vorklinischer und klinischer Versuche, also Unterlagen zur Wirksamkeit des Arzneimittels, sowie Angaben zu therapeutischen Indikationen vorzulegen sind (vgl. Art. 5 ff., insbesondere Art. 6 Abs. 1 UA 1 Satz 1 VO <EG> Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 UA 1 Satz 1 Buchstabe i RL 2001/83/EG). Registrierte Humanhomöopathika sind aber gerade solche ohne Angaben eines Anwendungsgebiets und einer therapeutischen Wirksamkeit.
67 Aber auch nach dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (RL 2001/83/EG) können die in der klassischen Homöopathie zur Anwendung kommenden Humanhomöopathika nicht zugelassen werden. Zwar kennt der Gemeinschaftskodex nicht den Begriff der "Zulassung", sondern unterscheidet zwischen der "Genehmigung" von Humanarzneimitteln (Art. 6 bis 12 RL 2001/83/EG) und der "Registrierung" von Humanhomöopathika mit einem Mindestverdünnungsgrad von 1:10.000 (vgl.
Art. 14 f. RL 2001/83/EG). Wenn der Normgeber in der Tierarzneimittel-Verordnung aber das Wort "zugelassen" verwendet, greift er damit die in derselben Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen einer "Zulassung" (Art. 42 bis 50 VO (EU) 2019/6) und einer "Registrierung" (Art. 85 bis 87 VO (EU) 2019/6) auf, wobei letztere Homöopathika mit einem Mindestverdünnungsgrad von 1:10.000 betrifft. Dies lässt nur den Schluss zu, dass unter Art. 112 ff. VO (EU) 2019/6 nur solche Humanarzneimittel fallen, die nach dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (RL 2001/83/EG) genehmigt worden sind, aber nicht solche, die nach dieser Richtlinie "registriert" worden sind, also keine Humanhomöopathika mit einem Mindestverdünnungsgrad von 1:10.000 wie sie in der klassischen Homöopathie zur Anwendung kommen. Entsprechend unterscheiden andere Sprachfassungen von vornherein nicht zwischen Genehmigung und Zulassung, sondern sprechen sowohl in der Tierarzneimittel-Verordnung als auch im Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel übereinstimmend von einer Autorisierung.
C.
68 Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der in § 50 Abs. 2 TAMG angeordnete Tierarztvorbehalt verstößt, soweit er die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel durch Tierheilpraktiker, Tierhomöopathen und Tierhalter bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, betrifft, gegen Art. 12 Abs. 1 GG (I) und Art. 2 Abs. 1 GG (II).
I.
69 § 50 Abs. 2 TAMG greift im angegriffenen Umfang unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der als Tierheilpraktikerinnen oder Tierhomöopathin tätigen Beschwerdeführerinnen ein.
70 1. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor.
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73 Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 82, 209 <223> m.w.N.). Dabei schützt das Grundrecht aber lediglich vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 113, 29 <48>; 155, 238 <277 Rn. 96 f.> m.w.N.).
74 Der hier angegriffene § 50 Abs. 2 TAMG richtet sich an "Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind", und erfasst damit alle Arzneimittelanwendungen ohne Rücksicht darauf, ob sie berufsmäßig durchgeführt werden oder nicht. Die angegriffene Norm schränkt gleichwohl gerade den Kern der Berufsausübung von jedenfalls klassisch homöopathisch arbeitenden Tierheilpraktikerinnen und Tierhomöopathinnen ein und steht daher in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung dieser Berufe, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz aufweist (vgl. dazu auch BVerfGE 17, 269 <276>). Zwar untersagt § 50 Abs. 2 TAMG den Beschwerdeführerinnen nicht die Anwendung registrierter Humanhomöopathika als solche, sondern stellt diese lediglich unter einen Tierarztvorbehalt.
Ihre Tätigkeit als jeweils klassisch homöopathisch arbeitende Tierheilpraktikerin oder Tierhomöopathin wird gleichwohl sehr stark reglementiert, da die klassische Homöopathie gerade von der ausführlichen Anamnese lebt, in deren Rahmen verschiedene Symptome und Beschwerden erfragt werden und versucht wird, Eigenschaften und Charakter der Patienten zu erfassen. Erst auf Grundlage dieses Gesamtbildes wird dann anhand eines Vergleichs mit den Arzneimittelbildern das passende homöopathische Einzelmittel herausgesucht (vgl. Böttger/Kirchner, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 11-18; Schumacher, Alternativmedizin, 2017, S. 29 f.). Werden klassisch arbeitende Homöopathen daher auf die bloße Anwendung der von einem Tierarzt verschriebenen oder abgegebenen Homöopathika gemäß deren tierärztlicher Behandlungsanweisung beschränkt, trifft dies objektiv den Kern ihrer beruflichen Tätigkeit.
75 Ein klassisches homöopathisches Arbeiten ist auch nicht mit registrierten oder gar zugelassenen Tierhomöopathika möglich. Denn für eine Behandlung im Wege der klassischen Homöopathie wird eine Vielzahl an Einzelmitteln mit Hochpotenzen, also solchen ab einem Verdünnungsgrad von D4, in unterschiedlichen Potenzierungen zur oralen oder äußerlichen Anwendung benötigt (oben Rn. 2 f.). Demgegenüber handelt es sich bei den derzeit zur Verfügung stehenden 147 registrierten Tierhomöopathika fast ausschließlich um aus mehreren Ausgangsstoffen hergestellte Komplexmittel und/oder Verdünnungen zur Injektion (vgl. Auskunft des BVL vom 2. Februar 2022, die die Bundesregierung in diesem Verfahren vorgelegt hat). Zugelassene Tierhomöopathika kommen für eine Anwendung in der klassischen Homöopathie von vornherein nicht in Betracht, da es sich um Niedrigpotenzen und zudem um weit überwiegend aus mehreren Ausgangsstoffen hergestellte Komplexmittel handelt.
76 Entgegen der Auffassung der Bundesregierung nimmt es der angegriffenen Regelung auch nicht ihren Eingriffscharakter, dass die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich auf anderen Gebieten der Tierheilkunde arbeiten könnten. Denn unabhängig davon ist jedenfalls ihre bisherige durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung durch § 50 Abs. 2 TAMG betroffen.
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78 2. Das angegriffene Gesetz ist formell verfassungsgemäß. § 50 Abs. 2 TAMG wurde insbesondere kompetenzgemäß erlassen.
79
Dass der Gegenstand eines anderen Kompetenztitels lediglich reflexartig berührt oder als Annex behandelt wird, genügt insoweit nicht (vgl. BVerfGE 157, 223 <262 f., 265 Rn. 105, 111>; stRspr). Entsprechend dürfen auch Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes nicht ohne Weiteres aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und isoliert betrachtet werden. Sind Teilregelungen derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung "verzahnt", dass sie als Teil derselben erscheinen, gehören sie zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung. Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt einer Teilregelung sprechen regelmäßig für eine Zuordnung zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung.
Umgekehrt ist eine Teilregelung, die einen erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt ist, auch kompetenziell eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 137, 108 <161 Rn. 123>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - Rn. 58 m.w.N.; stRspr).
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81 § 50 Abs. 2 TAMG fordert für die Umwidmung eines Humanarzneimittels durch Personen, die keine Tierärzte sind, eine tierärztliche Verschreibung oder Abgabe des Arzneimittels und die Anwendung gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung. Eine Norm, die sicherstellen soll, dass Arzneimittel, die gesundheitliche Risiken in sich bergen, nur über diejenigen Heilpersonen angewendet werden, die ihre Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und sonstige Gefahren genau kennen, dient der Arzneimittelsicherheit (vgl. BVerfGE 107, 186 <199>; BVerfGK 20, 159 <161>). Diese ist der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2000 - 1 BvR 1781/97 -, Rn. 16) und unterfällt daher der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ("Recht <…> der Arzneien"), die neben dem Verkehr mit Arzneimitteln das gesamte Arzneimittelrecht umfasst (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006, BTDrucks 16/813, S. 13; Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 73).
82 Dass § 50 Abs. 2 TAMG daneben für heilberuflich Tätige wie die Beschwerdeführerinnen objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfaltet und für diese eine Berufsausübungsregelung darstellt (oben Rn. 74), stellt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht infrage. Zur Regelung der heilberuflichen Berufsausübung sind zwar ausschließlich die Länder befugt (vgl. BVerfGE 33, 125 <154 f.>; 71, 162 <171 f.>; 102, 26 <37> m.w.N.). Der Schwerpunkt des § 50 Abs. 2 TAMG liegt jedoch nicht in der Regelung der heilberuflichen Berufsausübung. Vielmehr regelt die Norm in ihrer Gesamtheit in erster Linie die Arzneimittelsicherheit in Gestalt des Schutzes von Tieren vor einer Fehlmedikation. Auch soweit der in § 50 Abs. 2 TAMG für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika eingeführte Tierarztvorbehalt die Qualität von Diagnostik und Therapie sicherstellen soll (näher unten Rn. 109 f.) und insoweit jedenfalls nicht der Arzneimittelsicherheit dient, ist diese Teilregelung eng verzahnt mit dem unmittelbaren Gegenstand der Gesamtregelung (Arzneimittelsicherheit) und weist gegenüber diesem nur einen geringen eigenständigen Regelungsgehalt auf.
Diese Teilregelung steht insoweit auch nicht für sich, sondern wird schon vom Wortlaut der Regelung nicht eigenständig erfasst und wirkt dementsprechend nur als eine (weitere) Ausformung des Tierarztvorbehalts mit identischer Regelungstechnik (zu einer solchen Regelungstechnik vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, Rn. 56 - Windenergie im Wald).
83 3. Der Eingriff in die Berufsfreiheit steht jedoch in materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz in Einklang. Zwar dient § 50 Abs. 2 TAMG im angegriffenen Umfang einem legitimen Zweck (a) und ist grundsätzlich auch geeignet (b) und erforderlich (c), um diesen Zweck zu erreichen. Er belastet die Grundrechtsträger jedoch unzumutbar (d).
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87 Allein der Umstand, dass sich der Gesetzgeber möglicherweise über die Gründe für die Einführung oder Änderung einer Regelung keine volle Klarheit verschafft hat, schließt es daher nicht aus, dass es vernünftige und sachliche Gründe für eine Regelung gibt. Erst das objektive Fehlen von Zwecksetzungen, die von Verfassungs wegen anzuerkennen sind, führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 48, 227 <236 f.>; 75, 246 <268>; 130, 131 <144>). Insoweit sind insbesondere solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen (vgl. insoweit BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 88 f.>) oder aber im Verfassungsbeschwerdeverfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 112, 226 <244>; 120, 82 <115>; 140, 65 <79 f. Rn. 33>).
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91 Im Hinblick auf die Fortführung des § 57a AMG a.F. ergibt sich dies schon daraus, dass diese Regelung einen Tierarztvorbehalt nur für die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei Tieren enthielt und damit gerade nicht für die Anwendung registrierter und zugleich nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika.
92 Dessen ungeachtet kann die Fortführung einer Regelung von vornherein keinen für sich genommen legitimen Zweck darstellen, der einen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte, sondern nur der dahinterliegende materielle Zweck, der mit einer Fortführung gegebenenfalls weiterverfolgt wird. Dies gilt aber auch für den in der Entwurfsbegründung genannten Zweck der Anpassung an europarechtliche Vorgaben. Entweder besteht ein Umsetzungsauftrag mit der Folge der Unzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Überprüfung der Norm (a), oder es besteht ein Umsetzungsspielraum mit der Folge, dass nationale Regelungen in diesem Rahmen ihrerseits legitimer materieller Zwecke bedürfen (b).
93 (a) Nimmt der Gesetzgeber auf unionsrechtliche Vorgaben Bezug, ist schon für die Frage der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für jede einzelne Regelung zu unterscheiden, ob und inwieweit Unionsrecht den Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben macht oder ihnen Umsetzungsspielräume belässt (vgl. BVerfGE 142, 74 <113 Rn. 117>; 152, 216 <246 f. Rn. 78>). Handelt es sich um zwingende unionsrechtliche Vorgaben, sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die diese Vorgaben in deutsches Recht umsetzen, verbindliches Fachrecht der Europäischen Union, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht überprüft (oben Rn. 56 f.). Dies gilt auch, soweit die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Anwendbarkeit von derart verbindlichem Unionsrecht gewährleisten wollen und daher innerstaatliche Regelungen lediglich entsprechend anpassen (oben Rn. 60 ff.).
94 (b) Überlässt der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten demgegenüber Umsetzungsspielräume, indem er etwa Öffnungsklauseln vorsieht, hat der nationale Gesetzgeber in diesem Rahmen Gestaltungsfreiheit. Insoweit kann eine im Rahmen des Umsetzungsspielraums getroffene innerstaatliche Regelung denselben materiellen Zwecken dienen wie das Unionsrecht oder aber - wie auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts - weitergehenden oder anderen Zwecken. Auch die Anpassung an Sekundärrecht der Europäischen Union im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung stellt als solche keinen legitimen Zweck dar, der einen Grundrechtseingriff rechtfertigen kann. Eine innerstaatliche Regelung muss auch dann den dahinterliegenden materiellen Zweck aufgreifen.
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96 (a) Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, welchen materiellen Zweck der Gesetzgeber mit der Einführung eines Tierarztvorbehalts konkret für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren verfolgt. Der dem gesetzgeberischen Willen entsprechende allgemeine Zweck des § 50 Abs. 2 TAMG kann aber ohne Weiteres ermittelt werden, und es ist naheliegend - worauf auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme hinweist -, diesen ebenso für den hier angegriffenen Tierarztvorbehalt heranzuziehen.
97 So soll das Tierarzneimittelgesetz als solches das hohe Niveau des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier durch kohärente Rechtsvorschriften zu Tierarzneimitteln und hohe Qualitätsstandards für Tierarzneimittel weiterhinaufrechterhalten (vgl. BTDrucks 19/28658, S. 1 f.). § 1 Abs. 2 TAMG nennt dementsprechend als Zweck des Gesetzes die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Umwelt sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dies wird im Gesetzentwurf damit begründet, dass die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren Auswirkungen auf die Lebensmittelkette, die Beschaffenheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die Umwelt, die Tiergesundheit und über die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen auch auf die öffentliche Gesundheit haben kann (vgl. BTDrucks 19/28658, S. 109). Es liegt daher nahe, dass auch der mit § 50 Abs. 2 TAMG für die Anwendung verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel, veterinärmedizinischer Produkte und (Human)Arzneimittel nach § 2 Abs. 1, 2 und 3a AMG eingeführte Tierarztvorbehalt diesen Zielen und damit der Arzneimittelsicherheit in Gestalt des Schutzes vor einer Fehlmedikation dienen soll (vgl. auch BTDrucks 17/4720, S. 7 − zu § 57a AMG a.F.). § 50 Abs. 2 TAMG verfolgt daher als übergeordneten Zweck den Tierschutz, den Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie den Schutz der Umwelt. Dies gilt auch, soweit er die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren betrifft.
98 (b) Hierbei handelt es sich um verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Schon die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber in Art. 20a GG, geeignete Regelungen mit dem Ziel des Tierschutzes im Sinne eines ethisch begründeten Schutzes des Tieres zu treffen (vgl. BVerfGE 110, 141 <166>; 119, 59 <83>; 127, 293 <328>); gleiches gilt für den Schutz der Umwelt (vgl. BVerfGE 118, 79 <110 f.>; 157, 30 <144 Rn. 206>). Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang. Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz der Einzelnen vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155, und vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 107, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Tiergesundheit, die einerseits die Lebensmittelsicherheit sichern und die Übertragung von Infektionskrankheiten vom Tier auf den Menschen (Zoonoseprävention) verhindern soll und insofern ebenfalls dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dient, und andererseits im Interesse des Tieres selbst liegt und insofern dem Tierschutz unterfällt, als Tiere vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren sind (vgl. insoweit BVerfGE 119, 59 <83>).
99 (c) Die Annahme, dass gerade von einer Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, überhaupt Gefahren für die genannten Schutzgüter ausgehen können, beruht indes nicht auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Die Anwendung registrierter Humanhomöopathika birgt im Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe keinerlei Gefahren für die Gesundheit von Tier, Mensch oder Umwelt - unabhängig davon, ob diese mit oder ohne ärztliche Anweisung und Überwachung zum Einsatz kommen.
100 (aa) Die verfassungsrechtliche Prüfung geht insoweit über eine reine Evidenzkontrolle hinaus; geboten ist jedenfalls eine Vertretbarkeitskontrolle. Zwar sind die in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Schutzbedarfe für Mensch, Tier und Umwelt nicht unerheblich. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Tierarztvorbehalt den Kern der beruflichen Tätigkeit klassisch homöopathisch arbeitender Tierheilpraktikerinnen und Tierhomöopathinnen betrifft und daher eine grundlegend neue berufliche Ausrichtung ihrer heilkundlichen Tätigkeit bedingt, wenn diese noch zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen soll. Gegen eine reine Evidenzkontrolle spricht maßgeblich aber auch die Möglichkeit des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil über die Gefahrenlage zu bilden. Die inhaltliche Zusammensetzung registrierter Humanhomöopathika ist seit langem bekannt und die Risiken, die mit ihrer Anwendung mit Blick auf ihre Inhaltsstoffe verbunden sind, sind grundsätzlich einschätzbar.
101 (bb) Danach beruht die dem Zweck der angegriffenen Regelung zugrundeliegende Annahme einer Gefahrenlage nicht auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen.
102 Vertretbar ist allerdings die Annahme von Gefahren für die genannten Schutzgüter, soweit § 50 Abs. 2 TAMG die Anwendung verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel allgemein unter einen Tierarztvorbehalt stellt, denn verschreibungspflichtige Arzneimittel sind regelmäßig stark wirksame Arzneimittel, von denen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, wenn sie ohne ärztliche Überwachung eingenommen werden (vgl. BVerfGK 20, 159 <161> m.w.N.). Schon die Verschreibungspflicht selbst soll daher vor einer gefährlichen Fehlmedikation schützen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 -, Rn. 14; Hofmann, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 48 Rn. 9). Entsprechendes gilt für die Umwidmung jedenfalls verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel nach § 2 Abs. 1, 2 und 3a AMG.
103 Soweit sich der Tierarztvorbehalt jedoch auch auf die Anwendung registrierter und damit zugleich nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren erstreckt, beruht die Annahme einer Gefahrenlage auf nicht tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Es bestehen keine empirischen Anhaltspunkte dafür, dass insoweit durch eine Anwendung bei Tieren überhaupt Gefahren für Tier, Mensch oder die Umwelt zu besorgen sind. Nach Erkenntnissen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, auf die sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage von Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom 4. November 2015 gestützt hat, sind bei der Anwendung registrierter homöopathischer Humanarzneimittel selbst bei Lebensmittel liefernden Tieren keine Risiken für das behandelte Tier zu erwarten (BTDrucks 18/6558, S. 9 f.).
Der Bundesregierung liegen auch keine Erkenntnisse über Risiken für Verbraucher durch den Verzehr von Lebensmitteln, die aus homöopathisch behandelten Tieren gewonnen wurden, oder über Risiken für die Umwelt vor (BTDrucks 18/6558, S. 5 f.). Denn während die Wirksamkeit registrierter homöopathischer Arzneimittel bei Menschen und Tieren jedenfalls umstritten und nicht eindeutig wissenschaftlich belegt ist, so fehlt es an Nachweisen ihrer Schädlichkeit (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, Gutachten vom 7. Juni 2021, WD 3 - 3000 - 117/21; WD 5 - 3000 - 049/21, S. 8); bereits die arzneimittelrechtliche Registrierung setzt die pharmakologisch-toxikologische Unbedenklichkeit des Arzneimittels voraus (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 3 AMG und dazu Pannenbecker, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3.
Aufl. 2022, § 38 Rn. 26-28).
104 Auch die in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen sachkundiger Dritter können die Annahme einer für Mensch, Tier oder Umwelt bestehenden Gefahrenlage nicht stützen. Die angehörten Fachverbände gehen ganz überwiegend davon aus, dass die Anwendung registrierter Humanhomöopathika - also solcher ab einer Potenz von D4 - weder für Tiere und Menschen noch für die Umwelt eine Gefahr begründen kann. Auch den von einigen Fachverbänden angefragten Haftpflichtversicherern und Berufsverbänden von Tierheilpraktikern sowie Veterinärämtern sind keine Schadensfälle oder Beschwerden bekannt. Soweit etwa der Bundesverband Praktizierender Tierärzte und die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft auf Gefahren hinweisen, die von Injektionen homöopathischer Arzneimittel ausgehen können, handelt es sich weder um Anwendungen, die in der klassischen Homöopathie vorgesehen sind, noch um registrierte Humanhomöopathika. Eine Registrierung von Humanhomöopathika kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn das Arzneimittel zur oralen oder äußerlichen Anwendung vorgesehen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 UA 1 RL 2001/83/EG, § 39 Abs. 2 Nr. 5a AMG). Auch die teilweise geschilderten, von Niedrigpotenzen - und damit ebenfalls von nicht registrierten Homöopathika (vgl. Art. 14 Abs. 1 UA 1 RL 2001/83/EG, § 39 Abs. 2 Nr. 5b AMG) - ausgehenden Gefahren sind für die allein mit Hochpotenzen arbeitende klassische Homöopathie nicht von Bedeutung.
105 Soweit etwa die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte und die Gesellschaft für Ganzheitliche Tiermedizin darauf hinweisen, dass von registrierten Humanhomöopathika nur bei sachgerechter Anwendung keine Gefährdung ausgehe, kann dem nicht entnommen werden, dass die Anwendung als solche - und mithin auch eine Fehlmedikation als solche - für Tier, Mensch oder Umwelt schädlich sein könnte. Die Ausführungen der Fachverbände sind in ihrem Gesamtzusammenhang vielmehr so zu verstehen, dass Humanhomöopathika nur nach qualifizierter Diagnostik und daran ausgerichteter, therapeutisch sachgerechter Anwendung zur Heilung beitragen können; dass also eine Fehlmedikation nicht für sich genommen schädlich wäre, sondern dem Tier dadurch lediglich eine gesundheitsfördernde Behandlung versagt bliebe und es in diesem Sinne gefährdet würde.
Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass an anderer Stelle derselben Stellungnahmen zum Teil ausdrücklich hervorgehoben wird, ein ausreichend hoher Verdünnungsgrad - wie er bei registrierten Humanhomöopathika stets gegeben ist - führe dazu, dass keine schädlichen Wirkungen eintreten könnten. Soweit die Gesellschaft für Ganzheitliche Tiermedizin allerdings ausführt, nur bei sachgemäßer Anwendung registrierter Humanhomöopathika bestehe kein Risiko einer Intoxikation, und betont, dass insoweit eine Gefahr von deren Anwendung durch unzureichend ausgebildete Personen ausgehe, wird diese Einzelmeinung weder näher begründet noch belegt.
106
107 Hierbei handelt es sich zwar um ein grundsätzlich legitimes Ziel. Die Erhöhung der Anzahl spezifischer Tierarzneimittel dort, wo wenige zur Verfügung stehen, dient ohne Weiteres dem Tierschutz sowie der Gesundheit von Tier und Mensch. Der der Tierarzneimittel-Verordnung zugrundeliegende Vorschlag der Europäischen Kommission identifiziert insoweit vor allem Verfügbarkeitsprobleme "für Tierarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, für seltene oder neu auftretende Krankheiten sowie für manche Krankheiten bei wichtigeren Arten". Dabei geht es insbesondere um die Ausweitung des Marktes über die vier wichtigsten Tierarten hinaus (COM<2014> 558 final, S. 102 f.).
108 Es fehlt jedoch auch hier an einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage dafür, dass es gerade an geeigneten spezifischen homöopathischen Arzneimitteln für Tiere fehlte. In der klassischen Tierhomöopathie bestand zu keinem Zeitpunkt ein Mangel an geeigneten Arzneimitteln. Tiere konnten bislang und können auch künftig gefahrlos für Tier, Mensch und Umwelt mit registrierten Humanhomöopathika behandelt werden (oben Rn. 103 f.). Dementsprechend weisen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, der Bundesverband klassischer Tierhomöopathen Deutschlands und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass Tier- und Humanhomöopathika hinsichtlich ihrer Herstellung, der verwendeten Ausgangsstoffe und der Anwendungsprinzipien identisch seien. Das enger gesteckte Ziel, gerade die Anzahl registrierter Tierhomöopathika zu erhöhen, dient daher schon für sich genommen keinen erkennbaren Gemeinwohlbelangen oder dem Schutz der Rechte Dritter.
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110 Zwar lassen die Gesetzesmaterialien ein entsprechendes Anliegen des Gesetzgebers nicht erkennen. Es handelt sich insoweit aber um einen objektiv vernünftigen und sachlichen Zweck, auf den auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme hinweist. Das Ziel, die Qualität von Diagnostik und Therapie zu sichern, um Fehldiagnosen sowie Fehlbehandlungen von Tieren zu vermeiden, dient unmittelbar dem Tierschutz sowie der Tiergesundheit und daher einem legitimen Zweck (oben Rn. 98). Eine qualitativ hochwertige Diagnostik und Therapie beugt aber auch von Tier zu Mensch übertragbaren Infektionskrankheiten (Zoonosen) vor und dient insoweit der Gesundheit von Menschen. Werden mit einer übertragbaren Krankheit infizierte Tiere falsch behandelt und die Infektion nicht erkannt oder nicht gestoppt, besteht die Gefahr, dass sich Menschen am Tier anstecken und die Infektion dann an andere Menschen weitergeben. Die Sicherung der Qualität von Diagnostik und Therapie für den Fall, dass die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren in Betracht kommt, dient aber auch insoweit dem Tierschutz sowie der Tiergesundheit, als Tierhalterinnen und Tierhalter nicht im Glauben an die fachliche Qualifikation von Tierheilpraktikern oder Tierhomöopathen sowie die Wirksamkeit von Homöopathika ihren Tieren eine Behandlung durch nachgewiesen fachlich qualifizierte Personen vorenthalten.
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112 Danach trägt die Einführung eines Tierarztvorbehalts dazu bei, die Qualität von Diagnostik und Therapie sicherzustellen und dadurch Tiere sowie die Gesundheit von Tier und Mensch zu schützen. Approbierte Tierärzte verfügen über eine nachgewiesene fachliche Qualifikation. Der Tierarztvorbehalt führt im angegriffenen Umfang dazu, dass alle anderen in der Tierheilkunde tätigen Personen, die ein Tier klassisch homöopathisch behandeln wollen, die bei ihnen vorstellig werdenden Tierhalterinnen und Tierhalter mit ihrem Tier zunächst an einen Tierarzt verweisen müssen. Der Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren geht daher nach der Konzeption der angegriffenen Regelung stets eine tierärztliche Diagnostik voraus, in deren Rahmen ein Krankheits- oder Verletzungsbild fachlich qualifiziert erkannt und zugeordnet wird. Dabei ist auch gesichert, dass die Behandlung durch Humanhomöopathika nur dann erfolgt, wenn dies eine geeignete und fachlich vertretbare Therapie darstellt; auch die sich anschließende konkrete Anwendung von Homöopathika erfolgt nur gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung. Die Regelung trägt aber auch dadurch zur Zweckerreichung bei, dass viele Tierhalterinnen und Tierhalter dann, wenn sie eine klassisch homöopathische Behandlung für ihr krankes oder verletztes Tier erwägen, in Kenntnis der angegriffenen Regelung direkt einen Tierarzt aufsuchen dürften.
113 Zwar gilt der in § 50 Abs. 2 TAMG geregelte Tierarztvorbehalt nicht umfassend, sondern nur dann, wenn es um die Anwendung verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnischer Produkte oder von Humanarzneimitteln nach § 2 Abs. 1, 2 und 3a AMG geht, wozu die Anwendung registrierter Humanhomöopathika zählt. Dagegen wird die Anwendung etwa von Tierhomöopathika oder anderen alternativen Heilmitteln nicht erfasst und daher die Qualität von Diagnostik und Therapie insoweit nicht vergleichbar gesichert. Der Gesetzeszweck wird aber auch durch einen auf nur bestimmte Anwendungsbereiche beschränkten Tierarztvorbehalt zumindest gefördert.
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115 Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 155, 238 <280 Rn. 105>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 187; stRspr).
116 Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung des hier verfolgten Zwecks steht nicht zur Verfügung. Zwar könnte die Ausübung des Berufs der klassisch homöopathisch arbeitenden Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen oder jedenfalls die gewerbsmäßige Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren - als freiheitsschonendere Maßnahme - von einem Nachweis abhängig gemacht werden, der zu versagen wäre, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Heilkundigen ergäbe, dass die Ausübung der Tierheilkunde durch sie eine Gefahr für den Tierschutz oder die Gesundheit von Tier und Mensch bedeutete. Ein solcher Nachweis könnte dazu beitragen, die Gefahrenlage zumindest deutlich abzumildern (vgl. zu Heilpraktikern: BVerfGE 78, 155 <163>; 119, 59 <88 f.>). Auch könnte darüber hinausgehende spezifische tiermedizinische Sachkunde in Diagnostik und Therapie verlangt werden. Doch auch mit der Einführung einer entsprechenden Erlaubnis oder eines entsprechenden Nachweises könnte weder erreicht werden, dass nicht approbierte Personen sicher erkennen, wann sie einen Tierarzt hinzuziehen müssen, noch, dass sie eine Diagnostik und Therapie in letztlich gleicher Qualität durchführen wie ein approbierter Tierarzt.
117 Auch eine Begrenzung des Tierarztvorbehalts auf schwerwiegende Erkrankungen oder Verletzungen ist kein milderes Mittel, um dessen Zweck zu erreichen. Zwar würde die Berufsfreiheit von klassisch homöopathisch arbeitenden Tierheilpraktikern und Tierhomöopathen dadurch weniger stark beeinträchtigt, da sie weiterhin zumindest Tiere mit etwa bloßen Verhaltensauffälligkeiten, kleineren Verletzungen und nicht erheblichen Erkrankungen oder auch tierärztlich austherapierte Tiere vorbehaltlos behandeln könnten. Doch auch ein insoweit eingeschränkter Tierarztvorbehalt wäre nicht sicher gleich wirksam. So weisen die Bundestierärztekammer und der Bundesverband Praktizierender Tierärzte darauf hin, dass in Krankheits- und Verletzungsfällen nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt eine medizinisch einwandfreie Diagnose stellen könnten und dass es ohne eine solche zu ungeeigneten Behandlungsversuchen kommen könne. Gleiches gilt für tierärztlich austherapierte Tiere, bei denen noch immer eine geeignete palliative tierärztliche Behandlung angezeigt sein kann.
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119 Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen dürfen (vgl. BVerfGE 115, 320 <345>; 153, 182 <283 Rn. 265>; 155, 119 <178 Rn. 128>; stRspr). Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 141, 82 <100 f. Rn. 53> m.w.N.). Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (BVerfGE 148, 40 <57 f. Rn. 49>; stRspr).
120 Danach verstößt § 50 Abs. 2 TAMG, soweit er einen Tierarztvorbehalt auch für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika vorsieht, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Tierarztvorbehalt einerseits erheblich in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen eingreift (aa) und anderseits der Erfüllung von Gemeinwohlbelangen und verfassungsrechtlichen Schutzpflichten von nicht unerheblicher Bedeutung dient (bb), hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch als gering einzuschätzen ist (cc), keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich vorgenommen (dd).
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125 (a) Der Schutz von Tieren als Schmerz empfindenden Mitgeschöpfen ist vor allem im Tierschutzgesetz geregelt (vgl. BVerfGE 104, 337 <351>). § 1 Satz 2 TierSchG bestimmt grundlegend, dass niemand Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Dies ist kein unverbindlicher Leitsatz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998 - 12 A 10020/96 -, Rn. 24; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 1 Rn. 2), sondern ein unmittelbar geltendes Verbot, an dessen Verstoß nicht nur behördliche Eingriffsbefugnisse, sondern im Einzelfall auch eine Straf- oder Bußgeldandrohung geknüpft sind.
126 Das Tierschutzgesetz sichert darüber hinaus die Tierpflege und damit das Wohlbefinden von Tieren durch Festlegung bestimmter Verhaltenspflichten für Tierhalter und Tierbetreuer in § 2 TierSchG (vgl. dazu BVerfGE 101, 1 <32>). Die Pflicht zur angemessenen Pflege von Tieren gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG umfasst eine hinreichende Gesundheitsfürsorge, mithin eine tierärztliche Versorgung bei Krankheitsverdacht des in Obhut genommenen Tieres (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - AN 10 S 17.02023 u.a. -, Rn. 23; BayObLG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 4St RR 135/95 -, Rn. 32). Jedenfalls soweit Tierheilpraktiker oder Tierhomöopathen im Rahmen einer Behandlung die Betreuung eines Tieres übernehmen, können sie hinsichtlich des gemäß § 2 TierSchG zu beachtenden Pflichtenkatalogs einem Tierhalter gleichstehen (vgl.
Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 6 <"Tierarzt">; unten Rn. 146 f.) und können damit im Einzelfall auf Grundlage ihrer tierschutzrechtlichen Betreuungspflicht gehalten sein, eine ausschließlich auf Homöopathie basierende Heilbehandlung abzubrechen und die Beiziehung eines Tierarztes zur Diagnostik oder Therapie zu ermöglichen (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 34, 36). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 TierSchG kann die zuständige Behörde in diesen Fällen die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen und bei wiederholten oder groben Verstößen gegen § 2 TierSchG Tierheilpraktikern oder Tierhomöopathen unter bestimmten Voraussetzungen das Betreuen von Tieren untersagen (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 20.
November 2007 - 14 L 749/07 -, Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 3).
127 Aber auch dann, wenn eine ambulante Behandlungsform ein derartiges Betreuungsverhältnis zwischen Tier und Tierheilpraktiker oder Tierhomöopath meist nicht begründen kann, ist ein zumindest mittelbarer Schutz vor fehlerhaften Diagnosen und Therapien gewährleistet. Denn jedenfalls der Tierhalter ist gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet, die homöopathische Heilbehandlung zu überwachen und einen Tierarzt zu konsultieren, wenn der Tierheilpraktiker oder Tierhomöopath zu der erforderlichen Diagnostik oder den für die Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen erkennbar nicht in der Lage oder über das richtige Verhalten im Unklaren ist (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 34, 36; näher unten Rn. 146). Aus den verstärkten tierschutzrechtlichen Verhaltensanforderungen an Tierhalter oder Tierbetreuer erwächst daher ein mittelbarer Schutzmechanismus im Zusammenhang mit ausschließlich klassisch homöopathischen Heilbehandlungen durch Tierheilpraktiker oder Tierhomöopathen.
128 (b) Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) regelt eine Pflicht des Tierheilpraktikers oder Tierhomöopathen, bestimmte auf Menschen übertragbare Tierkrankheiten anzuzeigen.
129 Das Tiergesundheitsgesetz dient der Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. Eine Tierseuche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden kann (§ 2 Nr. 1 TierGesG). Soweit dies im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, bestimmt die Bundesregierung durch Verordnung die Anzeigepflicht. Bricht eine danach anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, sind alle Personen, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 TierGesG). Die Anzeigepflicht wird bereits dadurch ausgelöst, dass äußere Symptome bei einer Bewertung ex ante unter Berücksichtigung typisierter Fachkompetenz es für möglich erscheinen lassen, dass eine Tierseuche ausgebrochen ist (vgl. Gärditz, in: Huster/Kingreen, InfektionsschutzR-HdB, 2. Aufl. 2022, Kap. 12 Rn. 26). Wer eine Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG) und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
130 Auch die bußgeldbewehrte Anzeigepflicht ist geeignet, zur Sicherung der Qualität von Diagnostik (jedenfalls bei bestehenden Unsicherheiten) sowie Therapie beizutragen und so die Gefährdung der Gesundheit, insbesondere auch von Menschen, weiter zu verringern. Denn der Gesetzgeber hat sichergestellt, dass die zuständige Behörde für den Fall, dass sich im Rahmen der Heilbehandlung eines Tieres durch einen Tierheilpraktiker oder Tierhomöopathen Anzeichen der Erkrankung eines Tieres mit einer bestimmten, auch auf Menschen übertragbaren Krankheit ergeben, grundsätzlich hiervon Kenntnis erlangt und die erforderlichen Maßnahmen auch zur Verhinderung von Zoonosen ergreifen kann.
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132 Dass mit einer Heilbehandlung durch Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen gewisse Gefahren für den Tierschutz und die Gesundheit von Tier und Mensch einhergehen, weil nicht approbierte Personen nicht die gleiche Gewähr für eine hohe Qualität von Diagnostik und Therapie bieten können wie ein Tierarzt, ist keine Besonderheit der Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren. Dies gilt ebenso für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und alternative Heilbehandlungen, wie etwa die Verabreichung von Tierhomöopathika, Pflanzenheilkunde, traditionelle chinesische Medizin (insbesondere Akupunktur), physikalische und manuelle Therapie oder Diätetik. Diese Heilbehandlungen werden vom Gesetzgeber aber weder im Tierarzneimittelgesetz noch an anderer Stelle unter einen Tierarztvorbehalt gestellt, sondern auch Personen ohne spezifische Ausbildung unter Anwendung unterschiedlichster Therapieansätze vorbehaltlos gestattet.
Die Gefahr von Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen und dass auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten unerkannt bleiben können oder falsch behandelt werden, nimmt der Gesetzgeber dort hin (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 82 <106, 115 Rn. 69 f., 85>). Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes oder einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch schätzt der Gesetzgeber offensichtlich nicht als so hoch ein, dass sie in einer Abwägung mit der Berufsfreiheit nicht approbierter Personen nicht in Kauf genommen werden könnte.
133 Gründe für eine abweichende Gewichtung dieser entgegenstehenden Belange im Fall der Anwendung registrierter Humanhomöopathika sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine stärkere Gefährdung des Tierschutzes oder der Gesundheit von Mensch und Tier oder für eine geringere Bedeutung der Berufsfreiheit. Der in § 50 Abs. 2 TAMG angeordnete Tierarztvorbehalt knüpft auch nicht an einwandfrei oder weniger gut diagnostizierbare, an schwere oder leichtere Erkrankungen an, sondern nur an die Anwendung bestimmter Arzneimittel. Ebenso wenig geht es darum, inwieweit Tierheilpraktiker generell für die Ausübung der Tierheilkunde fachlich qualifiziert sind. Insoweit mag es ein grundsätzliches Problem sein, dass für die nicht durch Tierärzte ausgeübte Tierheilkunde keine besonderen Voraussetzungen bestehen. So ist weder die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker oder Tierhomöopath rechtlich geschützt, noch gibt es Pflichten zum Nachweis der Sachkunde für die Durchführung bestimmter Heilbehandlungen. Ihre Kompetenzen und Fähigkeiten können daher sehr unterschiedlich sein. Dies betrifft aber alle, insbesondere alle alternativen Behandlungsmethoden gleichermaßen.
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135 (a) Auf der Stufe der Angemessenheit ist auch zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, dass keine Lösung ersichtlich ist, die hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit für jedes der kollidierenden Rechtsgüter zu einem positiven Ergebnis kommt. Diese Klärung muss letztlich zu einer Abwägung führen, die die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. Dabei ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen Rechtsguts in Kauf genommen werden.
Gegebenenfalls sind unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten darauf zu überprüfen, welche aus beiden Sichtwinkeln zur größtmöglichen Sicherung des Schutzes der kollidierenden Rechtsgüter führt (BVerfGE 115, 205 <233 f.>). Es kann daher an der Angemessenheit fehlen, etwa wenn bei einem milderen Mittel die Wirksamkeit nur wenig geringer ist (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 121a). In diesem Sinne hat der Gesetzgeber nach Möglichkeit auch eine freiheitsschonende Lösung zu wählen, die besonders intensive Eingriffe durch Befreiungs-, Übergangs- oder Kompensationsregelungen abmildert (vgl. Huster/Rux, in: BeckOK GG, Art. 20 Rn. 197 <Aug. 2022>), was auch für einen zeitlich begrenzteren Einsatz des gewählten Mittels relevant sein kann (vgl.
BVerfGE 148, 40 <60 f. Rn. 56>).
136 (b) Danach ist hier im Rahmen der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, dass der mit der angegriffenen Regelung verfolgte Zweck der Sicherung einer qualitativ hochwertigen Diagnostik und Therapie durch eine Nachweispflicht - wenngleich nicht gleich wirksam erreicht - so doch deutlich gefördert und damit die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes oder einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch weiter gemindert werden kann. Insofern wirkt es bereits gefahrmindernd, wenn die Anwendung registrierter Humanhomöopathika nur durch solche Tierheilpraktiker oder Tierhomöopathen erfolgt, die nachweislich befähigt sind, zumindest einzuschätzen, ob und inwieweit die Zuziehung eines Tierarztes oder die Verweisung an einen Tierarzt erforderlich ist.
137 Dass der Nachweis theoretischer heilkundlicher Kenntnisse auch in der Praxis dazu beitragen kann, die im Einzelfall gebotene ärztliche Diagnostik und Therapie sicherzustellen, zeigen nach wie vor die Erfahrungen aus dem Bereich der Humanmedizin. Obwohl es dort um den unmittelbaren Schutz der menschlichen Gesundheit geht, wurde kein Heilkundemonopol für Ärzte geschaffen. Vielmehr wird die heilkundliche Erlaubnis auch Heilpraktikern erteilt, wobei sich die insoweit maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen auf das Ziel bloßer Gefahrenabwehr beschränken (vgl. BVerfGE 78, 155 <163>). Heilpraktiker müssen deshalb nicht über umfassende heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, dürfen Patienten aber nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln. Obwohl Heilpraktiker hiernach Patienten an Ärzte verweisen müssen, sobald die Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden, sind über Jahrzehnte hinweg keine Missstände zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären (BVerfGE 119, 59 <89> m.w.N.).
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139 Vor dem Hintergrund der für den Tierschutz und die Gesundheit von Tier und Mensch bestehenden Sicherungen sowie der gesetzgeberischen Bewertung vergleichbarer Konstellationen sind die von der Anwendung registrierter Humanhomöopathika ausgehenden Gefahren als nicht sehr hoch einzuschätzen. Die verbleibenden Gefahren können insbesondere durch einen Nachweis über die Befähigung zur Einschätzung darüber, ob und inwieweit die Zuziehung eines Tierarztes oder die Verweisung an einen Tierarzt erforderlich ist, weiter gemindert werden.
140 Dem steht ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit gegenüber. Mit Einführung des Tierarztvorbehalts für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika bleibt für Tierheilpraktiker und Tierheilpraktikerinnen, deren Tätigkeit sich im Wesentlichen auf die Behandlung im Wege der klassischen Homöopathie beschränkt, kaum mehr Raum zur beruflichen Betätigung. Das Maß der Belastung der Grundrechtsträger steht daher nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem gemeinen Wohl erwachsenden Vorteilen.
141 4. Die Beschwerdeführerin zu II) hat nicht vorgetragen, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sollte sie sich mangels deutscher Staatsangehörigkeit nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, würde sie hier durch Art. 2 Abs. 1 GG durchgreifend geschützt. Die allgemeine Handlungsfreiheit garantiert zwar keinen weitergehenden Schutz als Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 266). Die Beschwerdeführerin zu II) hat aber über die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. auch BVerfGE 35, 382 <399>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, Rn. 21).
II.
142 Der in § 50 Abs. 2 TAMG auch für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika durch Tierhalterinnen und Tierhalter angeordnete Tierarztvorbehalt greift unverhältnismäßig in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.
143 1. Es liegt ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vor. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn (vgl. BVerfGE 80, 137 <152>; stRspr). Tierhalterinnen und Tierhalter, die - wie die Beschwerdeführerin zu II) - ihre Tiere klassisch homöopathisch behandeln wollen, werden daher von dem für sie geltenden Tierarztvorbehalt in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt.
144 2. Dieser Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht gerechtfertigt. Der für die Anwendung registrierter Humanhomöopathika geltende Tierarztvorbehalt dient zwar, auch soweit Tierhalterinnen und Tierhalter von ihm betroffen sind, dem legitimen Zweck der Sicherung der Qualität von Diagnostik und Therapie (oben Rn. 109 f.). Er ist ebenso geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erreichen (oben Rn. 111 ff.). Die Regelung ist aber gleichermaßen nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne.
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147 Der Gesetzgeber hat im Tierschutzgesetz weitreichende Ermächtigungen geschaffen, um die Einhaltung der aus § 2 Nr. 1 TierSchG folgenden Verpflichtungen durchzusetzen. Der Tierschutzbehörde stehen mit den Überwachungsbefugnissen aus § 16 Abs. 3 TierSchG, die auch Untersuchungen von Tieren ermöglichen, wirksame Instrumente zur Verfügung, um den Gefahren durch Eigenmedikation von Tierhaltern in schwerwiegenden Fällen zu begegnen.
148 Die konkrete Gefahr von Verstößen gegen die Pflegeverpflichtung aus § 2 Nr. 1 TierSchG berechtigt die Tierschutzbehörde nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, Tierhalter zu verpflichten, ihr Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2012 - 1 S 1281/12 -, Rn. 5 m.w.N.). Bei einer erheblichen (insbesondere wiederholten oder groben) Verletzung der Pflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG, weil etwa die gebotene Hinzuziehung eines Tierarztes unterlassen wird, kann die zuständige Behörde Tiere vorübergehend oder dauerhaft fortnehmen (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) oder das Halten von Tieren für eine gewisse Zeit oder für immer untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG). Diese Regelungsinstrumente greifen auch, wenn Tierhalter aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, eine angemessene tierärztliche Versorgung zu gewährleisten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28. Dezember 2017 - AN 10 S 17.02023 u.a. -, Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. April 2010 - 7 K 2091/09 -, Rn. 13; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 27).
149 Ferner gewährleisten die Straf- und Bußgeldbestimmungen der §§ 17 und 18 TierSchG, dass Tierhalter ihren Tieren keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, indem sie ihnen die gebotene Heilbehandlung nicht angedeihen lassen (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 3; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 17 Rn. 5; Ort/Reckewell, in: Kluge, TierSchG, 2002, § 17 Rn. 74, 108). Bei Verurteilungen nach § 17 TierSchG kann auch das Halten von Tieren verboten werden (vgl. §§ 20, 20a TierSchG). Es kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vorliegen, wenn der Tierhalter sein Tier bei Erkrankungen nicht angemessen tierärztlich versorgen lässt. Daneben sind nach § 4 Abs. 1 TierGesG auch Tierhalter zur Anzeige bestimmter Tierseuchen verpflichtet, was bußgeldbewehrt ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG; dazu oben Rn. 129).
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