BVerfG 2 BvF 1/22
KVRE450382201 ECLI:DE:BVerfG:2022:fs20221122.2bvf000122 BVerfG 2. Senat 20221122 2 BvF 1/22 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 109 Abs 3 S 1 GG, Art 109 Abs 3 S 2 GG, Art 110 Abs 1 S 2 GG, Art 110 Abs 2 GG, Art 115 Abs 2 S 6 GG, Art 115 Abs 2 S 7 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 2a EKFG, EKFG-ÄndG 2, HG 2021, Art 1 HNtragsG 2021 2, Art 2 HNtragsG 2021 2 nachgehend BVerfG, 15. November 2023, Az: 2 BvF 1/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der Folgenabwägung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
A.
1 Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene abstrakte Normenkontrollverfahren richtet sich gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes 2021 und des Bundeshaushaltsplans 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl I S. 194).
I.
2 1. Zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zur Milderung ihrer Folgen seit dem Frühjahr des Jahres 2020 brachten erhebliche Belastungen für den Staatshaushalt mit sich.
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7 2. Der Bundeshaushalt 2021 sah ursprünglich eine Kreditermächtigung in Höhe von etwa 180 Milliarden Euro vor (vgl. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. Dezember 2020, BGBl I S. 3208).
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10 3. Aufgrund von Art. 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - BGBl I 2022 S. 194) wurden das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2021 von 547.725.714.000 auf 572.725.714.000 Euro und das Volumen des EKF von 42.694.600.000 auf 102.694.600.000 Euro erhöht. Insoweit wurde der Bundeshaushaltsplan 2021 entsprechend angepasst. Nach Art. 2 des Gesetzes trat die Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 und damit rückwirkend in Kraft.
11 Im Bundeshaushalt wurden eine globale Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro angesetzt (Einzelplan 60 Kapitel 6002).
12 Die auf der Basis des ersten Nachtragshaushaltsgesetzes vom 3. Juni 2021 bestehende Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme in Höhe von 240.175.714.000 Euro blieb durch das Gesetz unverändert.
13 4. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1 Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
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15 Gemäß der Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung falle das Wachstum im Jahr 2021 aufgrund bestehender Lieferengpässe geringer aus, als im Frühjahr erwartet. Eine erneut steigende Infektionsdynamik und die Unsicherheiten über eine neu aufgetretene Virusvariante stellten zudem ein hohes Risiko für die weitere Entwicklung dar. Dem Klimaschutz und dem Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energiequellen komme zur nachhaltigen Stärkung der Volkswirtschaft auf ihrem Weg aus der Pandemie eine besondere Qualität zu. Das Bundesverfassungsgericht habe diesbezüglich eine explizite verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates festgestellt.
16 Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 würden dem EKF in Anknüpfung an die bereits im Jahr 2020 in Zusammenhang mit dem Konjunktur- und Zukunftspaket erfolgte und zur Pandemiebewältigung gewährte Zuweisung erneut zusätzliche Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt. Diese Zuweisung an den EKF sei angesichts sich im Haushaltsvollzug abzeichnender Mehreinnahmen und Minderausgaben möglich und erforderlich, um nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten zur "Überwindung des Klimawandels bzw. zur Transformation der deutschen Volkswirtschaft im Rahmen der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie" zu schaffen. Die Bundesregierung beabsichtige, den Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds (KTF) weiterzuentwickeln.
17 Mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 werde die Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme nicht erhöht. Die Kreditaufnahme selbst werde - im Unterschied zum bisher beschlossenen Bundeshaushalt - erst in den Folgejahren kassenwirksam werden, wenn der zukünftige KTF die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 zusätzlich erhaltenen Mittel einsetze.
18 Zwar stelle sich der Haushaltsvollzug des Jahres 2021 besser dar, als es ursprünglich bei der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 vom 3. Juni 2021 zu erwarten gewesen sei. Gleichwohl könnten die in der aktuellen Krisensituation erforderlichen Ausgaben weiterhin nicht aus den laufenden Einnahmen im Rahmen der Regelgrenze der Schuldenbremse finanziert werden. Steuererhöhungen oder Ausgabenkürzungen stünden dem notwendigen Kurs einer nachhaltigen Stabilisierung entgegen. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die geplante Zuweisung zum EKF geeignet, erforderlich und angemessen sei, um zur Überwindung der Folgen der Pandemie beizutragen.
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Im Unterschied zur bisherigen an den Finanzierungssalden der Sondervermögen orientierten Buchungssystematik, bei der ein Überschuss eines Sondervermögens aus der Zuweisung aus dem Kernhaushalt das entsprechende Defizit bzw. die Nettokreditaufnahme des Kernhaushalts ausgleicht, werden künftig im Ergebnis an Stelle der Finanzierungssalden der Sondervermögen die Zuführungen des Kernhaushalts an die Sondervermögen berücksichtigt. Mit dem künftigen Verfahren werden einerseits Planungsunsicherheiten bei der Aufstellung des Haushalts beseitigt. Im Rahmen der bisherigen Haushaltsaufstellungen mussten Schätzungen zu den Finanzierungssalden der Sondervermögen vorgenommen werden, die sich oft als nicht zutreffend herausgestellt haben. Andererseits werden systematische Inkonsistenzen beseitigt, da damit die Buchungstechnik bei den Sondervermögen der Buchungstechnik beim Kernhaushalt angeglichen wird. Konkret wird die Rücklagenzuführung bei den Sondervermögen in Zukunft genauso gebucht wie bisher schon im Kernhaushalt. Damit diese Umstellung systemgerecht erfolgt und auch die Zuführungen der Vergangenheit korrekt erfasst werden, wird die Umstellung rückwirkend berücksichtigt.
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Die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 zur Überwindung der Pandemiefolgen zusätzlich zugewiesenen Mittel dienen kurz- und mittelfristig der Finanzierung von Ausgaben zur Abfederung und Überwindung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Notsituation und werden hierbei für zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels, Maßnahmen zur Transformation der deutschen Wirtschaft und nachholende Investitionen verwendet:
Der Titel wird durch BMF [Bundesministerium der Finanzen] bewirtschaftet.
23 Der Haushaltsausschuss berechnete die Zahlen zur Überschreitung der Regelgrenze der zulässigen Nettokreditaufnahme neu und kam hierbei auf eine Überschreitung in Höhe von 208,865 Milliarden Euro (vgl. BTDrucks 20/400, S. 13).
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27 5. Der EKF wurde ursprünglich durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1807) als wesentlicher Beitrag zur Umsetzung des langfristigen Energiekonzepts der Bundesregierung errichtet. Das Sondervermögen sollte zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz ermöglichen. Rechtlich und wirtschaftlich sind die Mittel des Sondervermögens vom Bundeshaushalt getrennt zu halten. Die Veranschlagung der EKF-Mittel erfolgt im Wirtschaftsplan des EKF, der jährlich zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt wird.
28 Angesichts der andauernden Corona-Pandemie und wegen der daraus resultierenden Risiken für die Erholung der Wirtschaft und der Staatsfinanzen beschloss der Bundestag am 23. Juni 2022 das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 12. Juli 2022 (vgl. BGBl I S. 1144). Zweck des Gesetzes ist die Weiterentwicklung des EKF zu einem "Klima- und Transformationsfonds" (KTF). Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" wurde in "Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG) umbenannt (vgl. BTDrucks 20/1598, S. 2).
29 In Folge der Änderung sollen zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft finanziert werden, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen, und die gleichzeitig dazu beitragen, die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes zu erreichen. Daneben wurden in § 2a KTFG die vom Haushaltsausschuss eingefügten "Verbindlichen Erläuterungen" zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ausdrücklich in die Zweckbestimmung des Sondervermögens überführt (vgl. BGBl I 2022 S. 1144 f.).
II.
30 Die Antragsteller, 197 Mitglieder des Deutschen Bundestages, haben das Normenkontrollverfahren mit am 7. April 2022 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. März 2022 eingeleitet und beantragen, festzustellen, dass Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 18. Februar 2022 (BGBl I S. 194) mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 115 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig sind.
31 Sie machen geltend, die im zu prüfenden Gesetz vorgesehene Zuführung der Kreditermächtigungen an den EKF verstoße gegen Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG (1.). Zudem verfehle die Vorhaltung von Kreditermächtigungen im EKF die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz von Sondervermögen (2.). Die Ansätze einer globalen Mehreinnahme und einer globalen Minderausgabe seien zu hoch und verstießen gegen das parlamentarische Budgetrecht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG (3.). Schließlich trage die Verkündung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 erst nach Abschluss des Haushaltsjahres 2021 den verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätzen nicht Rechnung (4.).
32 1. Die Zuführung der im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vorgesehenen Kreditermächtigungen an den EKF genüge nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben der notlagenbedingten Kreditaufnahme des Bundes aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG.
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37 Dementsprechend spiele der Investitionsaspekt im Rahmen der Regelungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG von vornherein keine Rolle. Die Regelungen erlaubten die notlagenbedingte Kreditaufnahme in genau dem Umfang, der zur Bewältigung einer bestimmten Notlage erforderlich sei.
38 Im Übrigen sei zu beachten, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber 2009 das vormalige Investitionsjunktim der verfassungsrechtlichen Kreditaufnahmeregelung ausdrücklich und sehr bewusst aufgegeben habe, weil es sich nicht bewährt habe. Dies sei bei der Auslegung der notlagenbezogenen Bestimmungen der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG zu berücksichtigen.
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41 Zudem komme der Gesetzgeber seiner Darlegungs- und Begründungspflicht schon deshalb nicht nach, weil er die genannten Maßnahmen nicht auf die in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG tatbestandliche Naturkatastrophe, also die Corona-Pandemie, beziehe, sondern auf die "durch die COVID-19-Pandemie verursachte Notsituation". Der Gesetzgeber lege also von vornherein eine verfassungsrechtlich nicht vorgesehene "mittelbare Notlage" zugrunde.
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43 Eine solche Vorhaltung sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG nicht vereinbar. Diese zugleich dem parlamentarischen Budgetrecht entsprechenden Anforderungen, auch konkretisiert in den Haushaltsgrundsätzen der Jährlichkeit, der zeitlichen Spezialität und der Fälligkeit, beschränkten die Notlagenkreditermächtigungen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr ausgebracht würden, auf die Deckung von Ausgaben, die für Maßnahmen zur Notlagenbekämpfung in diesem Haushaltsjahr entstünden. Der in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vorausgesetzte "Fall" sei jährlich festzustellen und zu verantworten.
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45 Wären weitere Mittel zur Krisenbewältigung notwendig gewesen, hätte nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zunächst die Rücklage eingesetzt werden müssen und erst nachrangig zur (fortgesetzten) Notlagenkreditaufnahme ermächtigt werden dürfen. Die Bundesregierung habe keine hinreichende Begründung dafür gegeben, warum auf den Einsatz der Rücklage verzichtet worden sei.
46 2. Unabhängig vom fehlenden Notlagenbezug der in den EKF verbrachten, notlagenbedingt erteilten Kreditermächtigungen sei die Vorhaltung der Kreditermächtigungen im EKF als solche verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz unselbständiger Sondervermögen.
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49 Schließlich und insbesondere verstoße die Vorhaltung von Kreditermächtigungen in periodenübergreifenden Rücklagen gegen die Jahresbezogenheit der Anforderungen aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG. Es sei absehbar, dass die im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie verfassungsrechtlich gegebenen Möglichkeiten der notlagenbedingten Kreditaufnahme in Zukunft nicht mehr eröffnet seien. Diese zeitsensiblen verfassungsrechtlichen Grenzziehungen würden unterlaufen, wäre es möglich, Kreditermächtigungen durch Bildung einer Rücklage in einem Sondervermögen "über die Zeit zu retten".
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51 Zwar lasse Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG verschiedene Buchungsvarianten im Verhältnis zwischen Kernhaushalt und Sondervermögen zu. Die Buchungssystematik finde jedoch in der unter staatsschuldenrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Einheitsbetrachtung von Kernhaushalt und unselbständigen Sondervermögen ihre Grenze. Für die zeitliche Zuordnung von Kreditermächtigungen und tatsächlichen Kreditaufnahmen wie auch für die Berücksichtigung des Vollzugs auf dem Kontrollkonto könne es keinen Unterschied machen, ob eine Kreditermächtigung im Kernhaushalt oder in einem Sondervermögen angesiedelt sei. Dies entspreche zugleich den EU-rechtlichen, auf den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) aufsetzenden Fiskalregeln. Daraus folge, dass die Verlagerung einer Kreditermächtigung vom Kernhaushalt in ein Sondervermögen staatsschuldenrechtlich neutral, also als solche ohne (Ausgaben-)Relevanz bleiben müsse.
52 Durch die Buchungssystematik dürfe die tatsächliche Kreditaufnahme nicht künstlich vorgezogen werden, um die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden verfassungsrechtlichen Bedingungen der Kreditaufnahme missbräuchlich auszunutzen.
53 Die Zahlen, von denen im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ausgegangen werde, beruhten auf Berechnungen nach Maßgabe der neuen Buchungssystematik. Dies gelte insbesondere für die Ansätze des Kontrollkontos. Die veränderte Buchungssystematik sei demnach der Türöffner für die Verschiebung der Kreditermächtigungen. Aus diesem Grund sei das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 auch wegen der verfassungsrechtlich unzulässigen neuen Buchungssystematik verfassungswidrig.
54 3. Durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 würden eine globale Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro neu ausgebracht (Einzelplan 60 Kapitel 6002), um Haushaltsspielraum für die Zuführung von Kreditermächtigungen an den EKF zu schaffen. Zusammen hätten diese globalen Titel ein Volumen von 60 Milliarden Euro. Dies entspreche mehr als 10 % des gesamten Haushaltsvolumens.
55 Gemäß den haushaltsverfassungsrechtlichen Vorgaben für den Einsatz globaler Haushaltstitel sei der Ansatz globaler Minderausgaben demgegenüber höchstens in Höhe von etwa 2 % des Haushaltsvolumens akzeptabel. Für den Ansatz globaler Mehreinnahmen gelte Entsprechendes. Im Fall eines Nachtragshaushalts seien die Anforderungen an die Titeldetaillierung eher noch strenger.
56 Vor diesem Hintergrund seien die Globalansätze im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 viel zu hoch. Sie verstießen deshalb gegen das parlamentarische Budgetrecht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG, namentlich gegen die im parlamentarischen Budgetrecht verankerten Haushaltsgrundsätze der sachlichen Spezialität sowie der Haushaltsklarheit und -wahrheit.
57 4. Nach den haushaltsverfassungsrechtlichen Maßgaben führe die Verkündung eines Nachtragshaushaltsgesetzes erst nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Das parlamentarische Budgetrecht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG begründe die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der Vorherigkeit des Haushalts und der Fälligkeit der Titelansätze. Das erst am 18. Februar 2022 verkündete Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 verstoße hiergegen und sei deshalb verfassungswidrig.
III.
58 Die Antragsteller haben das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag verbunden, im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, dass die durch Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 18. Februar 2022 (BGBl. I 2022, S. 194) erhöhte Rücklage des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur in Anspruch genommen werden darf, wenn und soweit der Deutsche Bundestag entsprechende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschließt.
59 1. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig.
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61 Vorliegend sei der Erlass der einstweiligen Anordnung von praktischer Relevanz, da in der ersten Jahreshälfte 2022 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den gestellten Normenkontrollantrag nicht werde ergehen können. Dies ergebe sich vor allem aus dem Umstand, dass die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Verfahren sei, bei dem eine Rechtsnorm unabhängig vom Willen der Antragsteller unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Daher sei nicht auszuschließen, dass das Verfahren auf weitere Fragestellungen auszuweiten sein werde. Zudem finde vorbehaltlich eines Verzichts der Antragstellerinnen und Antragsteller (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung statt, deren Vorbereitung und Durchführung einen entsprechenden (Zeit-)Aufwand erfordere.
62 Die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Regelungen erhöhten das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2021 rückwirkend von 547.725.714.000 auf 572.725.714.000 Euro und das Volumen des EKF von 42.694.600.000 auf 102.694.600.000 Euro. In der Sache werde dadurch eine Zuführung an den EKF in Höhe von 60 Milliarden Euro bewirkt. Würden diese Regelungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet, käme dies einer zeitweisen Außerkraftsetzung zumindest nahe.
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64 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet.
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71 Nicht ausschlaggebend sei demgegenüber die Frage, ob es sich bei dem Verfahrensgegenstand in der Hauptsache um ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag handele. Der Senat habe in seinem Beschluss zum EU-Wiederaufbaufonds (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 <375 Rn. 69> - ERatG - eA) klar differenziert, dass eine summarische Prüfung bei Zustimmungsgesetzen angezeigt sein "kann" (Rn. 69), jedoch "insbesondere dann geboten" sei, "wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht" (Rn. 70). Dieser Befund werde in der jüngeren Rechtsprechung des Senats zusätzlich dadurch bestätigt, dass die durchgeführten summarischen Prüfungen bei den Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auch auf Verfahrensgegenstände jenseits von Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen bezogen hätten.
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78 Die Größenordnung einer möglichen Haftung von maximal 60 Milliarden Euro überschreite deutlich jene justiziable Grenze, ab der nach der Rechtsprechung des Senats von einer "wesentlichen Ausgabe" von erheblicher Bedeutung auszugehen sei, die ihrerseits zwingend durch eine vorherige konstitutive parlamentarische Zustimmung verantwortet sein müsse, um Verstöße gegen die parlamentarische Budgetverantwortung ausschließen zu können (unter Verweis auf BVerfGE 129, 124 <178 f.>; 130, 318 <344 f.>; 132, 195 <240 Rn. 107, 241 Rn. 110>; 135, 317 <400 f. Rn. 162>; 146, 216 <254 Rn. 56>).
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83 (a) Es sei konkret zu befürchten, dass zwischenzeitlich unter Inanspruchnahme der durch die Regelungen erhöhten Rücklage des EKF Kredite im Umfang von 60 Milliarden Euro unter Verstoß gegen die durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 110 und Art. 20 Abs. 1 und 2 GG geschützte Gewährleistung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages sowie gegen Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG aufgenommen worden seien. Diese Befürchtung liege nahe, weil die bestehende Rücklage des EKF die sich zum Stand 31. Dezember 2021 (noch ohne Berücksichtigung des Zweiten Nachtragshaushalts 2021) auf rund 25,4 Milliarden Euro belaufen habe, voraussichtlich bis zur Jahresmitte 2022 verausgabt sein werde. Die Zuführung zum EKF führe im Falle der Feststellung einer Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 damit nach Maßgabe der bis dahin bereits verausgabten Mittel zu einer unmittelbaren Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeshaushalts im Umfang von maximal 60 Milliarden Euro.
84 (b) Für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 stünde dies in Widerspruch zu dem in der demokratischen Ordnung des Staates hochrangigen Verfassungsgrundsatz, dass Kredite nur in dem verfassungsrechtlich zulässigen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG).
85 (c) Dadurch sowie durch einen damit unter Umständen verbundenen Verstoß gegen das Jährlichkeitsprinzip würden Bürger und Parlamente in der Zukunft in Höhe der durch die Kreditaufnahme ausgelösten Belastungen in verfassungswidriger Weise den zur Bewältigung dann anstehender Probleme benötigten Handlungsspielraum verlieren. Durch eine spätere Rückführung der Verschuldung ließen sich die in der Zwischenzeit angefallenen, die späteren Haushaltsjahre belastenden Zinsverpflichtungen lediglich in ihren Wirkungen abmildern, aber nicht rückgängig machen. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 bliebe verfassungswidrig und künftige Haushalte durch den Verbrauch von Liquidität belastet.
86 (d) Für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 ergäbe sich zudem im selben Umfang eine Verletzung der Gewährleistung der parlamentarischen Budgetverantwortung. Denn die erforderliche vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages könnte im Falle der Nichtigkeit des angegriffenen Gesetzes nicht mehr in einer die Budgetverantwortung wahrenden Weise nachgeholt werden. Vielmehr geriete der Deutsche Bundestag in die Rolle eines bloßen Nachvollzugs haushaltsrechtlicher Entscheidungen.
87 (e) Hierin liege ein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG. Selbst wenn dieser Verstoß gegen die Gewährleistung der parlamentarischen Budgetverantwortung des Deutschen Bundestages nicht als unmittelbare Verletzung der von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Kerngehalte des Demokratieprinzips einzuordnen wäre, handele es sich dennoch um Rechtsverletzungen, die schon wegen ihrer Nähe zu Art. 79 Abs. 3 GG jedenfalls besonders schwerwiegend seien.
88 (f) Um diese möglicherweise besonders schwerwiegenden Folgen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, bedürfe es keiner vollständigen Aussetzung des Gesetzesvollzugs. Die konkret beantragte einstweilige Regelung sichere in hinreichender Weise die parlamentarische Budgetverantwortung, indem sie gewährleiste, dass sich die Rolle des Deutschen Bundestages bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht auf die eines bloßen Nachvollzugs beschränke.
89 Die modifizierende Tenorierung der einstweiligen Anordnung unter Verzicht auf eine vollständige Aussetzung des Gesetzesvollzugs entspreche der Rechtsprechung des Senats zum Erlass von einstweiligen Anordnungen im Haushaltsverfassungsrecht (unter Verweis auf BVerfGE 99, 57 <58>). Derselbe Regelungsgedanke liege der Rechtsprechung des Senats zum Erlass einstweiliger Anordnungen in anderen Kontexten zugrunde, soweit es darum gehe, konstitutive parlamentarische Zustimmungserfordernisse vorläufig zu gewährleisten (unter Verweis auf BVerfGE 89, 38 <39>).
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91 (a) Dann hätte zwar der Deutsche Bundestag mit seinem Beschluss über Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 an einer Entscheidung mitgewirkt, die in die lediglich einfachgesetzlich zugewiesene Kompetenz des Bundesministeriums der Finanzen falle, das den EKF verwalte (§ 3 Abs. 1 Satz 4 EKFG). Diese Mitwirkung hätte der Deutsche Bundestag allerdings in seiner Eigenschaft als Haushaltsgesetzgeber übernommen.
92 (b) Verweigere der Deutsche Bundestag eine Mittelverlagerung in Gestalt von Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, werde deutlich, dass dem Bundesministerium der Finanzen für eine Inanspruchnahme der erhöhten Rücklage des EKF die Unterstützung des Haushaltsgesetzgebers fehle. Beschließe der Deutsche Bundestag Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, werde dem gemeinsamen Interesse sowohl des Bundesministeriums der Finanzen als auch des Parlaments Rechnung getragen, der Einhaltung des Budgetrechts für die Dauer der verbleibenden Unsicherheit der verfassungsrechtlichen Lage eine das verfassungsgerichtliche Normenkontrollverfahren überbrückende Grundlage zu geben.
93 (c) Die einstweilige Anordnung sichere die Einhaltung des parlamentarischen Budgetrechts, indem sie eine Inanspruchnahme der erhöhten Rücklage des Sondervermögens an die konstitutive Zustimmung des Bundestages binde. Der damit verbundene Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Bundesministeriums der Finanzen und des Haushaltsgesetzgebers in seiner Eigenschaft als rückwirkender Haushaltsgesetzgeber des Haushaltsjahres 2021 wirke jedoch nur vorläufig. Stelle sich nämlich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die rückwirkende Erhöhung der Rücklage des EKF im Umfang von 60 Milliarden Euro ohne haushaltsverfassungsrechtliche Hindernisse habe vorgenommen werden dürfen, könnten die zunächst beschlossenen Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 rückgängig gemacht werden.
94 (d) Der Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers wiege deswegen weniger schwer, weil dieser selbst in seiner Eigenschaft als Haushaltsgesetzgeber des Haushaltsjahres 2021 genau diejenigen verfassungsrechtlichen Risiken für die Budgetverantwortung geschaffen habe, deren vorläufige Absicherung er in seiner Eigenschaft als Haushaltsgesetzgeber des Haushaltsjahres 2022 mit seiner Entscheidung, Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 demokratisch zu verantworten, sicherstelle.
95 Mit der begehrten einstweiligen Anordnung werde die Umsetzbarkeit des vom Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 verfolgten Modells als solche nicht präjudiziert. Nach einer Entscheidung in der Hauptsache, die dem Antrag im Normenkontrollverfahren den Erfolg versage, bliebe es dabei, dass die Rechtsfolgen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 rückwirkend einträten.
96 Ein etwaiger Beschluss des Deutschen Bundestages, Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorzusehen, um eine Inanspruchnahme der erhöhten Rücklage des EKF bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen, hätte keine irreversiblen Folgen für den Bundeshaushaltsplan 2022. Denn nach einer Entscheidung in der Hauptsache, die dem Antrag im Normenkontrollverfahren den Erfolg versagte, könnte der Haushaltsgesetzgeber diese Ausgaben im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 rückgängig machen. Das Regelungsmodell der einstweiligen Anordnung sei damit in seiner Wirkungsweise einer Rückstellung ähnlich, die aufgelöst werden könne, wenn sich ein Finanzierungsrisiko nicht realisiert habe.
97 Die einstweilige Anordnung beeinträchtige zudem nicht das haushaltsgesetzgeberische Ziel der "längerfristigen Planungssicherheit", sondern diene diesem. Zu dem Gesichtspunkt der "längerfristigen Planungssicherheit" führe die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs aus, der zukünftige Klima- und Transformationsfonds werde die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 zusätzlich erhaltenen Mittel zwar erst in den Folgejahren kassenwirksam einsetzen, es bedürfe indes "bereits jetzt einer belastbaren und verlässlichen finanziellen Grundlage, um Planungssicherheit für die erforderlichen Maßnahmen zu schaffen".
98 Längerfristige Planungssicherheit im Sinne der Gesetzesbegründung könne bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur dadurch gewährleistet werden, dass die einstweilige Anordnung ergehe. Sie fördere die rechtliche Belastbarkeit und diene der vorläufigen Stabilisierung.
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IV.
100 Von der gemäß § 77 Nr. 1 BVerfGG dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und allen Landesregierungen gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme hat nur die Bundesregierung Gebrauch gemacht.
101 1. Nach Ansicht der Bundesregierung hat der Antrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg.
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103
104 Maßgeblich seien stets die Eigenarten der konkreten Notsituation, die in einer wertenden Gesamtbetrachtung ergäben, wann unter Beachtung der Zwecke des Art. 115 Abs. 2 GG eine hinreichende Krisenkonnexität anzunehmen sei. Zweck der Ausnahmeklausel des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG sei es, die Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung zu gewährleisten, und dies gerade auch im Kontrast zu den engen Grenzen für die Kreditaufnahme in der Normallage. Der Verfassungsgeber habe sich als Korrektiv für die weite Krisenermächtigung nicht für eine tatbestandliche Einengung der möglichen Maßnahmen entschieden, sondern für eine umfassende Tilgungsregelung, die sicherstelle, dass es nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Staatsverschuldung komme.
105 Vor diesem teleologischen Hintergrund seien bei der Ermittlung der geforderten Krisenkonnexität die Art der Krise und ihre konkreten Auswirkungen (1), die gesamtwirtschaftliche Verantwortung des Bundes (2) sowie die Vereinbarkeit der kreditfinanzierten Ausgaben mit den Zwecken des Art. 115 Abs. 2 GG (3) zu betrachten. Keine Voraussetzungen seien demgegenüber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kreditaufnahme für die Beseitigung der Krise und deren Verhältnismäßigkeit (4). Dem Haushaltsgesetzgeber komme im Hinblick auf die Eignung der gewählten Maßnahmen im Übrigen ein weitreichender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu; gerichtlich überprüfbar sei allein die Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Entscheidung (5).
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107 Bei dieser Betrachtungsweise liege keine unzulässige Überschneidung mit der in Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG normierten Konjunkturkomponente vor. Beide Regelungen seien vielmehr unabhängig voneinander und hätten unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und Zwecke. Während Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG auf die möglichst effektive Überwindung der Krisenfolgen abziele, strebe die Konjunkturkomponente eine symmetrische Berücksichtigung automatischer Stabilisatoren in der Finanzpolitik außerhalb von erheblichen Krisensituationen an. Die Ausnahmeregel setze mit der notlagenbedingten Kreditaufnahme auf die zulässige Kreditaufnahme einschließlich der Konjunkturkomponente auf.
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Genauso verhalte es sich bei finanziellen Investitionen in die Bekämpfung des Klimawandels zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie. Die besondere Bedeutung eines effektiven Klimaschutzes gerade im Hinblick auf zukünftige Generationen und daraus resultierende Emissionsminderungspflichten seien vom Bundesverfassungsgericht in seinem Klimabeschluss explizit betont worden. Eine systematische Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG müsse diese gleichrangige verfassungsrechtliche Verpflichtung daher aufnehmen und angemessen verarbeiten. Das führe zwar nicht dazu, dass entsprechende kreditfinanzierte Ausgaben von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG generell nicht mehr erfasst würden. Es führe aber zu einer Absenkung der Anforderungen an die notwendige Krisenkonnexität im Vergleich zu Ausgaben, bei denen ein solcher Gleichlauf der Zwecke nicht gegeben sei.
110 Eine Absenkung der Konnexitätsanforderungen scheide auch nicht deshalb aus, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber das vormalige Investitionsjunktim bei der Neufassung des Art. 115 GG aufgegeben habe. Hintergrund dieser Entscheidung sei gewesen, dass sich die damalige Norm nicht als geeignet erwiesen habe, die Staatsverschuldung außerhalb realer Krisenzeiten effektiv zu begrenzen. Damit sei aber nicht die Aussage verknüpft gewesen, dass zwischen Investitionen und sonstigen Ausgaben im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit ihrer Kreditfinanzierung generell nicht mehr differenziert werden dürfe.
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113 Gerichtlich überprüfbar seien nur die äußeren Grenzen dieses Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums, mithin das "natur-, finanz- und wirtschaftswissenschaftlich Vertretbare und Nachvollziehbare". Zur Ermöglichung einer solchen gerichtlichen Plausibilitätskontrolle träfen den Haushaltsgesetzgeber korrespondierende Darlegungspflichten dahingehend, dass er eine eigene Beurteilung vorzunehmen und die Eignung der kreditfinanzierten Maßnahmen in ausreichender Form einzuschätzen habe. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 <140>).
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116 Dieser Einschätzung einer final auf die Beseitigung der Folgen der Corona-Pandemie gerichteten Maßnahme stehe nicht entgegen, dass die zugeführten Mittel kassenwirksam erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt würden, in dem eine erweiterte Kreditaufnahme nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG gegebenenfalls nicht mehr möglich wäre. Dies folge zum einen aus den Besonderheiten der Corona-Pandemie als einer Krise des Typs 2 sowie zum anderen daraus, dass die Bundesregierung bereits gegenwärtig notwendige und in der Zukunft zu Auszahlungen führende Verpflichtungen gegenüber Dritten nur mit einer entsprechenden finanziellen Unterlegung eingehen könne. Die erteilten Kreditermächtigungen verblieben nicht jahrelang "ungenutzt" im EKF, wie dies bei gewöhnlichen Rücklagen der Fall sei. Sie seien vielmehr die schon jetzt notwendige Grundlage für das Eingehen von Verpflichtungen und damit für die verbindlichen, zum Teil mehrjährigen Zusagen gegenüber Dritten zur Anregung der zur Pandemiebewältigung erforderlichen privaten Investitionen. Jedenfalls sei zur Überwindung der weltweiten Corona-Pandemie, die bereits über zwei Jahre andauere und deren Ende aufgrund steter Mutationen weiterhin nicht konkret absehbar sei, eine länger dauernde Kreditfinanzierungsoption von Ausgaben zulässig.
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118 (a) Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 sei erforderlich, weil die ökonomischen Auswirkungen der Krise ohne seine Maßnahmen, also unter alleiniger Inanspruchnahme der sonstigen haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, bei Anspannung aller Konsolidierungskräfte nicht ebenso effektiv bewältigt werden könnten. Der Gesetzgeber habe in der Begründung ausdrücklich dargelegt, dass die Zuweisung an den EKF der Pandemiebewältigung diene und zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation erforderlich sei. Die Zuführung an den Fonds sei notwendig, damit in der anhaltenden pandemischen Notsituation Planungssicherheit für die Folgejahre bestehe und zusätzliche private Investitionstätigkeit angeregt werde.
119 (b) Die notlagenbedingte Kreditaufnahme und kreditfinanzierten Maßnahmen zur Notlagenbewältigung stünden angesichts der Schwere der durch die Pandemie ausgelösten Krise auch in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Notlage. Die unvermeidliche vorübergehende Erhöhung des Schuldenstandes korrespondiere mit den positiven finanziellen Wirkungen einer stabilen wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Tilgungspflicht, die die Rückführung der zusätzlichen Kreditaufnahme in einem angemessenen Zeitraum sicherstelle.
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Dieser Grundsatz beanspruche jedoch keine absolute Geltung, sondern lasse Ausnahmen zu. Solche Ausnahmen sehe die Bundeshaushaltsordnung etwa in § 19 BHO ausdrücklich vor. So könnten insbesondere Kreditermächtigungen über das Haushaltsjahr hinaus gelten (§ 18 Abs. 3 BHO) und könne das Haushaltsgesetz bestimmen, dass Ermächtigungen zur Kreditaufnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft träten (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 GG). Zu den zulässigen Ausnahmen vom Jährlichkeitsprinzip zähle ebenfalls die Möglichkeit, Rücklagen und Sondervermögen zu bilden und diese in Anspruch zu nehmen. Beide Instrumente seien haushaltsrechtlich zulässig und durch den Haushaltsgesetzgeber gebilligt. Sie seien sowohl in der Bundeshaushaltsordnung abstrakt vorgesehen als auch durch den jeweiligen Haushaltsgesetzgeber durch das Haushaltsgesetz (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 Haushaltsgesetz 2021), durch die Titel im Bundeshaushalt zur Etatisierung der Zuführungen und Entnahmen sowie durch die im Haushaltsplan zum Bundeshaushalt als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne rechtlich verankert.
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123 Darüber hinaus rechtfertigten drei Gründe eine späte Einbringung und Verabschiedung: Erstens sei eine frühere Einbringung schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die neue Bundesregierung ihr Amt erst zum 8. Dezember 2021 angetreten habe. Zweitens sei die Ausarbeitung des Haushalts mitten in einer Pandemiesituation erfolgt. Drittens spreche für die Einbringung gerade als Nachtragshaushalt der Umstand, dass es der Bundesregierung um eine umgehende Bekämpfung der Pandemiefolgen und das umgehende Aktivieren der notwendigen privaten Investitionen durch Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit gegangen sei. Eine Zuweisung erst im Haushalt des Jahres 2022 hätte eine mehrmonatige Verzögerung nach sich gezogen.
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Die bisherige Buchungspraxis bei den Sondervermögen habe sich an den kassenmäßigen Zahlungsströmen und am Finanzierungssaldo orientiert. Dabei habe ein Überschuss eines Sondervermögens aus einer kreditfinanzierten Zuweisung vom Kernhaushalt die Nettokreditaufnahme des Kernhaushalts ausgeglichen. Somit habe im Ergebnis zum Zeitpunkt der Befüllung des Sondervermögens eine Nettokreditaufnahme von Null beim Bund einschließlich Sondervermögen bestanden. Wenn in Folge von Mittelabflüssen bei einem unechten Sondervermögen ein Finanzierungsdefizit entstanden sei, sei eine Nettokreditaufnahme gebucht worden. Hierfür seien im Rahmen der bisherigen Haushaltsaufstellungen Schätzungen zu den Finanzierungssalden der Sondervermögen vorgenommen worden, die sich im Nachhinein oft als falsch herausgestellt hätten.
126 Gemäß der neuen Buchungspraxis werde nunmehr bereits die Befüllung des Sondervermögens als Nettokreditaufnahme im Sinne der Schuldenbremse gewertet. Wenn das Sondervermögen Mittel ausgebe, würden diese entsprechend der Systematik beim Kernhaushalt durch Entnahme aus der Rücklage finanziert und werde somit eine Wirkung auf die Nettokreditaufnahme vermieden. Damit werde auch das Problem gelöst, dass in der Vergangenheit bei Sondervermögen eine "Nettokreditaufnahme" gebucht worden sei, obwohl diese gar keine Kreditermächtigung gehabt hätten. Die Neuregelung der Buchungspraxis führe damit zu einer Erhöhung der Transparenz und beseitige wenig überzeugende systematische Inkonsistenzen. Für die vorgenommene Änderung der bisherigen Buchungspraxis spreche darüber hinaus, dass sie eine Anpassung an die schon bisher praktizierte Buchungssystematik der Länder im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Schuldenbremse im Stabilitätsrat bedeute, die im Kompendium des Stabilitätsrats zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse nach Art. 109a Abs. 2 GG aus dem Jahr 2018 festgelegt sei.
127 2. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet.
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129 Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der parlamentarischen Haushaltsgesetzgebung im demokratischen Verfassungsstaat, die das Bundesverfassungsgericht seit jeher hervorhebe (unter Verweis auf BVerfGE 45, 1 <31 f.>; 55, 274 <303>; 119, 96 <119>), seien die bereits strengen Maßstäbe in diesem demokratietheoretisch bedeutenden Bereich noch einmal zu verschärfen. Jedenfalls dürfe für Haushaltsgesetze kein weniger strenger Maßstab gelten.
130 Der mögliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens spiele hingegen keine Rolle, sofern das Hauptsacheverfahren nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei.
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135 Es würden zwar andere politische Prioritäten zurückgestellt. Dies wäre jedoch notwendige Folge der dann verbindlich festgestellten Verfassungswidrigkeit des Zweiten Nachtragshaushalts 2021. Insgesamt blieben die finanziellen Auswirkungen damit gering, jedenfalls überschaubar und temporär.
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144 Die Umlage zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien (EEG-Umlage), die ab dem 1. Juli 2022 aus dem EKF finanziert werde, und die mit dieser relativen Strompreissenkung verbundenen umfangreichen finanziellen Entlastungen der Privathaushalte und Unternehmen würden erheblich erschwert oder unmöglich gemacht. Damit fehlten die Mittel für zusätzliche Investitionen und die wachstumsfördernde Stärkung der Nachfrage privater Haushalte bliebe aus.
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146 Würden aufgrund des insgesamt verringerten finanziellen Spielraums im EKF Kürzungen oder Streichungen von Programmen erforderlich, machte dies im Übrigen ein Verfehlen von CO2-Minderungszielen wahrscheinlich. Nach den Mechanismen des Klimaschutzgesetzes zögen Verletzungen der Minderungsziele die Verpflichtung zum Nachsteuern über Sofortprogramme nach sich, die wiederum mit erheblichen Haushaltsbelastungen verbunden wären. Diese drohten zudem durch die Verpflichtung, verfehlte Minderungsziele durch den Ankauf von Emissionszertifikaten bei EU-Partnerländern zu kompensieren.
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150 Dieses Ergebnis gelte nicht zuletzt deshalb, weil die besondere Strenge für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Haushaltsgesetz möglicherweise noch einmal zu steigern sei, jedenfalls aber nicht unterschritten werden dürfe.
151
V.
152 Die Antragsteller haben ihren Vortrag mit weiteren Schriftsätzen vom 15. Juli 2022 und 22. September 2022 ergänzt und vertieft.
153 Die Bundesregierung setze sich ausschließlich mit einer auf die vollständige Außervollzugsetzung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 gerichteten Anordnung auseinander. Der tatsächlich gestellte Antrag ziele jedoch darauf ab, dass die durch das angegriffene Gesetz erhöhte Rücklage des Sondervermögens nur in Anspruch genommen werden dürfe, wenn und soweit der Deutsche Bundestag entsprechende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschlösse. Die Unterscheidung sei zentral, weil sie Folgen für die Doppelhypothese und damit zugleich das Abwägungsergebnis nach sich ziehe. Die von den Antragstellern gewählte Formulierung entspreche der Differenzierung des Senats. Dieser habe die von der Bundesregierung ins Auge gefasste Formulierung in der Vergangenheit überzeugend abgelehnt (unter Verweis auf BVerfGE 88, 173), während die modifizierte Formulierung der Antragsteller zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt habe (unter Verweis auf BVerfGE 89, 38). Der maßgebliche Unterschied in der Sache betreffe die Einbeziehung des Deutschen Bundestages in den spezifischen Rechtsfolgenmechanismus der Anordnung.
154 Infolgedessen seien die Ausführungen der Bundesregierung zur Doppelhypothese mit Blick auf den tatsächlich gestellten Antrag lückenhaft. Die Festlegung der begehrten einstweiligen Anordnung sei eine wesentliche Vorfrage, die geklärt sein müsse, bevor anschließend die jeweils resultierenden Nachteile ermittelt und abgewogen werden könnten.
155 Soweit die Bundesregierung der Auffassung sei, dass der Haushaltsgesetzgeber Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nicht werde leisten können, erschließe sich dies nicht, da der Deutsche Bundestag wegen der anhaltenden Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine für das Haushaltsjahr 2022 erneut von der Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel der Schuldenbremse (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG) ausgehe.
156 Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 haben die Antragsteller zudem auf einen Bericht des Bundesrechnungshofs nach § 88 Abs. 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in Bezug auf die Finanzierung des Schutzschirms zur Abfederung der Folgen der Energiekrise durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) vom 18. Oktober 2022 hingewiesen. Die im entsprechenden Gesetzentwurf (vgl. BTDrucks 20/3937) vorgesehene Finanzierung eines Schutzschirms zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie insbesondere energieintensiven Unternehmen mittels einer Reaktivierung des WSF werfe finanzverfassungsrechtliche Fragen auf, die den Fragen im vorliegenden Verfahren sehr ähnlich seien. Der Bundesrechnungshof teile vor diesem Hintergrund die Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach der zunehmende Einsatz von Sondervermögen die bereits bestehende Intransparenz des Bundeshaushaltsplans weiter verstärke, eine Kreditaufnahme "auf Vorrat" gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Jährlichkeit verstoße, Notlagen-Beschlüsse des Deutschen Bundestages gemäß Art. 115 Abs. 2 GG einen zwingend erforderlichen zeitlichen Veranlassungszusammenhang einhalten müssten und das von der Bundesregierung mit dem Schutzschirm beabsichtigte wichtige Signal eine über jeden Zweifel erhabene haushaltsrechtliche Umsetzung verlange.
VI.
157 Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 17. August 2022 zur Replik der Antragsteller Stellung genommen. Hierbei erneuert sie ihr Vorbringen, wonach die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung inhaltlich auf eine Außervollzugsetzung des mit der Hauptsache angegriffenen Gesetzes hinauslaufe. Der Antrag solle sicherstellen, dass die erhöhte Rücklage des Sondervermögens nicht in Anspruch genommen werden dürfe, was dem Gesetz faktisch seine Rechtswirkung nehme. Der Haushaltsgesetzgeber solle durch den Antrag gezwungen werden, das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 durch ein überholendes neues Haushaltsgesetz abzulösen. Die Außervollzugsetzung des angegriffenen Gesetzes sei eine denknotwendige Bedingung des Antrags der Antragsteller, weil ohne eine Außervollzugsetzung die entsprechenden Mittelzuführungen an den KTF doppelt vorhanden wären.
B.
158 Ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 18. Februar 2022 möglicherweise wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig ist, kann dahinstehen. Er ist jedenfalls unbegründet.
I.
159 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 143, 65 <87 Rn. 34>). Dies gilt insbesondere, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird (1.). Dabei bleiben die vorgetragenen Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, ein dem Antrag entsprechendes Hauptsacheverfahren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (2.). Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten (3.). Im Übrigen verbleibt es dabei, dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile des Erlasses oder Nichterlasses der begehrten Anordnung in Hinblick auf Erfolg oder Nichterfolg der Hauptsache gegeneinander abzuwägen sind (4.).
160 1. Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 140, 99 <106 Rn. 12>). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 131, 47 <61>; 140, 99 <106 f. Rn. 12>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 f. Rn. 13>).
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Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 143, 65 <87 Rn. 34>; 157, 332 <374 f. Rn. 67> - ERatG - eA). Auch bei der Haushaltsgesetzgebung nach Art. 110 Abs. 2 GG kommt dem Gesetzgeber eine überragende verfassungsrechtliche Stellung zu (vgl. BVerfGE 45, 1 <32>). Dieser trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan, der ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist, eine wirtschaftliche Grundentscheidung für zentrale Bereiche der Politik während des Planungszeitraums (vgl.
BVerfGE 45, 1 <32>). Demnach ist die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; zur landesverfassungsprozessrechtlichen Lage in Nordrhein-Westfalen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 19/10 -, juris, Rn. 40).
164
165 2. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <375 Rn. 68> - ERatG - eA; 159, 40 <65 Rn. 71> - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).
166 3. In speziell gelagerten Ausnahmekonstellationen ist es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen.
167
168 Bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, aber auch gegen ähnliche Maßnahmen - wie etwa das Ratifizierungsgesetz zum Eigenmittelbeschluss der Europäischen Union nach Art. 311 Abs. 3 AEUV - ist eine summarische Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht (vgl. BVerfGE 157, 332 <375 f. Rn. 70 f.> - ERatG - eA). In einer derartigen Situation ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Identität der Verfassung zu schützen (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>). Kommt die summarische Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>; 157, 332 <375 f. Rn. 70> - ERatG - eA). Von einer summarischen Prüfung kann - in einem solchen Fall - nur abgesehen werden, wenn sich Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes durch geeignete Vorkehrungen ausschließen lassen (vgl. BVerfGE 143, 65 <93 Rn. 50, 98 ff. Rn. 66 ff.>; 157, 332 <376 Rn. 70> - ERatG - eA).
169
170
BVerfGE 157, 394 <406 Rn. 29> - Ausgangsbeschränkungen - eA; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18). Eine entsprechende Prüfung ist allerdings nur in Ausnahmekonstellationen angezeigt. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unerheblichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren greift nur in Fällen ein, in denen ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 157, 394 <406 Rn. 29> - Ausgangsbeschränkungen - eA).
Eine Ausweitung dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundrechtsschutzes bestehenden Ausnahme auf sämtliche Fallgestaltungen, in denen der Eintritt von Folgen droht, welche nicht ohne Weiteres behebbar wären, ist nicht angezeigt.
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172 4. Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <377 Rn. 73> - ERatG - eA). Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 140, 99 <107 Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 26).
II.
173 Nach diesen für die Außervollzugsetzung eines Gesetzes geltenden besonders strengen Maßgaben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall keinen Erfolg. Der Normenkontrollantrag, der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet (1.). Eine Ausnahmekonstellation, in der eine summarische Prüfung des Gesetzes anzustellen wäre, liegt jedoch nicht vor (2.). Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die sich aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung ergeben, die Nachteile deutlich überwiegen, die bei einer Ablehnung des Antrags zu besorgen sind (3.).
174 1. Der Antrag in der Hauptsache ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
175 Offensichtliche Unbegründetheit ist schon deshalb zu verneinen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Verfassungsnormen in der Rechtsprechung des Senats bislang noch keine Konturierung erfahren haben. Derzeit erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das angegriffene Gesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die notlagenbedingte Kreditaufnahme aus Art. 109 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Art. 115 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 6 GG nicht in jeder Hinsicht entspricht (a). Ebenso ist die Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt der Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG verletzt (b).
176
177 Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 GG gibt dem Bundestag das Recht, zu beschließen, dass die sich aus den dargestellten Maßgaben ergebenden Kreditobergrenzen im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, überschritten werden dürfen. Über die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 GG (aa) hinaus stellt sich die Frage, ob ein spezifischer Veranlassungszusammenhang zwischen der Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich ist und ob insoweit Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (bb). Auch könnten für die Schuldenbremse aus allgemeinen Haushaltsgrundsätzen, wie etwa dem Jährlichkeitsprinzip, weitere verfassungsrechtliche Maßgaben folgen (cc). Sollten diese Anforderungen gelten, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ihnen nicht genügt (dd).
178
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181 (a) Das Begriffsverständnis von einer "Naturkatastrophe" im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG dürfte im Wesentlichen an dasjenige anknüpfen, welches sich zu Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG entwickelt hat. Unter den Begriff der "Naturkatastrophe" werden in diesem Zusammenhang unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, wie Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre, Massenerkrankungen, gefasst (vgl. BTDrucks 16/12410, S. 11; vgl. auch Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 44).
182 Demgegenüber hat der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 2009 bei der Schaffung der geltenden Fassung von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG darauf verzichtet, neben dem Begriff der "Naturkatastrophe" auch denjenigen des "besonders schweren Unglücksfalls" aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot struktureller Neuverschuldung aufzugreifen. Der stattdessen verwendete Begriff der "außergewöhnlichen Notsituation" könnte im Kontext des Staatsschuldenrechts haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren und daher nicht auf die Anwendungsfälle eines "besonders schweren Unglücksfalls" beschränkt sein, wenngleich er bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz auch diese wird umfassen können.
Im Hinblick auf Sinn und Zweck von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG, die haushalts- und finanzpolitische Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 16/12410, S. 11), könnten darunter weitergehend außergewöhnliche Störungen der Wirtschafts- und Finanzlage zu fassen sein. Dieses Begriffsverständnis entspricht jedenfalls demjenigen der Fraktionen im Deutschen Bundestag, welche den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109 und 115 GG in den verfassungsändernden Prozess eingebracht haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009 sollte danach eine "außergewöhnliche Notsituation" auch bei einer plötzlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines "exogenen Schocks" vorliegen, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe geboten sind (vgl.
BTDrucks 16/12410, S. 11).
183 (b) Die Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation, welche den Anlass für die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung geben soll, muss sich nach dem Wortlaut der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG der Kontrolle des Staates entziehen. Diese zusätzliche Qualifizierung findet eine unionsrechtliche Entsprechung in Art. 122 Abs. 2 AEUV, wonach die Europäische Union einem Mitgliedstaat im Fall von Schwierigkeiten aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, finanziellen Beistand leisten kann (vgl. Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 45). Als bestimmendes Merkmal wird im Schrifttum insoweit ein Moment der Unberechenbarkeit des Ereignisses hervorgehoben, wodurch Ereignisse im Gefolge von mittel- oder längerfristigen Entwicklungen wie etwa einer schleichenden Ausweitung der Staatsschulden ausgeschlossen sein sollen (vgl. Herrmann/Dausinger, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Art. 122 <AEUV> Rn. 17).
184 (c) Eine weitere Qualifizierung erfährt die Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation im Tatbestand der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG durch das Erfordernis einer erheblichen Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage. Dieses Tatbestandsmerkmal könnte einen Bezug zwischen dem von der Notlage ausgelösten Finanzbedarf und der staatlichen Haushaltswirtschaft herstellen. Nach dem Verständnis der Fraktionen im Deutschen Bundestag, welche den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109 und 115 GG eingebracht haben, sollte sich der relevante Finanzbedarf aus dem Aufwand für die Schadensbeseitigung wie auch aus dem etwaigen Aufwand für vorbeugende Maßnahmen ergeben (vgl. BTDrucks 16/12410, S. 11; daran anschließend Kube, in: Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 109 Rn. 207 <Mai 2011>).
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