BVerfG, Beschluss vom 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 – Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur…
KVRE459192401 ECLI:DE:BVerfG:2024:es20240206.2bve000623 BVerfG 2. Senat 20240206 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 AEUV, Art 2 Abs 4 AEUV, Art 223 Abs 1 AEUV, Art 5 Abs 1 S 2 EU, Art 5 Abs 3 EU, Art 10 Abs 1 EU, Art 10 Abs 2 EU, Art 10 Abs 4 EU, Art 14 Abs 1 EU, Art 3 Abs 2 EUBes 2018/994, Art 38 Abs 1 EUGrdRCh, EuWG, § 3 Abs 1 IntVG, § 3 Abs 2 IntVG DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur Einführung einer 2%-Sperrklausel für Wahlen zum Europäischen Parlament 1. Die Verfahren 2 BvE 6/23 und 2 BvR 994/23 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
A.
1 Das Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen das Gesetz zum Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl EU Nr. L 178 vom 16. Juli 2018, S. 1 ff.), mit welchem dem Änderungsbeschluss zugestimmt werden soll, soweit sich diese Zustimmung auf Art. 3 des geänderten Beschlusses (im Folgenden: Direktwahlakt 2018) bezieht. In Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament im Wege der Listenwahl stattfindet, für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine Sperrklausel in Höhe von mindestens zwei Prozent und von nicht mehr als fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen festlegen. Die Bundesrepublik Deutschland ist von dieser Neuregelung betroffen. Danach ist der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, spätestens vor der Europawahl, die der ersten Wahl nach dem Inkrafttreten des Beschlusses folgt (vgl. Art. 3 Abs. 3 Direktwahlakt 2018), rechtzeitig eine Mindestsperrklausel im Umfang von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen vorzusehen.
I.
2 1. Die Stellung des Europäischen Parlaments als Organ der Europäischen Union ist in der Vergangenheit kontinuierlich gestärkt worden. Insbesondere wird es heute gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV) und wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Satz 3 EUV). Die im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission vom Rat vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission haben sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments zu stellen, auf dessen Grundlage die Kommission durch den Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt wird (vgl.
Art. 17 Abs. 7 UAbs. 2 und 3 EUV). Für die Funktion des Parlaments als gleichberechtigter Mitgesetzgeber ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (vgl.
Art. 289 Abs. 1 AEUV) vorgesehen, welches das Regelverfahren im Bereich der Gesetzgebung darstellt (vgl. Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 289 AEUV Rn. 1). Anhörungs- und Zustimmungsverfahren spielen auch weiterhin in den speziell geregelten besonderen Gesetzgebungsverfahren (vgl.
Art. 289 Abs. 2 AEUV) eine Rolle (vgl. Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 289 AEUV Rn. 1, 4); ferner übt das Europäische Parlament zusammen mit dem Rat die Haushaltsbefugnisse aus (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV). Daneben nimmt es Funktionen parlamentarischer Kontrolle wahr (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 EUV; Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 14 EUV Rn. 14 ff.).
3 2. Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments folgt dem Grundsatz der degressiven Proportionalität, wobei auf die einzelnen Mitgliedstaaten mindestens sechs, höchstens jedoch 96 der maximal 751 Abgeordnetensitze entfallen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 EUV). Gemäß Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 (Beschluss <EU> 2018/937, ABl EU Nr. L 165 vom 2. Juli 2018, S. 1 ff.) stellt Deutschland in der aktuellen Legislaturperiode (2019 bis 2024) auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union 96 Abgeordnete. Seit Februar 2020 verteilen sich die übrigen Sitze wie folgt: Frankreich und Italien erhalten 79 beziehungsweise 76 Sitze, Spanien 59, Polen 52, Rumänien 33, die Niederlande 29, Belgien, Tschechien, Griechenland, Ungarn, Portugal und Schweden jeweils 21, Österreich 19, Bulgarien 17, Dänemark, Slowakei und Finnland jeweils 14, Irland 13, Kroatien 12, Litauen 11, Lettland und Slowenien jeweils 8, Estland 7, Zypern, Luxemburg und Malta jeweils 6 Sitze. Insgesamt gehören dem Europäischen Parlament derzeit 705 Mitglieder an. Nach Art. 3 des Beschlusses <EU> 2023/2061 des Europäischen Rates vom 22. September 2023 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl EU Nr. L 238 vom 27. September 2023, S. 114 ff.) werden in der kommenden Legislaturperiode von 2024 bis 2029 Belgien, Dänemark, Irland, Lettland, Österreich, Polen, Finnland, Slowenien und die Slowakei jeweils einen weiteren Sitz, Frankreich, Spanien und die Niederlande jeweils zwei weitere Sitze erhalten. Bei den übrigen Mitgliedstaaten bleibt die Sitzzahl unverändert. Insgesamt werden somit 720 Mandate zu vergeben sein.
4 3. a) Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden seit 1979 jeweils auf fünf Jahre direkt gewählt; hierfür wurde 1976 der sogenannte Direktwahlakt verabschiedet (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20. September 1976, ABl EU Nr. L 278 vom 8. Oktober 1976, S. 5 ff.). Durch Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl EU Nr. L 283 vom 21. Oktober 2002, S. 1 ff. - im Folgenden für den Beschluss in seiner geänderten Fassung: Direktwahlakt 2002) wurde der Direktwahlakt geändert und dahingehend ergänzt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in jedem Mitgliedstaat nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Direktwahlakt 2002). Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim (Art. 1 Abs. 3 Direktwahlakt 2002). Seit dem Vertrag von Lissabon sind diese Wahlgrundsätze und die Dauer der Wahlperiode von fünf Jahren auch primärrechtlich verankert (vgl. Art. 14 Abs. 3 EUV).
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6 Auf europäischer Ebene sind die Bestimmungen des Wahlverfahrens damit weiterhin im Direktwahlakt geregelt, der von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Soweit dieser keine Regelungen enthält, bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 1 Direktwahlakt 2002). Aufgrund der nur unvollständigen Regelungen des Direktwahlakts verfügen die Mitgliedstaaten noch über erhebliche Spielräume, das Wahlverfahren zum Europäischen Parlament durch innerstaatliche Vorschriften auszugestalten. In Deutschland wurde das Wahlverfahren durch das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl I S. 709) normiert, das am 22. Juni 1978 in Kraft trat und durch Gesetz vom 8. März 1994 (BGBl I S. 423) neugefasst sowie zuletzt durch Gesetz vom 11. Januar 2023 (BGBl I Nr. 11) geändert wurde.
7 4. a) Nach Art. 3 Direktwahlakt 2002 dürfen die Mitgliedstaaten für die Sitzvergabe eine Mindestschwelle festlegen, die jedoch landesweit nicht mehr als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen betragen darf.
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10 Die in der Folge durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingeführte Sperrklausel von drei Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen hatte vor dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls keinen Bestand (BVerfGE 135, 259). Auch insoweit sah der Zweite Senat eine Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer Parteien in Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG. Die in einer Sperrklausel liegenden Beschränkungen dieser Grundsätze seien weiterhin nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 135, 259 <291 ff. Rn. 64 ff.>). Die rechtlichen und tatsächlichen Umstände hätten sich seit 2011 nicht wesentlich geändert.
Insbesondere bestehe nach wie vor keine zwingende Vorgabe für eine Sperrklausel im Unionsrecht mit der Folge, dass die verfassungsrechtliche Prüfung weiterhin nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt sei (vgl. BVerfGE 135, 259 <283 f. Rn. 40 ff.>). Auch ließen sich die im Verfahren vorgetragene Zunahme der Belastung des Europäischen Parlaments mit Legislativaufgaben und die zukünftige politische und institutionelle Entwicklung, soweit sie von dem Europäischen Parlament hinsichtlich der Wahl des Kommissionspräsidenten aus einem Kreis von den europäischen Parteien benannter Spitzenkandidaten bei der Europawahl 2014 angestoßen worden sei, nicht zur Rechtfertigung einer Sperrklausel heranziehen.
Denn deren Auswirkungen für die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments seien nicht absehbar, sodass für die Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne eine Drei-Prozent-Sperrklausel eine Funktionsbeeinträchtigung des Parlaments, die Grundlage fehle (vgl. BVerfGE 135, 259 <293 ff. Rn. 70 ff.>).
11 5. a) Bei der achten Direktwahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 traten in Deutschland 25 Parteien an. Die 96 zu vergebenden Mandate verteilten sich auf 14 Parteien. Zur Vergabe eines Mandats genügten bereits 0,6 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen. Sieben Parteien, die Mandate erringen konnten, erreichten jeweils nicht mehr als 1,5 Prozent der abgegebenen Stimmen (vgl. Bundeswahlleiter, Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014, Heft 3, Endgültige Ergebnisse nach kreisfreien Städten und Landkreisen, 2014, S. 8 ff., 188 f.).
12 Europaweit bildeten sich nach der Europawahl 2014 sieben Fraktionen: Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP): 221 Sitze, Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament (S&D): 191 Sitze, Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformisten (EKR): 70 Sitze, Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten in Europa (ALDE): 67 Sitze, Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nor-dische Grüne Linke (GUE/NGL): 52 Sitze, Fraktion der Grünen/Europäischen Freien Allianz (Grüne/EFA): 50 Sitze, Fraktion Europa der Freiheit und der direkten Demokratie (EFDD): 48 Sitze. Fraktionslos blieben zunächst 52 Mitglieder des Europäischen Parlaments (vgl. hierzu Europäisches Parlament, Ergebnisse der Europawahl 2014, https://www.europarl.europa.eu/elections2014-results/de/election-results-2014.html).
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14 Im Europäischen Parlament wurden wiederum sieben Fraktionen gebildet: Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP): 182 Sitze, Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament (S&D): 154 Sitze, Fraktion Renew Europe: 108 Sitze, Fraktion der Grünen/Europäischen Freien Allianz (Grüne/EFA): 74 Sitze, Fraktion Identität und Demokratie (ID): 73 Sitze, Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformisten (EKR): 62 Sitze, Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (GUE/NGL): 41 Sitze. Erstmals verfügten die Fraktionen der EVP und S&D gemeinsam nicht über eine absolute Mehrheit der Mandate. Fraktionslos blieben zunächst 57 Mitglieder des Europäischen Parlaments (vgl. Europäisches Parlament, Ergebnisse der Europawahl 2019, https://www.europarl.europa.eu/election-results-2019/de). Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs und durch weitere innerparlamentarische Wechsel haben sich die Fraktionsgrößen zwischenzeitlich geändert, ohne dass sich die Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich verschoben hätten (EVP: 177 Sitze, S&D: 141 Sitze, Renew Europe: 101 Sitze, Grüne/EFA: 72 Sitze, EKR: 67 Sitze ,ID: 59 Sitze, GUE/NGL: 37 Sitze). Zurzeit sind 51 Abgeordnete fraktionslos, davon drei aus der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zur aktuellen Zusammensetzung des Parlaments https://www.europarl.europa.eu/meps/de/ search/table).
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16 Andererseits wird das Wirken des Parlaments durch ein hohes Maß an innerer Heterogenität bestimmt. In der vergangenen Wahlperiode waren etwa 200 verschiedene nationale Parteien im Europäischen Parlament vertreten und zu Fraktionen zusammengeschlossen (vgl. Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 127 ff.). Daneben gibt es eine hohe Zahl fraktionsloser Abgeordneter. Die Fraktionen selbst gelten als weniger homogen als Fraktionen in nationalen Parlamenten (vgl. Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 151). Die Bandbreite an politischen Überzeugungen, die innerhalb einer Fraktion vertreten werden, ist hoch. Sie beruht nicht nur darauf, dass Parteien aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenfinden; hinzu kommen die Unterschiede zwischen mehreren Parteien desselben Mitgliedstaates.
Die Stabilität der Fraktionen wird dadurch in besonderer Weise herausgefordert (vgl. zu den komplexen Bedingungen der Stabilität der Fraktionen Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 124 f.). Innerhalb der Fraktionen schließen sich die Abgeordneten der nationalen Parteien zu sogenannten nationalen Delegationen zusammen (vgl. Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 151; Karas, Die europäische Demokratie. Grenzen und Möglichkeiten des Europäischen Parlaments, 2018, S. 79), die Einfluss auf die Arbeit der Fraktionen nehmen; in der politikwissenschaftlichen Literatur wird dies als Faktor betrachtet, der zur Heterogenität innerhalb der Fraktionen beitragen kann (vgl.
Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 151 ff.). So wird beispielsweise die Vergabe der einer Fraktion zustehenden parlamentarischen Ämter zwischen diesen Delegationen ausgehandelt (vgl. Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 155).
17 Neben den vielfältigen politischen Positionen spielt die Haltung zur europäischen Integration eine besondere Rolle (vgl. zu den politischen Konfliktlinien im Europäischen Parlament Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 152; Karas, Die europäische Demokratie. Grenzen und Möglichkeiten des Europäischen Parlaments, 2018, S. 78). Zu beobachten und für die Zukunft zu erwarten ist eine zunehmende Vertiefung der Differenzen in den grundsätzlichen Anschauungen der Fraktionen zum Zweck und zur Berechtigung des Voranschreitens der europäischen Integration, was die Konsensbildung zusätzlich erschweren dürfte.
18 6. a) Am 11. November 2015 nahm das Europäische Parlament auf Grundlage des Art. 223 Abs. 1 AEUV eine Entschließung zur Reform des Wahlrechts zum Europäischen Parlament an und unterbreitete dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag zur Änderung des Direktwahlakts 2002 (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 - 2015/2035 <INL> -, ABl EU Nr. C 366 vom 27. Oktober 2017, S. 7 ff.). Er sah für Wahlkreise und für Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt, eine Sperrklausel in Höhe von mindestens drei und höchstens fünf Prozent aller im Wahlkreis beziehungsweise im Mitgliedstaat abgegebenen Stimmen vor. In seiner Entschließung führte das Parlament aus, die Einführung einer Mindestschwelle diene der Vereinheitlichung des Wahlrechts, denn in 15 Mitgliedstaaten gelte bereits eine Sperrklausel und in den kleineren Mitgliedstaaten, in denen eine solche nicht vorgesehen sei, bestünden faktische Sperrklauseln von etwa drei Prozent.
Die Sperrklausel beuge zudem einer Zersplitterung des Parlaments vor und sichere seine Arbeitsfähigkeit (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 - 2015/2035 <INL> -, ABl EU Nr. C 366 vom 27. Oktober 2017, S. 9, 12). Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments hob in seiner Beschlussempfehlung den Aspekt der Angleichung der Wahlbedingungen hervor und erklärte, die Mindestschwelle sorge für ein höheres Maß an Vereinheitlichung der Wahlbedingungen für die politischen Parteien in allen Mitgliedstaaten. Sie führe auch zu mehr Gleichheit in Bezug auf das Gewicht, das einzelnen Stimmen zukomme (vgl. Europäisches Parlament, Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 2.
Juli 2018, A8-0248/2018, S. 7). Der Juristische Dienst des Rates führte in seinem Gutachten vom 15. März 2016 zur Entschließung des Europäischen Parlaments zur Reform des Wahlrechts aus, der Direktwahlakt sei nach der früheren Rechtslage als Akt der Mitgliedstaaten eingestuft worden, nunmehr unter Geltung des Art. 223 AEUV jedoch als ein besonders gearteter Akt des Sekundärrechts der Union anzusehen (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, S. 3). Sein Erlass unterliege den Beschränkungen des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, S. 5). Die Festlegung einer verbindlichen Mindestschwelle für die Europawahl werfe keine speziellen Fragen der Vereinbarkeit mit den Verträgen auf.
Eine solche Regelung sei ein zentraler Aspekt des Wahlverfahrens und falle daher in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Was die Beschränkungen hinsichtlich des Stimmrechts angehe, nimmt das Gutachten auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug: Danach falle insbesondere die Festlegung von Sperrklauseln in das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber diesbezüglich verfüge, und entspreche dem legitimen Ziel der Vermeidung einer übermäßigen Zersplitterung des Parlaments (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, S. 14).
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22 Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2023, keine Einwendungen gegen das Gesetz zu erheben (vgl. BR-Plenarprotokoll 1033, S. 142).
23 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde sodann dem Deutschen Bundestag zugeleitet (vgl. BTDrucks 20/6821). Nach erster Lesung am 25. Mai 2023 führte der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages am 12. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung durch. Während die Sachverständigen Mayer und Sauer den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG nicht als eröffnet ansahen (vgl. Wortprotokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union am 12. Juni 2023, Protokoll-Nr. 20/41, S. 8 f.), gingen die Sachverständigen Grzeszick und Hilbert von der Notwendigkeit eines solchen verfassungsändernden Gesetzes aus (vgl. Wortprotokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union am 12. Juni 2023, Protokoll-Nr. 20/41, S. 5 ff.). Die Sachverständigen nahmen, soweit sie sich hierzu äußerten, übereinstimmend an, dass das Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 keinen Bedenken im Hinblick auf die in Art. 23 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Integrationsgrenzen unterliege. Ein Verstoß gegen die Verfassungsidentität scheide aus (vgl. Wortprotokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union am 12. Juni 2023, Protokoll-Nr. 20/41, S. 6 ff.).
24 Dem Bundesrat und Deutschem Bundestag zugeleiteten Gesetzentwurf beigefügt war eine Sprachfassung des Direktwahlakts 2018, die hinsichtlich der in den Direktwahlakt einzufügenden Vorschrift des - vorliegend nicht streitigen - Art. 3a fehlerhaft lautete (fehlerhafte Formulierung kursiv gesetzt):
Ist in innerstaatlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum Europäischen Parlament festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum Europäischen Parlament betragen.
25 Diese Fassung ging auf eine fehlerhafte Übersetzung der deutschen Sprachfassung in Art. 1 Nr.3 des Beschlusses des Rates über den Direktwahlakt 2018 zurück. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 2023 (vgl. BTDrucks 20/7250, S. 5) wurde mitgeteilt, dass dieser Fehler in der deutschen ebenso wie in fünf weiteren Sprachfassungen am 23. November 2018 "aufgrund eines offensichtlichen Fehlers in Artikel 1 Nummer 3 korrigiert (Ratsdokument 13511/18)" worden sei. Allerdings sei diese Korrektur in der im Anhang des vorliegenden Gesetzentwurfs wiedergegebenen Fassung des Beschlusses noch nicht enthalten gewesen. Laut der Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet die korrekte Sprachfassung (korrekte Fassung kursiv gesetzt):
Ist in innerstaatlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum Europäischen Parlament festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum Europäischen Parlament enden.
26 Nach zweiter und dritter Lesung am 15. Juni 2023 nahm der Deutsche Bundestag das Gesetz mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln seiner Mitglieder an: Für das Gesetz stimmten 567, dagegen 111 Abgeordnete (vgl. BT-Plenarprotokoll 20/109, S. 13307). Der Bundesrat stimmte dem Entwurf am 7. Juli 2023 ebenfalls mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen (56 Stimmen) zu (vgl. BRDrucks 276/23; BR-Plenarprotokoll 1035, S. 219 f.). Bislang ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten (vgl. Rn. 73).
II.
27 Die Antragstellerin hat am 10. Juli 2023 ein Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag und den Bundesrat eingeleitet. Der Beschwerdeführer, der auch der Vorsitzende der Antragstellerin ist, hat am 20. Juli 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben. Beide erachten das Zustimmungsgesetz als verfassungswidrig, soweit Art. 3 Direktwahlakt 2018 betroffen ist. Darüber hinaus begehren sie jeweils mit Eilanträgen, dass das Zustimmungsgesetz bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache nicht ausgefertigt und verkündet werde.
28 1. Die Antragstellerin und der Beschwerdeführer halten ihre Rechtsbehelfe für zulässig. Antragsgegenstand im Organstreitverfahren könnten gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG alle rechtserheblichen Maßnahmen sein, wie etwa der Erlass eines Gesetzes oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt. Für das Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde führen sie übereinstimmend aus, dass, wenngleich das Gesetz vor Ausfertigung und Verkündung keine rechtliche Wirkung entfalte, es sich um ein Gesetz ähnlich einem Ratifizierungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag handele. In einem solchen Fall sei eine vorbeugende Prüfung möglich, da die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifizierung völkerrechtliche Bindungen eingehe, von denen sie sich, sollten später Verfassungsverstöße festgestellt werden, nicht aus eigener Kraft lösen könne. Von der Möglichkeit, sich durch eine Rechtsänderung der Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel zu entziehen, habe der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Diese Option sei bloß hypothetisch und damit nicht relevant. Der drohende Rechtsverlust werde allein durch das Inkrafttreten des Direktwahlakts 2018 herbeigeführt; einen Vollzugsakt müsse man nicht abwarten.
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31 2. Die Anträge in der Hauptsache seien jeweils begründet. Nahezu gleichlautend führen Antragstellerin und Beschwerdeführer hierzu aus, die Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes verstoße gegen die im Demokratieprinzip wurzelnden Rechte der Antragstellerin auf Chancengleichheit der Parteien und das Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit der Wahl.
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37 Auch das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG sei Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Dies folge aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn Art. 10 Abs. 1 EUV verpflichte die Union auf eine repräsentative Demokratie, die ohne politische Parteien nicht denkbar sei.
38 Eine sachgrundlose Beschneidung der Wahlrechtsgleichheit komme einem willkürlichen Ausschluss eines Teils des Wahlvolks von der Wahl gleich, schmälere die legitimationsstiftende Wirkung der Wahl und unterminiere das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in den demokratischen Prozess. Einschränkungen seien jedenfalls rechtfertigungsbedürftig und dürften nicht übermäßig schwer sein. Der Schweregrad einer Einschränkung bestimme sich primär nach seinen quantitativen Auswirkungen auf die Gleichheit der Mandatsverschaffungsmacht der Stimmen. Aufgrund ihrer Höhe könnten Sperrklauseln dazu führen, dass Stimmen für Parteien, die nicht unbedeutende Stimmenanteile für sich hätten gewinnen können, nicht bei der Mandatsverteilung berücksichtigt würden. Sperrklauseln könnten aber auch bei moderater Höhe in die Breite wirken und dazu führen, dass eine relativ hohe Anzahl an Stimmen im Parlament nicht repräsentiert sei. Bereits eine sehr niedrige Sperrklausel könne eine erhebliche Zahl der Wählerstimmen ineffektiv machen.
39 Der europäische Rechtsvergleich sei nicht ergiebig. Die Wahlsysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien zu unterschiedlich und die Sperrklauseln - falls vorhanden - wiesen eine zu große Spannbreite auf, um sie zueinander ins Verhältnis setzen zu können. Daneben seien aber auch qualitative Gründe zu berücksichtigen. Sachgerechte Gründe für eine Sperrklausel lägen dann vor, wenn diese nach einer nachvollziehbaren Prognose des Gesetzgebers geeignet sei, die Funktionsfähigkeit des gewählten Parlaments zu sichern. Diese Prognose müsse auf einer genauen Analyse der Funktionen und Funktionsbedingungen des jeweiligen Parlaments beruhen. Sie müsse jedenfalls vertretbar und dürfe nicht fernliegend oder gar willkürlich sein.
Schließlich wirke sich auch der Umstand, ob und unter welchen Umständen eine fehlerhafte oder veraltete Prognose korrigiert werden könne, auf die Einschätzung aus, ob die Einführung einer Sperrklausel die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätze berühre. Der Gesetzgeber sei darüber hinaus verpflichtet, das "Ob" und das "Wie" einer Sperrklausel zu begründen. Grundsätzlich gehe das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber lediglich ein verfassungsmäßiges Gesetz und nicht auch ein "verfassungsmäßiges Nachdenken" über das Gesetz schulde. Es gebe aber eine Reihe von Konstellationen, in denen Begründungs- und Prozeduralisierungspflichten angenommen worden seien. Ein Beispiel sei die Beamtenbesoldung.
Soweit die Wahl- und Parteiengleichheit verletzt sei, müsse ebenfalls von einer derartigen Pflicht ausgegangen werden. Denn Entscheidungen in diesem Bereich würden gerade von denen getroffen, die selbst am politischen Wettbewerb teilnähmen.
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Taktisches Denken und nicht politische Präferenzen beeinflussten demnach die Stimmabgabe wesentlich. Auch die Berichterstattung über kleine Parteien werde von einer Sperrklausel geprägt. Bereits eine Sperrklausel von zwei Prozent habe schwere Konsequenzen. Bei der Europawahl 2019 wären sieben Prozent der in Deutschland abgegebenen Stimmen wirkungslos geblieben. Die Abschätzung der Wirkungen für die Zukunft sei mit erheblichen Schwierigkeiten belastet. Durch die mit dem Zustimmungsgesetz begründete Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, eine Sperrklausel in der genannten Höhe einzuführen, sei der Gesetzgeber in der Zukunft aber daran gehindert, seiner Beobachtungs- und Anpassungspflicht nachzukommen.
Selbst wenn man eine Sperrklausel zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich für rechtfertigungsfähig hielte, so wäre sie nicht als verfassungsgemäß anzusehen, da der Gesetzgeber sie im Bedarfsfalle nicht mehr eigenständig abändern könnte.
41 Im Übrigen sei die Sperrklausel auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Es sei im gesamten Rechtsetzungsverfahren kein nachvollziehbarer Grund genannt oder ersichtlich geworden, weshalb eine Sperrklausel eingeführt werden solle. Der Ablauf des Rechtsetzungsverfahrens auf europäischer Ebene und die Stellungnahme zahlreicher Akteure zeigten vielmehr, dass die Änderung des Direktwahlakts, die sich hinsichtlich der Sperrklausel faktisch im Wesentlichen nur auf die Bundesrepublik Deutschland auswirke, allein durch die Absicht motiviert sei, kleinere Parteien von der Mandatsvergabe auszuschließen. Im Deutschen Bundestag sei lediglich pauschal auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments und eine drohende Zersplitterung verwiesen worden.
Die Organe der Europäischen Union hätten im Rechtsetzungsverfahren auf faktische Sperrklauseln in Mitgliedstaaten mit weniger als 35 Abgeordneten von etwa zwei Prozent abgestellt. Darüber hinaus sei angeführt worden, dass die Einführung einer Mindestsperrklausel ein Mehr an Gleichheit für die politischen Parteien in den Mitgliedstaaten und eine Angleichung des Gewichts schaffe, das jeder Wählerstimme zukomme. Letzteres sei kein ernst zu nehmendes Argument für die Rechtfertigung einer Sperrklausel. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments bedroht wäre, würde auf eine Sperrklausel weiterhin verzichtet. Die Bundesrepublik Deutschland entsende 96 Abgeordnete in das Europäische Parlament.
Bei der Europawahl 2014 seien sieben dieser Mandate an kleinere Parteien gegangen. Lediglich zwei dieser Abgeordneten seien keiner Fraktion beigetreten. Bei der Europawahl 2019 seien neun Mandate auf kleine Parteien entfallen. Wiederum seien zunächst nur acht Abgeordnete fraktionslos geblieben; nach einem Fraktionsaustritt seien derzeit zwei Mitglieder des Europaparlaments fraktionslos. Insgesamt seien nach der Wahl 2019 46 von 705 Abgeordneten fraktionslos. Es sei nicht erkennbar, dass die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments hierdurch beeinträchtigt werde.
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43 3. Die Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seien zulässig und begründet. Die hier ausnahmsweise vorzunehmende summarische Prüfung deute auf die Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes hin. Die negativen Folgen einer Ratifizierung der Änderung des Direktwahlakts 2018 überwögen die Konsequenzen eines vorübergehenden Aufschubs.
III.
44 Der Senat hat die Verfassungsbeschwerdeschrift und die Antragsschrift im Organstreitverfahren sowie die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Bundespräsidenten, dem Bundesrat, dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung und allen Landesregierungen zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon Gebrauch gemacht haben der Deutsche Bundestag (1.) und die Bundesregierung (2.).
45 1. Der Deutsche Bundestag beantragt, den Antrag im Organstreitverfahren beziehungsweise die Verfassungsbeschwerde nach § 24 Satz 1 BVerfGG in der Hauptsache zu verwerfen und festzustellen, dass sich die Eilanträge damit erledigt hätten.
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Zudem habe es die Erwägung geäußert, dass die Einführung einer verbindlichen Mindestschwelle für die Mandatsvergabe traditionell als rechtmäßige Methode anerkannt werde, die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Parlamenten sicherzustellen. Der Auftrag des Art. 223 Abs. 1 AEUV, auf ein einheitliches Verfahren für die Wahl zum Europäischen Parlament hinzuwirken, stehe in langer Tradition seit dem Jahr 1957. Die Vorschrift ermögliche ebenso eine weitreichende und grundlegende Reform wie auch eine Vergemeinschaftung in Teilschritten. Mit dem anspruchsvollen Verfahrensrecht, das Art. 223 Abs. 1 AEUV vorgebe, seien Zwischenschritte und Kompromisse vorgezeichnet. Das Europäische Parlament habe nach fast drei Jahren intensiver Verhandlungen auch eine Mindestschwelle von zwei Prozentpunkten akzeptiert und festgestellt, dass diese für eine Angleichung der Wahlbedingungen für die politischen Parteien in allen Mitgliedstaaten sorge.
Hierbei sei die Änderung des Direktwahlakts als erster Schritt, nicht als Endpunkt der Debatte anzusehen.
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Art. 223 Abs. 1 AEUV bestätige die eigenständige Konzeption der Organisationsgewalt und ihre Ausrichtung auf Harmonisierung. Das Vereinheitlichungsmandat sei seit Art. 138 EWGV und Art. 138 EGV Maastricht als Gesetzgebungsauftrag auf dem im Primärrecht angelegten Weg der Emanzipation und Defragmentierung konzipiert. Ein Subsidiaritätsverdikt gegen die primärrechtlich ermöglichte und politisch konsentierte Harmonisierung stünde dem entgegen. Das Anliegen des Art. 223 AEUV und aller Vorgängerbestimmungen gehe dahin, ein zentrales Wahlrecht zu ermöglichen, das schrittweise entwickelt werde. Die Subsidiaritätsrüge könne daher von vornherein nicht durchdringen. Aus deutscher Verfassungsperspektive sei auf Unionsebene legitimiert, was Deutscher Bundestag und Bundesrat als Integrationsprogramm festgelegt hätten. Im Zugriff auf das institutionelle Design des Europäischen Parlaments gehe es um ein gemeineuropäisches Hoheitsrecht, das allein auf der rechtlichen Existenz und der Organisation der Europäischen Union beruhe und deshalb nicht "übertragen", sondern von den Unionsstaaten in der gemeinsamen Trägerschaft zur gesamten Hand in Anspruch genommen werde.
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50 Nicht erläutert werde auch der Status der Subsidiaritätsrüge. Die Verknüpfung mit Art. 79 Abs. 3 GG lege nahe, dass zugleich eine Identitätsverletzung behauptet werde. Dann sei aber zu klären, inwieweit sich die Maßstäbe der Ultra-vires-Kontrolle auf die Identitätskontrolle auswirkten. Es genüge nicht, darauf hinzuweisen, dass die Standards der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit im Demokratieprinzip wurzelten. Aufzuzeigen wäre vielmehr, dass der Integrationsgesetzgeber nicht an der Entwicklung einer den Grundsätzen der Demokratie verpflichteten Union, sondern an einem Manöver der "Ent-demokratisierung" mitwirke. Soweit gerügt werde, der Direktwahlakt 2018 führe zu einer Erosion mitgliedstaatlicher Kompetenzen, hätte gezeigt werden müssen, inwieweit die Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages betroffen sei.
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57 2. Die Bundesregierung führt aus, die Anträge im Organstreit- und im Verfassungsbeschwerdeverfahren seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. Soweit die Prüfung ergebe, dass wegen Unzulässigkeit und offenkundiger Unbegründetheit keine Erfolgsaussichten bestünden, komme eine Entscheidung nach § 24 BVerfGG in Betracht. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung würden sich damit erledigen.
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59 Das europäische Wahlrecht sei noch immer nur in Teilen durch zwingende europarechtliche Vorgaben determiniert, jedoch grundsätzlich auf eine zunehmende Wahlrechtsvereinheitlichung auf Unionsebene angelegt. Insoweit sei dem Unionsrecht ein dynamisches Integrationsprogramm zur Europäisierung des Wahlrechts zu entnehmen. Das Verfahren zur Verabschiedung einheitlicher Bestimmungen für das europäische Wahlrecht sei mehrstufig angelegt; sämtliche Mitgliedstaaten müssten einer Änderung zustimmen. Insofern sei noch nicht absehbar, ob die Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel schon für die Europawahl 2029 oder erst für die im Jahr 2034 stattfindende Wahl gelten werde.
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62 Darüber hinaus fehle es an einer unmittelbaren Beschwer. Denn der Beschluss zum Direktwahlakt 2018 sei nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfe der Umsetzung in nationales Recht. Erst durch das deutsche Europawahlgesetz, das die Änderung umsetze, seien Antragstellerin und Beschwerdeführer unmittelbar beschwert. Dem nationalen Gesetzgeber verbleibe im Hinblick auf die Einführung einer Sperrklausel ein weiter Gestaltungsspielraum. Welchen konkreten Rahmenbedingungen sich der deutsche Europawahlgesetzgeber gegenübersehe, könne noch nicht sicher prognostiziert werden.
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64 Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Sperrklauselregelung im Direktwahlakt 2018 unter dem Aspekt der Kompetenzausübungsschranke des Art. 5 Abs. 3 EUV keinen Bedenken begegne. Es erscheine bereits sehr fraglich, ob der Anwendungsbereich dieser Norm überhaupt eröffnet sei. Jedenfalls aber gebe es keine durchgreifenden Einwände. Der Juristische Dienst des Rates gehe im Ergebnis davon aus, dass Art. 223 AEUV seiner Entstehungsgeschichte nach eine geteilte Zuständigkeit statuiere, deren Ausübung an die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geknüpft sei. Genau betrachtet gehe die Frage nach der Subsidiarität allerdings ins Leere, weil die Errichtung und Ausgestaltung von europäischen Einrichtungen und Organen der Kompetenzfrage vorgelagert seien. Die Frage, ob ein Europäisches Parlament und das Kreationsverfahren zur Errichtung dieses Organs nicht ausreichend auf mitgliedstaatlicher Ebene und besser auf unionaler Ebene geregelt werden könnten, sei nicht sinnvoll. Zudem treffe die Annahme der Antragstellerin und des Beschwerdeführers, die Sperrklauselregelung sei nur auf zwei Mitgliedstaaten anwendbar, nicht zu. Neben Deutschland und Spanien wählten auch Italien, Frankreich und Polen mehr als 35 Abgeordnete. Prinzipiell gelte die Sperrklausel- regelung auch für diese Länder.
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67 Ein Ultra-vires-Akt liege nicht vor. Die Europäisierung des Wahlrechts zum Europäischen Parlament sei seit dem Jahr 1957 Teil des Integrationsprogramms. Die verfahrensmäßige Ausgestaltung sei mit Art. 223 AEUV bereits vorgezeichnet. Der Direktwahlakt 2018 halte sich innerhalb der Grenzen des in dieser Vorschrift angelegten Integrationsprogramms.
68 Für die verfassungsgerichtliche Prüfdichte im Hinblick auf das "Wie" der Weiterentwicklung des Europawahlrechts komme es auf die europaweite Verbindlichkeit der unionsweiten Vorgaben an. In seiner Entscheidung zur Sperrklausel aus dem Jahr 2014 sei das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass im Fall verbindlicher europarechtlicher Vorgaben nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Prüfung erfolge. Soweit der europäische Gesetzgeber unionsweit verbindliche Vorgaben mache, seien diese vorrangig an den Gewährleistungen des Primärrechts zu messen. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts komme dann allenfalls noch eine weit zurückgenommene Reservekontrolle auf mitgliedstaatlicher Ebene in Betracht.
69 Das Unionsrecht enthalte etliche Gewährleistungen, die auf grundrechtlicher und struktureller Ebene Konkretisierungen des demokratischen Prinzips böten. Zu den zu beachtenden Vorgaben zählten nach Art. 51 Abs. 1 GRCh die Garantien der Charta, die im Vertrag über die Europäische Union, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den hierzu vereinbarten Protokollen getroffenen Festlegungen und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Im Schrifttum werde eine Sperrklausel auf unionsrechtlicher Ebene für zulässig gehalten. Auch der Juristische Dienst des Rates sei in seinem Gutachten vom März 2016 davon ausgegangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zwar noch keine Gelegenheit gehabt, zur Vereinbarkeit von nationalen Sperrklauseln bei den Wahlen zum Europäischen Parlament mit der Europäischen Menschenrechtskonvention Stellung zu nehmen. Aus seiner Rechtsprechung ergebe sich aber, dass Sperrklauseln jedenfalls nicht grundsätzlich unvereinbar mit den konventionsrechtlichen Garantien seien. In den Mitgliedstaaten seien Sperrklauseln als Korrektiv bei der Verhältniswahl weit verbreitet und anerkannt.
70 Die wahlrechtsbezogenen Grundsätze des Unionsrechts seien auch als den Garantien des Grundgesetzes im Wesentlichen vergleichbar anzusehen. Art. 39 GRCh enthalte zwar keine ausdrückliche Verbürgung der Wahlrechtsgleichheit. Ein allgemeiner Gleichheitssatz finde sich indessen in Art. 20 GRCh. Gleichheitsgehalte würden auch in Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b AEUV abgesichert. In allgemeiner Form seien solche Garantien in Art. 9 Abs. 1 EUV normiert.
71 Die Verfassungsidentität des Grundgesetzes sei nicht berührt. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG dürften in ihrem Kern dem Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG unterfallen. Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit, die evident unzulässig seien, enthalte der Direktwahlakt 2018 nicht. Offensichtliche Verfahrens- oder Begründungsdefizite seien nicht erkennbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments als Begründung für die Sperrklausel herangezogen worden sei.
IV.
72 Der Deutsche Bundestag hat mit Schriftsatz vom 25. September 2023 den Beitritt zum Verfassungsbeschwerdeverfahren erklärt. Antragstellerin und Beschwerdeführer haben mit übereinstimmenden Schreiben vom 6. Dezember 2023 auf die Stellungnahmen von Deutschem Bundestag und Bundesregierung repliziert und halten an ihrem bisherigen Vortrag, den sie vertiefen, fest.
V.
73 Der Bundespräsident hat - der ständigen Staatspraxis entsprechend (vgl. BVerfGE 123, 267 <304>; 132, 195 <195 ff. Rn. 1 ff.>; 153, 74 <131 Rn. 90> - Einheitliches Patentgericht; 158, 210 <227 Rn. 44> - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 <210 Rn. 73> - ESM-ÄndÜG, m.w.N.) - auf Bitte des Senats vom 7. Juli 2023 die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes zum Direktwahlakt 2018 bis zur Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
B.
74 Der Beitritt des Deutschen Bundestages zum Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zulässig (§ 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG).
75 Der Antrag im Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde werden verworfen. Sie sind unzulässig. Die gesetzliche Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Direktwahlakt 2018 ist ein tauglicher Verfahrensgegenstand und kann grundsätzlich mit der Organklage und der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (I.). Der Antrags- beziehungsweise Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass die hier angegriffene Vorgabe des Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss (II.). Der Antrag im Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde bleiben jedoch erfolglos, da die Antragstellerin und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung der jeweils geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben (III.).
I.
76 1. Bei dem Gesetz zur Zustimmung zum Direktwahlakt 2018 handelt es sich um ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 und 2 IntVG. Ein solches kann, wie ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (vgl. BVerfGE 1, 396 <410>; 6, 290 <294 f.>; 15, 337 <348>; 16, 220 <226>; 24, 33 <53>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>; 89, 155 <171 ff.>; 123, 148 <170>; 153, 74 <131 Rn. 93>), als Akt der öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 89, 155 <171 ff.>; 112, 363 <366 f.>; 123, 267 <329>; 135, 317 <384 f. Rn. 122>; 163, 165 <211 Rn. 77>; 164, 193 <272 Rn. 104> - ERatG - NGEU). Ebenso kann der Beschluss über ein Zustimmungsgesetz (vgl. BVerfGE 1, 208 <220>; 4, 144 <148>; 82, 322 <335>; 92, 80 <87>; 102, 224 <234>; 103, 164 <169>) eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG darstellen und Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 34 f. <Jan. 2017>).
77 2. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen ausnahmsweise (vgl. zum Grundsatz BVerfGE 11, 339 <342>; 112, 363 <367>; 131, 47 <52>) bereits vor ihrem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, wenn das Gesetzgebungsverfahren mit Ausnahme der Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend machen kann (vgl. BVerfGE 1, 396 <413>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <366 f.>; 123, 267 <329>; 131, 47 <52 f.>; 153, 74 <132 Rn. 94>; 157, 332 <378 Rn. 76> - ERatG - eA; 163, 165 <211 Rn. 78>). Dies gilt auch für den Fall, dass, wie vorliegend, in einem Organstreitverfahren die Verletzung organschaftlicher Rechte durch den Beschluss über das Zustimmungsgesetz gerügt wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass völkerrechtliche Verpflichtungen für die Bundesrepublik Deutschland begründet würden, die diese nur unter Verstoß gegen ihre Verfassung erfüllen könnte (vgl. BVerfGE 1, 396 <413>; 153, 74 <132 Rn. 94>; 157, 332 <378 Rn. 76>; 163, 165 <211 Rn. 78>).
78 Dieselben Maßstäbe gelten für den Fall eines Zustimmungsgesetzes, für das Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV eine ratifikationsähnliche Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften vorsieht und der deutsche Gesetzgeber in der Folge des Lissabon-Urteils (vgl. BVerfGE 123, 267 <387, 434>) in § 3 Abs. 1 und 2 IntVG die Zustimmung in Form eines Gesetzes festgelegt hat. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr, dass mit der unionsrechtlich wirksamen Zustimmung, das heißt der Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes durch den Bundespräsidenten und der entsprechenden Mitteilung an den Generalsekretär des Rates gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, eine Verletzung von Schutzgütern des Art. 79 Abs. 3 GG erfolgt, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 157, 332 <376 Rn. 71, 378 Rn. 76 f.>). Damit könnte die verfassungsgerichtliche Überprüfung ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen unions- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden. Es entspricht daher dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und der Staatspraxis, schon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 157, 332 <378 Rn. 76>).
II.
79 Die für die Antrags- beziehungsweise Beschwerdebefugnis erforderliche unmittelbare Rechtsbetroffenheit (vgl. § 64 Abs. 1, § 90 Abs. 1 BVerfGG) liegt im hier gegebenen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes vor. Mit dem Inkrafttreten des Direktwahlakts 2018 entsteht für die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung, für Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments eine Sperrklausel von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl.
Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018) in ihr nationales Recht einzuführen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung stellt sich als Erfüllung einer zwingenden unionsrechtlichen Vorgabe dar, der sich die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer Zustimmung unterwirft und der sie sich infolgedessen nicht ohne Weiteres entziehen kann. Dass diese Verpflichtung erst mit dem Inkrafttreten des Direktwahlakts 2018 entsteht, ändert daran nichts. Insofern gilt das oben Ausgeführte zur Eröffnung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Zustimmungsgesetzes bereits vor dem Eintreten der für die unionsrechtlich wirksame Zustimmung notwendigen Voraussetzungen (vgl. Rn. 77 f.). Antragstellerin und Beschwerdeführer können insoweit nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen das deutsche Umsetzungsgesetz zur Einführung der Mindestsperrklausel in Höhe von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen verwiesen werden. Soweit Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum eröffnet und die Einführung einer über die Mindestsperrklausel hinausgehenden Hürde von bis zu fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen ermöglicht, gilt dies jedoch nicht; diesbezüglich führt die Zustimmung zum Direktwahlakt 2018 nicht zum Entstehen einer zwingenden unionsrechtlichen Vorgabe.
80 Die unmittelbare Betroffenheit von Antragstellerin und Beschwerdeführer entfällt auch nicht deswegen, weil der Gesetzgeber, etwa durch Unterteilung des deutschen Wahlgebietes in mehrere Wahlkreise, der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 entgehen könnte. Weder ist erkennbar, dass der Gesetzgeber derartige Absichten verfolgt, noch könnten Antragstellerin und Beschwerdeführer darauf verwiesen werden, das weitere Verhalten des Gesetzgebers abzuwarten. Ausgangspunkt der Beurteilung ist allein die aktuelle Rechtslage, die der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auch beizubehalten wünscht und die Grundlage für die entstehende unionsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der Sperrklausel im Umfang von mindestens zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen ist.
81 Die Unmittelbarkeit der Rechtsbetroffenheit wird schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens des Direktwahlakts 2018 noch offen und es dementsprechend unklar ist, ob die Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen bereits für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 oder erst für die nachfolgende Wahl im Jahr 2034 besteht (Art. 3 Abs. 3 Direktwahlakt 2018). Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes die notwendigen Voraussetzungen für die Ratifikation des Änderungsbeschlusses und das Inkrafttreten des Direktwahlakts 2018 geschaffen hat.
III.
82 1. Antragsteller im Organstreitverfahren (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2 BVerfGG) und Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) haben darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Auf der Grundlage ihrer Ausführungen muss die behauptete Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheinen. Liegt zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Verstoß gegen die geltend gemachten Rechte in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. für das Organstreitverfahren BVerfGE 24, 252 <258 f.>; 80, 188 <209>; 93, 195 <203>; 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 102, 224 <231 f.>; 129, 356 <365>; 151, 191 <199 Rn. 22> - Bundesverfassungsrichterwahl II; stRspr; für das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; stRspr).
Werden im Rahmen eines Organstreit- oder Verfassungsbeschwerdeverfahrens - wie vorliegend - Ultra-vires- oder Identitätsrügen erhoben, obliegt es dem Antragsteller beziehungsweise dem Beschwerdeführer, am Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte substantiiert darzulegen, inwieweit der angegriffene Rechtsakt das Integrationsprogramm des Art. 23 Abs. 1 GG durch Überschreitung der Kompetenzen der Union oder durch Preisgabe der integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt.
83 2. Nach diesen Maßstäben fehlen der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer die Antrags- beziehungsweise die Beschwerdebefugnis. Sie legen nicht substantiiert dar, inwieweit die mit der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Direktwahlakt 2018 einhergehende Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel in Höhe von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt. In der Sache rügen sie die Verletzung ihrer Rechte auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und auf Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1 GG) bei den Wahlen der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament. Diese Rügen sind im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Direktwahlakt 2018 zum einen wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 EUV die Kompetenzen der Union überschreite und zum anderen das in Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland berühre. Die Zustimmung des Gesetzgebers stelle sich mithin als eine Verletzung der dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat obliegenden Integrationsverantwortung dar und könne den Eingriff in die betroffenen verfassungsmäßigen Rechte nicht legitimieren.
84 Bei dem Zustimmungsgesetz handelt es sich um die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an einem Rechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 IntVG (a), der einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der im Rahmen des Art. 23 Abs. 1 GG anerkannten Vorbehalte der Ultra-vires- und der Identitätskontrolle unterliegt (b). Insoweit zeigen Antragstellerin und Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit auf, dass das Zustimmungsgesetz einem Ultra-vires-Akt zur Wirksamkeit verhilft (c) (aa) oder die integrationsfeste Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt (c) (bb). Soweit sie geltend machen, das Zustimmungsgesetz sei insgesamt formell verfassungswidrig, ist ihr Vortrag ebenfalls unsubstantiiert (d).
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86 Grenzen für die Öffnung deutscher Staatlichkeit ergeben sich insbesondere aus der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität des Grundgesetzes (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG). Nur bei Wahrung der änderungs- und integrationsfesten Identität der Verfassung ist die Geltung und Anwendung von Unionsrecht in Deutschland demokratisch legitimiert (vgl. BVerfGE 142, 123 <187 f. Rn. 120>; 160, 208 <274 Rn. 172> - CETA - Vorläufige Anwendung). Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 <200 Rn. 147>; 154, 17 <85 Rn. 99, 90 Rn. 110> - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <387 f. Rn. 30>; 140, 317 <336 Rn. 42>; 142, 123 <207 Rn. 162>; 154, 17 <151 Rn. 234>; 160, 208 <274 Rn. 173>; 164, 193 <280 f. Rn. 122>).
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89 Die Ultra-vires-Kontrolle setzt eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus, weil nur dann davon die Rede sein kann, dass die Bürgerinnen und Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. BVerfGE 142, 123 <200 Rn. 147>; 154, 17 <85 Rn. 99, 90 Rn. 110>). Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV gewahrt (vgl. BVerfGE 126, 286 <307>; 142, 123 <200 f. Rn. 149>; 154, 17 <92 Rn. 112>). Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 154, 17 <90 Rn. 110>; 164, 193 <283 f. Rn. 129>).
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BVerfGE 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 Rn. 27>; 140, 317 <336 f. Rn. 42>; 142, 123 <195 Rn. 138>). Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger Einzelermächtigungen kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der Europäischen Union damit ultra vires handeln würde (vgl. BVerfGE 134, 366 <384 Rn. 27>; 140, 317 <336 f. Rn. 42>). Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>; 140, 317 <337 Rn. 43>; 142, 123 <195 Rn. 138>).
Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 <277 ff.>; 73, 339 <387>; 102, 147 <161 ff.>) oder die Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353 ff.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss (vgl. BVerfGE 140, 317 <337 Rn. 43>).
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96 (a) Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt für die Ausübung der zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten im Sinne der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 AEUV. Ob die Kompetenz zum Erlass einheitlicher Bestimmungen für das Wahlrecht zum Europäischen Parlament als eine solche geteilte Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschriften einzuordnen ist, ist nicht abschließend geklärt. In seiner Entschließung vom 11. November 2015 vertrat das Europäische Parlament ohne nähere Begründung die Auffassung, dass der Subsidiaritätsgrundsatz im Rahmen des Art. 223 AEUV Anwendung finde (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 - 2015/2035 <INL> -, ABl EU Nr. C 366 vom 27.
Oktober 2017, S. 8). Der Juristische Dienst des Rates der Europäischen Union schloss sich dieser Auffassung in seinem Gutachten vom 15. März 2016 an (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, S. 6). Die Kompetenz zur Regelung des Wahlrechts sei eine zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit. Dabei stützte er sich auf das Argument, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des Art. 223 AEUV zeige, dass beabsichtigt gewesen sei, den Mitgliedstaaten weitreichenden Einfluss und verbleibende Gestaltungsspielräume zu sichern, sodass nicht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union ausgegangen werden könne (vgl.
Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, S. 5).
97 (b) Letztlich kann die Frage der Einordnung der Regelungskompetenz aus Art. 223 AEUV dahinstehen. Denn die Norm zielt erkennbar darauf ab, eine Vereinheitlichung des Wahlrechts zum Europäischen Parlament zu ermöglichen. Art. 223 AEUV enthält einen Vereinheitlichungsauftrag (vgl. Haug, ZParl 2014, S. 467 <467 f.>). Sie ermächtigt zum Erlass der erforderlichen Bestimmungen für die Wahl nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 223 Abs. 1 UAbs. 1 1. Alt. AEUV). Das Ziel einer - stärkeren - Vereinheitlichung kann auch im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen im Wege der schrittweisen Weiterentwicklung der unionsrechtlichen Regelungen erreicht werden (vgl. Huber, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 223 AEUV Rn. 8). Ein auf der Grundlage des Art. 223 Abs. 1 AEUV erlassener Rechtsakt kann erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben. Auf diese Weise werden die Entscheidungsspielräume der Mitgliedstaaten in besonderer Weise gesichert. Inwieweit vor diesem Hintergrund Raum für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bleiben soll, die der verbindlichen Vorgabe einer Mindestsperrklausel entgegengehalten werden könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
98 (c) Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass die im Direktwahlakt 2018 vorgegebene Mindestsperrklausel konkreten Umsetzungsbedarf nur für Deutschland und Spanien auslösen würde. In der Tat existieren in allen übrigen Mitgliedstaaten rechtliche oder sogenannte faktische Sperrklauseln beziehungsweise äquivalente Regelungen (vgl. Rn. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 die Einführung einer unionsrechtlich verbindlichen Mindestsperrklausel in bevölkerungsstarken Mitgliedstaaten vorsieht, das heißt in solchen, in denen ein Wahlkreis mit 35 Sitzen gebildet werden kann und eine Listenwahl stattfindet; damit zielt diese Regelung auf eine Angleichung der Bedingungen demokratischer Repräsentation in der gesamten Europäischen Union.
Dass angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des nationalen Wahlrechts in den Mitgliedstaaten, das im Rahmen der vom Direktwahlakt vorgegebenen Rahmenbedingungen im Übrigen jederzeit geändert werden könnte, rechtliche oder faktische Sperrklauseln beziehungsweise äquivalente Regelungen bestehen, die in ihrer Wirkung einer Zwei-Prozent-Klausel nicht nachstehen, vermag an dem generellen Regelungsanliegen des Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 nichts zu ändern. Dieses Anliegen einer Annäherung der in den Mitgliedstaaten entweder ausdrücklich angeordneten oder faktisch wirkenden Sperrklauseln verfolgt der Unionsgesetzgeber mit Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 in einer Weise, die den jeweiligen Regelungsbedarf in den Blick nimmt.
Gelten in kleinen Wahlkreisen mit deutlich weniger als 35 zu vergebenden Mandaten hohe faktische Sperrklauseln, so sinken in großen Wahlkreisen die faktischen Hürden bis auf ein Minimum von weniger als einem Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese sehr niedrigen Hürden sollen durch eine Mindestsperrklausel von mindestens zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen angehoben werden. Auf diesem Weg wird bewirkt, dass sich die Bandbreite der in den Mitgliedstaaten zu überwindenden Hürden in einem insgesamt verkleinerten Korridor bewegt, dessen Untergrenze durch die Mindestsperrklausel von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen definiert wird.
99
100
101 (a) Nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sind die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze der Verfügung durch den Integrationsgesetzgeber entzogen. Neben der in Art. 1 Abs. 1 und 2 GG statuierten Garantie der Menschenwürde, der Bindung der staatlichen Gewalt an diese und neben den in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG genannten Grundsätzen des Bundesstaates, des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips bezieht sich Art. 79 Abs. 3 GG über die in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltene Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte auch auf deren Verbürgungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 <120 f.>; 94, 49 <102 f.>; 109, 279 <310>).
Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>; BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207 - Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat). Die Vorschrift hat den Sinn zu verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz im Wege eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>; BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207). Es handelt sich dabei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BVerfGE 109, 279 <310>;
BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207). Im Ergebnis sind daher hohe Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG zu stellen. Die Norm gewährleistet, dass der Staat unter dem Grundgesetz die grundlegenden Werte der staatlichen Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien entscheidet. Die Mitwirkung an der europäischen Integration darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt beeinträchtigt oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>). Eine Verletzung des Art. 79 Abs. 3 GG scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr Kernbereich aber unangetastet bleibt (vgl.
BVerfGE 30, 1 <24 f.>).
Art. 79 Abs. 3 GG ist in seinem Schutzgehalt nicht betroffen, wenn einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägende Bedeutung für die Verfassungsordnung berührt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 208).
102 (b) Mit diesem Maßstab setzen sich die Antragstellerin und der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie verweisen nur knapp auf Art. 79 Abs. 3 GG und übertragen im Übrigen die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Einführung einer Sperrklausel für die Wahlen zum Europäischen Parlament durch das Europawahlgesetz, das heißt durch ein einfaches, nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhendes Bundesgesetz. Sie berücksichtigen nicht, dass es sich bei dem Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 um ein Integrationsgesetz gemäß § 3 Abs. 1 und 2 IntVG handelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt. Dementsprechend wäre von ihnen zu erörtern gewesen, in welcher Weise die Grundsätze der Chancengleichheit politischer Parteien und der Wahlrechtsgleichheit bei der Wahl zum Europäischen Parlament Anteil haben können an dem besonderen Schutz des Demokratieprinzips in Art. 79 Abs. 3 GG und unter welchen Voraussetzungen diese Rechte in ihrem Kerngehalt berührt und preisgegeben werden. Allein die Anwendung der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit nationaler Sperrklauseln für die Europawahl und die daran anknüpfende Behauptung einer Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität genügen dafür nicht.
103
104 Die Verwirklichung und Wahrung demokratischer Legitimation auch auf der Ebene der Europäischen Union ist Voraussetzung der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration (a). Insofern ist maßgeblich, dass die Europäische Union selbst dem Grundsatz der Demokratie verpflichtet ist, der im Primärrecht der Union auch mit Blick auf die fundamentalen Wahlrechtsgrundsätze und die Parteiengleichheit verankert und ausgeformt ist (b) und durch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention abgestützt wird (c). Die Europäische Union hat nach Art. 223 Abs. 1 AEUV die Befugnis, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit den in allen Mitgliedstaaten anerkannten Grundsätzen zu regeln. Sperrklauseln sind dabei als das System der Verhältniswahl ergänzende Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt (d). Der Unionsgesetzgeber hat bei der Abwägung der Belange der demokratischen Gleichheit und der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen. Dafür, dass dies in einer die Verfassungs-identität des Grundgesetzes berührenden Weise erfolgt wäre, ist vorliegend nichts dargelegt (e).
105 (a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt die Bundesrepublik Deutschland an der Entwicklung der Europäischen Union mit, die insbesondere demokratischen Grundsätzen verpflichtet ist. Der Preisgabe von Kerngehalten demokratischer Legitimation steht diese Vorschrift ebenso entgegen wie Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 123, 267 <363 f.>). Für die Ausgestaltung der Organisation der Europäischen Union bedeutet dies, dass ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden muss (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 89, 155 <182>). Die supranationale öffentliche Gewalt darf grundlegende demokratische Anforderungen nicht verfehlen. Dies stellt insbesondere Anforderungen an die organisatorische und verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 123, 267 <356>).
106 Im Rahmen einer supranationalen Organisation wie der Europäischen Union, die auf völkerrechtlicher Basis durch den Zusammenschluss ihrer Mitgliedstaaten entstanden ist, wird demokratische Legitimation nicht in der Form hergestellt, wie dies innerhalb einer durch eine Staatsverfassung einheitlich und abschließend geregelten Staatsordnung der Fall ist (vgl. BVerfGE 89, 155 <182>; 123, 267 <368>). Die Ermächtigung zur europäischen Integration erlaubt eine andere organisationsrechtliche Gestaltung, als sie das Grundgesetz für die deutsche Verfassungsordnung vorschreibt (vgl. BVerfGE 123, 267 <344>).
107 (b) Das Recht der Europäischen Union selbst verfügt über eine Reihe von Sicherungen zur Gewährleistung demokratischer Herrschaft, in deren Rahmen sich eine Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament einzufügen hat. Mit diesen Sicherungen und ihrer Bedeutung für die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG setzen sich die Antragstellerin und der Beschwerdeführer nicht auseinander.
108 (aa) Art. 10 Abs. 1 EUV legt der Arbeitsweise der Europäischen Union das Prinzip der repräsentativen Demokratie zugrunde. Hierzu gehört unter anderem auch eine parlamentarische Legitimation und Kontrolle der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 151, 202 <294 Rn. 135>). Im Europäischen Parlament sind die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar vertreten (vgl. Art. 10 Abs. 2 UAbs. 1 EUV), im Europäischen Rat beziehungsweise im Rat der Europäischen Union werden sie durch ihre auf nationaler Ebene unmittelbar oder mittelbar gewählten Regierungen repräsentiert (vgl. Art. 10 Abs. 2 UAbs. 2 EUV). Institutionell werden damit zwei demokratische Legitimationsstränge begründet, die zusammenwirken und sich wechselseitig stützen (vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 10 EUV Rn. 5).
109 Um seiner legitimierenden Funktion gerecht werden zu können, bedarf das Europäische Parlament eines Wahlrechts, das fundamentale Wahlrechtsgrundsätze wahrt. Insbesondere sind die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl zentrale Bestandteile eines demokratischen Wahlverfahrens (vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 123, 267 <340 f., 368>).
110 (bb) Das Primärrecht der Europäischen Union enthält Gewährleistungen, die auf struktureller und grundrechtlicher Ebene das demokratische Prinzip im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament konkretisieren und sichern. Nach Art. 9 Satz 1 EUV achtet die Europäische Union in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger. Hierdurch werden grundlegende demokratische Gleichheitsrechte gewährleistet (vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 9 EUV Rn. 30 ff.; Geiger/Kirchmair, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 9 EUV Rn. 2). Gemäß Art. 14 Abs. 3 EUV werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Die Vorschrift schreibt grundlegende Anforderungen fest, denen eine demokratische Wahl genügen muss.
Art. 39 Abs. 2 GRCh sichert die in Art. 14 Abs. 3 EUV genannten Wahlrechtsgrundsätze auch auf der grundrechtlichen Ebene ab. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer Erfolgswertgleichheit kann wegen des supranationalen Charakters der Europäischen Union und des dem Prinzip der degressiv-proportionalen Zusammensetzung folgenden Aufbaus des Parlaments (vgl.
Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 EUV), mit dem auch dem im Völkerrecht zentralen Grundsatz der Staatengleichheit Rechnung getragen werden soll, nur eingeschränkt verwirklicht werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <371 ff.>; Geiger/Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 14 EUV Rn. 19, 23). Entscheidend und nach der gegenwärtigen kompetenz- und organisationsrechtlichen Ausgestaltung ausreichend ist es danach, dass dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Rahmen der Wahl jedes einzelnen nationalen Sitzkontingents Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 129, 300 <318 f.>; 135, 259 <284 f. Rn. 44 ff.>; vgl. zur Anerkennung des Gleichheitsgrundsatzes als allgemeiner Rechtsgrundsatz Schroeder, EuR 2023, S. 517 <528 f.>).
111 Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b und Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AEUV bestimmen, dass den Unionsbürgern in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament zusteht; dies gilt auch dann, wenn sie keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates sind. Art. 39 Abs. 1 GRCh vermittelt einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates (vgl. Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 39 Rn. 2) und sichert die Garantien der Art. 20 und 22 AEUV grundrechtlich ab.
112 (cc) Auch die Stellung der politischen Parteien ist im Primärrecht der Europäischen Union verankert. Art. 10 Abs. 4 EUV betont, dass politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen. Die Norm enthält eine Institutsgarantie (vgl. Huber, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 10 EUV Rn. 56) und hebt die Bedeutung der Parteien bei der Vermittlung demokratischer Legitimation hervor (vgl. zur Bedeutung der Parteien Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 10 EUV Rn. 14). Der Grundsatz der Gleichheit der Parteien ist Teil des unionsrechtlichen Demokratieprinzips des Art. 14 EUV (vgl. Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 224 AEUV Rn. 4). Art. 224 AEUV gibt der Europäischen Union das Recht, im Rahmen von Verordnungen Regelungen zu politischen Parteien festzulegen. Art. 12 Abs. 2 GRCh gewährleistet die Freiheit der Gründung und Betätigung von Parteien (vgl. zur Reichweite des Schutzbereichs in Bezug auf Parteien Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 16a f.).
113 (dd) Über die Einhaltung dieser primärrechtlichen Bindungen wacht der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl.
Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV). Er ist dazu berufen, über die Auslegung und Wirksamkeit von Sekundärrecht der Europäischen Union zu entscheiden. Der Direktwahlakt unterliegt als Rechtsakt des Sekundärrechts dieser Überprüfung. Gemäß Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 AEUV erlässt der Rat nach Zustimmung des Parlaments in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren die zur Vereinheitlichung des Wahlrechts erforderlichen Regelungen. Der Wortlaut des Art. 223 AEUV zeigt, dass auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene Rechtsakte abgeleiteter Art sind, die den Bindungen des höherrangigen Primärrechts unterliegen. Dies entspricht auch der Auffassung des Juristischen Dienstes des Rates (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15.
März 2016, Ratsdokument 7038/16, S. 5) sowie weiter Teile des Schrifttums (vgl. Sauer, EuZW 2023, S. 792 <793>; Fremuth, ZRP 2018, S. 207 <209>; Felten, EUR 2014, S. 298 <311 ff.>; Huber, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 223 AEUV Rn. 1, 4, spricht insoweit von einer "sekundärrechtliche(n) 'Zwischenschicht'"; Mayer, Wortprotokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union am 12. Juni 2023, Protokoll-Nr. 20/41, S. 7; a.A. Hilbert, Wortprotokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union am 12. Juni 2023, Protokoll-Nr. 20/41, S. 6). An dieser Einordnung ändert der in Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 AEUV vorgesehene Ratifizierungsvorbehalt nichts.
Er stellt lediglich eine spezielle verfahrensrechtliche Maßgabe dar, mit der der besonderen Bedeutung der Bestimmungen des Wahlrechts Rechnung getragen werden soll (vgl. zur Einordnung der strukturgleichen Bestimmung des Art. 311 Abs. 3 AEUV BVerfGE 164, 193 <275 Rn. 112>).
114 (c) Die angeführten unionsrechtlichen Verbürgungen zum Wahlrecht erfahren eine grundrechtliche Abstützung durch die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 39 GRCh Rn. 32).
Art. 14 EMRK normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot.
Art. 3 ZP I EMRK garantiert das Recht auf freie und geheime Wahlen, in deren Rahmen die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleistet ist. Die Norm schreibt charakteristische Grundprinzipien eines demokratischen Regierungssystems fest (vgl. EGMR <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 105) und sichert das Bestehen eines offenen politischen Meinungsbildungs- und Wahlprozesses (vgl. EGMR, Melnychenko v. Ukraine, Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 53; EGMR <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, §§ 105 ff.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbürgt sie das aktive und passive Wahlrecht (vgl.
EGMR, Melnychenko v. Ukraine, Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 54; EGMR <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 109; EGMR, Partei Die Friesen v. Germany, Urteil vom 28. Januar 2016, Nr. 65480/10, § 33). In Verbindung mit Art. 14 EMRK schützt die Norm vor Diskriminierung (vgl. EGMR, Partei Die Friesen v. Germany, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 65480/10, § 36). Sperrklauseln ordnet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als legitimierungsbedürftige Eingriffe in Art. 3 ZP I EMRK ein (vgl. EGMR <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 117). In seiner Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass das Europäische Parlament ein Legislativorgan im Sinne des Art. 3 ZP I EMRK ist und Wahlen hierzu dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterfallen (vgl.
EGMR, Matthews v. The United Kingdom, Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 24833/94, §§ 43 f.).
115 Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt auch die Parteienfreiheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt politische Parteien als Vereinigungen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 1 2. Alt. EMRK an (vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of Turkey and others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 24 ff.). Grundrechtlich geschützt ist die Freiheit der Gründung, des Beitritts zu und der Betätigung einer politischen Partei (vgl. Arndt/Engels/von Oettingen, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, Art. 11 Rn. 31). Zudem können sich Parteien auf Art. 14 EMRK und Art. 3 ZP I EMRK berufen und diese Bestimmungen gegen eine Sperrklauselregelung geltend machen (vgl. EGMR, Partei Die Friesen v. Germany, Urteil vom 28. Januar 2016, Nr. 65480/10, §§ 33 ff.).
116 Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gelten nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Rechtsgrundsätze, die die Europäische Union zu wahren hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2002, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 23). Sie stellen einen Mindeststandard europäischen Grundrechtsschutzes dar (vgl. Streinz, in: ders., EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 6 EUV Rn. 25).
117 (d) Art. 223 Abs. 1 AEUV ermöglicht die Vereinheitlichung des Europawahlrechts im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der Blick auf das Wahlrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zeigt, dass Sperrklauseln als Element eines Verhältniswahlsystems breite Anerkennung gefunden haben. Dort, wo explizite Sperrklauseln nicht gelten, bestehen häufig vergleichbare Mechanismen, die eine sogenannte faktische Sperrwirkung entfalten (aa). Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich, dass Sperrklauseln mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar sein können (bb).
118 (aa) Der rechtsvergleichende Befund macht deutlich, dass im nationalen Wahlrecht der EU-Mitgliedstaaten, soweit für nationale Wahlen das Verhältniswahlrecht gilt, in weitem Umfang Sperrklauseln oder ähnlich wirkende Mechanismen existieren (vgl. hierzu Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem. Zur Theorie und Empirie der Wahlsysteme, 8. Aufl. 2023, S. 121). Auch in der Bundesrepublik Deutschland gilt für Wahlen zum Deutschen Bundestag eine Fünf-Prozent-Klausel (vgl. § 6 Abs. 3 BWahlG a.F., jetzt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG), die vom Bundesverfassungsgericht in ihrer bisherigen Form im Hinblick auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments für verfassungsgemäß gehalten wurde (vgl. BVerfGE 95, 408 <419 f.>; 146, 327 <354 ff.
Rn. 68 ff.>). Für die Wahlen zum Europäischen Parlament sehen 15 Mitgliedstaaten eine Sperrklausel vor (vgl. Europäisches Parlament, Das Europäische Parlament: Wahlmodalitäten, Stand November 2023, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/21/das-europaische-parlament-wahlmodalitaten). In den Mitgliedstaaten, in denen keine Sperrklausel gilt - es handelt sich häufig um Mitgliedstaaten, die nur wenige Abgeordnete in das Europäische Parlament entsenden -, wirken sogenannte faktische Sperrklauseln, das heißt jede Partei muss rein rechnerisch einen bestimmten Stimmenanteil erreichen, um zumindest ein Mandat zu erlangen (vgl. zu faktischen Hürden Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem. Zur Theorie und Empirie der Wahlsysteme, 8.
Aufl. 2023, S. 99 ff., 122 ff.).
119 Allein die Verfassung Portugals untersagt ausdrücklich jede Art von Sperrklauseln für die Wahlen zum nationalen Parlament (vgl.
Art. 152 Abs. 1 der Verfassung Portugals). Soweit die Verfassungsgerichte beziehungsweise Höchstgerichte der Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung zur Zulässigkeit von Sperrklauseln bei der Europawahl hatten, haben sie diese im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments für verfassungsgemäß gehalten. Für das französische Wahlrecht zum Europäischen Parlament billigte der Conseil constitutionnel mit Entscheidung vom 25. Oktober 2019 die Regelung einer Sperrklausel von fünf Prozent (vgl. Conseil constitutionnel vom 25. Oktober 2019, 2019-811 QPC, Erwägungsgrund Nr. 10). Diese Auffassung teilte der französische Conseil d'Etat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2020 (vgl. Conseil d'État vom 31. Januar 2020, Nr. 431143, FR:CECHR:2020:431143.20200131, Erwägungsgründe Nr. 9 ff.). Auch die im italienischen Europawahlrecht festgesetzte Sperrklausel von vier Prozent wurde von der Corte costituzionale in ihrer Entscheidung vom 25. Oktober 2018 gebilligt (vgl. Corte costituzionale vom 25. Oktober 2018, 239/2018, IT:COST:2018:239, Rn. 6.4, 6.5 <englische Übersetzung>). Die in Tschechien bestehende Sperrklausel von fünf Prozent für die Europawahl wurde von dem Ústavní soud mit Entscheidung vom 19. Mai 2015 für verfassungsgemäß befunden (vgl. Ústavní soud vom 19. Mai 2015, Pl. ÚS.14/14, CZ:US:2015:Pl. US.14.14.1, Erwägungsgründe Nr. 66 ff. <englische Übersetzung>).
120 (bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte noch keine Gelegenheit, zur Vereinbarkeit von nationalen Sperrklauseln bei Wahlen zum Europäischen Parlament mit der Europäischen Menschenrechtskonvention Stellung zu nehmen. Er hat sich indessen mehrfach auf der Grundlage der Garantien der Konvention zur Zulässigkeit von Sperrklauseln bei nationalen Wahlen geäußert. Daraus ergibt sich, dass Sperrklauseln nicht grundsätzlich unvereinbar mit den konventionsrechtlichen Garantien sind. Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Vertragsstaaten über einen weiten Spielraum bei der Gestaltung des Wahlsystems verfügen (vgl. EGMR, PY v. France, Urteil vom 11. Januar 2005, Nr. 66289/01, § 46; EGMR <GK>, Yumak and Sadak v.
Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 110). Er sprach wiederholt aus, dass Art. 3 ZP I EMRK nicht uneingeschränkt gelte (vgl. EGMR, Melnychenko v. Ukraine, Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 54; EGMR <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 109). Sperrklauseln können nach seiner Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig sind (vgl. EGMR, PY v. France, Urteil vom 11. Januar 2005, Nr. 66289/01, §§ 46 f.; EGMR <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, §§ 110 ff.). Insbesondere das Anliegen, einer Fragmentierung des Parlaments vorzubeugen und stabile Mehrheiten zu ermöglichen, hat der Gerichtshof als legitime Zielsetzung für eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit anerkannt (vgl.
EGMR <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 125).
121 (e) Bei der Gestaltung des Wahlrechts hat der Unionsgesetzgeber die Belange der Chancengleichheit der politischen Parteien und der demokratischen Gleichheit sowie das Anliegen, die Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu sichern, miteinander abgewogen. Dass mit der Vorgabe der Mindestsperrklausel im Umfang von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen in Art. 3 Abs. 2 Direktwahlakt 2018 die demokratischen Grundprinzipien in einer die deutsche Verfassungsidentität berührenden Weise in Frage gestellt würden, wird von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer nicht dargelegt.
122 (aa) Der Unionsgesetzgeber hat sich bei dem Direktwahlakt 2018 von der Stellung des Europäischen Parlaments im institutionellen Gefüge der Europäischen Union (vgl. Rn. 2) und den Funktionsbedingungen (vgl. Rn. 15 ff.), denen es als eine supranationale parlamentarische Versammlung unterliegt, leiten lassen.
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