BVerwG, Urteil vom 14.11.2016 – 5 C 10/15 D – Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer Verfahren 1. Der…
WBRE201700333 ECLI:DE:BVerwG:2016:141116U5C10.15D0 BVerwG 5. Senat 20161114 5 C 10/15 D Urteil Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 35 Abs 1 MRK, § 198 Abs 2 S 4 GVG vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Februar 2015, Az: 29 C 1241/12.E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer Verfahren 1. Der entschädigungsrechtliche Begriff des Verfahrens (Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG) knüpft an den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens an. Bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche liegt nur dann ein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne vor, wenn die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben.
1 Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Bezug auf dreizehn Gerichtsverfahren.
2 Der Kläger zu 1 ist Nießbrauchsberechtigter und der Kläger zu 2 Eigentümer eines denkmalgeschützten Anwesens in W. Die Kläger haben in Bezug auf dieses Anwesen gegen die Stadt W. zahlreiche verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten geführt, die sich zum Teil über viele Jahre erstreckten. In diesen Verfahren standen im Wesentlichen Abgabenbescheide der Stadt W. im Streit. Zudem ging es um Ansprüche auf Erlass und Änderung von Abrechnungsbescheiden, deren Vollstreckung oder Vollstreckungsandrohung, die Erstattung des von der Stadt W. Erlangten nach der Aufhebung von Gebührenbescheiden sowie um Zinsansprüche. Zwei Verfahren betrafen Restitutionsklagen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts W. in den abgabenrechtlichen Streitigkeiten.
3 Mit der am 3. Juni 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klage haben die Kläger die Überlänge der Verfahren gerügt und die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt. Außerdem haben sie die Feststellung beantragt, dass ihnen alle materiellen Nachteile zu ersetzen seien, die als adäquat kausale Folge erheblicher Grundrechtsverletzungen entstanden seien oder entstehen würden.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage zum Teil stattgegeben. Er hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils eine Entschädigung in Höhe von 7 100 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 vor dem Verwaltungsgericht W. unangemessen war. Zum überwiegenden Teil hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf sieben Verfahren hat er sie bereits als unzulässig angesehen, weil die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG für eine Anwendung des § 198 Abs. 1 GVG nicht erfüllt seien. Dabei ist er entgegen der Auffassung der Kläger davon ausgegangen, dass mehrere Verfahren nicht schon dann als ein Gerichtsverfahren im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG und der Anspruchsgrundlage des § 198 GVG anzusehen seien, wenn deren Streitgegenstände in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander ständen.
Vielmehr sei jede Klage isoliert zu betrachten. Soweit die Übergangsvorschrift des Weiteren darauf abstelle, dass ein abgeschlossenes Verfahren Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei oder noch werden könne, bedeute dies, dass die Beschwerde dort zulässigerweise, also insbesondere auch unter Wahrung der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden sei oder noch erhoben werden könne. Handele es sich wie im Falle der überlangen Verfahrensdauer um eine fortdauernde Verletzung eines Konventionsrechts und sei ein effektiver Rechtsbehelf nicht vorhanden, beginne die Frist mit dem Ende der Situation. Dementsprechend werde die Frist bei Beschwerden wegen der Verletzung des Rechts auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit der Zustellung der verfahrensabschließenden Entscheidung in Lauf gesetzt.
Die Einhaltung der Frist sei für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen. Mit Blick auf Art. 35 Abs. 1 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sogenannten fortdauernden Situation sei entgegen der Auffassung der Kläger keine Auslegung dahin geboten, Verfahren aufgrund eines engen sachlichen Zusammenhangs wie im Falle der Verfahren gegen Gebührenbescheide und deren Vollzug als Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erst mit dem Abschluss des letzten Verfahrens aus diesem Sachzusammenhang beginne. Des Weiteren sei die aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Sürmeli/Bundesrepublik Deutschland gezogene Schlussfolgerung der Kläger nicht gerechtfertigt, es sei seit dieser Entscheidung sicher gewesen, dass der deutsche Gesetzgeber den von Art. 13 EMRK geforderten Rechtsbehelf schaffen werde, weshalb es nicht zum Rechtsverlust führen könne, wenn ein Kläger auf den Gerichtshof vertraut und auf den neuen Rechtsbehelf gewartet habe, statt innerhalb von sechs Monaten eine mangels Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe absehbar unzulässige Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klage hinsichtlich sechs Verfahren nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG für zulässig erachtet hat, hat er aus den im Einzelnen dargelegten Gründen nur die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 im Umfang von 71 Monaten als unangemessen angesehen. Zudem hat er angesichts der Verfahrensdauer von über 11 Jahren in der ersten Instanz auf einen schwerwiegenden Fall erkannt und zusätzlich zur Gewährung der Entschädigung die Feststellung der unangemessenen Verzögerung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausgesprochen. Die von den Klägern begehrte Feststellung der Entschädigungspflicht scheide hingegen aus, da die Kläger nicht aufgezeigt hätten, dass ihnen infolge der überlangen Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 materielle Nachteile entstanden seien.
5 Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen weiter. Sie machen geltend, das gerichtliche Verfahren sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen, und rügen zudem die Verletzung materiellen Rechts.
6 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
7 Dem Antrag der Kläger auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entsprechen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das folgt aus der Funktion der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese besteht darin, die Prozesslage (wieder-)herzustellen, in der die durch Verfassung und einfaches Prozessrecht für das gerichtliche Erkenntnisverfahren geforderten bzw. gewährleisteten Handlungen und Erklärungen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten noch stattfinden können. Ist aber eine die Instanz abschließende Entscheidung verkündet worden, kann das Gericht, schon weil es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO an dieses Endurteil gebunden ist, es also auch nicht ändern oder aufheben kann, keine der Urteilsfindung vorausgehenden Verfahrenshandlungen mehr vornehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 10 und vom 13. September 1999 - 6 B 61.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 57 S. 2).
8 Die zulässige Revision der Kläger ist hinsichtlich des Haupt- (I.), des ersten (II.) und des weiteren Hilfsantrages (III.) unbegründet.
9 I. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ihm haftet zwar ein Verfahrensmangel an, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Entschädigungsklage im Hinblick auf die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 E 512/97, 1 E 442/99 und 1 E 2113/05 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - ÜberlVfRSchG - vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) als unzulässig abgewiesen hat (1.). Dies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof, da sich die Klageabweisung aus materiellrechtlichen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist auch nicht wegen eines anderen Verfahrensfehlers geboten (3.).
10 1. Die Abweisung der Entschädigungsklage hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 E 512/97, 1 E 442/99 und 1 E 2113/05 als unzulässig anstatt als unbegründet ist verfahrensfehlerhaft.
11 Eine Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung einer prozessualen Vorschrift beruht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 C 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 Rn. 20 und vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - InfAuslR 2016, 449 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Dem steht gleich, wenn die Vorinstanz eine materielle Norm in Verkennung ihrer Rechtsnatur als Prozessrechtsnorm behandelt und eine Klage aufgrund dessen zu Unrecht als unzulässig abweist. So verhält es sich hier.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG dem Prozessrecht zugeordnet und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen als Sachurteilsvoraussetzung angesehen. Die Vorschrift gehört jedoch dem materiellen Recht an, soweit sie den zeitlichen Geltungsbereich der materiellrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt. Demzufolge ist die Frage, ob ein Kläger gemäß Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG seinen Entschädigungsanspruch auf den nach § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254), stützen kann, eine solche der Begründetheit (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 21).
13 2. Bei einer fehlerhaften Prozessabweisung der Klage kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <175> m.w.N.). So ist es hier. Die Klage ist bezüglich der genannten Verfahren unbegründet.
14 Nach Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG gilt das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten, also am 3. Dezember 2011, bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Bei den genannten Verfahren handelt es sich jeweils um ein Verfahren im Sinne des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG (a). Sie waren auch am 3. Dezember 2011 abgeschlossen (b). Deren Dauer war zu diesem Zeitpunkt aber weder Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, noch konnte sie es werden (c).
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Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.). Daran fehlt es hier. Vielmehr unterstreicht der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Zweck der Vorschrift den engen Zusammenhang zu § 198 GVG und dessen Abs. 6 Nr. 1. Mit der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG soll die Anwendung der Entschädigungsklage nach § 198 GVG auf Altfälle erstreckt werden, um weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu entlasten (BT-Drs. 17/3802 S. 31).
16 Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung, wo die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt. Der Begriff der "Einleitung" erfasst alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird. Mit dem "rechtskräftigen Abschluss" ist die Beendigung durch formell rechtskräftige Entscheidung sowie durch anderweitige Erledigung des Verfahrens insbesondere durch Antrags- oder Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung gemeint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 24).
17 Bei dem Begriff "Gerichtsverfahren" geht das Gesetz von einer Orientierung an der Hauptsache aus, so dass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 15; BGH, Urteile vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - NJW 2014, 2443 Rn. 11 und vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 Rn. 20). Mit der Hauptsache ist im entschädigungsrechtlichen Kontext der geltend gemachte Anspruch gemeint, über den innerhalb eines Verfahrens eine Entscheidung des Gerichts erstrebt wird. Ausgehend davon knüpft das Gesetz den Begriff des Gerichtsverfahrens mit der Orientierung an der Hauptsache an den Streitgegenstand.
Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt und als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 B 63.13 - NVwZ-RR 2014, 856 Rn. 13 m.w.N.; s.a. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 56 Rn. 3). Die Hauptsache kann dabei aus einem oder mehreren Streitgegenständen bestehen. Bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche ist für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn (Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff.
GVG) entscheidend, dass die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich anhand der anerkannten Auslegungskriterien (aa). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen (bb).
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19 Das Begriffsverständnis wird in systematischer Hinsicht insbesondere durch § 90 Satz 2 VwGO gestützt. Diese Vorschrift bestimmt den Beginn der Rechtshängigkeit der Streitsache in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens. Die danach mit der Zustellung der Klage rechtshängig werdende Streitsache wird gekennzeichnet durch den Streitgegenstand. Entsprechendes gilt für den mit der Rechtshängigkeit korrespondierenden Begriff der Rechtskraft, deren Wirkungen in § 121 VwGO geregelt sind. Danach binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Allein der Streitgegenstand gibt klar und eindeutig Auskunft, worüber das Gericht zu entscheiden hat.
20 Die Anknüpfung des Verfahrensbegriffs an den Streitgegenstand entspricht vor allem dem sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 198 ff. GVG ergebenden Gesetzeszweck und der Funktion des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren. Dieser dient der Verwirklichung und Wahrung eines Verfahrensrechts. Die Regelungen der §§ 198 ff. GVG sollen den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1198) auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit durch einen effektiven Rechtsbehelf sichern. Hierzu wird dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, sein Recht auf ein zügiges Gerichtsverfahren durch die Verzögerungsrüge durchzusetzen (präventive Wirkung) und im Falle einer Verletzung seines Rechts einen Ausgleich für erlittene Nachteile zu erhalten (kompensatorische Wirkung; BT-Drs. 17/3802 S. 1, 15 f. und 18). Im Hinblick auf das zu sichernde Verfahrensrecht ist eine streitgegenstandsbezogene Betrachtung geboten. Es wäre damit nicht vereinbar, wenn für das Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinn ein materieller Sachzusammenhang von Ansprüchen, die in unterschiedlichen gerichtlichen Ausgangsverfahren verfolgt werden, als ausreichend angesehen wird.
21 Dieses Ergebnis wird durch weitere historisch-genetische Hinweise bestätigt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei auf Dauer angelegten Verfahren von einer formellen, an dem jeweiligen Streitgegenstand ausgerichteten Sichtweise ausgegangen ist. Denn er legt sich darauf fest, bei den auf Dauer angelegten Betreuungs- und Vormundschaftsverfahren den Rechtsgedanken zu beachten, wonach jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, entschädigungsrechtlich ein selbstständiges Verfahren darstellt (BT-Drs. 17/3802 S. 23).
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23 Der Gerichtshof räumt dem staatlichen Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung des von Art. 13 EMRK geforderten Rechtsbehelfs einen weiten Beurteilungsspielraum ein, damit dieser den Rechtsbehelf so ausgestalten kann, dass er mit seinem Rechtssystem und seiner Rechtstradition in Einklang steht (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 29. März 2006 - Nr. 36813/97, Scordino/Italien - NVwZ 2007, 1259 Rn. 189 und vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07, Taron/Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2013, 47 Rn. 41; s.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 24). Der vom Gerichtshof zugebilligte Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Art und Weise, wie der von Art. 13 EMRK verlangte Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt und der Verpflichtung nach dieser Vorschrift nachgekommen werden soll, umfasst auch die Bestimmung, wie der Begriff des Gerichtsverfahrens inhaltlich ausgefüllt wird.
Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund zu der Annahme, dass der mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 eingeführte Rechtsbehelf die damit verfolgten Ziele nicht erreicht und daher den Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht genügt (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07 - NVwZ 2013, 47 Rn. 41 und vom 15. Januar 2015 - Nr. 62198/11, Kuppinger/Bundesrepublik Deutschland - NJW 2015, 1433 Rn. 126 und 139; s.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 24). Das gilt auch für den Inhalt des zentralen Begriffs des Gerichtsverfahrens.
24 Eine andere Beurteilung ist insbesondere nicht wegen des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Januar 2015 (Nr. 62198/11 - NJW 2015, 1433) angezeigt. Der Gerichtshof hat den eingeführten Rechtsbehelf zur Rüge einer gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK überlangen gerichtlichen Verfahrensdauer in dieser Entscheidung lediglich mit Blick auf den hier nicht einschlägigen Art. 8 EMRK beanstandet. Die durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten Bestimmungen würden nicht den konkreten Anforderungen gerecht, die an einen Rechtsbehelf zu stellen seien, mit dem der Staat seinen positiven Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK in Verfahren nachkommen solle, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand habe (a.a.O. Rn. 141). Hieraus lässt sich für die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs des Gerichtsverfahrens nichts herleiten. Insbesondere ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine Anbindung des Begriffs an den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff als den zentralen prozessualen Maßstab aller innerstaatlichen Gerichtsverfahrensordnungen mit Konventionsrecht nicht vereinbar ist.
25 Die Annahme der konventionsgerechten Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensbegriffs wird vielmehr durch die vor dem Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt. Der Gerichtshof hat in einem Verfahren drei Individualbeschwerden, denen verschiedene innerstaatlich als selbstständige Gerichtsverfahren geführte Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen, die nach seiner Feststellung in hohem Maße zusammenhingen, so dass es zwischen ihnen allgemeine sachliche Verknüpfungen gab und die Beschwerden selbst bei der Schilderung des Sachverhalts und der Rügen aufeinander Bezug nahmen, lediglich gemäß Art. 42 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verbunden (EGMR, Urteil vom 20.
Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08, Kuhlen-Rafsandjani/Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 62) und diese auch im Übrigen konventionsrechtlich nicht als ein Verfahren behandelt. Denn er hat die Zulässigkeit der Individualbeschwerden für die innerstaatlichen Verfahren weitestgehend getrennt geprüft (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 70 ff.). In gleicher Weise ist der Gerichtshof auch in einem von beiden Klägern geführten Beschwerdeverfahren vorgegangen. Die Kläger hatten in jenem Verfahren eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Dauer von fünf Verwaltungsgerichtsverfahren und eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens gerügt.
Der Gerichtshof prüfte auch in diesem Fall die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde für jedes innerstaatlich als selbstständiges Gerichtsverfahren geführte Verfahren gesondert, obwohl die Verfahren in einem engen materiellen Sachzusammenhang standen (vgl. EMRG, Urteil vom 7. Januar 2010 - Nr. 40009/04, von Koester/Bundesrepublik Deutschland - juris).
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29 Die unter den Aktenzeichen 1 E 1838/03 und 1 K 504/07 geführten Restitutionsklagen der Kläger ändern daran nichts. Das durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eingeleitete Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bildet nach den vorstehenden Ausführungen zum Begriff des Gerichtsverfahrens entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Gerichtsverfahren (s.a. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 23, 26 und Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 16). Denn es hat einen anderen Streitgegenstand als die mit einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage angefochtene Entscheidung. Streitgegenstand der Wiederaufnahmeklage ist allein die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und des früheren - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 153 Rn. 20).
Dem steht - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht entgegen, dass im Falle einer erfolgreichen Wiederaufnahmeklage das Gericht, soweit der Wiederaufnahmegrund reicht, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 590 Abs. 1 ZPO in eine erneute Verhandlung der Hauptsache eintritt, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit rückwirkender Kraft beseitigt und die Sache erneut rechtshängig wird (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 C 5.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 88 S. 98 m.w.N.; s.a. BSG, Urteil vom 24. September 1992 - 9a RV 39/91 - SozSich 1993, RsprNr. 4491). Es reicht für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG und damit auch des Verfahrens im Sinne von Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG nicht aus, dass gerichtlich verfolgte Klageansprüche gegebenenfalls einen inhaltlichen Bezug aufweisen.
Entscheidend ist vielmehr, dass diese auch formal in einem Verfahren verbunden sind und verfolgt werden. Das trifft auf das durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossene Verfahren und das Verfahren der Wiederaufnahme nicht zu.
30 (cc) Das von dem Kläger zu 2 geführte Verfahren 1 E 1838/03, in dem der Kläger zu 1 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen worden war, wurde am 18. September 2007 abgeschlossen. Haben - wie in jenem Verfahren - der Kläger und der notwendig Beigeladene eines Verfahrens einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, tritt die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO erst mit der Ablehnung des Rechtsmittels gegenüber dem letzten Beteiligten ein. Denn im Fall der notwendigen Beiladung kann gemäß § 65 Abs. 2 VwGO die Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten ergehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat als letztes Rechtsmittel den Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers zu 1 durch Beschluss vom 17. September 2007 abgelehnt. Dessen Ausfertigung wurde vom Urkundsbeamten am 18. September 2007 zur Zustellung herausgegeben.
31 Die gegen die ablehnenden Zulassungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs von den Klägern beim Bundesverwaltungsgericht eingelegten und gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht statthaften Beschwerden haben den Eintritt der formellen Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. April 2006 nicht verhindert.
32 Soweit die unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 geführte Restitutionsklage die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2006 - 1 E 1838/03 - zum Gegenstand hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Diese gelten hier entsprechend, so dass die Restitutionsklage dem auf den 18. September 2007 datierten Abschluss des Verfahrens 1 E 1838/03 nicht entgegensteht.
33 (dd) Das Verfahren 1 E 2114/05 wurde am 26. April 2006 gemäß § 106 Satz 1 VwGO durch Vergleich zwischen dem Kläger zu 2 und der in jenem Verfahren beklagten Stadt W. erledigt.
34 (ee) Das Verfahren 1 E 512/97 wurde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2004 am 5. Juli 2004 beendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 19).
35 Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in der im Urteil fehlenden Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO über die Kosten des Beigeladenen, keinen Hinderungsgrund für den Abschluss des Verfahrens 1 E 512/97 gesehen hat. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger zu 2 den insoweit nach § 120 Abs. 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Ergänzung des Urteils nicht binnen der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt, wodurch die Rechtshängigkeit des übergangenen Antrags endete (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 < 273 f.>).
36 Des Weiteren ist der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, es sei für die Annahme des Abschlusses des Verfahrens 1 E 521/97 unschädlich, dass das Urteil vom 17. Februar 2004 nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren entscheide. Das Fehlen einer derartigen Entscheidung kann keinen Einfluss auf den Abschluss des Verfahrens haben, weil diese nicht Teil der gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen im Urteil zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002 - 4 C 5.01 - NVwZ-RR 2003, 246 m.w.N.).
37 Einen Antrag nach § 164 VwGO auf Kostenfestsetzung haben die Kläger nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gestellt, so dass sich die Frage, ob eine ausstehende Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren einen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verhindern kann, hier nicht stellt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 13 und vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 Rn. 23).
38 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht dahin erkannt, dass der Abschluss des Verfahrens 1 E 512/97 durch die Erhebung einer Anhörungsrüge in dem Verfahren 1 E 425/04 nicht verhindert wurde. Denn das Anhörungsrügeverfahren stellt ein eigenständiges Verfahren im Sinne von Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG dar. Die nach der Trennung der Verfahren erhobene Anhörungsrüge im Verfahren 1 E 425/04 kann daher keine Auswirkung auf die Dauer des hier insoweit allein streitgegenständlichen Verfahrens 1 E 512/97 haben. Aus dem gleichen Grund hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen, dass die nach Angaben der Kläger mit dem Verfahren 1 E 512/97 im Zusammenhang stehenden rechtshängigen zivilgerichtlichen Streitigkeiten dem Abschluss des Verfahrens 1 E 512/97 nicht entgegenstehen.
39 (ff) Das Verfahren 1 E 442/99 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 1. Mai 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers zu 1 (mit am 1. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2005) und der in jenem Verfahren beklagten Stadt W. (mit Schriftsatz vom 25. April 2005) beendet.
40 (gg) Das Verfahren 1 E 2113/05 wurde mit dem nach gerichtlichem Vergleich erlassenen Anerkenntnisurteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2006 beendet.
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Juni 2012 - Nr. 27396/06, Sabri Günes/Türkei - NJW 2012, 2943 Rn. 29) und die die zeitlichen Grenzen einer Überprüfung durch den Gerichtshof bestimmt (EGMR <GK>, Urteile vom 22. Mai 2012 - Nr. 5826/03, Idalov/Russland - Rn. 128 und vom 29. Juni 2012 - Nr. 27396/06 - NJW 2012, 2943 Rn. 40). Würde Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG die Anwendung des § 198 GVG auch für solche Altfälle eröffnen, die Gegenstand von Beschwerden sind, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zweifelsfrei nicht wahren, ginge der Vermeidungszweck ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 15). Entsprechendes gilt für den weiteren Zweck der Übergangsvorschrift, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu entlasten (vgl.
BT-Drs. 17/3802 S. 31). Auch dieser Zweck kann bei Beschwerden, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zweifelsfrei nicht wahren, allenfalls eingeschränkt zum Tragen kommen.
43 Die Gesetzesmaterialien unterstreichen diesen Befund. Dort wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK ausgeführt, dass der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf (BT-Drs. 17/3802 S. 31; so auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9 und 15).
44 Das Auslegungsergebnis überschreitet nicht die Wortlautgrenze. Nach Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG gilt dieses Gesetz für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Zwar weist die Verwendung des Begriffs "anhängige Beschwerden" in Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG bei isolierter Betrachtung tendenziell in die entgegengesetzte Richtung. Denn nach der herkömmlichen Definition setzt die Anhängigkeit in der Regel nur voraus, dass ein verfahrenseinleitendes Schriftstück bei Gericht eingeht. Käme es hierauf allein an, hätte es genügt, im Weiteren das Verb "ist" zu verwenden. Stattdessen hat der Gesetzgeber die Formulierung "noch werden kann" hinzugefügt. Dies deutet darauf hin, dass in Bezug auf die Anhängigkeit von einem weiter gefassten Begriffsverständnis auszugehen ist. Die Möglichkeit, eine Beschwerde noch anhängig zu machen, stellt ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal mit einem konstitutiven Regelungsgehalt dahingehend dar, dass für die Anhängigkeit mehr erforderlich ist als nur die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9 und 16 f.).
45 Die Auslegung des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG, wonach jedenfalls solche Beschwerden nicht zu den anhängigen Beschwerden zählen, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zweifelsfrei nicht wahren bzw. nicht wahren können, begegnet insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit dadurch Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 nicht Gegenstand einer fristgerechten Beschwerde war und deren Abschluss zu diesem Zeitpunkt länger als sechs Monate zurücklag, vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 198 GVG ausgeschlossen sind, weil eine Beschwerde nicht mehr fristgerecht anhängig gemacht werden kann, handelt es sich um eine für eine Fristenregelung typische und im Ergebnis hinzunehmende Ungleichbehandlung. Sie kann angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens gerade hinsichtlich des Wirksamwerdens einer den Rechtsschutz verbessernden Neuregelung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden. Zudem ist sie durch die Gesetzeszwecke sachlich hinreichend gerechtfertigt und demzufolge hinzunehmen.
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47 Die Anbindung des Fristbeginns an den innerstaatlichen Abschluss auch bezüglich der Verfahren, die am 3. Dezember 2011 abgeschlossen waren, folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sogenannten fortdauernden Situation. Danach wird die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erst mit der Beendigung einer derartigen Situation in Gang gesetzt, wenn ein innerstaatlicher Rechtsbehelf zu ihrer Behebung fehlt (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 29. Juni 2012 - Nr. 27396/06 - NJW 2012, 2943 Rn. 54 sowie Beschluss vom 14. Oktober 2008 - Nr. 6817/02, Iordache/ Rumänien - Rn. 50, jeweils m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die hier zu beurteilende Situation. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit eine fortdauernde Situation dar, für deren Behebung die Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 keinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK bereitstellte (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 - Nr. 25756/09 - juris Rn. 30 m.w.N.).
48 Der Begriff der fortdauernden Situation wird vom Gerichtshof für eine Sachlage verwandt, in der die Beschwerdeführer durch fortdauerndes Handeln seitens des Staates zu Opfern werden. Erforderlich ist eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers. Es genügt nicht, dass ein Ereignis über einen Zeitraum wesentliche Folgen hat (EGMR, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - Nr. 6817/02 - Rn. 49 m.w.N.). Eine entsprechende Sachlage wird unter anderem in Fallkonstellationen angenommen, in denen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einer Person ein Recht gewährt, das eine positive (Schutz-)Pflicht für den Konventionsstaat begründet (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 18. September 2009 - Nr. 16064/90 u.a., Varnava u.a./Türkei - NVwZ-RR 2011, 251 Rn. 148 f.).
Hierzu zählt insbesondere auch das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf unter anderem ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne dieser Vorschrift umfasst auch Verfahren, die nach innerstaatlichem Recht dem "öffentlichen Recht" zugeordnet werden, wenn das Ergebnis - so wie auch bei den hier in Rede stehenden Verfahren - für private Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend wäre (EGMR, Urteil vom 13.
Juli 2006 - Nr. 38033/02, Stork/Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2007, 1035 Rn. 26). Mit dem Recht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK korrespondiert die Pflicht des Staates, über derartige Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist zu verhandeln und zu entscheiden. Solange die Gerichte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begründet dies die fortdauernde Situation, dass das Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit kontinuierlich verletzt wird.
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50 Aus diesem Urteil ist - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht herzuleiten, dass zumindest für die Verfahren, deren innerstaatlicher Abschluss am 8. Juni 2006 nicht länger als sechs Monate zurücklag, die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift als erfüllt anzusehen seien bzw. die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK seit dem 8. Juni 2006 erst mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Entschädigungsverfahrens nach § 198 GVG beginne. Die Kläger führen insoweit aus, es sei seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2006 als gesichert anzusehen gewesen, dass der deutsche Gesetzgeber den von Art. 13 EMRK geforderten Rechtsbehelf schaffen werde. Es könne nicht zum Rechtsverlust führen, wenn ein Verfahrensbeteiligter darauf vertraut und auf den neuen Rechtsbehelf gewartet habe, statt innerhalb von sechs Monaten nach dem innerstaatlichen Abschluss des Verfahrens eine absehbar unzulässige Beschwerde beim Gerichtshof einzulegen.
Denn es sei zu erwarten gewesen, dass der Gerichtshof die Beschwerde, wenn sie nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtsbehelfs noch anhängig gewesen wäre, mit dem Hinweis darauf als unzulässig abgewiesen hätte, es seien noch nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft. Die Inanspruchnahme des erst nach einem langen völkerrechtswidrigen Zustand geschaffenen neuen Rechtsbehelfs könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine mangels Erschöpfung des Rechtsweges absehbar unzulässige Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig gemacht werde. Diese Ausführungen überzeugen schon deshalb nicht, weil die Prämisse der Kläger unzutreffend ist, der Gerichtshof werde nach dem 8.
Juni 2006 die bei ihm anhängigen Beschwerden oder noch anhängig werdenden Beschwerden mangels Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig abweisen.
51 Der Gerichtshof hat Entsprechendes in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 weder ausdrücklich erklärt noch angekündigt. Die Prämisse der Kläger ist durch nachfolgende Entscheidungen des Gerichtshofs widerlegt. Insoweit ist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010 (Nr. 46344/06, Rumpf/Bundesrepublik Deutschland - NJW 2010, 3355) zu verweisen. Die diesem Urteil zugrunde liegende Beschwerde war am 10. November 2006, und damit nach dem Urteil in Sachen Sürmeli/Bundesrepublik Deutschland anhängig gemacht worden. Des Weiteren ist das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011 (Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris) anzuführen, das drei Individualbeschwerden zum Gegenstand hatte, denen verschiedene Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen.
Die Beschwerden stammten vom 29. Mai 2006, 6. Juni 2007 und 11. Juli 2008. Die vor dem Sürmeli-Urteil eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2006 erklärte der Gerichtshof ohne weitere Begründung für zulässig (a.a.O. Rn. 78). Auch die Zulässigkeit der beiden nach dem Sürmeli-Urteil eingereichten Beschwerden verneinte der Gerichtshof - entgegen der Annahme der Kläger - nicht wegen Nichterschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Hinsichtlich der Beschwerde vom 6. Juni 2007 erkannte er vielmehr dahin, dass diese innerhalb der Sechsmonatsfrist eingereicht worden sei. Dabei stellt er für den Beginn der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK auf die Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil die Verfassungsbeschwerde noch anhängig gewesen sei, als das Sürmeli-Urteil ergangen sei.
Vor Erlass des Sürmeli-Urteils habe ein Verfahrensbeteiligter zu Recht noch davon ausgehen können, dass die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren sei, sodass dem Betroffenen zuzugestehen sei, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (a.a.O. Rn. 71). Die Beschwerde vom 11. Juli 2008 wies der Gerichtshof dagegen mangels Einhaltung der Sechsmonatsfrist als unzulässig zurück. Insoweit sei es angemessen, die Sechsmonatsfrist ab dem Tag der letzten Entscheidung der Familiengerichte zu berechnen. Der Beschwerdeführer habe zwar die Dauer des den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden familiengerichtlichen Verfahrens mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Da die Einlegung der Verfassungsbeschwerde aber ein Jahr nach dem Sürmeli-Urteil erfolgt sei, sei dies für den Beginn der Frist ohne Belang (a.a.O. Rn. 77).
52 Der aus den beiden Urteilen abzuleitende Befund wird durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2015 (Nr. 62198/11 - NJW 2015, 1433) nicht entkräftet. Mit ihm wird zwar der Teil der am 29. September 2011 anhängig gemachten Beschwerde, der sich auf die behauptete Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht, mangels Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig zurückgewiesen (a.a.O. Rn. 127). Diese Einzelfall gebliebene Entscheidung bildet aber keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine allgemeingültige Schlussfolgerung in Bezug auf die Behandlung von Beschwerden durch den Gerichtshof nach dem Erlass des Sürmeli-Urteils, zumal der Schwerpunkt der Entscheidung in der behaupteten Verletzung der staatlichen Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK in Verfahren, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand haben, liegt.
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54 Hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03 und 1 E 2114/05 war beim Gerichtshof am 3. Dezember 2011 keine Beschwerde anhängig. Da deren Verfahrensabschluss zu diesem Zeitpunkt - wie dargelegt - jeweils länger als sechs Monate zurücklag, konnten auch keine Beschwerden unter zweifelsfreier Einhaltung der Sechsmonatsfrist mehr anhängig gemacht werden.
55 Die bezüglich der Verfahren 1 E 512/97, 1 E 442/99 und 1 E 2113/05 nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jeweils am 13. Oktober 2010 erhobenen Beschwerden wahren mit Blick auf deren dargelegten innerstaatlichen Abschluss nicht die Sechsmonatsfrist. Dies gilt bezüglich des Verfahrens 1 E 2113/05 unabhängig davon, ob das Verfahren mit der Verkündung des Anerkenntnisurteils in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2006, mit der Zustellung der Sitzungsniederschrift an den letzten Beteiligten am 12. Mai 2006 oder mangels Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung erst nach Ablauf der Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 26. April 2007 als im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG abgeschlossen anzusehen ist.
56 3. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof leidet an keinem weiteren Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt.
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58 Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 VwGO. Mithin gehört zu den Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO auch der Tatbestand im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 1991 - 7 C 34.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23 S. 23). In ihm ist nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Die Tatbestandsschilderung soll eine aus sich heraus verständliche Darstellung des gesichteten und geordneten Prozessstoffes geben und das Parteivorbringen beurkunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1979 - 5 C 83.77 - juris Rn. 29). Dem Begründungserfordernis genügt es, wenn der Urteilstatbestand den aus der Sicht des Gerichts für seine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt wiedergibt. Denn für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist die materiellrechtliche Ansicht des entscheidenden Gerichts maßgeblich. Eine erschöpfende Wiedergabe aller Tatsachen und allen Vorbringens ist nicht nötig (BVerwG, Beschlüsse vom Beschluss vom 18. August 1976 - 4 B 121.76 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 10 S. 6 und vom 3.
Dezember 1996 - 5 B 193.95 - juris Rn. 4). Ebenso wenig verlangen § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO eine äußere Trennung des Tatbestandes von den Entscheidungsgründen. Es reicht daher aus, wenn die nach Sicht des Gerichts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 9 B 80.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 41 Rn. 7 m.w.N.). Bezogen auf den Tatbestand ist eine Entscheidung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO daher nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht so mangelhaft begründet ist, dass die Tatbestandsschilderung ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen kann. Das ist der Fall, wenn ein Tatbestand vollständig fehlt, sich der Entscheidung die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen nicht - auch nicht kurz und knapp - entnehmen lassen oder diese als Entscheidungsgrundlage gänzlich unbrauchbar sind (BVerwG, Urteile vom 25.
Februar 1993 - 2 C 14.91 - juris Rn. 29 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - juris Rn. 571; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 117 Rn. 17). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
59 Es ist weder überzeugend vorgetragen noch ersichtlich, dass das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen enthält oder diese gänzlich unbrauchbar und daher nicht geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Die aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere auch zu Gegenstand und Verlauf der einzelnen streitgegenständlichen Ausgangsverfahren finden sich im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Dass die Kläger die Sachverhaltsdarstellung unter Zugrundelegung ihrer abweichenden Rechtsauffassung für nicht ausreichend erachten, macht die angefochtene Entscheidung nicht zu einer solchen ohne Begründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO.
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61 Soweit Verstöße gegen diese Vorschrift - wie hier - damit begründet werden, dass der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalte, können diese ausschließlich mit einem Berichtigungsantrag nach § 119 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. Die Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das hat zur Folge, dass sie nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Eine Verfahrensrüge, die im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhoben wird, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 7 B 21.15 - juris Rn. 8). Von einem derartigen Ausnahmefall könnte zwar auch auszugehen sein, wenn die Vorinstanz den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes überhaupt nicht geprüft hat (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 119 Rn. 9 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Tatbestandsberichtigungsanträge in der Sache geprüft.
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63 Nach § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO dürfen Richter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Das Vertretungsverbot umfasst seinem Sinn und Zweck nach auch das Auftreten als Prozessbeistand. Die Trennung von richterlicher Tätigkeit und dem Auftreten als Bevollmächtigter dient dazu, den Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts zu vermeiden und Interessenkollisionen von vornherein auszuschließen (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 89 f., 94 und 98). Hierfür ist es unerheblich, ob der Richter vor dem Gericht, dem er angehört, als Prozessvertreter oder Prozessbeistand tätig wird. Die Rüge hat aber keinen Erfolg, weil die Kläger nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise substantiiert darlegen, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Denn sie setzen sich - was erforderlich gewesen wäre - nicht damit auseinander, dass die Beklagte abgesehen davon auch ordnungsgemäß durch eine Bedienstete im Statusamt einer Oberstaatsanwältin vertreten war.
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65 Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus. Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne einen vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 34 sowie Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12 und vom 8. Juli 2016 - 2 B 64.15 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2009 - 5 B 16.09 - juris Rn. 12, vom 14. Juni 2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 und vom 31. August 2016 - 4 B 36.16 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht festzustellen.
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Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, aus den nicht beigezogenen Akten der Eilverfahren hätte sich ergeben, dass das Rechtsschutzbegehren von Anfang an auch auf die Beseitigung von rechtswidrigen Vollzugsfolgen gezielt habe, ihnen zunächst kein bzw. kein hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei und hierdurch für sie unzumutbare Belastungen, auch mit Verfahrenskosten bewirkt worden seien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, der Verwaltungsgerichtshof hätte ihre Klage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG nicht als unzulässig, sondern unbegründet ansehen müssen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im Ergebnis eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können.
Des Weiteren fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs. Die Kläger verhalten sich weder dazu, dass ein weiterer Vortrag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr erforderlich erscheine (Verhandlungsniederschrift über die öffentliche Sitzung vom 11. Februar 2015 S. 9) noch dazu, dass sich weder in der mündlichen Verhandlung noch unmittelbar davor neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben hätten, zu denen eine Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich vielmehr im Kern in abstrakt bleibenden allgemeinen Ausführungen. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.
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Außerdem führen sie erstmals in diesem Schriftsatz aus, der Verwaltungsgerichtshof hätte über ihren Antrag, das Entschädigungsverfahren hinsichtlich der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren auszusetzen, entscheiden müssen, bevor er den Beschluss vom 29. Januar 2015 zur Abtrennung des Entschädigungsverfahrens betreffend das Ausgangsverfahren 1 K 504/07 erlassen habe, was ihrer Ansicht nach ebenfalls zu einer Überraschungsentscheidung führt. In den Schriftsätzen vom 21. und 22. Dezember 2015 machen die Kläger erstmals im Zusammenhang mit der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, über den Aussetzungsantrag hinsichtlich der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren sei nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, sondern erst durch die Ladung bzw. im angefochtenen Urteil entschieden worden, statt ihnen zuvor gemäß ihrem Antrag auf Bewilligung eines Schriftsatznachlasses Kenntnis von den nunmehr zentralen Erwägungen des Gerichts zu geben, die teilweise von der Begründung des die Aussetzung ablehnenden Beschlusses vom 8.
Juli 2013 abwichen, und eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht keine andere Entscheidung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.
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77 Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Maßstäbe im Einzelnen anzulegen sind, um unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bzw. effektiven Rechtsschutzes von einem Verfahrensmangel auszugehen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwingt (vgl. bezüglich des Grundsatzes des fairen Verfahrens etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 31 sowie Beschlüsse vom 3. März 2008 - 8 B 95.07 - ZOV 2008, 109 f.; vom 27. Januar 2012 - 5 B 2.12 - juris Rn. 11 und vom 17. Juni 2016 - 2 B 101.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Denn es fehlt in jedem Fall an der erforderlichen, hinreichend substantiierten Darlegung eines derartigen Verstoßes.
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Dies wäre hingegen geboten gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein überlasteter Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten ist, das eine oder andere Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterzuleiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 10 und vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 14). Zu einer substantiierten Darlegung, warum der Prozessbevollmächtigte das Verfahren trotz angeblicher Überlastung weiterbetrieben hat, hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2013 vorgetragen hat, "der Umfang der an sich zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes bestehenden Rechtsverteidigungserfordernisse ist dabei derart, dass diese vom Unterzeichner schon seit Jahren nicht mehr vollständig geleistet werden können (...)".
Soweit die Kläger weiter vortragen, an den Kläger zu 2 als Prozessbevollmächtigten seien durch die "faktisch erzwungene Mitwirkung" an den Verhandlungen vom 20. November 2014 und 11. Februar 2015 "gnadenlose" Anforderungen gestellt worden, legen sie nicht dar, inwiefern durch die Ladung eines Rechtsanwalts zu zwei im Abstand von drei Monaten anberaumten mündlichen Verhandlungen eine Überforderung eintritt. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, der Verwaltungsgerichtshof habe die Verfahrensgrundrechte der Kläger, insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz auch in dem Verfahren 5 A 1992/13 verletzt, wird nicht aufgezeigt, inwiefern etwaige Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren das Verfahren des Entschädigungsrechtsstreits in rechtlich relevanter Weise beeinflusst haben sollen.
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87 Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts liegt nur dann vor, wenn das Gericht die Aufklärung eines Sachverhalts unterlassen hat, auf den es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung ankommt. Lehnt ein Gericht einen Beweisantrag zu Recht mit der Begründung ab, die mit ihm behauptete Tatsache sei für die Entscheidung unerheblich, liegt ein Aufklärungsmangel nur vor, wenn das Gericht entgegen seiner eigenen Erklärung die behauptete Tatsache doch als für die Entscheidung bedeutsam behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 7 B 31.89 - juris Rn. 17). Das ist gegebenenfalls von dem Kläger schlüssig darzutun. Im Übrigen muss für die ordnungsgemäße Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht grundsätzlich vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären.
Außerdem ist darzulegen, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - NJW 2016, 1602 Rn. 33 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Lehnt ein Gericht eine beantragte Beweiserhebung ab, ist zudem darzutun, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1995 - 9 B 397.95 - InfAuslR 1996, 28 m.w.N. und vom 6. Juni 2012 - 7 B 68.11 - UPR 2013, 107 Rn. 14).
Dem wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht.
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92 II. Der erste Hilfsantrag, der nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gelten soll, ist unbegründet. Das Revisionsverfahren ist nicht auszusetzen, soweit es die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 K 820/12, 1 K 1297/12, 1 K 348/13 betrifft. Aus den unter I. dargelegten Gründen scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof "im Übrigen", d.h. hinsichtlich der verbleibenden streitgegenständlichen Verfahren aus.
93 Der Senat lässt offen, ob die Unbegründetheit des Antrags auf Aussetzung der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03 und 1 E 2114/05 schon daraus folgt, dass auch für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 201 GVG die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG erfüllt sein müssen (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 1/13 B - juris Rn. 11 und - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 20), was - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls auch bezüglich dieser Verfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Entschädigungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. Für den Begriff des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG gilt die Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I.2. a) verwiesen wird. Dementsprechend handelt es sich bei jedem der von den Klägern im ersten Hilfsantrag bezeichneten Gerichtsverfahren jeweils um ein eigenständiges Gerichtsverfahren. Der Entschädigungsanspruch hängt von den genannten Gerichtsverfahren nicht ab (1.) oder diese dauern nicht noch an (2.).
94 1. Eine Aussetzung bezüglich der Verfahren 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 K 820/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 scheidet schon deshalb aus, weil der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht von deren Dauer abhängt.
95 Ein Anspruch nach § 198 GVG hängt im Sinne des § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG von der Dauer eines Gerichtsverfahrens ab, wenn und solange das Gerichtsverfahren noch Gegenstand der Entschädigungsklage ist. Das ist bezüglich der genannten Verfahren zu verneinen.
96 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung über die unangemessene Dauer dieser Verfahren durch Beschlüsse vom 29. Januar 2015 und 9. Februar 2015 gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt. Die Trennungsbeschlüsse sind gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
97 2. Die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05 und 1 K 768/09 sind zwar Gegenstand der Entschädigungsklage, da sie in der Klageschrift vom 2. Juni 2012 aufgeführt waren und die Entscheidung über die unangemessene Dauer dieser Verfahren nicht abgetrennt wurde. Keines dieser Verfahren dauert aber noch an.
98 Der Begriff "noch andauert" in § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG korrespondiert mit dem Begriff "beendet" in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG sowie dem Begriff "rechtskräftiger Abschluss" in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG und weist demzufolge einen reziproken Begriffsinhalt auf. Ein Verfahren dauert daher noch an, solange es nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung beendet worden ist. Das trifft auf die genannten Verfahren nicht zu.
99 Hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05 wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter I. 2. b) verwiesen. Das Verfahren 1 K 768/09 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 6. September 2012 durch in der mündlichen Verhandlung abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers zu 2 und der in jenem Verfahren beklagten Stadt W. beendet.
100 III. Der für den Fall der Erfolglosigkeit des Haupt- und des ersten Hilfsantrages gestellte weitere Hilfsantrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils und Zuerkennung einer weiteren Entschädigung für immaterielle Nachteile nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Feststellung einer Entschädigungspflicht sowohl für alle weiteren immateriellen als auch für alle künftigen materiellen Nachteile hat keinen Erfolg.
101 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt, soweit es die Entschädigungsklage betrifft, zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat - wie unter I. 1. dargelegt - die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG fehlerhafterweise dem Prozessrecht zugeordnet und daher die Entschädigungsklage hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 E 512/97, 1 E 442/99 und 1 E 2113/05 als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung über die Entschädigungsklage stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klage hinsichtlich dieser Verfahren - wie unter I. 2. aufgezeigt - aus demselben Grund unbegründet ist und den Klägern mit Blick auf die verbleibenden Verfahren die von ihnen geltend gemachte weitere Entschädigung nicht zusteht. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Zahlungsbegehren bezüglich des Verfahrens 1 K 768/09 ist unzulässig (1.). Ebenso ist die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu verneinen (2.). Das Zahlungsbegehren im Hinblick auf die übrigen streitgegenständlichen Verfahren ist unbegründet (3.).
102 1. Der mit Blick auf das Verfahren 1 K 768/09 gestellte Antrag des Klägers zu 2 auf Zahlung einer weiteren Entschädigung ist mangels Einhaltung der Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO unzulässig.
103 Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Einhaltung der Wartefrist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 5 Rn. 19; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 f.; BFH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X K 11/14 - BFH/NV 2015, 1255 Rn. 11). Mit ihr soll dem Gericht hinreichend Zeit gegeben werden, auf die Verzögerungsrüge zu reagieren und das Verfahren in einer angemessenen Zeit abzuschließen oder in bereits verzögerten Verfahren eine Verlängerung der Verzögerung zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 42 m.w.N.). Sie ist in der Regel auch bei Verfahren zu wahren, die - wie das Verfahren 1 K 768/09, das am 22. Juni 2009 eingeleitet und am 6. September 2012 beendet worden ist - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 anhängig waren (vgl. Umkehrschluss zu Art. 23 Satz 5 ÜberlVfRSchG). Das ist hier nicht geschehen.
104 Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben die Kläger in dem Verfahren 1 K 768/09 mit einem am 16. Dezember 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 Verzögerungsrüge erhoben. Die Wartefrist endete mithin erst am Montag, dem 18. Juni 2012 (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 2, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigungsklage wurde indessen bereits am 3. Juni 2012 und damit vor Ablauf der Wartefrist erhoben.
105 Die Einhaltung der Wartefrist war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der - hier am 18. Juni 2012 endenden - Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18 ff. m.w.N.). Das trifft auf das am 6. September 2012 beendete Verfahren 1 K 768/09 nicht zu.
106 2. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen alle weiteren immateriellen Nachteile zu erstatten, handelt es sich um eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren. Die Kläger haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine entsprechende Feststellung beantragt, sondern dort allein die Feststellung der Entschädigungspflicht für materielle Nachteile begehrt. Der auf alle weiteren materiellen Nachteile gerichtete Feststellungsantrag begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken (a). Die Kläger verfügen aber nicht über das hierfür nötige Feststellungsinteresse (b).
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108 Durch die Wahl der Feststellungsklage droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren, da die Kläger ihr Begehren nicht in zulässiger Weise durch eine derartige Klage verfolgen können. Im Hinblick auf künftige Schäden gewährt die Feststellungsklage zudem einen wirkungsvolleren bzw. intensiveren Rechtsschutz als die auf Entschädigung der (bereits entstandenen) materiellen Nachteile gerichtete allgemeine Leistungsklage.
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110 Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar. Darunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 Rn. 54 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse muss spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199 Rn. 19). Wird - wie hier - Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden erhoben, gehört hierzu insbesondere eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. zur vergleichbaren Konstellation bei § 256 Abs. 1 ZPO BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 - NJW-RR 2006, 923 Rn. 11 jeweils m.w.N.). Daran mangelt es hier.
111 Weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs noch aus dem Revisionsvorbringen der Kläger ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihnen in der Zukunft weitere materielle Nachteile durch eine etwaig eingetretene sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung entstehen können, die nicht bereits durch die anhängige Klage abzudecken gewesen wären. Jedenfalls ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts nicht ansatzweise dargetan.
112 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte weitere Entschädigung für immaterielle Nachteile. Die Entschädigungsklage ist bezüglich der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 E 512/97, 1 E 442/99 und 1 E 2113/05 - wie unter I. 2. dargelegt - schon deswegen unbegründet, weil die Anwendung des § 198 Abs. 1 GVG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG ausscheidet. Gleiches gilt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - auch für das Verfahren 1 E 633/98 (a). Bezüglich der Verfahren 1 K 350/10, 1 K 565/07, 1 K 667/05 und 1 K 777/09 sind die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG erfüllt (b). Die Dauer des Verfahrens 1 K 350/10 kann allerdings schon mangels Erhebung der erforderlichen Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung begründen (c). Die Dauer der Verfahren 1 K 565/07, 1 K 667/05 und 1 K 777/09 führt jedenfalls nicht auf eine höhere als die den Klägern durch das angefochtene Urteil zugesprochene Entschädigung (d).
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114 Das Verfahren 1 E 633/98 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 2. Juni 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Kläger (mit Schriftsatz vom 14. Mai 2005) und der in jenem Verfahren beklagten Stadt W. (mit am 2. Juni bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. Mai 2005) beendet. Es war nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs am 3. Dezember 2011 zwar Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, da sich die am 18. November 2011 beim Gerichtshof eingereichte Beschwerde bezüglich des Verfahrens 1 K 667/05 auch auf das Verfahren 1 E 633/98 bezogen hat. Diese Beschwerde wahrt im Hinblick auf das Verfahren 1 E 633/98 aber zweifelsfrei nicht die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK von sechs Monaten nach dem innerstaatlichen Verfahrensabschluss.
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117 Das am 14. April 2010 vom Verfahren 1 K 565/07 abgetrennte Verfahren 1 K 350/10 wurde erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Mai 2011 abgeschlossen, die nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO mit Ablehnung des Antrags des Klägers zu 1 auf Zulassung der Berufung am 24. Februar 2012 eingetreten ist. Denn am 24. Februar 2012 hat der Urkundsbeamte die Ausfertigung des ablehnenden Beschlusses zur Zustellung herausgegeben. Dass der Verwaltungsgerichtshof für den innerstaatlichen Abschluss auf den 27. Februar 2012 abgestellt hat, an dem der ablehnende Beschluss dem Kläger zu 2 als Prozessbevollmächtigtem zugestellt wurde, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang.
118 Die Anhängigkeit des am 24. Juni 2009 vom Verfahren 1 K 667/05 abgetrennten Verfahrens 1 K 777/09 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 2. Januar 2012 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Kläger (mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011) und der in jenem Verfahren beklagten Stadt W. (mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012) beendet.
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120 Das Verfahren 1 K 565/07 wurde am 14. April 2010 gemäß § 106 Satz 1 VwGO durch Vergleich zwischen dem Kläger zu 1 und der in jenem Verfahren beklagten Stadt W. erledigt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war die Dauer dieses Verfahrens Gegenstand einer am 13. Oktober 2010 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK eingereichten Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
121 Entsprechendes gilt für das Verfahren 1 K 667/05. Dieses wurde mit Ablauf der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 5 A 3081/09 - vom 11. Mai 2011 am Montag, dem 20. Juni 2011 (vgl. § 125 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO) rechtskräftig abgeschlossen. Der Antrag der Kläger auf Tatbestandsberichtigung vom 20. Mai 2011 ändert daran nichts. Denn der Tatbestand des Urteils vom 11. Mai 2011 wurde daraufhin nicht wie von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 518 Satz 1 ZPO vorausgesetzt durch eine entsprechende Entscheidung ergänzt, die den Klägern innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugestellt worden wäre.
122 Die Kläger haben in Bezug auf das Verfahren 1 K 667/05 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 18. November 2011 Beschwerde erhoben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde die Sechsmonatsfrist zweifelsfrei nicht gewahrt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK mit dem Tag der Zustellung zu laufen, wenn der Betroffene - wie hier die Kläger nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO - einen Anspruch auf Zustellung einer Kopie der Entscheidung hat (EGMR, Urteil vom 29. August 1997 - Nr. 22714/93, 83/1996/702/894, Worm/Österreich - Rn. 33). Eine derartige Kopie ist den Klägern nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs am 19. Mai 2011 zugestellt worden, sodass die Beschwerde vom 18. November 2011 nicht zweifelsfrei verfristet war.
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124 Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 14 m.w.N.). Diese Anspruchsvoraussetzung gilt nach Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG auch für anhängige Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss. Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt bezüglich des Verfahrens 1 K 350/10 nicht vor.
125 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 war das Verfahren 1 K 350/10 vor dem erstinstanzlich mit der Sache befassten Verwaltungsgericht bereits abgeschlossen. Daher bedurfte es nach Art. 23 Satz 4 ÜberlVfRSchG im Hinblick auf eine etwaige in der ersten Instanz erfolgte Verzögerung keiner Verzögerungsrüge. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch anhängig war, greift die Vorschrift des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - ebenfalls nicht ein, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verzögert war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 31 m.w.N.).
Ob ein Verfahren bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG schon verzögert ist, bestimmt sich nach dem Maßstab des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG auf § 198 Abs. 3 GVG. Dementsprechend kann die Verzögerungsrüge im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nur erhoben werden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Ein solcher Anlass besteht, wenn der Verfahrensbeteiligte Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt. Es muss die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung bestehen.
Andernfalls kann die Verzögerungsrüge ihre präventive Funktion nicht erfüllen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Am 3. Dezember 2011 bestand für den Kläger zu 1 kein Anlass für eine derartige Besorgnis. Das Berufungszulassungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt erst etwa vier Monate anhängig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1, der Kläger zu 2, hat die Verzögerungsrüge vom 15. Dezember 2011 ausdrücklich "höchst vorsorglich" erhoben und erklärt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Intensivierung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch das zweitinstanzliche Gericht drohen könnte. Demzufolge ist die nach Maßgabe des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge vom 15.
Dezember 2011 zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht geeignet. Für das Verfahren 1 K 350/10 blieb es vielmehr bei der Notwendigkeit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG, an der es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fehlt.
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127 Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils folgt für alle drei Verfahren jeweils aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Materieller Bezugsrahmen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche ist gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG jeweils das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren in den vorgenannten Ausgangsverfahren. Die Dauer der Verfahren bemisst sich danach vom Zeitpunkt seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Bezüglich der beiden aus einer Prozesstrennung hervorgegangenen Verfahren 1 K 667/05 und 1 K 777/09 ist für die Einleitung jeweils auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Stammverfahren 1 E 633/98 abzustellen (aa). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend dahin erkannt, dass lediglich die Dauer der Verfahren 1 K 667/05 und 1 K 777/09 unangemessen war, wodurch die Kläger jeweils nicht auf andere Weise wiedergutzumachende immaterielle Nachteile erlitten haben (bb). Das führt im Ergebnis allerdings nicht auf die geltend gemachte weitere Entschädigung. Denn die sich aus der unangemessenen Dauer der Verfahren 1 K 667/05 und 1 K 777/09 errechnende Entschädigung beträgt für jeden der Kläger insgesamt 5 700 € und bleibt damit hinter dem Betrag zurück, der ihnen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils rechtskräftig zugesprochen worden ist.
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129 Schon das dem Fachsprachgebrauch entsprechende Begriffsverständnis, von dem der Gesetzgeber in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ausgegangen ist, weist deutlich in die Richtung, dass mit der Einleitung im Sinne dieser Vorschrift das Anhängigmachen eines Streitgegenstandes bei Gericht gemeint ist. Denn der Begriff der Einleitung wird ausweislich der Gesetzesbegründung gemäß seinem juristischen Bedeutungsgehalt verwendet (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). In diesem Sinne setzt er im Verwaltungsprozessrecht die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder die Erhebung des Rechtsschutzbegehrens zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle voraus (§ 81 Abs. 1 VwGO). Die in der Gesetzesbegründung erwähnte weitere Möglichkeit der Verfahrenseinleitung von Amts wegen ändert daran nichts. Sie bezieht sich erkennbar nur auf solche gerichtlichen Verfahren wie etwa den Strafprozess, in denen - anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Offizialmaxime Anwendung findet.
130 Diese Auslegung wird durch systematische Erwägungen gestützt. Der Verwaltungsprozess unterliegt der Dispositionsmaxime, die im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens durch die Vorschriften der §§ 81, 82 VwGO konkretisiert wird. Danach wird ein Rechtsstreit nur durch Klageerhebung oder Antragstellung anhängig. Dem liefe es zuwider, im Rahmen des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ein Gerichtsverfahren auch durch eine seitens des Gerichts nach § 93 Satz 2 VwGO vorgenommene Verfahrenstrennung als eingeleitet zu betrachten. Denn durch die Abtrennung wird ein Streitgegenstand gerade nicht neu anhängig gemacht. Die Abtrennung setzt vielmehr einen bereits anhängigen Streitgegenstand voraus, der bzw. von dem ein abtrennbarer Teil aus Gründen der Zweckmäßigkeit verfahrenstechnisch abgesondert wird, um über ihn in einem eigenständigen, unter einem anderen Aktenzeichen geführten Verfahren zu entscheiden.
131 Für dieses Verständnis des Begriffs der Einleitung spricht in gewichtiger Weise die Zweckbestimmung des § 198 Abs. 1 GVG (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 18). Mit dem innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren in Form des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte reagiert. Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist die Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 37 m.w.N.). Der Verwirklichung und Wahrung dieses Verfahrensrechts wird in dem rechtlich gebotenen Maße nur dann Rechnung getragen, wenn die Dauer des abgetrennten Verfahrens von dem Zeitpunkt an berechnet wird, in dem der Verfahrensbeteiligte den Streitgegenstand des abgetrennten Verfahrens bei Gericht anhängig gemacht hat. Denn eine übermäßig lange Zeitspanne des Zuwartens auf eine gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand oder auf dessen anderweitige Erledigung ist Anlass und Grund für den Rechtsbehelf.
Diese Zeitspanne beginnt im Klageverfahren mit dem Eingang des Schriftsatzes oder mit der Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 VwGO), durch den bzw. durch die der Streitgegentand im Rahmen des Stammverfahrens anhängig gemacht wird. Das würde gänzlich vernachlässigt werden, wenn für den Beginn des materiellen Bezugsrahmens auf den Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens durch das Gericht abgestellt würde. Zudem würde der Rechtsbehelf in diesem Fall seine Effektivität einbüßen. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Verfahrenstrennung würde Manipulationsgefahren bergen. Die Gerichte könnten die Trennung von Verfahren nach § 93 Satz 2 VwGO nutzen, um jedenfalls die Dauer des abgetrennten Verfahrens formal zu verkürzen und hierdurch einen andernfalls bestehenden Entschädigungsanspruch zu unterlaufen, zumal es im Belieben des Gerichts steht, welcher von den Streitgegenständen, die voneinander getrennt werden, unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt und welcher unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird.
132 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe beginnt der materielle Bezugsrahmen im Falle des Verfahrens 1 K 565/07 mit dem Eingang der diesbezüglichen Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 10. Mai 2007 und endet mit dem - bereits erwähnten - Abschluss des Verfahrens am 14. April 2010. Der materielle Bezugsrahmen des in Bezug auf das Verfahren 1 K 667/05 geltend gemachten Entschädigungsanspruchs erstreckt sich von der Erhebung der Klage im Stammverfahren 1 E 633/98 am - wie erwähnt - 3. Juni 1998 bis zu der - dargelegten - Beendigung des Verfahrens 1 K 667/05 am 20. Juni 2011. Aus diesem Verfahren ist durch eine weitere Abtrennung das Verfahren 1 K 777/09 entstanden. Gegenstand des diesbezüglichen Entschädigungsanspruchs ist folglich der Zeitraum vom 3. Juni 1998 bis zu dem aufgezeigten Abschluss des Verfahrens 1 K 777/09 am 2. Januar 2012.
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135 Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 37 und 42 sowie vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 15 m.w.N.). In Übereinstimmung mit dem dargelegten rechtlichen Maßstab hat sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 29 ff. und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 16 m.w.N.). Die tatsächliche Würdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens ((a)), seiner Bedeutung für den Kläger zu 1 ((b)) und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten ((c)) sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht ((d)) nicht zu beanstanden.
136 (a) Der Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist als überdurchschnittlich anzusehen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, das Verfahren 1 K 565/07 entspreche dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einer abgabenrechtlichen Streitigkeit, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung zwar im Hinblick auf die aufgeworfenen und zu lösenden Rechtsfragen stand. Ausgehend von den zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2010 waren die zu erörternden rechtlichen Gesichtspunkte überschaubar. Auch stellten sich danach keine Fragen, die über Standardprobleme eines Verwaltungsrechtsstreits hinausgehen, der einen Anspruch auf Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangter Abgaben, einschließlich eines Anspruchs auf Zahlung von Prozesszinsen zum Gegenstand hat.
Mit diesem Befund kann die Bewertung der Schwierigkeiten aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht ihr Bewenden haben. Ergänzend sind die sehr umfangreichen und inhaltlich zum Teil nicht leicht erschließbaren Ausführungen des Klägers zu 2, des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1, sowie der Umfang der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in den Blick zu nehmen, wodurch dem Verfahren ein das normale Maß einer abgabenrechtlichen Streitigkeit überschreitender Schwierigkeitsgrad verliehen wird (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2014 - X K 4/13 - BFH/NV 2014, 1050 Rn. 27; BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 Rn. 34; BGH, Urteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - BGHZ 199, 87 Rn. 37; vom 23.
Januar 2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 Rn. 42 und vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 - NJW 2014, 1183 Rn. 41).
137 (b) Dem Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der von ihm insoweit getroffenen Feststellungen darin beizupflichten, dass der Kläger zu 1 wegen seines fortgeschrittenen Alters ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens hatte. Eine andere Bewertung ist vor allem nicht deshalb geboten, weil es in dem Verfahren lediglich um eine Geldforderung ging, die - wie den im Vergleich vom 14. April 2010 genannten Zahlen zu entnehmen ist - zwar nicht unbedeutend war, aber mangels entsprechender Anhaltspunkte für den Kläger zu 1 keine wirtschaftlich existenzielle Bedeutung hatte.
138 (c) Der Verwaltungsgerichtshof hat das in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannte Kriterium des "Verhaltens der Verfahrensbeteiligten" richtig erfasst, soweit er der Sache nach angenommen hat, dass im Einzelfall ausnahmsweise auch durch zulässiges Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen in dessen Verantwortungsbereich fallen können. Das gilt etwa für die beantragte Verlängerung von Begründungsfristen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 37). Ebenso darf ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z.B.
Befangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 5 Rn. 40). Auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens kommt es insoweit nicht an. Dem Gericht ist die Zeit, die zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein derartiges Verhalten erforderlich ist, nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 - VersR 2015, 575 Rn. 42 und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 - FamRZ 2014, 933 Rn. 43; s.a. BSG, Urteil vom 3.
September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 39, jeweils m.w.N.).
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