Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz sichert zivilrechtliche Ansprüche von Opfern von Straftaten, indem es ein gesetzliches Pfandrecht an Forderungen des Täters oder Teilnehmers aus der öffentlichen Darstellung der Tat begründet. Es soll verhindern, dass Täter oder Teilnehmer von der Vermarktung ihrer Straftaten profitieren, während die Opfer unentschädigt bleiben.
Was es regelt
- Ein gesetzliches Pfandrecht an Forderungen, die Täter oder Teilnehmer aus der öffentlichen Darstellung ihrer rechtswidrigen Tat erwerben.
- Die Unabtretbarkeit solcher Forderungen vor ihrem Entstehen.
- Die Rechte und die anteilige Befriedigung mehrerer Geschädigter als Pfandgläubiger.
- Auskunftspflichten des Täters, Teilnehmers und Dritter über solche Forderungen.
Wen es betrifft
- Opfer von Straftaten, die Schadensersatzansprüche gegen Täter oder Teilnehmer haben.
- Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat, die Forderungen aus der öffentlichen Darstellung der Tat erwerben.
Eckpunkte
- Ein Pfandrecht entsteht an Forderungen, die ein Täter oder Teilnehmer für die öffentliche Darstellung der Tat erwirbt, es sei denn, zwischen Tat und Darstellung sind mehr als fünf Jahre verstrichen.
- Forderungen nach § 1 Absatz 1 können vor ihrem Entstehen nicht abgetreten werden.
- Pfandgläubiger ist, wer als Verletzter einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter oder Teilnehmer hat.
- Übersteigen die Ansprüche mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie nur anteilig Befriedigung.
Gesetzestext
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
(+++ Textnachweis ab: 20. 7.1998 +++)
§ 1Gesetzliches Forderungspfandrecht
§ 2Mehrere Geschädigte
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 3Anteilsmäßige Befriedigung
Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.
§ 4Auskunftspflicht
Liegen Tatsachen, die die Annahme begründen, daß ein gesetzliches Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 entstanden ist und der Verletzte Pfandgläubiger geworden ist, so kann dieser von dem Täter, dem Teilnehmer, einem an der Veröffentlichung beteiligten Dritten und einem sonstigen Begünstigten Auskunft über das Bestehen und den Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 5Hinterlegung
Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.
§ 6Ergänzende Bestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
§ 7Umgehungsverbot
Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern sich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.