§ 109a BetrVG – Unternehmensübernahme
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 109a BetrVG
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2019-12-17
Verweise in dieser Vorschrift
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