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§ 109a BetrVG – Unternehmensübernahme

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 109a BetrVG

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2019-12-17

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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