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§ 117 BetrVG – Geltung für die Luftfahrt

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten › Zweiter Abschnitt – Luftfahrt

Kurz erklärt

§ 117 BetrVG legt fest, dass das Betriebsverfassungsgesetz für Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen gilt. Für Arbeitnehmer, die im Flugbetrieb beschäftigt sind, gilt es ebenfalls, allerdings nur, solange keine Vertretung durch Tarifvertrag errichtet wurde. Durch Tarifvertrag kann für diese Flugbetriebsbeschäftigten eine eigene Vertretung geschaffen werden. Der Tarifvertrag kann dabei auch regeln, wie diese Vertretung mit den nach dem Gesetz gebildeten Vertretungen der Landbetriebe zusammenarbeitet, und dafür vom Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen solchen Tarifvertrag ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
(2)Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 117 BetrVG

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2020-05-20

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.