§ 117 BetrVG – Geltung für die Luftfahrt
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten › Zweiter Abschnitt – Luftfahrt
Kurz erklärt
§ 117 BetrVG legt fest, dass das Betriebsverfassungsgesetz für Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen gilt. Für Arbeitnehmer, die im Flugbetrieb beschäftigt sind, gilt es ebenfalls, allerdings nur, solange keine Vertretung durch Tarifvertrag errichtet wurde. Durch Tarifvertrag kann für diese Flugbetriebsbeschäftigten eine eigene Vertretung geschaffen werden. Der Tarifvertrag kann dabei auch regeln, wie diese Vertretung mit den nach dem Gesetz gebildeten Vertretungen der Landbetriebe zusammenarbeitet, und dafür vom Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen solchen Tarifvertrag ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.