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§ 1089 BGB – Nießbrauch an einer Erbschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 3 – Nießbrauch an einem Vermögen

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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