Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Bürgerliches Gesetzbuch

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt. Es dient der Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien, insbesondere zum Verbraucherschutz und zur Gleichbehandlung.

Für wen: Alle natürlichen Personen in Deutschland; Juristische Personen wie Vereine und Stiftungen.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Verbraucherrecht
Paragraphen
2 518
Gerichtsentscheidungen
21 136
Am häufigsten zitierte Vorschriften
§ 242 (2 750) · § 823 (2 537) · § 133 (1 990) · § 826 (1 810) · § 307 (1 339)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Es regelt die Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen.
  • Es befasst sich mit Rechtsgeschäften, Verträgen und Schuldverhältnissen.
  • Es legt Bestimmungen für das Eigentum an Sachen und Rechten fest.
  • Es enthält Vorschriften für das Familienrecht.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Alle natürlichen Personen in Deutschland.
  • Juristische Personen wie Vereine und Stiftungen.
  • Verbraucher und Unternehmer in ihren Geschäftsbeziehungen.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Gesetz umfasst vier Hauptbücher: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht und Familienrecht.
  • Es enthält spezifische Regelungen für Verbraucherverträge, einschließlich solcher, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden.
  • Es befasst sich mit verschiedenen Vertragsarten wie Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträgen.
  • Es enthält Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern, zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift

21 136
§/Art. 117
§/Art. 242
§/Art. 280, 546
§/Art. 535, 566d
§/Art. 823, 826, 830
§/Art. 195, 203, 204, 765, 768
§/Art. 280, 311, 328

Rechtsratgeber

8

Verbraucherrecht

8

Verbraucherrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (2518)
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 7
  4. § 8
  5. § 9
  6. § 10
  7. § 11
  8. § 12
  9. § 13
  10. § 14
  11. § 21
  12. § 22
  13. § 23
  14. § 24
  15. § 25
  16. § 26
  17. § 27
  18. § 28
  19. § 29
  20. § 30
  21. § 31
  22. § 31a
  23. § 31b
  24. § 32
  25. § 33
  26. § 34
  27. § 35
  28. § 36
  29. § 37
  30. § 38
  31. § 39
  32. § 40
  33. § 41
  34. § 42
  35. § 43
  36. § 44
  37. § 45
  38. § 46
  39. § 47
  40. § 48
  41. § 49
  42. § 50
  43. § 50a
  44. § 51
  45. § 52
  46. § 53
  47. § 54
  48. § 55
  49. § 55a
  50. § 56
  51. § 57
  52. § 58
  53. § 59
  54. § 60
  55. § 64
  56. § 65
  57. § 66
  58. § 67
  59. § 68
  60. § 69
  61. § 70
  62. § 71
  63. § 72
  64. § 73
  65. § 74
  66. § 75
  67. § 76
  68. § 77
  69. § 78
  70. § 79
  71. § 79a
  72. § 80
  73. § 81
  74. § 81a
  75. § 82
  76. § 82a
  77. § 83
  78. § 83a
  79. § 83b
  80. § 83c
  81. § 84
  82. § 84a
  83. § 84b
  84. § 84c
  85. § 85
  86. § 85a
  87. § 86
  88. § 86a
  89. § 86b
  90. § 86c
  91. § 86d
  92. § 86e
  93. § 86f
  94. § 86g
  95. § 86h
  96. § 87
  97. § 87a
  98. § 87b
  99. § 87c
  100. § 88
  101. § 89
  102. § 90
  103. § 90a
  104. § 91
  105. § 92
  106. § 93
  107. § 94
  108. § 95
  109. § 96
  110. § 97
  111. § 98
  112. § 99
  113. § 100
  114. § 101
  115. § 102
  116. § 103
  117. § 104
  118. § 105
  119. § 105a
  120. § 106
  121. § 107
  122. § 108
  123. § 109
  124. § 110
  125. § 111
  126. § 112
  127. § 113
  128. § 116
  129. § 117
  130. § 118
  131. § 119
  132. § 120
  133. § 121
  134. § 122
  135. § 123
  136. § 124
  137. § 125
  138. § 126
  139. § 126a
  140. § 126b
  141. § 127
  142. § 127a
  143. § 128
  144. § 129
  145. § 130
  146. § 131
  147. § 132
  148. § 133
  149. § 134
  150. § 135
  151. § 136
  152. § 137
  153. § 138
  154. § 139
  155. § 140
  156. § 141
  157. § 142
  158. § 143
  159. § 144
  160. § 145
  161. § 146
  162. § 147
  163. § 148
  164. § 149
  165. § 150
  166. § 151
  167. § 152
  168. § 153
  169. § 154
  170. § 155
  171. § 156
  172. § 157
  173. § 158
  174. § 159
  175. § 160
  176. § 161
  177. § 162
  178. § 163
  179. § 164
  180. § 165
  181. § 166
  182. § 167
  183. § 168
  184. § 169
  185. § 170
  186. § 171
  187. § 172
  188. § 173
  189. § 174
  190. § 175
  191. § 176
  192. § 177
  193. § 178
  194. § 179
  195. § 180
  196. § 181
  197. § 182
  198. § 183
  199. § 184
  200. § 185
  201. § 186
  202. § 187
  203. § 188
  204. § 189
  205. § 190
  206. § 191
  207. § 192
  208. § 193
  209. § 194
  210. § 195
  211. § 196
  212. § 197
  213. § 198
  214. § 199
  215. § 200
  216. § 201
  217. § 202
  218. § 203
  219. § 204
  220. § 204a
  221. § 205
  222. § 206
  223. § 207
  224. § 208
  225. § 209
  226. § 210
  227. § 211
  228. § 212
  229. § 213
  230. § 214
  231. § 215
  232. § 216
  233. § 217
  234. § 218
  235. § 226
  236. § 227
  237. § 228
  238. § 229
  239. § 230
  240. § 231
  241. § 232
  242. § 233
  243. § 234
  244. § 235
  245. § 236
  246. § 237
  247. § 238
  248. § 239
  249. § 240
  250. § 240a
  251. § 241
  252. § 241a
  253. § 242
  254. § 243
  255. § 244
  256. § 245
  257. § 246
  258. § 247
  259. § 248
  260. § 249
  261. § 250
  262. § 251
  263. § 252
  264. § 253
  265. § 254
  266. § 255
  267. § 256
  268. § 257
  269. § 258
  270. § 259
  271. § 260
  272. § 261
  273. § 262
  274. § 263
  275. § 264
  276. § 265
  277. § 266
  278. § 267
  279. § 268
  280. § 269
  281. § 270
  282. § 270a
  283. § 271
  284. § 271a
  285. § 272
  286. § 273
  287. § 274
  288. § 275
  289. § 276
  290. § 277
  291. § 278
  292. § 279
  293. § 280
  294. § 281
  295. § 282
  296. § 283
  297. § 284
  298. § 285
  299. § 286
  300. § 287
  301. § 288
  302. § 289
  303. § 290
  304. § 291
  305. § 292
  306. § 293
  307. § 294
  308. § 295
  309. § 296
  310. § 297
  311. § 298
  312. § 299
  313. § 300
  314. § 301
  315. § 302
  316. § 303
  317. § 304
  318. § 305
  319. § 305a
  320. § 305b
  321. § 305c
  322. § 306
  323. § 306a
  324. § 307
  325. § 308
  326. § 309
  327. § 310
  328. § 311
  329. § 311a
  330. § 311b
  331. § 311c
  332. § 312
  333. § 312a
  334. § 312b
  335. § 312c
  336. § 312d
  337. § 312e
  338. § 312f
  339. § 312g
  340. § 312h
  341. § 312i
  342. § 312j
  343. § 312k
  344. § 312l
  345. § 312m
  346. § 313
  347. § 314
  348. § 315
  349. § 316
  350. § 317
  351. § 318
  352. § 319
  353. § 320
  354. § 321
  355. § 322
  356. § 323
  357. § 324
  358. § 325
  359. § 326
  360. § 327
  361. § 327a
  362. § 327b
  363. § 327c
  364. § 327d
  365. § 327e
  366. § 327f
  367. § 327g
  368. § 327h
  369. § 327i
  370. § 327j
  371. § 327k
  372. § 327l
  373. § 327m
  374. § 327n
  375. § 327o
  376. § 327p
  377. § 327q
  378. § 327r
  379. § 327s
  380. § 327t
  381. § 327u
  382. § 328
  383. § 329
  384. § 330
  385. § 331
  386. § 332
  387. § 333
  388. § 334
  389. § 335
  390. § 336
  391. § 337
  392. § 338
  393. § 339
  394. § 340
  395. § 341
  396. § 342
  397. § 343
  398. § 344
  399. § 345
  400. § 346
  401. § 347
  402. § 348
  403. § 349
  404. § 350
  405. § 351
  406. § 352
  407. § 353
  408. § 354
  409. § 355
  410. § 356
  411. § 356a
  412. § 356b
  413. § 356c
  414. § 356d
  415. § 356e
  416. § 357
  417. § 357a
  418. § 357b
  419. § 357c
  420. § 357d
  421. § 357e
  422. § 358
  423. § 359
  424. § 360
  425. § 361
  426. § 362
  427. § 363
  428. § 364
  429. § 365
  430. § 366
  431. § 367
  432. § 368
  433. § 369
  434. § 370
  435. § 371
  436. § 372
  437. § 373
  438. § 374
  439. § 375
  440. § 376
  441. § 377
  442. § 378
  443. § 379
  444. § 380
  445. § 381
  446. § 382
  447. § 383
  448. § 384
  449. § 385
  450. § 386
  451. § 387
  452. § 388
  453. § 389
  454. § 390
  455. § 391
  456. § 392
  457. § 393
  458. § 394
  459. § 395
  460. § 396
  461. § 397
  462. § 398
  463. § 399
  464. § 400
  465. § 401
  466. § 402
  467. § 403
  468. § 404
  469. § 405
  470. § 406
  471. § 407
  472. § 408
  473. § 409
  474. § 410
  475. § 411
  476. § 412
  477. § 413
  478. § 414
  479. § 415
  480. § 416
  481. § 417
  482. § 418
  483. § 419
  484. § 420
  485. § 421
  486. § 422
  487. § 423
  488. § 424
  489. § 425
  490. § 426
  491. § 427
  492. § 428
  493. § 429
  494. § 430
  495. § 431
  496. § 432
  497. § 433
  498. § 434
  499. § 435
  500. § 436
  501. § 437
  502. § 438
  503. § 439
  504. § 440
  505. § 441
  506. § 442
  507. § 443
  508. § 444
  509. § 445
  510. § 445a
  511. § 445b
  512. § 445c
  513. § 446
  514. § 447
  515. § 448
  516. § 449
  517. § 450
  518. § 451
  519. § 452
  520. § 453
  521. § 454
  522. § 455
  523. § 456
  524. § 457
  525. § 458
  526. § 459
  527. § 460
  528. § 461
  529. § 462
  530. § 463
  531. § 464
  532. § 465
  533. § 466
  534. § 467
  535. § 468
  536. § 469
  537. § 470
  538. § 471
  539. § 472
  540. § 473
  541. § 474
  542. § 475
  543. § 475a
  544. § 475b
  545. § 475c
  546. § 475d
  547. § 475e
  548. § 476
  549. § 477
  550. § 478
  551. § 479
  552. § 480
  553. § 481
  554. § 481a
  555. § 481b
  556. § 482
  557. § 482a
  558. § 483
  559. § 484
  560. § 485
  561. § 486
  562. § 486a
  563. § 487
  564. § 488
  565. § 489
  566. § 490
  567. § 491
  568. § 491a
  569. § 492
  570. § 492a
  571. § 492b
  572. § 493
  573. § 494
  574. § 495
  575. § 496
  576. § 497
  577. § 498
  578. § 499
  579. § 500
  580. § 501
  581. § 502
  582. § 503
  583. § 504
  584. § 504a
  585. § 505
  586. § 505a
  587. § 505b
  588. § 505c
  589. § 505d
  590. § 505e
  591. § 506
  592. § 507
  593. § 508
  594. § 509
  595. § 510
  596. § 511
  597. § 512
  598. § 513
  599. § 514
  600. § 515
  601. § 516
  602. § 516a
  603. § 517
  604. § 518
  605. § 519
  606. § 520
  607. § 521
  608. § 522
  609. § 523
  610. § 524
  611. § 525
  612. § 526
  613. § 527
  614. § 528
  615. § 529
  616. § 530
  617. § 531
  618. § 532
  619. § 533
  620. § 534
  621. § 535
  622. § 536
  623. § 536a
  624. § 536b
  625. § 536c
  626. § 536d
  627. § 537
  628. § 538
  629. § 539
  630. § 540
  631. § 541
  632. § 542
  633. § 543
  634. § 544
  635. § 545
  636. § 546
  637. § 546a
  638. § 547
  639. § 548
  640. § 548a
  641. § 549
  642. § 550
  643. § 551
  644. § 552
  645. § 553
  646. § 554
  647. § 555
  648. § 555a
  649. § 555b
  650. § 555c
  651. § 555d
  652. § 555e
  653. § 555f
  654. § 556
  655. § 556a
  656. § 556b
  657. § 556c
  658. § 556d
  659. § 556e
  660. § 556f
  661. § 556g
  662. § 557
  663. § 557a
  664. § 557b
  665. § 558
  666. § 558a
  667. § 558b
  668. § 558c
  669. § 558d
  670. § 558e
  671. § 559
  672. § 559a
  673. § 559b
  674. § 559c
  675. § 559d
  676. § 559e
  677. § 560
  678. § 561
  679. § 562
  680. § 562a
  681. § 562b
  682. § 562c
  683. § 562d
  684. § 563
  685. § 563a
  686. § 563b
  687. § 564
  688. § 565
  689. § 566
  690. § 566a
  691. § 566b
  692. § 566c
  693. § 566d
  694. § 566e
  695. § 567
  696. § 567a
  697. § 567b
  698. § 568
  699. § 569
  700. § 570
  701. § 571
  702. § 572
  703. § 573
  704. § 573a
  705. § 573b
  706. § 573c
  707. § 573d
  708. § 574
  709. § 574a
  710. § 574b
  711. § 574c
  712. § 575
  713. § 575a
  714. § 576
  715. § 576a
  716. § 576b
  717. § 577
  718. § 577a
  719. § 578
  720. § 578a
  721. § 578b
  722. § 579
  723. § 580
  724. § 580a
  725. § 581
  726. § 582
  727. § 582a
  728. § 583
  729. § 583a
  730. § 584
  731. § 584a
  732. § 584b
  733. § 585
  734. § 585a
  735. § 585b
  736. § 586
  737. § 586a
  738. § 587
  739. § 588
  740. § 589
  741. § 590
  742. § 590a
  743. § 590b
  744. § 591
  745. § 591a
  746. § 591b
  747. § 592
  748. § 593
  749. § 593a
  750. § 593b
  751. § 594
  752. § 594a
  753. § 594b
  754. § 594c
  755. § 594d
  756. § 594e
  757. § 594f
  758. § 595
  759. § 595a
  760. § 596
  761. § 596a
  762. § 596b
  763. § 597
  764. § 598
  765. § 599
  766. § 600
  767. § 601
  768. § 602
  769. § 603
  770. § 604
  771. § 605
  772. § 606
  773. § 607
  774. § 608
  775. § 609
  776. § 610
  777. § 611
  778. § 611a
  779. § 611b
  780. § 612
  781. § 612a
  782. § 613
  783. § 613a
  784. § 614
  785. § 615
  786. § 616
  787. § 617
  788. § 618
  789. § 619
  790. § 619a
  791. § 620
  792. § 621
  793. § 622
  794. § 623
  795. § 624
  796. § 625
  797. § 626
  798. § 627
  799. § 628
  800. § 629
  801. § 630
  802. § 630a
  803. § 630b
  804. § 630c
  805. § 630d
  806. § 630e
  807. § 630f
  808. § 630g
  809. § 630h
  810. § 631
  811. § 632
  812. § 632a
  813. § 633
  814. § 634
  815. § 634a
  816. § 635
  817. § 636
  818. § 637
  819. § 638
  820. § 639
  821. § 640
  822. § 641
  823. § 641a
  824. § 642
  825. § 643
  826. § 644
  827. § 645
  828. § 646
  829. § 647
  830. § 647a
  831. § 648
  832. § 648a
  833. § 649
  834. § 650
  835. § 650a
  836. § 650b
  837. § 650c
  838. § 650d
  839. § 650e
  840. § 650f
  841. § 650g
  842. § 650h
  843. § 650i
  844. § 650j
  845. § 650k
  846. § 650l
  847. § 650m
  848. § 650n
  849. § 650o
  850. § 650p
  851. § 650q
  852. § 650r
  853. § 650s
  854. § 650t
  855. § 650u
  856. § 650v
  857. § 651
  858. § 651a
  859. § 651b
  860. § 651c
  861. § 651d
  862. § 651e
  863. § 651f
  864. § 651g
  865. § 651h
  866. § 651i
  867. § 651j
  868. § 651k
  869. § 651l
  870. § 651m
  871. § 651n
  872. § 651o
  873. § 651p
  874. § 651q
  875. § 651r
  876. § 651s
  877. § 651t
  878. § 651u
  879. § 651v
  880. § 651w
  881. § 651x
  882. § 651y
  883. § 652
  884. § 653
  885. § 654
  886. § 655
  887. § 655a
  888. § 655b
  889. § 655c
  890. § 655d
  891. § 655e
  892. § 656
  893. § 656a
  894. § 656b
  895. § 656c
  896. § 656d
  897. § 657
  898. § 658
  899. § 659
  900. § 660
  901. § 661
  902. § 661a
  903. § 662
  904. § 663
  905. § 664
  906. § 665
  907. § 666
  908. § 667
  909. § 668
  910. § 669
  911. § 670
  912. § 671
  913. § 672
  914. § 673
  915. § 674
  916. § 675
  917. § 675a
  918. § 675b
  919. § 675c
  920. § 675d
  921. § 675e
  922. § 675f
  923. § 675g
  924. § 675h
  925. § 675i
  926. § 675j
  927. § 675k
  928. § 675l
  929. § 675m
  930. § 675n
  931. § 675o
  932. § 675p
  933. § 675q
  934. § 675r
  935. § 675s
  936. § 675t
  937. § 675u
  938. § 675v
  939. § 675w
  940. § 675x
  941. § 675y
  942. § 675z
  943. § 676
  944. § 676a
  945. § 676b
  946. § 676c
  947. § 677
  948. § 678
  949. § 679
  950. § 680
  951. § 681
  952. § 682
  953. § 683
  954. § 684
  955. § 685
  956. § 686
  957. § 687
  958. § 688
  959. § 689
  960. § 690
  961. § 691
  962. § 692
  963. § 693
  964. § 694
  965. § 695
  966. § 696
  967. § 697
  968. § 698
  969. § 699
  970. § 700
  971. § 701
  972. § 702
  973. § 702a
  974. § 703
  975. § 704
  976. § 705
  977. § 706
  978. § 707
  979. § 707a
  980. § 707b
  981. § 707c
  982. § 707d
  983. § 708
  984. § 709
  985. § 710
  986. § 711
  987. § 711a
  988. § 712
  989. § 712a
  990. § 713
  991. § 714
  992. § 715
  993. § 715a
  994. § 715b
  995. § 716
  996. § 717
  997. § 718
  998. § 719
  999. § 720
  1000. § 721
  1001. § 721a
  1002. § 721b
  1003. § 722
  1004. § 723
  1005. § 724
  1006. § 725
  1007. § 726
  1008. § 727
  1009. § 728
  1010. § 728a
  1011. § 728b
  1012. § 729
  1013. § 730
  1014. § 731
  1015. § 732
  1016. § 733
  1017. § 734
  1018. § 735
  1019. § 736
  1020. § 736a
  1021. § 736b
  1022. § 736c
  1023. § 736d
  1024. § 737
  1025. § 738
  1026. § 739
  1027. § 740
  1028. § 740a
  1029. § 740b
  1030. § 740c
  1031. § 741
  1032. § 742
  1033. § 743
  1034. § 744
  1035. § 745
  1036. § 746
  1037. § 747
  1038. § 748
  1039. § 749
  1040. § 750
  1041. § 751
  1042. § 752
  1043. § 753
  1044. § 754
  1045. § 755
  1046. § 756
  1047. § 757
  1048. § 758
  1049. § 759
  1050. § 760
  1051. § 761
  1052. § 762
  1053. § 763
  1054. § 764
  1055. § 765
  1056. § 766
  1057. § 767
  1058. § 768
  1059. § 769
  1060. § 770
  1061. § 771
  1062. § 772
  1063. § 773
  1064. § 774
  1065. § 775
  1066. § 776
  1067. § 777
  1068. § 778
  1069. § 779
  1070. § 780
  1071. § 781
  1072. § 782
  1073. § 783
  1074. § 784
  1075. § 785
  1076. § 786
  1077. § 787
  1078. § 788
  1079. § 789
  1080. § 790
  1081. § 791
  1082. § 792
  1083. § 793
  1084. § 794
  1085. § 795
  1086. § 796
  1087. § 797
  1088. § 798
  1089. § 799
  1090. § 800
  1091. § 801
  1092. § 802
  1093. § 803
  1094. § 804
  1095. § 805
  1096. § 806
  1097. § 807
  1098. § 808
  1099. § 809
  1100. § 810
  1101. § 811
  1102. § 812
  1103. § 813
  1104. § 814
  1105. § 815
  1106. § 816
  1107. § 817
  1108. § 818
  1109. § 819
  1110. § 820
  1111. § 821
  1112. § 822
  1113. § 823
  1114. § 824
  1115. § 825
  1116. § 826
  1117. § 827
  1118. § 828
  1119. § 829
  1120. § 830
  1121. § 831
  1122. § 832
  1123. § 833
  1124. § 834
  1125. § 835
  1126. § 836
  1127. § 837
  1128. § 838
  1129. § 839
  1130. § 839a
  1131. § 840
  1132. § 841
  1133. § 842
  1134. § 843
  1135. § 844
  1136. § 845
  1137. § 846
  1138. § 847
  1139. § 848
  1140. § 849
  1141. § 850
  1142. § 851
  1143. § 852
  1144. § 853
  1145. § 854
  1146. § 855
  1147. § 856
  1148. § 857
  1149. § 858
  1150. § 859
  1151. § 860
  1152. § 861
  1153. § 862
  1154. § 863
  1155. § 864
  1156. § 865
  1157. § 866
  1158. § 867
  1159. § 868
  1160. § 869
  1161. § 870
  1162. § 871
  1163. § 872
  1164. § 873
  1165. § 874
  1166. § 875
  1167. § 876
  1168. § 877
  1169. § 878
  1170. § 879
  1171. § 880
  1172. § 881
  1173. § 882
  1174. § 883
  1175. § 884
  1176. § 885
  1177. § 886
  1178. § 887
  1179. § 888
  1180. § 889
  1181. § 890
  1182. § 891
  1183. § 892
  1184. § 893
  1185. § 894
  1186. § 895
  1187. § 896
  1188. § 897
  1189. § 898
  1190. § 899
  1191. § 900
  1192. § 901
  1193. § 902
  1194. § 903
  1195. § 904
  1196. § 905
  1197. § 906
  1198. § 907
  1199. § 908
  1200. § 909
  1201. § 910
  1202. § 911
  1203. § 912
  1204. § 913
  1205. § 914
  1206. § 915
  1207. § 916
  1208. § 917
  1209. § 918
  1210. § 919
  1211. § 920
  1212. § 921
  1213. § 922
  1214. § 923
  1215. § 924
  1216. § 925
  1217. § 925a
  1218. § 926
  1219. § 927
  1220. § 928
  1221. § 929
  1222. § 929a
  1223. § 930
  1224. § 931
  1225. § 932
  1226. § 932a
  1227. § 933
  1228. § 934
  1229. § 935
  1230. § 936
  1231. § 937
  1232. § 938
  1233. § 939
  1234. § 940
  1235. § 941
  1236. § 942
  1237. § 943
  1238. § 944
  1239. § 945
  1240. § 946
  1241. § 947
  1242. § 948
  1243. § 949
  1244. § 950
  1245. § 951
  1246. § 952
  1247. § 953
  1248. § 954
  1249. § 955
  1250. § 956
  1251. § 957
  1252. § 958
  1253. § 959
  1254. § 960
  1255. § 961
  1256. § 962
  1257. § 963
  1258. § 964
  1259. § 965
  1260. § 966
  1261. § 967
  1262. § 968
  1263. § 969
  1264. § 970
  1265. § 971
  1266. § 972
  1267. § 973
  1268. § 974
  1269. § 975
  1270. § 976
  1271. § 977
  1272. § 978
  1273. § 979
  1274. § 980
  1275. § 981
  1276. § 982
  1277. § 983
  1278. § 984
  1279. § 985
  1280. § 986
  1281. § 987
  1282. § 988
  1283. § 989
  1284. § 990
  1285. § 991
  1286. § 992
  1287. § 993
  1288. § 994
  1289. § 995
  1290. § 996
  1291. § 997
  1292. § 998
  1293. § 999
  1294. § 1000
  1295. § 1001
  1296. § 1002
  1297. § 1003
  1298. § 1004
  1299. § 1005
  1300. § 1006
  1301. § 1007
  1302. § 1008
  1303. § 1009
  1304. § 1010
  1305. § 1011
  1306. § 1018
  1307. § 1019
  1308. § 1020
  1309. § 1021
  1310. § 1022
  1311. § 1023
  1312. § 1024
  1313. § 1025
  1314. § 1026
  1315. § 1027
  1316. § 1028
  1317. § 1029
  1318. § 1030
  1319. § 1031
  1320. § 1032
  1321. § 1033
  1322. § 1034
  1323. § 1035
  1324. § 1036
  1325. § 1037
  1326. § 1038
  1327. § 1039
  1328. § 1040
  1329. § 1041
  1330. § 1042
  1331. § 1043
  1332. § 1044
  1333. § 1045
  1334. § 1046
  1335. § 1047
  1336. § 1048
  1337. § 1049
  1338. § 1050
  1339. § 1051
  1340. § 1052
  1341. § 1053
  1342. § 1054
  1343. § 1055
  1344. § 1056
  1345. § 1057
  1346. § 1058
  1347. § 1059
  1348. § 1059a
  1349. § 1059b
  1350. § 1059c
  1351. § 1059d
  1352. § 1059e
  1353. § 1060
  1354. § 1061
  1355. § 1062
  1356. § 1063
  1357. § 1064
  1358. § 1065
  1359. § 1066
  1360. § 1067
  1361. § 1068
  1362. § 1069
  1363. § 1070
  1364. § 1071
  1365. § 1072
  1366. § 1073
  1367. § 1074
  1368. § 1075
  1369. § 1076
  1370. § 1077
  1371. § 1078
  1372. § 1079
  1373. § 1080
  1374. § 1081
  1375. § 1082
  1376. § 1083
  1377. § 1084
  1378. § 1085
  1379. § 1086
  1380. § 1087
  1381. § 1088
  1382. § 1089
  1383. § 1090
  1384. § 1091
  1385. § 1092
  1386. § 1093
  1387. § 1094
  1388. § 1095
  1389. § 1096
  1390. § 1097
  1391. § 1098
  1392. § 1099
  1393. § 1100
  1394. § 1101
  1395. § 1102
  1396. § 1103
  1397. § 1104
  1398. § 1105
  1399. § 1106
  1400. § 1107
  1401. § 1108
  1402. § 1109
  1403. § 1110
  1404. § 1111
  1405. § 1112
  1406. § 1113
  1407. § 1114
  1408. § 1115
  1409. § 1116
  1410. § 1117
  1411. § 1118
  1412. § 1119
  1413. § 1120
  1414. § 1121
  1415. § 1122
  1416. § 1123
  1417. § 1124
  1418. § 1125
  1419. § 1126
  1420. § 1127
  1421. § 1128
  1422. § 1129
  1423. § 1130
  1424. § 1131
  1425. § 1132
  1426. § 1133
  1427. § 1134
  1428. § 1135
  1429. § 1136
  1430. § 1137
  1431. § 1138
  1432. § 1139
  1433. § 1140
  1434. § 1141
  1435. § 1142
  1436. § 1143
  1437. § 1144
  1438. § 1145
  1439. § 1146
  1440. § 1147
  1441. § 1148
  1442. § 1149
  1443. § 1150
  1444. § 1151
  1445. § 1152
  1446. § 1153
  1447. § 1154
  1448. § 1155
  1449. § 1156
  1450. § 1157
  1451. § 1158
  1452. § 1159
  1453. § 1160
  1454. § 1161
  1455. § 1162
  1456. § 1163
  1457. § 1164
  1458. § 1165
  1459. § 1166
  1460. § 1167
  1461. § 1168
  1462. § 1169
  1463. § 1170
  1464. § 1171
  1465. § 1172
  1466. § 1173
  1467. § 1174
  1468. § 1175
  1469. § 1176
  1470. § 1177
  1471. § 1178
  1472. § 1179
  1473. § 1179a
  1474. § 1179b
  1475. § 1180
  1476. § 1181
  1477. § 1182
  1478. § 1183
  1479. § 1184
  1480. § 1185
  1481. § 1186
  1482. § 1187
  1483. § 1188
  1484. § 1189
  1485. § 1190
  1486. § 1191
  1487. § 1192
  1488. § 1193
  1489. § 1194
  1490. § 1195
  1491. § 1196
  1492. § 1197
  1493. § 1198
  1494. § 1199
  1495. § 1200
  1496. § 1201
  1497. § 1202
  1498. § 1203
  1499. § 1204
  1500. § 1205
  1501. § 1206
  1502. § 1207
  1503. § 1208
  1504. § 1209
  1505. § 1210
  1506. § 1211
  1507. § 1212
  1508. § 1213
  1509. § 1214
  1510. § 1215
  1511. § 1216
  1512. § 1217
  1513. § 1218
  1514. § 1219
  1515. § 1220
  1516. § 1221
  1517. § 1222
  1518. § 1223
  1519. § 1224
  1520. § 1225
  1521. § 1226
  1522. § 1227
  1523. § 1228
  1524. § 1229
  1525. § 1230
  1526. § 1231
  1527. § 1232
  1528. § 1233
  1529. § 1234
  1530. § 1235
  1531. § 1236
  1532. § 1237
  1533. § 1238
  1534. § 1239
  1535. § 1240
  1536. § 1241
  1537. § 1242
  1538. § 1243
  1539. § 1244
  1540. § 1245
  1541. § 1246
  1542. § 1247
  1543. § 1248
  1544. § 1249
  1545. § 1250
  1546. § 1251
  1547. § 1252
  1548. § 1253
  1549. § 1254
  1550. § 1255
  1551. § 1256
  1552. § 1257
  1553. § 1258
  1554. § 1259
  1555. § 1273
  1556. § 1274
  1557. § 1275
  1558. § 1276
  1559. § 1277
  1560. § 1278
  1561. § 1279
  1562. § 1280
  1563. § 1281
  1564. § 1282
  1565. § 1283
  1566. § 1284
  1567. § 1285
  1568. § 1286
  1569. § 1287
  1570. § 1288
  1571. § 1289
  1572. § 1290
  1573. § 1291
  1574. § 1292
  1575. § 1293
  1576. § 1294
  1577. § 1295
  1578. § 1296
  1579. § 1297
  1580. § 1298
  1581. § 1299
  1582. § 1300
  1583. § 1301
  1584. § 1302
  1585. § 1303
  1586. § 1304
  1587. § 1305
  1588. § 1306
  1589. § 1307
  1590. § 1308
  1591. § 1309
  1592. § 1310
  1593. § 1311
  1594. § 1312
  1595. § 1313
  1596. § 1314
  1597. § 1315
  1598. § 1316
  1599. § 1317
  1600. § 1318
  1601. § 1319
  1602. § 1320
  1603. § 1353
  1604. § 1354
  1605. § 1355
  1606. § 1355a
  1607. § 1355b
  1608. § 1356
  1609. § 1357
  1610. § 1358
  1611. § 1359
  1612. § 1360
  1613. § 1360a
  1614. § 1360b
  1615. § 1361
  1616. § 1361a
  1617. § 1361b
  1618. § 1362
  1619. § 1363
  1620. § 1364
  1621. § 1365
  1622. § 1366
  1623. § 1367
  1624. § 1368
  1625. § 1369
  1626. § 1370
  1627. § 1371
  1628. § 1372
  1629. § 1373
  1630. § 1374
  1631. § 1375
  1632. § 1376
  1633. § 1377
  1634. § 1378
  1635. § 1379
  1636. § 1380
  1637. § 1381
  1638. § 1382
  1639. § 1383
  1640. § 1384
  1641. § 1385
  1642. § 1386
  1643. § 1387
  1644. § 1388
  1645. § 1389
  1646. § 1390
  1647. § 1408
  1648. § 1409
  1649. § 1410
  1650. § 1411
  1651. § 1412
  1652. § 1413
  1653. § 1414
  1654. § 1415
  1655. § 1416
  1656. § 1417
  1657. § 1418
  1658. § 1419
  1659. § 1420
  1660. § 1421
  1661. § 1422
  1662. § 1423
  1663. § 1424
  1664. § 1425
  1665. § 1426
  1666. § 1427
  1667. § 1428
  1668. § 1429
  1669. § 1430
  1670. § 1431
  1671. § 1432
  1672. § 1433
  1673. § 1434
  1674. § 1435
  1675. § 1436
  1676. § 1437
  1677. § 1438
  1678. § 1439
  1679. § 1440
  1680. § 1441
  1681. § 1442
  1682. § 1443
  1683. § 1444
  1684. § 1445
  1685. § 1446
  1686. § 1447
  1687. § 1448
  1688. § 1449
  1689. § 1450
  1690. § 1451
  1691. § 1452
  1692. § 1453
  1693. § 1454
  1694. § 1455
  1695. § 1456
  1696. § 1457
  1697. § 1458
  1698. § 1459
  1699. § 1460
  1700. § 1461
  1701. § 1462
  1702. § 1463
  1703. § 1464
  1704. § 1465
  1705. § 1466
  1706. § 1467
  1707. § 1468
  1708. § 1469
  1709. § 1470
  1710. § 1471
  1711. § 1472
  1712. § 1473
  1713. § 1474
  1714. § 1475
  1715. § 1476
  1716. § 1477
  1717. § 1478
  1718. § 1479
  1719. § 1480
  1720. § 1481
  1721. § 1482
  1722. § 1483
  1723. § 1484
  1724. § 1485
  1725. § 1486
  1726. § 1487
  1727. § 1488
  1728. § 1489
  1729. § 1490
  1730. § 1491
  1731. § 1492
  1732. § 1493
  1733. § 1494
  1734. § 1495
  1735. § 1496
  1736. § 1497
  1737. § 1498
  1738. § 1499
  1739. § 1500
  1740. § 1501
  1741. § 1502
  1742. § 1503
  1743. § 1504
  1744. § 1505
  1745. § 1506
  1746. § 1507
  1747. § 1508
  1748. § 1509
  1749. § 1510
  1750. § 1511
  1751. § 1512
  1752. § 1513
  1753. § 1514
  1754. § 1515
  1755. § 1516
  1756. § 1517
  1757. § 1518
  1758. § 1519
  1759. § 1564
  1760. § 1565
  1761. § 1566
  1762. § 1567
  1763. § 1568
  1764. § 1568a
  1765. § 1568b
  1766. § 1569
  1767. § 1570
  1768. § 1571
  1769. § 1572
  1770. § 1573
  1771. § 1574
  1772. § 1575
  1773. § 1576
  1774. § 1577
  1775. § 1578
  1776. § 1578a
  1777. § 1578b
  1778. § 1579
  1779. § 1580
  1780. § 1581
  1781. § 1582
  1782. § 1583
  1783. § 1584
  1784. § 1585
  1785. § 1585a
  1786. § 1585b
  1787. § 1585c
  1788. § 1586
  1789. § 1586a
  1790. § 1586b
  1791. § 1587
  1792. § 1588
  1793. § 1589
  1794. § 1590
  1795. § 1591
  1796. § 1592
  1797. § 1593
  1798. § 1594
  1799. § 1595
  1800. § 1595a
  1801. § 1596
  1802. § 1597
  1803. § 1597a
  1804. § 1598
  1805. § 1598a
  1806. § 1599
  1807. § 1600
  1808. § 1600a
  1809. § 1600b
  1810. § 1600c
  1811. § 1600d
  1812. § 1601
  1813. § 1602
  1814. § 1603
  1815. § 1604
  1816. § 1605
  1817. § 1606
  1818. § 1607
  1819. § 1608
  1820. § 1609
  1821. § 1610
  1822. § 1610a
  1823. § 1611
  1824. § 1612
  1825. § 1612a
  1826. § 1612b
  1827. § 1612c
  1828. § 1613
  1829. § 1614
  1830. § 1615
  1831. § 1615a
  1832. § 1615l
  1833. § 1615m
  1834. § 1615n
  1835. § 1616
  1836. § 1617
  1837. § 1617a
  1838. § 1617b
  1839. § 1617c
  1840. § 1617d
  1841. § 1617e
  1842. § 1617f
  1843. § 1617g
  1844. § 1617h
  1845. § 1617i
  1846. § 1618
  1847. § 1619
  1848. § 1620
  1849. § 1624
  1850. § 1625
  1851. § 1626
  1852. § 1626a
  1853. § 1626b
  1854. § 1626c
  1855. § 1626d
  1856. § 1626e
  1857. § 1627
  1858. § 1628
  1859. § 1629
  1860. § 1629a
  1861. § 1630
  1862. § 1631
  1863. § 1631a
  1864. § 1631b
  1865. § 1631c
  1866. § 1631d
  1867. § 1631e
  1868. § 1632
  1869. § 1633
  1870. § 1638
  1871. § 1639
  1872. § 1640
  1873. § 1641
  1874. § 1642
  1875. § 1643
  1876. § 1644
  1877. § 1645
  1878. § 1646
  1879. § 1647
  1880. § 1648
  1881. § 1649
  1882. § 1664
  1883. § 1665
  1884. § 1666
  1885. § 1666a
  1886. § 1667
  1887. § 1671
  1888. § 1672
  1889. § 1673
  1890. § 1674
  1891. § 1674a
  1892. § 1675
  1893. § 1676
  1894. § 1677
  1895. § 1678
  1896. § 1679
  1897. § 1680
  1898. § 1681
  1899. § 1682
  1900. § 1683
  1901. § 1684
  1902. § 1685
  1903. § 1686
  1904. § 1686a
  1905. § 1687
  1906. § 1687a
  1907. § 1687b
  1908. § 1688
  1909. § 1693
  1910. § 1696
  1911. § 1697
  1912. § 1697a
  1913. § 1698
  1914. § 1698a
  1915. § 1698b
  1916. § 1712
  1917. § 1713
  1918. § 1714
  1919. § 1715
  1920. § 1716
  1921. § 1717
  1922. § 1741
  1923. § 1742
  1924. § 1743
  1925. § 1744
  1926. § 1745
  1927. § 1746
  1928. § 1747
  1929. § 1748
  1930. § 1749
  1931. § 1750
  1932. § 1751
  1933. § 1752
  1934. § 1753
  1935. § 1754
  1936. § 1755
  1937. § 1756
  1938. § 1757
  1939. § 1758
  1940. § 1759
  1941. § 1760
  1942. § 1761
  1943. § 1762
  1944. § 1763
  1945. § 1764
  1946. § 1765
  1947. § 1766
  1948. § 1766a
  1949. § 1767
  1950. § 1768
  1951. § 1769
  1952. § 1770
  1953. § 1771
  1954. § 1772
  1955. § 1773
  1956. § 1774
  1957. § 1775
  1958. § 1776
  1959. § 1777
  1960. § 1778
  1961. § 1779
  1962. § 1780
  1963. § 1781
  1964. § 1782
  1965. § 1783
  1966. § 1784
  1967. § 1785
  1968. § 1786
  1969. § 1787
  1970. § 1788
  1971. § 1789
  1972. § 1790
  1973. § 1791
  1974. § 1792
  1975. § 1793
  1976. § 1794
  1977. § 1795
  1978. § 1796
  1979. § 1797
  1980. § 1798
  1981. § 1799
  1982. § 1800
  1983. § 1801
  1984. § 1802
  1985. § 1803
  1986. § 1804
  1987. § 1805
  1988. § 1806
  1989. § 1807
  1990. § 1808
  1991. § 1809
  1992. § 1810
  1993. § 1811
  1994. § 1812
  1995. § 1813
  1996. § 1814
  1997. § 1815
  1998. § 1816
  1999. § 1817
  2000. § 1818
  2001. § 1819
  2002. § 1820
  2003. § 1821
  2004. § 1822
  2005. § 1823
  2006. § 1824
  2007. § 1825
  2008. § 1826
  2009. § 1827
  2010. § 1828
  2011. § 1829
  2012. § 1830
  2013. § 1831
  2014. § 1832
  2015. § 1833
  2016. § 1834
  2017. § 1835
  2018. § 1836
  2019. § 1837
  2020. § 1838
  2021. § 1839
  2022. § 1840
  2023. § 1841
  2024. § 1842
  2025. § 1843
  2026. § 1844
  2027. § 1845
  2028. § 1846
  2029. § 1847
  2030. § 1848
  2031. § 1849
  2032. § 1850
  2033. § 1851
  2034. § 1852
  2035. § 1853
  2036. § 1854
  2037. § 1855
  2038. § 1856
  2039. § 1857
  2040. § 1858
  2041. § 1859
  2042. § 1860
  2043. § 1861
  2044. § 1862
  2045. § 1863
  2046. § 1864
  2047. § 1865
  2048. § 1866
  2049. § 1867
  2050. § 1868
  2051. § 1869
  2052. § 1870
  2053. § 1871
  2054. § 1872
  2055. § 1873
  2056. § 1874
  2057. § 1875
  2058. § 1876
  2059. § 1877
  2060. § 1878
  2061. § 1879
  2062. § 1880
  2063. § 1881
  2064. § 1882
  2065. § 1883
  2066. § 1884
  2067. § 1885
  2068. § 1886
  2069. § 1887
  2070. § 1888
  2071. § 1922
  2072. § 1923
  2073. § 1924
  2074. § 1925
  2075. § 1926
  2076. § 1927
  2077. § 1928
  2078. § 1929
  2079. § 1930
  2080. § 1931
  2081. § 1932
  2082. § 1933
  2083. § 1934
  2084. § 1935
  2085. § 1936
  2086. § 1937
  2087. § 1938
  2088. § 1939
  2089. § 1940
  2090. § 1941
  2091. § 1942
  2092. § 1943
  2093. § 1944
  2094. § 1945
  2095. § 1946
  2096. § 1947
  2097. § 1948
  2098. § 1949
  2099. § 1950
  2100. § 1951
  2101. § 1952
  2102. § 1953
  2103. § 1954
  2104. § 1955
  2105. § 1956
  2106. § 1957
  2107. § 1958
  2108. § 1959
  2109. § 1960
  2110. § 1961
  2111. § 1962
  2112. § 1963
  2113. § 1964
  2114. § 1965
  2115. § 1966
  2116. § 1967
  2117. § 1968
  2118. § 1969
  2119. § 1970
  2120. § 1971
  2121. § 1972
  2122. § 1973
  2123. § 1974
  2124. § 1975
  2125. § 1976
  2126. § 1977
  2127. § 1978
  2128. § 1979
  2129. § 1980
  2130. § 1981
  2131. § 1982
  2132. § 1983
  2133. § 1984
  2134. § 1985
  2135. § 1986
  2136. § 1987
  2137. § 1988
  2138. § 1989
  2139. § 1990
  2140. § 1991
  2141. § 1992
  2142. § 1993
  2143. § 1994
  2144. § 1995
  2145. § 1996
  2146. § 1997
  2147. § 1998
  2148. § 1999
  2149. § 2000
  2150. § 2001
  2151. § 2002
  2152. § 2003
  2153. § 2004
  2154. § 2005
  2155. § 2006
  2156. § 2007
  2157. § 2008
  2158. § 2009
  2159. § 2010
  2160. § 2011
  2161. § 2012
  2162. § 2013
  2163. § 2014
  2164. § 2015
  2165. § 2016
  2166. § 2017
  2167. § 2018
  2168. § 2019
  2169. § 2020
  2170. § 2021
  2171. § 2022
  2172. § 2023
  2173. § 2024
  2174. § 2025
  2175. § 2026
  2176. § 2027
  2177. § 2028
  2178. § 2029
  2179. § 2030
  2180. § 2031
  2181. § 2032
  2182. § 2033
  2183. § 2034
  2184. § 2035
  2185. § 2036
  2186. § 2037
  2187. § 2038
  2188. § 2039
  2189. § 2040
  2190. § 2041
  2191. § 2042
  2192. § 2043
  2193. § 2044
  2194. § 2045
  2195. § 2046
  2196. § 2047
  2197. § 2048
  2198. § 2049
  2199. § 2050
  2200. § 2051
  2201. § 2052
  2202. § 2053
  2203. § 2054
  2204. § 2055
  2205. § 2056
  2206. § 2057
  2207. § 2057a
  2208. § 2058
  2209. § 2059
  2210. § 2060
  2211. § 2061
  2212. § 2062
  2213. § 2063
  2214. § 2064
  2215. § 2065
  2216. § 2066
  2217. § 2067
  2218. § 2068
  2219. § 2069
  2220. § 2070
  2221. § 2071
  2222. § 2072
  2223. § 2073
  2224. § 2074
  2225. § 2075
  2226. § 2076
  2227. § 2077
  2228. § 2078
  2229. § 2079
  2230. § 2080
  2231. § 2081
  2232. § 2082
  2233. § 2083
  2234. § 2084
  2235. § 2085
  2236. § 2086
  2237. § 2087
  2238. § 2088
  2239. § 2089
  2240. § 2090
  2241. § 2091
  2242. § 2092
  2243. § 2093
  2244. § 2094
  2245. § 2095
  2246. § 2096
  2247. § 2097
  2248. § 2098
  2249. § 2099
  2250. § 2100
  2251. § 2101
  2252. § 2102
  2253. § 2103
  2254. § 2104
  2255. § 2105
  2256. § 2106
  2257. § 2107
  2258. § 2108
  2259. § 2109
  2260. § 2110
  2261. § 2111
  2262. § 2112
  2263. § 2113
  2264. § 2114
  2265. § 2115
  2266. § 2116
  2267. § 2117
  2268. § 2118
  2269. § 2119
  2270. § 2120
  2271. § 2121
  2272. § 2122
  2273. § 2123
  2274. § 2124
  2275. § 2125
  2276. § 2126
  2277. § 2127
  2278. § 2128
  2279. § 2129
  2280. § 2130
  2281. § 2131
  2282. § 2132
  2283. § 2133
  2284. § 2134
  2285. § 2135
  2286. § 2136
  2287. § 2137
  2288. § 2138
  2289. § 2139
  2290. § 2140
  2291. § 2141
  2292. § 2142
  2293. § 2143
  2294. § 2144
  2295. § 2145
  2296. § 2146
  2297. § 2147
  2298. § 2148
  2299. § 2149
  2300. § 2150
  2301. § 2151
  2302. § 2152
  2303. § 2153
  2304. § 2154
  2305. § 2155
  2306. § 2156
  2307. § 2157
  2308. § 2158
  2309. § 2159
  2310. § 2160
  2311. § 2161
  2312. § 2162
  2313. § 2163
  2314. § 2164
  2315. § 2165
  2316. § 2166
  2317. § 2167
  2318. § 2168
  2319. § 2168a
  2320. § 2169
  2321. § 2170
  2322. § 2171
  2323. § 2172
  2324. § 2173
  2325. § 2174
  2326. § 2175
  2327. § 2176
  2328. § 2177
  2329. § 2178
  2330. § 2179
  2331. § 2180
  2332. § 2181
  2333. § 2182
  2334. § 2183
  2335. § 2184
  2336. § 2185
  2337. § 2186
  2338. § 2187
  2339. § 2188
  2340. § 2189
  2341. § 2190
  2342. § 2191
  2343. § 2192
  2344. § 2193
  2345. § 2194
  2346. § 2195
  2347. § 2196
  2348. § 2197
  2349. § 2198
  2350. § 2199
  2351. § 2200
  2352. § 2201
  2353. § 2202
  2354. § 2203
  2355. § 2204
  2356. § 2205
  2357. § 2206
  2358. § 2207
  2359. § 2208
  2360. § 2209
  2361. § 2210
  2362. § 2211
  2363. § 2212
  2364. § 2213
  2365. § 2214
  2366. § 2215
  2367. § 2216
  2368. § 2217
  2369. § 2218
  2370. § 2219
  2371. § 2220
  2372. § 2221
  2373. § 2222
  2374. § 2223
  2375. § 2224
  2376. § 2225
  2377. § 2226
  2378. § 2227
  2379. § 2228
  2380. § 2229
  2381. § 2230
  2382. § 2231
  2383. § 2232
  2384. § 2233
  2385. § 2247
  2386. § 2248
  2387. § 2249
  2388. § 2250
  2389. § 2251
  2390. § 2252
  2391. § 2253
  2392. § 2254
  2393. § 2255
  2394. § 2256
  2395. § 2257
  2396. § 2258
  2397. § 2259
  2398. § 2260
  2399. § 2261
  2400. § 2262
  2401. § 2263
  2402. § 2264
  2403. § 2265
  2404. § 2266
  2405. § 2267
  2406. § 2268
  2407. § 2269
  2408. § 2270
  2409. § 2271
  2410. § 2272
  2411. § 2273
  2412. § 2274
  2413. § 2275
  2414. § 2276
  2415. § 2277
  2416. § 2278
  2417. § 2279
  2418. § 2280
  2419. § 2281
  2420. § 2282
  2421. § 2283
  2422. § 2284
  2423. § 2285
  2424. § 2286
  2425. § 2287
  2426. § 2288
  2427. § 2289
  2428. § 2290
  2429. § 2291
  2430. § 2292
  2431. § 2293
  2432. § 2294
  2433. § 2295
  2434. § 2296
  2435. § 2297
  2436. § 2298
  2437. § 2299
  2438. § 2300
  2439. § 2301
  2440. § 2302
  2441. § 2303
  2442. § 2304
  2443. § 2305
  2444. § 2306
  2445. § 2307
  2446. § 2308
  2447. § 2309
  2448. § 2310
  2449. § 2311
  2450. § 2312
  2451. § 2313
  2452. § 2314
  2453. § 2315
  2454. § 2316
  2455. § 2317
  2456. § 2318
  2457. § 2319
  2458. § 2320
  2459. § 2321
  2460. § 2322
  2461. § 2323
  2462. § 2324
  2463. § 2325
  2464. § 2326
  2465. § 2327
  2466. § 2328
  2467. § 2329
  2468. § 2330
  2469. § 2331
  2470. § 2331a
  2471. § 2332
  2472. § 2333
  2473. § 2334
  2474. § 2335
  2475. § 2336
  2476. § 2337
  2477. § 2338
  2478. § 2339
  2479. § 2340
  2480. § 2341
  2481. § 2342
  2482. § 2343
  2483. § 2344
  2484. § 2345
  2485. § 2346
  2486. § 2347
  2487. § 2348
  2488. § 2349
  2489. § 2350
  2490. § 2351
  2491. § 2352
  2492. § 2353
  2493. § 2360
  2494. § 2361
  2495. § 2362
  2496. § 2363
  2497. § 2364
  2498. § 2365
  2499. § 2366
  2500. § 2367
  2501. § 2368
  2502. § 2369
  2503. § 2370
  2504. § 2371
  2505. § 2372
  2506. § 2373
  2507. § 2374
  2508. § 2375
  2509. § 2376
  2510. § 2377
  2511. § 2378
  2512. § 2379
  2513. § 2380
  2514. § 2381
  2515. § 2382
  2516. § 2383
  2517. § 2384
  2518. § 2385

EG Nr. L 61 S. 26),3.Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),4.Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),5.Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.

Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),6.Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom

  1. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),7.Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),8.der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),9.Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.

EG Nr. L 144 S. 19),10.Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom

  1. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),11.Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),12.Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl.

EG Nr. L 178 S. 1),13.Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BGB Anhang EV; nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. BGBEG Sechster Teil (Art. 230 bis Art. 235) +++) (+++ Zur Anwendung d. § 1906 Abs. 3 vgl. BVerfGE vom 26.7.2016 - 1 BvL 8/15 - +++)(+++ Zur Anwendung d. § 311b Abs. 2 vgl. § 184 Satz 2 KAGB +++)(+++ Zur Anwendung d. § 204 Abs. 2 Satz 1 vgl. § 204a Abs. 3 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 204 u. 204a vgl.

Art. 229 § 65 BGBEG +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 271, 286, 288, 308 u. 310 vgl.

Art. 229 § 34 BGBEG +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. § 312c vgl. § 8 Abs. 5 VVG 2008 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727, 728 vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)(+++ Zur Anwendung d. § 356a vgl. § 8 Abs. 1 VVG 2008 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556d, 556e vgl. § 556f u.

Art. 229 § 35 BGBEG +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 556d bis 556g vgl. §§ 557a, 557b +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556f, 556g, 557a Abs. 4 u. 557b Abs. 4 vgl.

Art. 229 § 35 BGBEG +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 814, 817 Satz 2 vgl. § 556g Abs. 1 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 559 Abs. 4 u. 559a Abs. 2 Satz 1 bis 3 vgl. § 559c +++) (+++ Zur Anwendung d. §§ 557, 557a Abs. 1 bis 3, 5, 557b Abs. 1 bis 3, 5, §§ 558 bis 559d, 561, 568 Abs. 1, 569 Abs. 3 bis 5, §§ 573 bis 573d, 575, 575a Abs. 1, 3, 4, §§ 577, 577a vgl. § 578 Abs. 3 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 559c, 559d, 559g vgl.

Art. 229 § 49 BGBEG +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 728 bis 728b vgl. § 712a +++)(+++ Zur Anwendung d. § 671 Abs. 2 u. 3 vgl. § 715 +++)(+++ Zur Anwendung d. § 210 vgl. § 724 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 204, 206, 210, 211 u. 212 Abs. 2 u. 3 vgl. § 728 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, 714, 715, 715a, 716, 717 Abs. 1, 718 vgl. § 740 +++) (+++ Zur Anwendung d. §§ 725, 726, 730, 732, 734 Abs. 1 u. 2 vgl. § 740a +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 736d Abs. 2, 4, 5 u. 6 u. § 736 vgl. § 740b +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 727, 728, 728a vgl. § 740c +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 207/76 (CELEX Nr: 31976L0207) EWGRL 187/77 (CELEX Nr: 31977L0187) EWGRL 577/85 (CELEX Nr: 31985L0577) EWGRL 102/87 (CELEX Nr: 31987L0102) EWGRL 314/90 (CELEX Nr: 31990L0314) EWGRL 13/93 (CELEX Nr: 31993L0013) EGRL 47/94 (CELEX Nr: 31994L0047) EGRL 5/97 (CELEX Nr: 31997L0005) EGRL 7/97 (CELEX Nr: 31997L0007) EGRL 26/98 (CELEX Nr: 31998L0026) EGRL 44/99 (CELEX Nr: 31999L0044) EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 32000L0031) EGRL 35/2000 (CELEX Nr: 32000L0035) vgl.

Bek. v. 2.1.2002 I 42 Umsetzung der EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 32001L0023) vgl. G v. 23.3.2002 I 1163 Umsetzung der EGRL 7/97 (CELEX Nr: 31997L0007) vgl. G v. 27.7.2011 I 1600 Umsetzung der EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl. Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296 Umsetzung der EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Nr. 6 Bek. v. 27.2.2024 I Nr. 69 Umsetzung der EURL 2022/2041 (CELEX Nr: 32022L2041) vgl. Bek. v. 17.10.2024 I Nr. 313 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.5.2026 I Nr. 139 +++)

InhaltsübersichtBuch 1Allgemeiner TeilAbschnitt 1PersonenTitel 1Natürliche Personen, Verbraucher, UnternehmerTitel 2Juristische PersonenUntertitel 1VereineKapitel 1Allgemeine VorschriftenKapitel 2Eingetragene VereineUntertitel 2Rechtsfähige StiftungenUntertitel 3Juristische Personen des öffentlichen RechtsAbschnitt 2Sachen und TiereAbschnitt 3RechtsgeschäfteTitel 1GeschäftsfähigkeitTitel 2WillenserklärungTitel 3VertragTitel 4Bedingung und ZeitbestimmungTitel 5Vertretung und VollmachtTitel 6Einwilligung und GenehmigungAbschnitt 4Fristen, TermineAbschnitt 5VerjährungTitel 1Gegenstand und Dauer der VerjährungTitel 2Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der VerjährungTitel 3Rechtsfolgen der VerjährungAbschnitt 6Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, SelbsthilfeAbschnitt 7SicherheitsleistungBuch 2Recht der SchuldverhältnisseAbschnitt 1Inhalt der SchuldverhältnisseTitel 1Verpflichtung zur LeistungTitel 2Verzug des GläubigersAbschnitt 2Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine GeschäftsbedingungenAbschnitt 3Schuldverhältnisse aus VerträgenTitel 1Begründung, Inhalt und BeendigungUntertitel 1BegründungUntertitel 2Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere VertriebsformenKapitel 1Anwendungsbereich und Grundsätze bei VerbraucherverträgenKapitel 2Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und FernabsatzverträgeKapitel 3Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr;

Online-MarktplätzeKapitel 4Abweichende Vereinbarungen und BeweislastUntertitel 3Anpassung und Beendigung von VerträgenUntertitel 4Einseitige LeistungsbestimmungsrechteTitel 2Gegenseitiger VertragTitel 2aVerträge über digitale ProdukteUntertitel 1Verbraucherverträge über digitale ProdukteUntertitel 2Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen UnternehmernTitel 3Versprechen der Leistung an einen DrittenTitel 4Draufgabe, VertragsstrafeTitel 5Rücktritt; Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenUntertitel 1RücktrittUntertitel 2Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenAbschnitt 4Erlöschen der SchuldverhältnisseTitel 1ErfüllungTitel 2HinterlegungTitel 3AufrechnungTitel 4ErlassAbschnitt 5Übertragung einer ForderungAbschnitt 6SchuldübernahmeAbschnitt 7Mehrheit von Schuldnern und GläubigernAbschnitt 8Einzelne SchuldverhältnisseTitel 1Kauf, TauschUntertitel 1Allgemeine VorschriftenUntertitel 2Besondere Arten des KaufsKapitel 1Kauf auf ProbeKapitel 2WiederkaufKapitel 3VorkaufUntertitel 3VerbrauchsgüterkaufUntertitel 4TauschTitel 2Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und TauschsystemverträgeTitel 3Darlehensvertrag;

Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem VerbraucherUntertitel 1DarlehensvertragUntertitel 2Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem VerbraucherUntertitel 3Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem VerbraucherUntertitel 4Beratungsleistungen bei Immobiliar-VerbraucherdarlehensverträgenUntertitel 5Unabdingbarkeit, Anwendung auf ExistenzgründerUntertitel 6Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem VerbraucherTitel 4SchenkungTitel 5Mietvertrag, PachtvertragUntertitel 1Allgemeine Vorschriften für MietverhältnisseUntertitel 2Mietverhältnisse über WohnraumKapitel 1Allgemeine VorschriftenKapitel 1aErhaltungs- und ModernisierungsmaßnahmenKapitel 2Die MieteUnterkapitel 1Vereinbarungen über die MieteUnterkapitel 1aVereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten WohnungsmärktenUnterkapitel 2Regelungen über die MiethöheKapitel 3Pfandrecht des VermietersKapitel 4Wechsel der VertragsparteienKapitel 5Beendigung des MietverhältnissesUnterkapitel 1Allgemeine VorschriftenUnterkapitel 2Mietverhältnisse auf unbestimmte ZeitUnterkapitel 3Mietverhältnisse auf bestimmte ZeitUnterkapitel 4WerkwohnungenKapitel 6Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten WohnungenUntertitel 3Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale ProdukteUntertitel 4PachtvertragUntertitel 5LandpachtvertragTitel 6LeiheTitel 7SachdarlehensvertragTitel 8Dienstvertrag und ähnliche VerträgeUntertitel 1DienstvertragUntertitel 2BehandlungsvertragTitel 9Werkvertrag und ähnliche VerträgeUntertitel 1WerkvertragsrechtKapitel 1Allgemeine VorschriftenKapitel 2BauvertragKapitel 3VerbraucherbauvertragKapitel 4UnabdingbarkeitUntertitel 2Architektenvertrag und IngenieurvertragUntertitel 3BauträgervertragUntertitel 4Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener ReiseleistungenTitel 10MaklervertragUntertitel 1Allgemeine VorschriftenUntertitel 2Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen FinanzierungshilfenUntertitel 3EhevermittlungUntertitel 4Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und EinfamilienhäuserTitel 11AuslobungTitel 12Auftrag Geschäftsbesorgungsvertrag und ZahlungsdiensteUntertitel 1AuftragUntertitel 2GeschäftsbesorgungsvertragUntertitel 3ZahlungsdiensteKapitel 1Allgemeine VorschriftenKapitel 2ZahlungsdienstevertragKapitel 3Erbringung und Nutzung von ZahlungsdienstenUnterkapitel 1Autorisierung von Zahlungsvorgängen;

ZahlungsinstrumenteUnterkapitel 2Ausführung von ZahlungsvorgängenUnterkapitel 3HaftungTitel 13Geschäftsführung ohne AuftragTitel 14VerwahrungTitel 15Einbringung von Sachen bei GastwirtenTitel 16GesellschaftUntertitel 1Allgemeine BestimmungenUntertitel 2Rechtsfähige GesellschaftKapitel 1Sitz; RegistrierungKapitel 2Rechtsverhältnis derGesellschafter untereinanderund der Gesellschafter zur GesellschaftKapitel 3Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu DrittenKapitel 4Ausscheiden eines GesellschaftersKapitel 5Auflösung der GesellschaftKapitel 6Liquidation der GesellschaftUntertitel 3Nicht rechtsfähige GesellschaftTitel 17GemeinschaftTitel 18LeibrenteTitel 19Unvollkommene VerbindlichkeitenTitel 20BürgschaftTitel 21VergleichTitel 22Schuldversprechen, SchuldanerkenntnisTitel 23AnweisungTitel 24Schuldverschreibung auf den InhaberTitel 25Vorlegung von SachenTitel 26Ungerechtfertigte BereicherungTitel 27Unerlaubte HandlungenBuch 3SachenrechtAbschnitt 1BesitzAbschnitt 2Allgemeine Vorschriften über Rechte an GrundstückenAbschnitt 3EigentumTitel 1Inhalt des EigentumsTitel 2Erwerb und Verlust des Eigentums an GrundstückenTitel 3Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen SachenUntertitel 1ÜbertragungUntertitel 2ErsitzungUntertitel 3Verbindung, Vermischung, VerarbeitungUntertitel 4Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer SacheUntertitel 5AneignungUntertitel 6FundTitel 4Ansprüche aus dem EigentumTitel 5MiteigentumAbschnitt 4DienstbarkeitenTitel 1GrunddienstbarkeitenTitel 2NießbrauchUntertitel 1Nießbrauch an SachenUntertitel 2Nießbrauch an RechtenUntertitel 3Nießbrauch an einem VermögenTitel 3Beschränkte persönliche DienstbarkeitenAbschnitt 5VorkaufsrechtAbschnitt 6ReallastenAbschnitt 7Hypothek, Grundschuld, RentenschuldTitel 1HypothekTitel 2Grundschuld, RentenschuldUntertitel 1GrundschuldUntertitel 2RentenschuldAbschnitt 8Pfandrecht an beweglichen Sachen und an RechtenTitel 1Pfandrecht an beweglichen SachenTitel 2Pfandrecht an RechtenBuch 4FamilienrechtAbschnitt 1Bürgerliche EheTitel 1VerlöbnisTitel 2Eingehung der EheUntertitel 1EhefähigkeitUntertitel 2EheverboteUntertitel 3EhefähigkeitszeugnisUntertitel 4EheschließungTitel 3Aufhebung der EheTitel 4Wiederverheiratung nach TodeserklärungTitel 5Wirkungen der Ehe im AllgemeinenTitel 6Eheliches GüterrechtUntertitel 1Gesetzliches GüterrechtUntertitel 2Vertragliches GüterrechtKapitel 1Allgemeine VorschriftenKapitel 2GütertrennungKapitel 3GütergemeinschaftUnterkapitel 1Allgemeine VorschriftenUnterkapitel 2Verwaltung des Gesamtguts durch einen EhegattenUnterkapitel 3Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch den EhegattenUnterkapitel 4Auseinandersetzung des GesamtgutsUnterkapitel 5Fortgesetzte GütergemeinschaftKapitel 4Wahl-ZugewinngemeinschaftTitel 7Scheidung der EheUntertitel 1ScheidungsgründeUntertitel 1aBehandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der ScheidungUntertitel 2Unterhalt des geschiedenen EhegattenKapitel 1GrundsatzKapitel 2UnterhaltsberechtigungKapitel 3Leistungsfähigkeit und RangfolgeKapitel 4Gestaltung des UnterhaltsanspruchsKapitel 5Ende des UnterhaltsanspruchsUntertitel 3VersorgungsausgleichTitel 8Kirchliche VerpflichtungenAbschnitt 2VerwandtschaftTitel 1Allgemeine VorschriftenTitel 2AbstammungTitel 3UnterhaltspflichtUntertitel 1Allgemeine VorschriftenUntertitel 2Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten ElternTitel 4Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im AllgemeinenTitel 5Elterliche SorgeTitel 6BeistandschaftTitel 7Annahme als KindUntertitel 1Annahme MinderjährigerUntertitel 2Annahme VolljährigerAbschnitt 3Vormundschaft,Pflegschaft für Minderjährige,rechtliche Betreuung, sonstige PflegschaftTitel 1VormundschaftUntertitel 1Begründung der VormundschaftKapitel 1Bestellte VormundschaftUnterkapitel 1Allgemeine VorschriftenUnterkapitel 2Auswahl des VormundsKapitel 2Gesetzliche AmtsvormundschaftUntertitel 2Führung der VormundschaftKapitel 1Allgemeine VorschriftenKapitel 2PersonensorgeKapitel 3VermögenssorgeUntertitel 3Beratung und Aufsicht durch das FamiliengerichtUntertitel 4Beendigung der VormundschaftUntertitel 5Vergütung und AufwendungsersatzTitel 2Pflegschaft für MinderjährigeTitel 3Rechtliche BetreuungUntertitel 1BetreuerbestellungUntertitel 2Führung der BetreuungKapitel 1Allgemeine VorschriftenKapitel 2PersonenangelegenheitenKapitel 3VermögensangelegenheitenUnterkapitel 1Allgemeine VorschriftenUnterkapitel 2Verwaltung von Geld, Wertpapieren und WertgegenständenUnterkapitel 3AnzeigepflichtenUnterkapitel 4Genehmigungsbedürftige RechtsgeschäfteUnterkapitel 5GenehmigungserklärungUnterkapitel 6BefreiungenUntertitel 3Beratung und Aufsicht durch das BetreuungsgerichtUntertitel 4Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und EinwilligungsvorbehaltUntertitel 5Vergütung und AufwendungsersatzTitel 4Sonstige PflegschaftBuch 5ErbrechtAbschnitt 1ErbfolgeAbschnitt 2Rechtliche Stellung des ErbenTitel 1Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des NachlassgerichtsTitel 2Haftung des Erben für die NachlassverbindlichkeitenUntertitel 1NachlassverbindlichkeitenUntertitel 2Aufgebot der NachlassgläubigerUntertitel 3Beschränkung der Haftung des ErbenUntertitel 4Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des ErbenUntertitel 5Aufschiebende EinredenTitel 3ErbschaftsanspruchTitel 4Mehrheit von ErbenUntertitel 1Rechtsverhältnis der Erben untereinanderUntertitel 2Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den NachlassgläubigernAbschnitt 3TestamentTitel 1Allgemeine VorschriftenTitel 2ErbeinsetzungTitel 3Einsetzung eines NacherbenTitel 4VermächtnisTitel 5AuflageTitel 6TestamentsvollstreckerTitel 7Errichtung und Aufhebung eines TestamentsTitel 8Gemeinschaftliches TestamentAbschnitt 4ErbvertragAbschnitt 5PflichtteilAbschnitt 6ErbunwürdigkeitAbschnitt 7ErbverzichtAbschnitt 8ErbscheinAbschnitt 9Erbschaftskauf

(+++ Amtliche Inhaltsübersicht ohne Paragraphenangaben seit dem 1.1.2010, vgl. Art. 1 Nr. 27 G v. 24.9.2009 I 3142; insoweit besteht ein Widerspruch zur Änderung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis g G v. 29.7.2009 I 2355 ab dem 11.6.2010 +++)

010Buch 1Allgemeiner Teil

010010Abschnitt 1Personen

010010010Titel 1Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 1Beginn der Rechtsfähigkeit§ 1 BGB ›

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 2Eintritt der Volljährigkeit§ 2 BGB ›

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(XXXX) §§ 3 bis 6(weggefallen)

§ 7Wohnsitz; Begründung und Aufhebung§ 7 BGB ›

(1)Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2)Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3)Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

§ 8Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger§ 8 BGB ›

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

§ 9Wohnsitz eines Soldaten§ 9 BGB ›

(1)Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2)Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

§ 10§ 10 BGB ›

(weggefallen)

§ 11Wohnsitz des Kindes§ 11 BGB ›

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

§ 12Namensrecht§ 12 BGB ›

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 13Verbraucher§ 13 BGB ›

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14§ 14 BGB ›

Unternehmer

(1)Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2)Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

(XXXX) §§ 15 bis 20(weggefallen)

010010020Titel 2Juristische Personen

010010020010Untertitel 1Vereine

010010020010010Kapitel 1Allgemeine Vorschriften

§ 21Nicht wirtschaftlicher Verein§ 21 BGB ›

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

§ 22Wirtschaftlicher Verein§ 22 BGB ›

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

§ 23§ 23 BGB ›

(weggefallen)-

§ 24Sitz§ 24 BGB ›

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

§ 25Verfassung§ 25 BGB ›

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

§ 26Vorstand und Vertretung§ 26 BGB ›

(1)Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2)Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§ 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands§ 27 BGB ›

(1)Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2)Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3)Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

§ 28Beschlussfassung des Vorstands§ 28 BGB ›

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

§ 29Notbestellung durch Amtsgericht§ 29 BGB ›

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

§ 30Besondere Vertreter§ 30 BGB ›

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

§ 31Haftung des Vereins für Organe§ 31 BGB ›

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern§ 31a BGB ›

(1)Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2)Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 31bHaftung von Vereinsmitgliedern§ 31b BGB ›

(1)Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung§ 32 BGB ›

(1)Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3)Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

§ 33Satzungsänderung§ 33 BGB ›

(1)Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
(2)Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 34Ausschluss vom Stimmrecht§ 34 BGB ›

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 35Sonderrechte§ 35 BGB ›

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

§ 36Berufung der Mitgliederversammlung§ 36 BGB ›

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit§ 37 BGB ›

(1)Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2)Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

§ 38Mitgliedschaft§ 38 BGB ›

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 39Austritt aus dem Verein§ 39 BGB ›

(1)Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

§ 40Nachgiebige Vorschriften§ 40 BGB ›

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

§ 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.

§ 41Auflösung des Vereins§ 41 BGB ›

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 42Insolvenz§ 42 BGB ›

(1)Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2)Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 43Entziehung der Rechtsfähigkeit§ 43 BGB ›

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

§ 44Zuständigkeit und Verfahren§ 44 BGB ›

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 45Anfall des Vereinsvermögens§ 45 BGB ›

(1)Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2)Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3)Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

§ 46Anfall an den Fiskus§ 46 BGB ›

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

§ 47Liquidation§ 47 BGB ›

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 48Liquidatoren§ 48 BGB ›

(1)Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2)Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3)Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 49Aufgaben der Liquidatoren§ 49 BGB ›

(1)Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2)Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

§ 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation§ 50 BGB ›

(1)Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2)Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

§ 50aBekanntmachungsblatt§ 50a BGB ›

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 51Sperrjahr§ 51 BGB ›

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

§ 52Sicherung für Gläubiger§ 52 BGB ›

(1)Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2)Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

§ 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren§ 53 BGB ›

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit§ 54 BGB ›

(1)Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(2)Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.

010010020010020Kapitel 2Eingetragene Vereine

§ 55Zuständigkeit für die Registereintragung§ 55 BGB ›

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 55aElektronisches Vereinsregister§ 55a BGB ›

(1)Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass 1.die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,2.die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und3.die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2)Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(3)Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

§ 56Mindestmitgliederzahl des Vereins§ 56 BGB ›

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

§ 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung§ 57 BGB ›

(1)Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2)Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

§ 58Sollinhalt der Vereinssatzung§ 58 BGB ›

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1.über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,2.darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,3.über die Bildung des Vorstands,4.über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

§ 59Anmeldung zur Eintragung§ 59 BGB ›

(1)Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2)Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3)Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

§ 60Zurückweisung der Anmeldung§ 60 BGB ›

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

(XXXX) §§ 61 bis 63(weggefallen)

§ 64Inhalt der Vereinsregistereintragung§ 64 BGB ›

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

§ 65Namenszusatz§ 65 BGB ›

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

§ 66Aufbewahrung von Dokumenten§ 66 BGB ›

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

§ 67Änderung des Vorstands§ 67 BGB ›

(1)Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2)Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

§ 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister§ 68 BGB ›

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 69Nachweis des Vereinsvorstands§ 69 BGB ›

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

§ 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht§ 70 BGB ›

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

§ 71Änderungen der Satzung§ 71 BGB ›

(1)Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2)Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

§ 72Bescheinigung der Mitgliederzahl§ 72 BGB ›

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 73Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl§ 73 BGB ›

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

§ 74Auflösung§ 74 BGB ›

(1)Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2)Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3)(weggefallen)

§ 75Eintragungen bei Insolvenz§ 75 BGB ›

(1)Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen 1.die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,2.die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,3.die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,4.die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und5.die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2)Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

§ 76Eintragungen bei Liquidation§ 76 BGB ›

(1)Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2)Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3)Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

§ 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen§ 77 BGB ›

(1)Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2)Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

§ 78Festsetzung von Zwangsgeld§ 78 BGB ›

(1)Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2)In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

§ 79Einsicht in das Vereinsregister§ 79 BGB ›

(1)Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2)Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass 1.der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und2.die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
(3)Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4)Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5)Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

§ 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren§ 79a BGB ›

(1)Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(2)Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
(3)Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.

010010020020Untertitel 2Rechtsfähige Stiftungen

§ 80Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung§ 80 BGB ›

(1)Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2)Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

§ 81Stiftungsgeschäft§ 81 BGB ›

(1)Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter 1.der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über a)den Zweck der Stiftung,b)den Namen der Stiftung,c)den Sitz der Stiftung undd)die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie2.zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.
(2)Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten: 1.die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und2.Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
(3)Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.
(4)Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

§ 81aWiderruf des Stiftungsgeschäfts§ 81a BGB ›

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.

§ 82Anerkennung der Stiftung§ 82 BGB ›

Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.

§ 82aÜbertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens§ 82a BGB ›

Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

§ 83Stiftungsverfassung und Stifterwille§ 83 BGB ›

(1)Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
(2)Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

§ 83aVerwaltungssitz der Stiftung§ 83a BGB ›

Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.

§ 83bStiftungsvermögen§ 83b BGB ›

(1)Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.
(2)Zum Grundstockvermögen gehören 1.das gewidmete Vermögen,2.das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und3.das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
(3)Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.
(4)Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.

§ 83cVerwaltung des Grundstockvermögens§ 83c BGB ›

(1)Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(2)Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
(3)Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 84Stiftungsorgane§ 84 BGB ›

(1)Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2)Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3)Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4)In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
(5)Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder§ 84a BGB ›

(1)Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.
(2)Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
(3)§ 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 84bBeschlussfassung der Organe§ 84b BGB ›

Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

§ 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern§ 84c BGB ›

(1)Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
(2)Die Behörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben.

§ 85Voraussetzungen für Satzungsänderungen§ 85 BGB ›

(1)Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn 1.der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder2.der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
(2)Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.
(3)Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(4)Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.

§ 85aVerfahren bei Satzungsänderungen§ 85a BGB ›

(1)Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2)Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
(3)Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

§ 86Voraussetzungen für die Zulegung§ 86 BGB ›

Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn 1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,2.der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,3.gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und4.die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

§ 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung§ 86a BGB ›

Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn 1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,2.gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und3.die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

§ 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung§ 86b BGB ›

(1)Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2)Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.
(3)Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.

§ 86cZulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag§ 86c BGB ›

(1)Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten: 1.die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und2.die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird.Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.
(2)Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.
(3)Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.

§ 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags§ 86d BGB ›

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

§ 86eBehördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung§ 86e BGB ›

(1)Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2)Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.

§ 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung§ 86f BGB ›

(1)Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung.
(2)Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusammenlegung durch die Behörde entsteht die neue Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftungen auf die neue übernehmende Stiftung über und erlöschen die übertragenden Stiftungen.
(3)Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der behördlichen Genehmigung unberührt.

§ 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung§ 86g BGB ›

Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.

§ 86hGläubigerschutz§ 86h BGB ›

Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubiger 1.den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und2.mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.

§ 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane§ 87 BGB ›

(1)Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2)Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3)Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

§ 87aAufhebung der Stiftung§ 87a BGB ›

(1)Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn 1.die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,2.die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder3.der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.

§ 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz§ 87b BGB ›

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

§ 87cVermögensanfall und Liquidation§ 87c BGB ›

(1)Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden.
(2)Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 entsprechend anzuwenden.

§ 88Kirchliche Stiftungen§ 88 BGB ›

Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

010010020030Untertitel 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 89Haftung für Organe; Insolvenz§ 89 BGB ›

(1)Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2)Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

010020Abschnitt 2Sachen und Tiere

§ 90Begriff der Sache§ 90 BGB ›

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

§ 90aTiere§ 90a BGB ›

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 91Vertretbare Sachen§ 91 BGB ›

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

§ 92Verbrauchbare Sachen§ 92 BGB ›

(1)Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2)Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

§ 93Wesentliche Bestandteile einer Sache§ 93 BGB ›

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 94Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes§ 94 BGB ›

(1)Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2)Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

§ 95Nur vorübergehender Zweck§ 95 BGB ›

(1)Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2)Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

§ 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks§ 96 BGB ›

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

§ 97Zubehör§ 97 BGB ›

(1)Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2)Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

§ 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar§ 98 BGB ›

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: 1.bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, 2.bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

§ 99Früchte§ 99 BGB ›

(1)Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2)Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3)Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

§ 100Nutzungen§ 100 BGB ›

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

§ 101Verteilung der Früchte§ 101 BGB ›

Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: 1.die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden, 2.andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.

§ 102Ersatz der Gewinnungskosten§ 102 BGB ›

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

§ 103Verteilung der Lasten§ 103 BGB ›

Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.

010030Abschnitt 3Rechtsgeschäfte

010030010Titel 1Geschäftsfähigkeit

§ 104Geschäftsunfähigkeit§ 104 BGB ›

Geschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 105Nichtigkeit der Willenserklärung§ 105 BGB ›

(1)Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2)Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

§ 105aGeschäfte des täglichen Lebens§ 105a BGB ›

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

§ 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger§ 106 BGB ›

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters§ 107 BGB ›

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 108Vertragsschluss ohne Einwilligung§ 108 BGB ›

(1)Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2)Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3)Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

§ 109Widerrufsrecht des anderen Teils§ 109 BGB ›

(1)Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2)Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

§ 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln§ 110 BGB ›

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

§ 111Einseitige Rechtsgeschäfte§ 111 BGB ›

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts§ 112 BGB ›

(1)Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2)Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

§ 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis§ 113 BGB ›

(1)Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2)Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3)Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4)Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.

(XXXX) §§ 114 und 115(weggefallen)

010030020Titel 2Willenserklärung

§ 116Geheimer Vorbehalt§ 116 BGB ›

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

§ 117Scheingeschäft§ 117 BGB ›

(1)Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2)Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 118Mangel der Ernstlichkeit§ 118 BGB ›

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

§ 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums§ 119 BGB ›

(1)Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2)Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung§ 120 BGB ›

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

§ 121Anfechtungsfrist§ 121 BGB ›

(1)Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden§ 122 BGB ›

(1)Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2)Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

§ 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung§ 123 BGB ›

(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2)Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

§ 124Anfechtungsfrist§ 124 BGB ›

(1)Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2)Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 125Nichtigkeit wegen Formmangels§ 125 BGB ›

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 126Schriftform§ 126 BGB ›

(1)Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2)Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3)Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4)Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.
(5)Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126aElektronische Form§ 126a BGB ›

(1)Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2)Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126bTextform§ 126b BGB ›

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

§ 127Vereinbarte Form§ 127 BGB ›

(1)Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2)Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3)Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

§ 127aGerichtlicher Vergleich§ 127a BGB ›

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

§ 128Notarielle Beurkundung§ 128 BGB ›

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

§ 129Öffentliche Beglaubigung§ 129 BGB ›

(1)Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 1.in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder2.in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
(2)Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3)Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.
(4)Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden§ 130 BGB ›

(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2)Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.
(3)Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(4)Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

§ 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen§ 131 BGB ›

(1)Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2)Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

§ 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung§ 132 BGB ›

(1)Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2)Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

§ 133Auslegung einer Willenserklärung§ 133 BGB ›

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 134Gesetzliches Verbot§ 134 BGB ›

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 135Gesetzliches Veräußerungsverbot§ 135 BGB ›

(1)Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 136Behördliches Veräußerungsverbot§ 136 BGB ›

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

§ 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot§ 137 BGB ›

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

§ 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher§ 138 BGB ›

(1)Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 139Teilnichtigkeit§ 139 BGB ›

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 140Umdeutung§ 140 BGB ›

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

§ 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts§ 141 BGB ›

(1)Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2)Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

§ 142Wirkung der Anfechtung§ 142 BGB ›

(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2)Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

§ 143Anfechtungserklärung§ 143 BGB ›

(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2)Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3)Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4)Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

§ 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts§ 144 BGB ›

(1)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2)Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

010030030Titel 3Vertrag

§ 145Bindung an den Antrag§ 145 BGB ›

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146Erlöschen des Antrags§ 146 BGB ›

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 147Annahmefrist§ 147 BGB ›

(1)Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2)Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 148Bestimmung einer Annahmefrist§ 148 BGB ›

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

§ 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung§ 149 BGB ›

Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

§ 150Verspätete und abändernde Annahme§ 150 BGB ›

(1)Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2)Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden§ 151 BGB ›

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

§ 152Annahme bei notarieller Beurkundung§ 152 BGB ›

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

§ 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden§ 153 BGB ›

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

§ 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung§ 154 BGB ›

(1)Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2)Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

§ 155Versteckter Einigungsmangel§ 155 BGB ›

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

§ 156Vertragsschluss bei Versteigerung§ 156 BGB ›

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

§ 157Auslegung von Verträgen§ 157 BGB ›

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

010030040Titel 4Bedingung und Zeitbestimmung

§ 158Aufschiebende und auflösende Bedingung§ 158 BGB ›

(1)Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2)Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

§ 159Rückbeziehung§ 159 BGB ›

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

§ 160Haftung während der Schwebezeit§ 160 BGB ›

(1)Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
(2)Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

§ 161Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit§ 161 BGB ›

(1)Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2)Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 162Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts§ 162 BGB ›

(1)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

§ 163Zeitbestimmung§ 163 BGB ›

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

010030050Titel 5Vertretung und Vollmacht

§ 164Wirkung der Erklärung des Vertreters§ 164 BGB ›

(1)Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2)Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3)Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

§ 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter§ 165 BGB ›

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

§ 166Willensmängel; Wissenszurechnung§ 166 BGB ›

(1)Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2)Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

§ 167Erteilung der Vollmacht§ 167 BGB ›

(1)Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2)Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

§ 168Erlöschen der Vollmacht§ 168 BGB ›

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§ 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters§ 169 BGB ›

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

§ 170Wirkungsdauer der Vollmacht§ 170 BGB ›

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

§ 171Wirkungsdauer bei Kundgebung§ 171 BGB ›

(1)Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2)Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

§ 172Vollmachtsurkunde§ 172 BGB ›

(1)Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2)Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

§ 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis§ 173 BGB ›

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

§ 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten§ 174 BGB ›

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde§ 175 BGB ›

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde§ 176 BGB ›

(1)Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2)Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
(3)Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

§ 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht§ 177 BGB ›

(1)Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2)Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

§ 178Widerrufsrecht des anderen Teils§ 178 BGB ›

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

§ 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht§ 179 BGB ›

(1)Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2)Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3)Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

§ 180Einseitiges Rechtsgeschäft§ 180 BGB ›

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

§ 181Insichgeschäft§ 181 BGB ›

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

010030060Titel 6Einwilligung und Genehmigung

§ 182Zustimmung§ 182 BGB ›

(1)Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2)Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3)Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

§ 183Widerruflichkeit der Einwilligung§ 183 BGB ›

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

§ 184Rückwirkung der Genehmigung§ 184 BGB ›

(1)Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2)Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

§ 185Verfügung eines Nichtberechtigten§ 185 BGB ›

(1)Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2)Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

010040Abschnitt 4Fristen, Termine

§ 186Geltungsbereich§ 186 BGB ›

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

§ 187Fristbeginn§ 187 BGB ›

(1)Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2)Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. (+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)

§ 188Fristende§ 188 BGB ›

(1)Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2)Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3)Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)

§ 189Berechnung einzelner Fristen§ 189 BGB ›

(1)Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2)Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

§ 190Fristverlängerung§ 190 BGB ›

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

§ 191Berechnung von Zeiträumen§ 191 BGB ›

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

§ 192Anfang, Mitte, Ende des Monats§ 192 BGB ›

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

§ 193Sonn- und Feiertag; Sonnabend§ 193 BGB ›

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

010050Abschnitt 5Verjährung

010050010Titel 1Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194Gegenstand der Verjährung§ 194 BGB ›

(1)Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2)Der Verjährung unterliegen nicht 1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

§ 195Regelmäßige Verjährungsfrist§ 195 BGB ›

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück§ 196 BGB ›

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

§ 197Dreißigjährige Verjährungsfrist§ 197 BGB ›

(1)In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,3.rechtskräftig festgestellte Ansprüche,4.Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,5.Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und6.Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Weiterlesen ↓

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.