§ 1201 BGB – Ablösungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 2 – Rentenschuld
(1)Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2)Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
Verweise in dieser Vorschrift
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