§ 1867 BGB – Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 3 – Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1802Allgemeine Vorschriften
- § 1832Ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1862Aufsicht durch das Betreuungsgericht