§ 1870 BGB – Ende der Betreuung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 4 – Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1868Entlassung des Betreuers
- § 1869Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1871Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
- § 1873Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
- § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung