§ 1970 BGB – Anmeldung der Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 2 – Aufgebot der Nachlassgläubiger
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Rechtsprechung zu § 1970 BGB
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2016-10-05
Verweise auf diese Vorschrift
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