§ 655e BGB – Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10 – Maklervertrag › Untertitel 2 – Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
(1)Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2)Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Rechtsprechung zu § 655e BGB
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2012-05-10
Verweise in dieser Vorschrift
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