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§ 763 BGB – Lotterie- und Ausspielvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 19 – Unvollkommene Verbindlichkeiten

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 763 BGB

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2021-09-07

Verweise in dieser Vorschrift

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