§ 289d HGB – Nutzung von Rahmenwerken
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Sechster Titel – Lagebericht
Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 289bPflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 315bPflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315cInhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften