§ 289e HGB – Weglassen nachteiliger Angaben
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Sechster Titel – Lagebericht
(1)Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn
1.die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und
2.das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(2)Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 289bPflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 315bPflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315cInhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- § 340aAnzuwendende Vorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341aAnzuwendende Vorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften