§ 310 HGB – Anteilmäßige Konsolidierung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Sechster Titel – Anteilmäßige Konsolidierung
(1)Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 297Inhalt
- § 301Kapitalkonsolidierung
- § 303Schuldenkonsolidierung
- § 306Latente Steuern
- § 308Einheitliche Bewertung
- § 308aUmrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
- § 309Behandlung des Unterschiedsbetrags
Verweise auf diese Vorschrift
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