§ 309 HGB – Behandlung des Unterschiedsbetrags
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Fünfter Titel – Bewertungsvorschriften
(1)Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 310Anteilmäßige Konsolidierung
- § 312Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags