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§ 340h HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Titel – Währungsumrechnung

Währungsumrechnung§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.

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Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.