§ 256a HGB – Währungsumrechnung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 256a HGB
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2021-07-02
2015-12-02
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 254Bildung von Bewertungseinheiten
- § 298Anzuwendende Vorschriften
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340h
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften