§ 341q HGB – Anwendungsbereich
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Titel – Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (+++ Dritter UAbschn.: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 341sPflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
- § 341vKonzernzahlungsbericht; Befreiung
- § 341wOffenlegung
- § 341xBußgeldvorschriften
- § 341yOrdnungsgeldvorschriften