§ 341w HGB – Offenlegung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Titel – Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung (+++ Dritter UAbschn.: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
(1)Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 264dKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
- § 325Offenlegung
- § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und…
- § 329Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
- § 341qAnwendungsbereich
- § 341vKonzernzahlungsbericht; Befreiung
Verweise auf diese Vorschrift
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