§ 342 HGB – Anwendungsbereich
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Titel – Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1)Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
1.unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben,
2.oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder3.Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und
a)mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oderb)ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
(2)Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die
1.unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und
2.eine Zweigniederlassung im Inland haben,
a)deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oderb)die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 264aAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
- § 267Umschreibung der Größenklassen
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
Verweise auf diese Vorschrift
8
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342cOberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 342dTochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem…
- § 342eInländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342fInländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342mOffenlegung im Unternehmensregister
- § 342nVeröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
- § 342pOrdnungsgelder