§ 342c HGB – Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Titel – Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
(1)Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß 1.§ 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie2.§ 342k Absatz 1 und § 342lzu erstellen, wenn die in den Konzernabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro übersteigen.
(2)Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist und für den Berichtszeitraum unter Einbeziehung sämtlicher in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen Unternehmen die nach § 26a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Angaben offengelegt hat.
(3)Die Pflicht nach Absatz 1 erlischt, wenn die in den Konzernabschlüssen ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro unterschreiten.
(4)Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 3 sind
1.bei Gesellschaften, die den Konzernabschluss nach den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen: der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards ergibt,
2.in Fällen, die nicht von Nummer 1 erfasst werden: der sich bei entsprechender Anwendung des § 342b Absatz 4 ergebende Betrag.
Verweise in dieser Vorschrift
9
- § 1Begriff des Kaufmanns
- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 342Anwendungsbereich
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342gEinzubeziehende Unternehmen
- § 342hPflichtangaben
- § 342iLänderbezogener Ausweis der Angaben
- § 342jWährung
- § 342kWeglassen nachteiliger Angaben
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 342gEinzubeziehende Unternehmen
- § 342hPflichtangaben
- § 342jWährung
- § 342mOffenlegung im Unternehmensregister
- § 342nVeröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
- § 342oBußgeldvorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342dTochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem…
- § 342eInländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342fInländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat