§ 342o HGB – Bußgeldvorschriften
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Fünfter Titel – Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
(1)Ordnungswidrig handelt, wer
1.entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1, § 342d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 342e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 342f Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
2.entgegen § 342n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Ertragsteuerinformationsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre veröffentlicht.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 36
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342cOberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 342dTochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem…
- § 342eInländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342fInländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342nVeröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft