§ 374 HGB – Unberührte Käuferrechte bei Annahmeverzug
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt – Handelskauf · nichtamtliche Überschrift
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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