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Europaius

§ 374 HGB – Unberührte Käuferrechte bei Annahmeverzug

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt – Handelskauf · nichtamtliche Überschrift

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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