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§ 381 HGB – Anwendung auf Wertpapiere und Werklieferungsverträge

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt – Handelskauf · nichtamtliche Überschrift

(1)Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2)Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

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Rechtsprechung zu § 381 HGB

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2010-02-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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