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§ 613 HGB – Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Siebter Abschnitt – Allgemeine Haftungsbeschränkung

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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