§ 617 HGB – Verfahren der Haftungsbeschränkung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Siebter Abschnitt – Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1)Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(2)Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 536Anwendungsbereich
- § 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
- § 615Beschränkung der Haftung des Lotsen