§ 18 KSchG – Entlassungssperre
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Dritter Abschnitt – Anzeigepflichtige Entlassungen
Kurz erklärt
§ 18 KSchG regelt, dass anzeigepflichtige Entlassungen erst nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden, es sei denn, die Agentur stimmt vorher zu; diese Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden. Die Agentur kann im Einzelfall eine Sperrfrist von bis zu zwei Monaten nach Eingang der Anzeige festlegen. Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie danach zulässig wären, ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine erneute Anzeige erforderlich. Absatz 3 ist weggefallen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 18 KSchG
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 19Zulässigkeit von Kurzarbeit
- § 20Entscheidungen der Agentur für Arbeit
- § 21Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit