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§ 18 KSchG – Entlassungssperre

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Dritter Abschnitt – Anzeigepflichtige Entlassungen

Kurz erklärt

§ 18 KSchG regelt, dass anzeigepflichtige Entlassungen erst nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden, es sei denn, die Agentur stimmt vorher zu; diese Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden. Die Agentur kann im Einzelfall eine Sperrfrist von bis zu zwei Monaten nach Eingang der Anzeige festlegen. Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie danach zulässig wären, ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine erneute Anzeige erforderlich. Absatz 3 ist weggefallen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2)Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3)(weggefallen)
(4)Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

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Rechtsprechung zu § 18 KSchG

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