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§ 104a StGB – Voraussetzungen der Strafverfolgung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dritter Abschnitt – Straftaten gegen ausländische Staaten

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

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Rechtsprechung zu § 104a StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.