§ 105 StGB – Nötigung von Verfassungsorganen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
(1)Wer
1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 105 StGB
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2022-11-10
2013-09-05
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a
- § 106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107Wahlbehinderung
- § 107aWahlfälschung
- § 107bFälschung von Wahlunterlagen
- § 107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108Wählernötigung
- § 108aWählertäuschung
- § 108bWählerbestechung
- § 108cNebenfolgen
- § 108dGeltungsbereich