§ 165 StGB – Bekanntgabe der Verurteilung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zehnter Abschnitt – Falsche Verdächtigung
(1)Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 11Personen- und Sachbegriffe
- § 77Antragsberechtigte
- § 164Falsche Verdächtigung
- § 200Bekanntgabe der Verurteilung