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§ 11 StGB – Personen- und Sachbegriffe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Zweiter Titel – Sprachgebrauch

Kurz erklärt

Die Vorschrift definiert Begriffe des Strafgesetzbuchs. Angehörige sind bestimmte Verwandte, Verschwägerte, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder, auch wenn die Beziehung nicht mehr besteht. Amtsträger, Europäische Amtsträger und Richter werden nach ihrer Stellung bestimmt. Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind Personen, die bei bestimmten Stellen tätig und durch Gesetz förmlich auf gewissenhafte Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. Weiter werden rechtswidrige Tat, Unternehmen einer Tat, Behörde, Maßnahme und Entgelt definiert. Vorsatz gilt auch bei Taten mit vorsätzlicher Handlung und fahrlässig verursachter besonderer Folge. Zudem wird der Begriff Inhalte für verweisende Vorschriften bestimmt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:a)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,b)Pflegeeltern und Pflegekinder;2.Amtsträger:wer nach deutschem Rechta)Beamter oder Richter ist,
b)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oderc)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;2a.Europäischer Amtsträger:wer a)Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,b)Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oderc)mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;3.Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oderb)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;6.Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;7.Behörde:auch ein Gericht;8.Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;9.Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2)Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3)Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

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Rechtsprechung zu § 11 StGB

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2026-03-25
2025-08-21
2025-07-30
2025-07-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.