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§ 45b StGB – Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Nebenfolgen

(1)Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1.der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2.zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2)In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

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Rechtsprechung zu § 45b StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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