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§ 46 StGB – Grundsätze der Strafzumessung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung

Kurz erklärt

§ 46 StGB legt fest, dass die Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung ist, wobei auch die zu erwartenden Wirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Das Gericht wägt belastende und entlastende Umstände gegeneinander ab, etwa Beweggründe und Ziele, einschließlich menschenverachtender Motive, die aus der Tat sprechende Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, Art der Ausführung und Auswirkungen der Tat, das Vorleben sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ferner das Nachtatverhalten, insbesondere Bemühen um Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich. Umstände, die bereits gesetzliche Tatbestandsmerkmale sind, dürfen nicht nochmals berücksichtigt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2)Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3)Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

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Rechtsprechung zu § 46 StGB

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