§ 46 StGB – Grundsätze der Strafzumessung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung
Kurz erklärt
§ 46 StGB legt fest, dass die Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung ist, wobei auch die zu erwartenden Wirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Das Gericht wägt belastende und entlastende Umstände gegeneinander ab, etwa Beweggründe und Ziele, einschließlich menschenverachtender Motive, die aus der Tat sprechende Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, Art der Ausführung und Auswirkungen der Tat, das Vorleben sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ferner das Nachtatverhalten, insbesondere Bemühen um Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich. Umstände, die bereits gesetzliche Tatbestandsmerkmale sind, dürfen nicht nochmals berücksichtigt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.