§ 77e StGB – Ermächtigung und Strafverlangen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Rechtsprechung zu § 77e StGB
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2014-12-17
Verweise in dieser Vorschrift
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