Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 77e StGB – Ermächtigung und Strafverlangen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 77e StGB

1
2014-12-17

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.