Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass Verjährung die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 ausschließt, wobei § 76a Abs. 2 unberührt bleibt. Mord nach § 211 verjährt nicht. Soweit Verfolgung verjährt, beträgt die Frist dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe, zwanzig Jahre bei mehr als zehn Jahren Höchststrafe, zehn Jahre bei mehr als fünf bis zehn Jahren, fünf Jahre bei mehr als einem bis fünf Jahren und drei Jahre bei übrigen Taten. Maßgeblich ist die gesetzliche Strafdrohung ohne Berücksichtigung von Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§
11 Abs. 1 Nr. 8) aus. §
76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)Verbrechen nach §
211 (Mord) verjähren nicht.
(3)Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4)Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.