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§ 79a StGB – Ruhen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt – Verjährung › Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung

Die Verjährung ruht,

1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehungbewilligt ist,
3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

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Rechtsprechung zu § 79a StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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