§ 1079 ZPO – Zuständigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 1 – Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1.Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und2.Artikel 6 Abs. 2 und 3der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Verweise auf diese Vorschrift
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