§ 882 ZPO – Verfahren nach dem Urteil
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4 – Verteilungsverfahren
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
Rechtsprechung zu § 882 ZPO
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2025-11-20
Verweise auf diese Vorschrift
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