1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 2 Nennbetrag
Worum geht es in dieser Vorschrift?
§ 2 legt den Nennbetrag der Schuldverschreibungen fest.
Für wen: Inhaber der Bundesschuldverschreibungen 1955.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S.
Wen betrifft diese Vorschrift?
Inhaber der Bundesschuldverschreibungen 1955.
Was sind die Eckpunkte?
- Nennbetrag: 350 Schilling je Schuldverschreibung.
- Betrifft: 4% Bundesschuldverschreibungen 1955.
Bildungsrecht
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Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 2.Paragraph 2, Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S.