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Europaius

1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 2 Nennbetrag

Worum geht es in dieser Vorschrift?

§ 2 legt den Nennbetrag der Schuldverschreibungen fest.

Für wen: Inhaber der Bundesschuldverschreibungen 1955.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Bildungsrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S.

Wen betrifft diese Vorschrift?

Inhaber der Bundesschuldverschreibungen 1955.

Was sind die Eckpunkte?

  • Nennbetrag: 350 Schilling je Schuldverschreibung.
  • Betrifft: 4% Bundesschuldverschreibungen 1955.

Bildungsrecht

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Bildungsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 2.Paragraph 2, Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.