Kurz gesagt
Dieses Dokument ist eine Unteranlage zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden, die verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Goldmark- und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel klärt. Es fasst vier frühere Schriftwechsel zusammen, um die Handhabung dieser spezifisch ausländischen Schulden zu vereinfachen.
Was es regelt
- Die Behandlung des Transfers von Beträgen für Goldmark- und Reichsmarkforderungen.
- Den Nachweis eines „Treuhandvertrages“ bei bestimmten Verbindlichkeiten.
- Die Endgültigkeit der Umstellung von Hypotheken, die auf nichtdeutsche Währung lautende Forderungen sichern.
- Das Recht von Gläubigern, eine endgültige Regelung der Umstellung bei Forderungen gegen Zweitschuldner zu verlangen.
Wen es betrifft
- Ausländische Gläubiger von deutschen Goldmark- und Reichsmarkverbindlichkeiten.
- Deutsche Erst- und Zweitschuldner dieser Verbindlichkeiten.
Eckpunkte
- Der Transfer von Beträgen für Goldmark- und Reichsmarkforderungen ist so zu behandeln, als wären sie in einer nichtdeutschen Währung im Ausland zu zahlen.
- Ein „Treuhandvertrag“ kann nicht nur durch schriftliche Dokumente, sondern auch durch die jahrelange Behandlung eines ausländischen Geldgebers durch deutsche Devisenkontrollbehörden bewiesen werden.
- Die Umstellung von Hypotheken, die auf nichtdeutsche Währung lautende Forderungen sichern, im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption ist endgültig.
- Gläubiger können eine endgültige Umstellung von 1 Deutsche Mark = 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption bei Forderungen gegen Zweitschuldner verlangen, wenn die angebotene Sicherheit des Erstschuldners unzureichend ist. Dieser Vorbehalt gilt nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch für Gläubiger, die keine Staatsangehörigen der Vereinten Nationen sind.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VIIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch sieben KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextUNTERANLAGE ZU ANLAGE VIIUNTERANLAGE ZU ANLAGE römisch siebenVereinbarte Bestimmungen zur Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit Anlage VIIAn den Vorsitzenden des Dreimächteausschusses für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1 London, den
- Februar 1953 Herr Vorsitzender, Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom
- November 1952, dem vier Schriftwechsel beigefügt waren, die verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen vom
- November 1952 über Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel spezifisch ausländischen Charakters klären sollten. Es wurde angeregt, aus Gründen der Einfachheit diese vier Schriftwechsel zu einem Schriftstück zusammenzufassen, das dem erwähnten Abkommen vom
- November 1952 beigefügt werden sollte. Der Wortlaut dieser Anlage ist nunmehr zwischen uns vereinbart worden, und wir beehren uns, Ihnen diese Anlage in englischer und deutscher Sprache zu übermitteln und Sie zu ersuchen, sie dem erwähnten Abkommen als Anlage beizufügen. (gez.) HERMANN J. ABS Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden (gez.) N. J. F. LEGGETT Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Anlage zu der Vereinbarung vom
- November 1952 über Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit GoldklauselDie nachstehenden Bestimmungen sollen eine Anlage zu der Vereinbarung vom
- November 1952 bilden: 1.Ziffer eins Es wird bestätigt, daß der Transfer von Beträgen, welche für die Zahlung von auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lautenden Forderungen nach Anhang 3 und 4 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden geschuldet werden, so zu behandeln ist, als wären diese Beträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) des Entwurfs eines Regierungsabkommens über Deutsche Auslandsschulden in einer nichtdeutschen Währung im Auslande zu zahlen. 2.Ziffer 2 Es besteht Einigkeit darüber, daß das Vorhandensein eines „Treuhandvertrages”, wie im letzten Absatz des Artikels I Absatz 2 der Vereinbarung vom
- November 1952 erwähnt, nicht nur durch eine Vertragsurkunde oder durch Briefe, die sich auf die Treuhandschaft beziehen, bewiesen werden kann, sondern auch durch die Behandlung, die ein ausländischer Geldgeber als Gläubiger Jahre hindurch von den zuständigen deutschen Behörden, welche die Devisenkontrolle zu handhaben hatten, erfahren hat.Es besteht Einigkeit darüber, daß das Vorhandensein eines „Treuhandvertrages”, wie im letzten Absatz des Artikels römisch eins Absatz 2 der Vereinbarung vom
- November 1952 erwähnt, nicht nur durch eine Vertragsurkunde oder durch Briefe, die sich auf die Treuhandschaft beziehen, bewiesen werden kann, sondern auch durch die Behandlung, die ein ausländischer Geldgeber als Gläubiger Jahre hindurch von den zuständigen deutschen Behörden, welche die Devisenkontrolle zu handhaben hatten, erfahren hat. 3.Ziffer 3 Es besteht Einigkeit darüber, daß bei Hypotheken (d. h. allen Grundpfandrechten), die auf nichtdeutsche Währung lautende Forderungen sichern und die gemäß Artikel I § 2 Ziffern 1, 2 und 5 der
- Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Währungsumstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption umgestellt werden, diese Umstellung endgültig ist; aus diesem Grunde ist dieser Fall nicht in die Vereinbarung vom
- November 1952 einbezogen.Es besteht Einigkeit darüber, daß bei Hypotheken (d. h. allen Grundpfandrechten), die auf nichtdeutsche Währung lautende Forderungen sichern und die gemäß Artikel römisch eins Paragraph 2, Ziffern 1, 2 und 5 der
- Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Währungsumstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption umgestellt werden, diese Umstellung endgültig ist; aus diesem Grunde ist dieser Fall nicht in die Vereinbarung vom
- November 1952 einbezogen. 4.Ziffer 4 Nach Artikel V der Vereinbarung vom
- November 1952 haben sich die Gläubiger das Recht vorbehalten, bei ihren Forderungen (einschließlich von Grundpfandrechten) gegen Zweitschuldner eine endgültige Regelung der Umstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption zu verlangen, falls die im Einzelfall von dem deutschen Erstschuldner zur Regelung seiner Verbindlichkeit angebotene Sicherheit vom Gläubiger als unzureichend angesehen werden sollte. In diesem Zusammenhang wird der Leiter der Deutschen Schuldendelegation, Herr Hermann J. Abs, den Versuch machen, die betreffenden Erstschuldner zu bewegen, ihren ausländischen Gläubigern unverzüglich Regelungsangebote zu machen, welche, falls sie angenommen werden, die Gläubiger in eine Lage versetzen, die in keiner Weise ungünstiger ist als ihre gegenwärtige Lage, wie sie in der
- Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz vorgesehen ist. Falls derartige Angebote gemacht und angenommen werden, so wird erwogen werden, daß die Gläubiger den von ihnen in dem erwähnten Artikel V gemachten Vorbehalt zurückziehen, soweit er die Umstellung ihrer Forderungen gegen Zweitschuldner betrifft.Nach Artikel römisch fünf der Vereinbarung vom
- November 1952 haben sich die Gläubiger das Recht vorbehalten, bei ihren Forderungen (einschließlich von Grundpfandrechten) gegen Zweitschuldner eine endgültige Regelung der Umstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption zu verlangen, falls die im Einzelfall von dem deutschen Erstschuldner zur Regelung seiner Verbindlichkeit angebotene Sicherheit vom Gläubiger als unzureichend angesehen werden sollte. In diesem Zusammenhang wird der Leiter der Deutschen Schuldendelegation, Herr Hermann J. Abs, den Versuch machen, die betreffenden Erstschuldner zu bewegen, ihren ausländischen Gläubigern unverzüglich Regelungsangebote zu machen, welche, falls sie angenommen werden, die Gläubiger in eine Lage versetzen, die in keiner Weise ungünstiger ist als ihre gegenwärtige Lage, wie sie in der
- Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz vorgesehen ist. Falls derartige Angebote gemacht und angenommen werden, so wird erwogen werden, daß die Gläubiger den von ihnen in dem erwähnten Artikel römisch fünf gemachten Vorbehalt zurückziehen, soweit er die Umstellung ihrer Forderungen gegen Zweitschuldner betrifft. Der erwähnte Vorbehalt bezieht sich zwar strenggenommen nur auf Gläubiger, die unter die
- Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz und unter Artikel 15 dieses Gesetzes (in seiner durch Gesetz 46 geänderten Fassung fallen, d. i. auf Staatsangehörige der Vereinten Nationen, jedoch besteht Einigkeit darüber, daß dieser Vorbehalt nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung aller Gläubiger auch für Forderungen gegen Zweitschuldner von Gläubigern, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen sind, gelten soll. Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003555 DokumentnummerNOR40055414